und Gebührenordnung Nordrhein · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)

Ausfertigungsdatum:
03.09.2015
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 35 vom 2. September 2015 623 Anlage Gebührenverzeichnis 1 Verwaltungsgebühren 1.1 Beglaubigung je Seite 2,50 € 1.2 Archivierung von öffentlichem Archivgut unter Eigentumsvorbehalt 1.2.1 Bewertung, Erschließung und Die Gebühr richtet sich nach den konservatorisch-restauratorische zum Zeitpunkt der Leistung gelten- Bearbeitung von öffentlichem den Richtwerten für die Berücksich- Archivgut unter Eigentumsvorbehalt tigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen zu erhebenden Ver- waltungsgebühren, Auslagenersatz nach Aufwand 1.2.2 Übernahme und Verwahrung von Auslagenersatz nach Aufwand öffentlichem Archivgut unter Eigen- tumsvorbehalt 1.3 Prüfung und gegebenenfalls je angefangene 30 Minuten 30,00 € Erteilung einer Veröffentlichungs- Ansprüche Dritter aus Urheber-, genehmigung (bei gewerblicher Verwertungs- oder Lizenzrechten Verwertung, die nicht ausschließlich sind gesondert abzugelten wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient) 2 Nutzungsgebühren 2.1 Anfertigung von Vervielfältigungen von Archivgut im Landesarchiv 2.1.1 Selbstausdrucke (Papier) im Lese- DIN A 4, schwarz/weiß 0,30 € saal (ohne Grundgebühr) DIN A 3, schwarz/weiß 0,50 € DIN A 4, Farbe 2,20 € DIN A 3, Farbe 3,50 € 2.1.2 Grundgebühr für reprographische 3,00 € Leistungen, die vom Landesarchiv (zuzüglich Gebühren pro einzelner erbracht werden reprographischer Leistung) 2.1.3 Grundgebühr für Speichermedien 3,00 € für digitale reprographische Leistungen, die vom Landesarchiv erbracht werden 2.1.4 Grundgebühr für die Datenüber- 3,00 € mittlung für digitale repro- graphische Leistungen, die vom Landesarchiv erbracht werden 2.1.5 Einzelne reprographische Leistun- DIN A 4, schwarz/weiß 0,50 € gen, die vom Landesarchiv erbracht werden DIN A 3, schwarz/weiß 0,70 € DIN A 4, Farbe 2,40 € DIN A 3, Farbe 3,70 € Anfertigung digitaler Nutzungs- 0,50 € kopien von analogen Vorlagen, je Datei Anfertigung digitaler Nutzungs- 15,00 € kopien von analogem audiovisuellem Archivgut (Film, Video, Ton) je ange- fangener zehn Minuten Abspielzeit Anfertigung digitaler Nutzungsko- 0,50 € pro Datei pien von digitalen Vorlagen Zuschläge für erhöhten Arbeitsauf- Gebühr nach Aufwand: je ange- wand (zum Beispiel aus bestands- fangene 30 Minuten 30 € zuzüglich erhalterischen Gründen, bei Über- Fremdkosten formaten oder bei umfangreichen Bearbeitungen digitalen Materials) oder bei Ausführung der Reproduk- tionsarbeiten durch gewerbliche Fachbetriebe 624 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 35 vom 2. September 2015 2.2 Einsichtnahme von Archivgut im Lesesaal des verwahrenden Archivs 2.2.1 Einsichtnahme im Lesesaal des gebührenfrei verwahrenden Archivs 2.2.2 Einsichtnahme in Archivgut im je angefangener Tag 25,00 € Lesesaal des verwahrenden Archivs bei besonderem Aufwand (zum Beispiel durch den Einsatz von besonderen Geräten oder bei be- sonderem Nutzungsaufwand) 2.3 Schriftliche oder mündliche Aus- künfte 2.3.1 die weniger als 30 Minuten gebührenfrei Arbeitszeit in Anspruch nehmen 2.3.2 die mehr als 30 Minuten Arbeitszeit je angefangene 30 Minuten 30,00 € in Anspruch nehmen (nach Ablauf der 30 Minuten gemäß 2.3.1) 2.4 Vorbereitung und begleitende je angefangene 30 Minuten 30,00 € Arbeiten bei Foto- und Filmauf- nahmen im Landesarchiv 2.5 Archivalienversand je angefangene 30 Minuten 30,00 € 2.6 Bereitstellung von Archivgut für die Gebühr nach Aufwand: je angefan- Ausleihe zu Ausstellungszwecken gene 30 Minuten 30 € 2.7 Ausleihe von Archivgut zu Aus- je Ausstellungsmonat 100,00 € stellungszwecken – GV. NRW. 2015 S. 620

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.