Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei

Ausfertigungsdatum:
03.09.2002
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über den Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei

LR Nordrhein-Westfalen : 205 Verordnung über den Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei Vom 19. August 2002 (Fn 1) Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308) (Fn 2) wird verordnet: § 1 Neben den in Nordrhein-Westfalen gelegenen schiffbaren Wasserstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes, unbeschadet des Abkommens zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und der Weser gemäß Bekanntmachung vom 31. März 1953 (GV. NRW. S. 227/SGV. NRW. 205), gehören 1. die Ems vom Schönefliether Wehr in Greven bis zur südlichen Eisenbahnbrücke in Rheine, 2. die Ruhr von der Anlegestelle ,,Zornige Ameise" in Essen bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr zum Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 3) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 388. Fn 2 SGV. NRW. 205. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 2. September 2002.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.