Gesetz
über die Emschergenossenschaft
(Emschergenossenschaftsgesetz - EmscherGG
-)
Vom 7. Februar 1990 (Fn 1)
Inhaltsübersicht (Fn 2)
Artikel 1
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten
§ 2 Aufgaben des Verbandes
§ 3 Unternehmen der Genossenschaft, Übersichten
Dritter Teil
Genossenschaftsgebiet, Mitgliedschaft
§ 4 Genossenschaftsgebiet
§ 5 Mitglieder der Genossenschaft
Vierter Teil
Pflichten, Enteignung
§ 6 Pflichten der Genossen
§ 7 Pflichten Dritter
§ 8 Zulässigkeit der Enteignung
Fünfter Teil
Innere Verfassung
§ 9 Selbstverwaltung, Genossenschaftsorgane
§ 10 Satzung
§ 11 Genossenschaftsversammlung
§ 12 Delegierte in der Genossenschaftsversammlung
§ 13 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung
§ 14 Sitzungen der Genossenschaftsversammlung, Beschlußfassung
§ 15 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Genossenschaftsrates
§ 16 Aufgaben des Genossenschaftsrates
§ 17 Sitzungen des Genossenschaftsrates, Beschlußfassung
§ 18 Vorstand
§ 19 Aufgaben des Vorstandes
§ 20 Vertretung der Genossenschaft
Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
§ 21 (weggefallen)
§ 21a Wirtschaftsplan, Finanzplanung
§ 22 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 23 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung
§ 24 Beiträge
§ 25 Beitragsmaßstab
§ 26 Veranlagung
§ 27 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung
Siebenter Teil
Widerspruchsausschuß
§ 28 Widerspruchsausschuß
§ 29 Aufgaben des Widerspruchsausschusses
§ 30 Kosten des Widerspruchsverfahrens
Achter Teil
Zwangsmittel, Bekanntmachungen
§ 31 Zwangsmittel
§ 32 Bekanntmachungen
Neunter Teil
Rechtsaufsicht
§ 33 Aufsicht
§ 34 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
§ 35 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
§ 36 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde
§ 37 Genehmigung von Geschäften
Zehnter Teil
Auflösung
§ 38 (weggefallen)
§ 39 Auflösung
§ 40 (weggefallen)
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1
Das Gesetz betreffend Bildung einer Genossenschaft zur Regelung der Vorflut
und zur Abwässerreinigung im Emschergebiet
vom 14. Juli 1904 (PrGS. NW. S. 205), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), erhält folgende
Fassung:
Gesetz über die Emschergenossenschaft
(Emschergenossenschaftsgesetz
- EmscherGG -)
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 (Fn
2)
Rechtsform, Name, Sitz
(1) Für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher
(Genossenschaftsgebiet, § 4) wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
dem Namen ,,Emschergenossenschaft" gebildet. Die
Emschergenossenschaft ist keine Gebietskörperschaft.
Sie dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen ihrer Mitglieder.
(2) Der Sitz der Genossenschaft wird durch die Satzung bestimmt.
(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, das kleine Landessiegel in
abgewandelter Form zu verwenden.
Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten
§ 2 (Fn
2)
Aufgaben der Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft hat im Genossenschaftsgebiet folgende Aufgaben:
1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich
Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der
oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;
2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder
Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden
Anlagen;
3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer
in einen naturnahen Zustand;
4. Regelung des Grundwasserstandes;
5. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und
Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender
ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand, insbesondere durch
den Steinkohlenabbau, hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger
Veränderungen;
6. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des
Landeswassergesetzes;
7. Entsorgung der bei der Durchführung der
genossenschaftlichen Aufgaben anfallenden Abfälle;
8. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und
Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder
sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des
oberirdischen Wassers;
9. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse, soweit es die Aufgaben der Genossenschaft erfordern,
10. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur
Trinkwasser- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft.
(2) Auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung
kann die Genossenschaft im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen
außerhalb des Genossenschaftsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich
zuständigen Abwasserverband deren Abwasser zur Behandlung in
genossenschaftliche Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme
und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere
Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Genossenschaftsgebietes
durchführen. Entsprechendes gilt für die Überleitung von Grubenwässern in das
Genossenschaftsgebiet. Der Beschluß der
Genossenschaftsversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.
(3) Aufgaben, die nach Absatz 1 der Genossenschaft zugewiesen sind, haben
die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis die Genossenschaft sie
übernimmt. Die Genossenschaft kann Aufgaben nach Absatz 1, die einer
Gebietskörperschaft oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im
Genossenschaftsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen
Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß
der Genossenschaftsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
der Genossenschaft. Für die Übertragung von Aufgaben der Genossenschaft auf
eine Gebietskörperschaft oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im
Genossenschaftsgebiet gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die
Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des
Landesabfallgesetzes fällt.
(5) Die Genossenschaft kann auf Beschluß der
Genossenschaftsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit ihren Aufgaben im
Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Genossenschaft darf
die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihr nach Gesetz und
Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer
Interessenkollision führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet
der Genossenschaftsrat über die Auftragsübernahme. Der
Genossenschaftsversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung
bekannt zu geben.
(6) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem
Gebiet der Abwasserbeseitigung durch die Genossenschaft und die in Absatz 3
genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.
§ 3 (Fn
2)
Unternehmen der Genossenschaft, Übersichten
(1) Unternehmen der Genossenschaft sind Planung, Bau, Betrieb und
Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle
sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und
Arbeiten. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die
Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit
der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur
Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz
1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden.
(2) Die Genossenschaft stellt über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und
übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von
jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf
(Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1
des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).
Dritter Teil
Genossenschaftsgebiet, Mitgliedschaft
§ 4 (Fn
4)
Genossenschaftsgebiet
Das Genossenschaftsgebiet umfaßt die oberirdischen
Einzugsgebiete der Emscher, der Alten Emscher und der
Kleinen Emscher. Die Grenzen des Genossenschaftsgebietes ergeben sich aus einer
Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung
der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht. Die Genossenschaft legt
die Übersichtskarte am Sitz der Genossenschaftsverwaltung zur Einsichtnahme aus.
§ 5 (Fn
2)
Mitglieder der Genossenschaft
(1) Mitglieder der Genossenschaft (Genossen) sind:
1. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte,
Gemeinden und
2. Kreise,
soweit sie ganz oder teilweise im
Genossenschaftsgebiet liegen;
3. die jeweiligen Eigentümer der ganz oder
teilweise im Genossenschaftsgebiet liegenden Bergwerke;
4. gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen
Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen, die
Unternehmen der Genossenschaft verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder
von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht
bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit
für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des
Eigentümers oder des Erbbauberechtigten.
Mitglieder der Genossenschaft sind auch Gebietskörperschaften, Unternehmen
oder Eigentümer im Sinne von Satz 1 Nrn. 1 bis 4 außerhalb des
Genossenschaftsgebietes, deren Aufgaben und Pflichten die Genossenschaft gemäß
§ 2 Abs. 2 übernommen hat. Bergwerke gemäß Satz 1 Nr. 3 sind auch das
Bergwerkseigentum und die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes, ferner
Bergwerke, Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben oder widerrufen
werden oder erlöschen. Mitglied der Genossenschaft ist ferner jedes Unternehmen
oder sein Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes
Unternehmen zu einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen der
Genossenschaft verursacht oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert
oder erwarten lässt. Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen
abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.“
(2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2
setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende
Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten
zugestellt ist (§ 26 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer
Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit
dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes
zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen
insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitgliedes.
(3) Die Genossen sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt die
Satzung.
Vierter Teil
Pflichten, Enteignung
§ 6
Pflichten der Genossen
(1) Die Genossen sind verpflichtet, den Beauftragten der Genossenschaft
Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, erforderliche Meßeinrichtungen auf ihre Kosten einzubauen und zu
betreiben sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu
dulden, soweit dies zur Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben, insbesondere
auch für die Veranlagung, erforderlich ist. Wird die Prüfung oder die Auskunft
verweigert oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt,
kann der Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung
treffen. In der Satzung können besondere Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken
und Anlagen der Genossenschaft begründet werden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber
ist er zu belehren.
(3) Die Genossenschaft darf zur Durchführung wasserwirtschaftlicher
Erhebungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Unternehmen die
Grundstücke und Anlagen ihrer Genossen benutzen. Eigentümer und
Nutzungsberechtigte haben diese Benutzung zu dulden. Die Genossenschaft kann
verlangen, daß die Genossen und die
Nutzungsberechtigten ihr Grundstücke und Anlagen, die zur Durchführung ihrer
Aufgaben erforderlich sind, zur Benutzung überlassen. Bei Grundstücken und
Anlagen, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, bedarf die Benutzung der
Zustimmung durch die zuständige Behörde.
(4) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind in einer angemessenen
Frist über die beabsichtigte Inanspruchnahme zu unterrichten. Soweit ein
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nach Absatz 1 oder 3 verpflichtet ist, das
Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er
1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und
Betriebsräumen nur während der Betriebszeit,
2. das Betreten von Wohnräumen sowie von
Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern
das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung erforderlich ist, und
3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die
nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den
Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
(5) Die Betroffenen haben Anspruch auf Ausgleich in Geld für die Nachteile,
die ihnen durch die Benutzung gemäß Absatz 3 entstehen; der ihnen aus dem Unternehmen
erwachsende Vorteil ist anzurechnen. Mit Zustimmung des Genossenschaftsrates
ordnet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid, der zuzustellen ist, die
Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten zustande
kommt, den Geldausgleich fest. Gegen den Bescheid steht den Beteiligten
innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu. Hilft der
Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß
zur Entscheidung vor.
(6) Der Vorstand kann den Genossen eine Anmeldepflicht für Änderungen
auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten
werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des
Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
§ 7
Pflichten Dritter
(1) Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne
von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine
Mitglieder der Genossenschaft sind, sowie die öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, den Beauftragten der
Genossenschaft Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie
Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur
Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben oder zur Feststellung der Voraussetzungen
für eine Mitgliedschaft erforderlich ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Für Handlungen, die zur Durchführung von Beobachtungen und Ermittlungen
sowie zur Vorbereitung von Unternehmen erforderlich sind, darf die Genossenschaft
Grundstücke von Nichtmitgliedern benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte
der Grundstücke sind verpflichtet, diese Benutzung zu dulden. Bei Grundstücken,
die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, ist vor der Benutzung die Zustimmung
der zuständigen Behörde einzuholen. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Soweit ein Dritter gemäß Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist, das Betreten
von Grundstücken oder Räumen zu dulden, gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.
§ 8
Zulässigkeit der Enteignung
Für die Durchführung von Genossenschaftsaufgaben ist, soweit erforderlich,
die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
ist anzuwenden.
Fünfter Teil
Innere Verfassung
§ 9
Selbstverwaltung, Genossenschaftsorgane
(1) Die Genossenschaft verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine Satzung.
(2) Genossenschaftsorgane sind die Genossenschaftsversammlung, der
Genossenschaftsrat und der Vorstand.
§ 10 (Fn
2)
Satzung
(1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse der Genossenschaft, soweit
sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben.
(2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die
Genossenschaftsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung bestimmt insbesondere:
1. den Sitz der Genossenschaft (§ 1 Abs. 2),
2. die Mindestbeiträge für die Begründung der
Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 2),
3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses
der Genossen (§ 5 Abs. 3),
4. die Höhe des Beitrages für eine
Beitragseinheit, die zur Entsendung einer Delegierten oder eines Delegierten
berechtigt (§ 11 Abs. 2),
5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen
(§ 11 Abs. 3),
6. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige
Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder
Überschreiten die Zustimmung des Genossenschaftsrates einzuholen ist (§ 16 Abs.
5 Nr. 12),
7. die Geschäfte und Angelegenheiten, für die
wegen ihrer Bedeutung eine Entscheidung des gesamten Vorstandes herbeizuführen
ist,
8. das Nähere zum Rechnungswesen, zur
Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 23 Abs. 2),
9. die Formen der Bekanntmachungen (§ 32) und
10. die Art der Ausweisung und Abrechnung
gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 übernommenen
Aufgaben.
(4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten der Genossenschaft im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß
der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf
die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 11 (Fn
2)
Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den Delegierten der Genossen
gemäß Absatz 2 und 3. Die Gesamtzahl der Delegierten wird durch die Satzung
bestimmt.
(2) Jede in der Satzung festzusetzende Einheit an Jahresbeiträgen
(Beitragseinheit) berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein
Genosse entsendet in die Genossenschaftsversammlung so viele Delegierte mit je
einer Stimme, wie er auf Grund seiner Jahresbeiträge an vollen
Beitragseinheiten erreicht. Kein Genosse darf mehr als zwei Fünftel aller
Delegierten stellen. Die nach Satz 3 über zwei Fünftel aller Beitragseinheiten
hinausgehenden Beiträge eines Genossen berechtigen nicht zur Entsendung von
Delegierten oder zur Bildung von und zum Eintritt in Stimmgruppen (Absatz 3).
Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Genossen ist sein
durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung
der Genossenschaftsversammlung zugrunde zu legen; bei einer Mitgliedschaft von
weniger als drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der
Genossenschaftsversammlung vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange
Jahresbeiträge einzelner Genossen noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand
festgesetzte Beitrag. Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des
Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559)
und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert
worden ist, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.
(3) Mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen
oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Genossen zu
Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je
einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen
volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jeder Genosse kann sich nur an
einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und
entsendet sie in die Genossenschaftsversammlung. Das Nähere über die Bildung
von Stimmgruppen und die Wahl ihrer Delegierten regelt die Satzung.
§ 12 (Fn
2)
Delegierte in der Genossenschaftsversammlung
(1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 11 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer
selbst Genosse ist, wer bei dem Genossen oder bei einer Anstalt des
öffentlichen Rechts des Genossen nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208)
geändert worden ist, beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder
den Organen des Genossen angehört.
(2) Ein Genosse darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten
vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen
Genossen steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 11 Abs. 3.
(3) Die Delegierten gemäß § 11 Abs. 1 werden für fünf Jahre in die
Genossenschaftsversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung
der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtsperiode zu benennen.
Wiederwahl oder Wiederberufung sind zulässig.
(4) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder
Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft
entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und
Gemeinden muß einer Vertretung der
Gebietskörperschaften angehören. Das gilt auch für die Bildung von Stimmgruppen
gemäß § 11 Abs. 3.
(5) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl
oder Abberufung, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung
jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des
Genossenschaftsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten
Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine
Ersatzwahl oder Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(6) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der
die Genossen, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen
Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach
ihrer Aufstellung sind Auszüge der Liste den Genossen mit der Aufforderung
bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates für eine neue
Amtsperiode zu benennen. Auf die Möglichkeit, sich zu Stimmgruppen
zusammenzuschließen und deren Delegierte zu benennen, ist hinzuweisen. Das
Nähere regelt die Satzung.
§ 13 (Fn
2)
Aufgaben der Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung, ihre
Änderungen und über die Veranlagungsgrundsätze. Sie wählt die Mitglieder des
Genossenschaftsrates.
(2) Der Genossenschaftsversammlung bleiben ferner vorbehalten:
1. der Erlaß einer
Geschäftsordnung für die Genossenschaftsversammlung,
2. die Entscheidung über die Anfechtung von
Wahlen,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und
seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 21a) sowie die
Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,
4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung
des Jahresabschlusses und Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
6. die Abnahme des Jahresabschlusses und
Entlastung des Vorstandes,
7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3
Absatz 2 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des
Landeswassergesetzes,
8. die Entscheidung über die Übernahme von
Aufgaben (§ 2 Abs. 2 und 3),
9. die Entscheidung über die Übernahme von
Anlagen und Auftragsarbeiten,
10. die Wahl der Mitglieder des
Widerspruchsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 28
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).
(3) Die Genossenschaftsversammlung entscheidet über Beanstandungen des
Vorstandes gemäß § 19 Abs. 4.
§ 14 (Fn
8)
Sitzungen der Genossenschaftsversammlung,
Beschlußfassung
(1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates lädt die Delegierten
(§ 11 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu
den Sitzungen ein und unterrichtet die Mitglieder des Genossenschaftsrates.
(2) Die Genossenschaftsversammlung ist jährlich mindestens einmal
einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des
Genossenschaftsrates
a) vom Vorstand oder
b) von mindestens einem Drittel der Delegierten
schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
(3) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates leitet die Sitzungen
der Genossenschaftsversammlung. Die weiteren Mitglieder des
Genossenschaftsrates und der Vorstand sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die
Mitglieder des Genossenschaftsrates und der Vorstand sind nicht
stimmberechtigt.
(4) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlußfähig,
wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller
Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit
kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die
Genossenschaftsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist.
Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine
Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.
(6) Die Genossenschaftsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit
mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(7) Über die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung sind Niederschriften
zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften
sind von der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates und von einer oder
einem von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Delegierten zu
unterzeichnen.
(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als
obere Bergbehörde und der im Genossenschaftsgebiet zuständigen
Bezirksregierungen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Genossenschaftsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein
gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne
des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit
beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung
teilnehmen.
(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben
Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die
Delegierten.
(10) Die Genossen, die ausschließlich durch Delegierte nach § 11 Abs. 3
vertreten werden, können als Zuhörer an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung
teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der
Sitzung den Genossen bekanntzumachen.
(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des
Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW
festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des
Vorstandes entscheiden, dass die Genossenschaftsversammlung ohne physische
Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und
Vertreter als virtuelle Genossenschaftsversammlung abgehalten wird, sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation
gesichert ist und
3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle
Genossenschaftsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit
erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.
(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende
des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer
virtuellen Genossenschaftsversammlung auch eine Beschlussfassung der
Genossenschaftsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen,
wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe
der Stimmen einverstanden erklären. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem
Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6
entsprechend.
§ 15 (Fn
7)
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit
des Genossenschaftsrates
(1) Der Genossenschaftsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der
Genossenschaftsversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die
1.
Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (kreisfreie Städte, kreisangehörige
Städte und Gemeinden)
2 Mitglieder,
2.
Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kreise)
1 Mitglied,
3.
Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Bergwerke)
1 Mitglied,
4.
Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (gewerbliche Unternehmen,
Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen)
1 Mitglied,
5.
Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer der Genossenschaft
5 Mitglieder.
Die verbleibenden fünf Sitze im Genossenschaftsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen
gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 4. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise,
Städte und Gemeinden gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das
Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den
durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des
Genossenschaftsrates ergibt; § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Genossenschaftsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5
werden von der Genossenschaftsversammlung aus je einem Vorschlag des
Personalrates der Genossenschaft gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die
Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder
des Genossenschaftsrates enthalten, und zwar für:
1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder
-Vertreter, die in einem Beschäftigungverhältnis zu
der Genossenschaft stehen;
2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder
-Vertreter, die nicht Beschäftigte der Genossenschaft sind. Diesem Wahlgang des
Personalrates werden Vorschläge der in der Genossenschaft vertretenen
Gewerkschaften zugrundegelegt.
Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Mitglied des Genossenschaftsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder
Delegierter in der Genossenschaftsversammlung ist. Im übrigen gilt § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für
jedes Mitglied des Genossenschaftsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes
Mitglied des Genossenschaftsrates gewählt wird.
(5) Der Genossenschaftsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört
die oder der Vorsitzende den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 an,
ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Genossen gemäß Absatz
1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Genossen
gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter von den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 zu stellen.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
der anwesenden Mitglieder des Genossenschaftsrates auf sich vereinigt. Kommt
eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang
die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Amtszeit des Genossenschaftsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder
führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Genossenschaftsrat
gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen
gilt § 12 Abs. 5 entsprechend.
(7) Die Genossenschaftsversammlung kann Mitglieder des Genossenschaftsrates
und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der
ihnen der Genossenschaft gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller
Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit
vorzunehmen.
§ 16 (Fn
2)
Aufgaben des Genossenschaftsrates
(1) Der Genossenschaftsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen
Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Er
überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
(2) Der Genossenschaftsrat wählt den Vorstand und bestellt ein
Vorstandsmitglied zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes. Das
Vorstandsmitglied, das insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten
der Genossenschaft zuständig ist, darf nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der
Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter gewählt werden. Haben Emschergenossenschaft und Lippeverband
eine gemeinsame Verwaltung, wählen der Genossenschaftsrat der Emschergenossenschaft und der Verbandsrat des Lippeverbandes insgesamt mindestens zwei
Vorstandsmitglieder.
(3) Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus einem wichtigen Grund
ist § 17 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung des gemäß Absatz 2 Satz
2 gewählten Vorstandsmitgliedes ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der
Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter möglich.
(4) Der Genossenschaftsrat beschließt über:
1. seine Geschäftsordnung,
2. die Bestellung von Beauftragten nach dem
Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes- Immissionsschutzgesetz,
3. den Abschluß von
Dienstverträgen mit dem Vorstand,
4. die Geschäftsordnung für die
Genossenschaftsverwaltung,
5. die übrigen Zuständigkeiten des gemäß Absatz 2
Satz 2 gewählten Vorstandsmitgliedes innerhalb des Vorstandes,
6. die Genehmigung von überplanmäßigen und
außerplanmäßigen Ausgaben (§ 22 Abs. 2) oder erfolggefährdenden
Mehraufwendungen.
(5) Der Zustimmung des Genossenschaftsrates bedarf der Vorstand in folgenden
Angelegenheiten:
1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2
und Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des
Landeswassergesetzes,
2. Bau- und Maßnahmepläne
für die Genossenschaftsunternehmen,
3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken
und Anlagen der Genossen und von Dritten sowie Festsetzung des Geldausgleichs
(§ 6 Abs. 5),
4. Anträge auf Durchführung von
Enteignungsverfahren (§ 8),
5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb
der Genossenschaft,
6. Bestellung von Sicherheiten aller Art,
insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und
Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,
7. Bildung von oder Eintritt in
Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener
oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung
ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände
und Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe sowie bei
Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden
Verträgen,
8. Abschluß und
Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse
der Beschäftigten,
9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen
aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen,
10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 31),
11. Geschäftsordnung für den Vorstand,
12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von
herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge
erreicht oder überschreitet,
13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner
Änderungen und der Finanzplanung (§ 21a).
§ 17 (Fn
8)
Sitzungen des Genossenschaftsrates,
Beschlußfassung
(1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates lädt die Mitglieder
des Genossenschaftsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens
zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie.
(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Genossenschaftsrates
abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung
anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Genossenschaftsrates oder der
Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder
bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
(3) Der Genossenschaftsrat ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend
sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den
Sitzungen des Genossenschaftsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert
ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der
Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Genossenschaftsrat bei
gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in
der Ladung hingewiesen werden.
(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des
Genossenschaftsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde.
(5) Der Genossenschaftsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Genossenschaftsrates
eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht
aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von
allen Mitgliedern des Genossenschaftsrates einstimmig gefaßt
worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des
Genossenschaftsrates bekanntzugeben.
(7) Über die Sitzungen des Genossenschaftsrates sind Niederschriften zu
fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind
von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des
Genossenschaftsrates zu unterzeichnen.
(8) Unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 11 kann die oder der
Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle
Genossenschaftsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer
Zweidrittel-Mehrheit des Genossenschaftsrates eine Beschlussfassung im
Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet
werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 18 (Fn
2)
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und
mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Ein Vorstandsmitglied ist
insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten zuständig. Die oder der
Vorsitzende des Genossenschaftsrates ist Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter des Vorstandes.
(2) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und die weiteren Mitglieder des
Vorstandes müssen die für ihr Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die
Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl ist
frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit
durchzuführen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der
Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet. Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im
Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze
nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.
(3) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.
§ 19 (Fn
2)
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Genossenschaftsrates eine
Geschäftsordnung, in der auch die ständige Vertretung der oder des Vorsitzenden
des Vorstandes zu regeln ist.
(2) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die
Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der
Genossenschaftsversammlung, dem Genossenschaftsrat, der oder dem Vorsitzenden
des Genossenschaftsrates oder dem Widerspruchsausschuß
obliegen. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes bereitet die Beschlüsse der
Genossenschaftsorgane vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen
oder aus der Geschäftsordnung für den Vorstand nichts anderes
ergibt. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Leiterin oder Leiter der
Genossenschaftsverwaltung. Das insbesondere für personelle und soziale
Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Genossenschaft.
(3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im
Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in
der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese
Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates
unverzüglich mitzuteilen und dem Genossenschaftsrat in der nächsten Sitzung
bekanntzugeben. Wenn wegen besonderer Eilbedürftigkeit eine Entscheidung des
gesamten Vorstandes nicht herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der
Vorsitzende des Vorstandes.
(4) Der Vorstand kann Beschlüsse des Genossenschaftsrates zu § 16 Abs. 4 und
5 sowie zu § 2 Absatz 5 Satz 4, die den Interessen der Genossenschaft
zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen
Begründung seiner Beanstandung der Genossenschaftsversammlung zur Entscheidung
vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Genossenschaftsversammlung
hat innerhalb von zwei Monaten über die Beanstandung zu entscheiden.
§ 20 (Fn
7)
Vertretung der Genossenschaft
(1) Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und
Befugnisse die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen
Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes die Genossenschaft.
(2) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs-
und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die
Genossenschaftsverwaltung geregelt.
(3) Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist neben den gemäß § 10 Abs.
3 Nr. 7 in der Satzung geregelten Fällen in allen Angelegenheiten
herbeizuführen, die der Genossenschaftsversammlung oder dem Genossenschaftsrat
zur Beschlußfassung vorzulegen sind. Darüber hinaus
entscheidet der gesamte Vorstand über:
1. die Anträge des Vorstandes auf Einberufung
einer Sitzung der Genossenschaftsversammlung oder des Genossenschaftsrates,
2. die Beanstandungen von Beschlüssen nach § 19
Abs. 4, § 35 Abs. 3,
3. die Abhilfe von Widersprüchen nach § 6 Abs. 5,
§ 7 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Anträge nach § 80 der
Verwaltungsgerichtsordnung sowie
4. in Fällen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1.
Sechster Teil (Fn 2)
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
§ 21 (Fn
3)
(weggefallen)
§ 21a (Fn
2)
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Die Genossenschaft wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen
Rechnungswesens. Für die Buchführung der Genossenschaft, die Kostenrechnung und
den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz, 2 erste Alternative, Absatz 2 und
3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Genossenschaftsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor
seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der
aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und
den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss
ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und
der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der
Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Genossenschaftsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist
unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich
verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des
Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen
durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden
sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht
vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine
vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die
Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen
unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu
den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die
Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht
festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres
vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr
niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese.
Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer
späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Genossenschaftsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan
eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2
abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben
und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung
ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen
Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des
Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden.
Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für
die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.
§ 22
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung
im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein.
(2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der
nächsten Sitzung dem Genossenschaftsrat zum Zwecke der Entlastung des
Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.
§ 23 (Fn
2)
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung
(1) Die Genossenschaft soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit
erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht
einziehbarer Beiträge (§ 26 Abs. 5 Satz 2) Rücklagen in angemessener Höhe
bilden.
(2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das
Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
§ 24 (Fn
2)
Beiträge
(1) Die Genossen haben der Genossenschaft die Beiträge zu leisten, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten, ihrer Verbindlichkeiten und zu einer
ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur
Deckung der Ausgaben der Genossenschaft nicht ausreichen.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung
fällig werden. Die Genossenschaft ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000
die Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte
für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der
vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine
angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der
aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Die
Genossenschaft kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener
Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögensplans durch Beiträge
sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht
unterschritten werden.
(3) Beiträge, die einem Benutzer nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als
Leistung zu den Beiträgen des Benutzers als Mitglied der Genossenschaft. Das
gleiche gilt, wenn zwischen dem Benutzer und der Genossenschaft eine
entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.
(4) Ein ausgeschiedener Genosse bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu
seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; er kann auch vor
Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die
Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Genosse wegen der Aufwendungen der
Genossenschaft herangezogen werden, die durch den ausscheidenden Genossen
verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können.
Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Genossen an der
Genossenschaft.
§ 25
Beitragsmaßstab
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Genossen im Verhältnis der
mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der
Aufgaben der Genossenschaft haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die
die Genossenschaft auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu
erwartende nachteilige Veränderungen im Genossenschaftsgebiet zu vermeiden, zu
vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen
abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht
des Genossen durch die Genossenschaft und die Möglichkeit, die Maßnahmen der
Genossenschaft zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
(2) Veränderungen bei einem Genossen, die Auswirkungen auf die Höhe seines
Beitrages haben, werden vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.
(3) Die Genossenschaft hat nach den Vorschriften des Absatzes 1
Veranlagungsgrundsätze zu erlassen, die den Genossen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1
bekanntzumachen sind.
§ 26 (Fn
2)
Veranlagung
(1) Auf Grund des festgestellten Wirtschaftsplans berechnet der Vorstand
nach den Veranlagungsgrundsätzen die Beiträge. Er führt die Beiträge - nach
Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in einer
Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest. Der Vorstand teilt unverzüglich
jedem Genossen seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die
wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist
mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein.
(2) Im Beitragsbescheid ist der Veranlagte auf die Möglichkeit der
Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazugehörigen Unterlagen unter Angabe
von Ort und Zeitraum hinzuweisen. Der Beitragsbescheid ist zuzustellen. Ein
neuer Genosse ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und
Pflichten unter Beifügung von Gesetz, Satzung und Veranlagungsgrundsätzen zu
unterrichten.
(3) Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats
nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch
nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß vor.
(4) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten der Genossenschaft
erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des
Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen
Beitragsverhältnis festsetzen.
(5) Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener
Minder- oder Mehrbeitrag eines Genossen gegenüber den nach Absatz 1 oder 4
festgesetzten Beiträgen ist unter den übrigen Genossen derselben Beitragsgruppe
im Verhältnis der von ihnen im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge
aufzuteilen und bei der nächstmöglichen Veranlagung auszugleichen. Nicht
einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen Genossen zu tragen und
ihrem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage
(§ 23 Abs. 1) beschlossen wird.
(6) Werden im Laufe eines Wirtschaftsjahres Ausgaben erforderlich, die nur
auf Grund einer Änderung des Wirtschaftsplans geleistet werden können, sind die
dafür benötigten Beiträge spätestens im darauffolgenden Jahr in einen Nachtrag
zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der
Nachtragsliste sowie für die Veranlagung gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
(7) Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in
Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung
einen Säumniszuschlag zu zahlen, den der Vorstand festsetzt und einzieht.
§ 27 (Fn
2)
Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung
(1) Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten
(Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen
der jeweilige Eigentümer als Genosse an der Genossenschaft teilnimmt.
(2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen
öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der
Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder
Gemeindeverbände bedienen kann. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt
durch Rechtsverordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in
Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je
Vollstreckungsersuchen.
(3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter oder denjenigen anderen
Nutzungsberechtigten der zur Genossenschaft gehörenden Grundstücke, Bergwerke
und Anlagen gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei
Nutzung eines Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den
Nutzungsberechtigten gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten
Arbeitsstelle in einer Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem
Nutzungsberechtigten rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der
Nutzungsart abweicht, aus der die Beitragspflicht des Eigentümers entstanden
ist. Die Frist für das Rechtsmittel nach § 26 Abs. 3 beginnt für den
Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der Aufforderung, den Beitrag zu
leisten.
(4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die
Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden.
Siebenter Teil
Widerspruchsausschuß
§ 28 (Fn
2)
Widerspruchsausschuß
(1) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
1. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zur
oder zum Vorsitzenden zu berufenden Landesbeamtin oder Landesbeamten oder
tarifbeschäftigten Person, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt,
2. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu
berufenden höheren technischen Beamtin oder Beamten oder vergleichbaren
tarifbeschäftigten Person der staatlichen Umweltverwaltung,
3. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu
berufenden Beamtin oder Beamten oder tarifbeschäftigten Person der
Bergverwaltung, die oder den die oberste Bergbehörde vorschlägt,
4. sechs weiteren, von der
Genossenschaftsversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Voraussetzungen nach §
12 Abs. 1 und 2 müssen vorliegen. Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1
bis 4 müssen mindestens durch je ein Mitglied vertreten sein.
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht dem Genossenschaftsrat
angehören.
(2) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter berufen oder gewählt.
(3) Die Amtszeit des Widerspruchsausschusses beträgt fünf Jahre.
Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Die Mitglieder und ihre
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter führen nach Beendigung der Amtszeit ihr
Amt weiter, bis der neue Widerspruchsausschuß
gebildet ist. Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 aus
seinem Hauptamt aus, ist seine Abberufung zulässig. Im übrigen gilt § 12 Abs. 5 entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind an Weisungen nicht
gebunden.
(5) Der Widerspruchsausschuß regelt sein Verfahren
in einer Verfahrensordnung.
§ 29
Aufgaben des Widerspruchsausschusses
Der Widerspruchsausschuß entscheidet über
Widersprüche nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3 und § 31
Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner
über Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht
stattgegeben hat.
§ 30
Kosten des Widerspruchsverfahrens
(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt die
Genossenschaft.
(2) Soweit der Genossenschaft Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten
sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge
geltenden Vorschriften angewendet.
Achter Teil
Zwangsmittel, Bekanntmachungen
§ 31 (Fn
5)
Zwangsmittel
(1) Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 6 und 7 oder auf Grund der Satzung
kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß
ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 Euro festgesetzt werden kann. Mit
Zustimmung des Genossenschaftsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus.
Dieser ist zuzustellen. Das Zwangsgeld fällt an die Genossenschaft.
(2) Der Widerspruch gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist innerhalb eines
Monats nach deren Zustellung einzulegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch
nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur
Entscheidung vor.
(3) Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten
gilt § 27 Abs. 2.
§ 32
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen für die Genossen erfolgen durch unmittelbare
schriftliche Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung
umfangreicher Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die
Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die
mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die
Satzung bestimmt, an welchen Orten auszulegen ist.
(2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit
bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
Neunter Teil
Rechtsaufsicht
§ 33 (Fn
2)
Aufsicht
(1) Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates.
Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).
(2) Die Aufsicht stellt sicher, daß die
Genossenschaft die ihr obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht
und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes
erfüllt.
§ 34 (Fn
7)
Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung
der Aufsichtsbehörde
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den
Sitzungen der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates
entsprechend § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 einzuladen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch
durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten.
§ 35 (Fn
2)
Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
(1) Erfüllt die Genossenschaft die ihr nach Gesetz oder Satzung obliegenden
Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen
Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß sie
innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt.
Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung,
wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten der Genossenschaft
selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die
aufsichtsbehördliche Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen
Entscheidungen der Genossenschaftsorgane.
(2) Kommt die Genossenschaft einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert sie es, die dafür erforderlichen
Mittel in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen,
kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der
erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen
Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen.
(3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung und des
Genossenschaftsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich
unter Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung. Heben die Genossenschaftsversammlung oder der Genossenschaftsrat
beanstandete Beschlüsse nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die
Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen der
Genossenschaft, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und
Pflichten der Genossenschaft zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten
aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf
Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht
werden.
§ 36 (Fn
7)
Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde
(1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 35 nicht
ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Genossenschaft
zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten
bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Genossenschaft auf
deren Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs
der Genossenschaft.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung die Genossenschaft
der oder dem Beauftragten zu leisten hat.
§ 37 (Fn
2)
Genehmigung von Geschäften
(1) Die Genossenschaft bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
1. für Geschäfte im Sinne von § 16 Abs. 5 Nr. 7,
2. zur unentgeltlichen Veräußerung von
Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der
Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen
erheblichen Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von
Vermögensgegenständen, wenn der Erlös nicht dem Vermögenshaushalt der
Genossenschaft zugeführt wird,
3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an
Beschäftigte der Genossenschaft, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie
für alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb der Genossenschaft,
4. zu Verträgen mit den in § 15 Abs. 1 und 4, §
18 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht
um Dienstverträge oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art,
insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und
Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung.
(2) Der Beschluss nach § 16 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben
genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der
verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der
Genossenschaft, die selbst bei der Genossenschaft verbleiben,
3. die Ausführung der der Genossenschaft nach Gesetz und Satzung obliegenden
Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit der Genossenschaft und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.
(4) Geschäfte nach Absatz 1, die die Genossenschaft ohne die erforderliche
Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder
der Genossenschaftsorgane und des Widerspruchsausschusses ist unzulässig.
Zehnter Teil (Fn 2)
Auflösung
§ 38 (Fn
3)
(weggefallen)
§ 39
Auflösung
Die Genossenschaft kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
§ 40 (Fn
6)
(aufgehoben)
Artikel 2 (Fn 2)
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Fn 1
GV. NW. 1990 S. 144, geändert durch Art. 3 Änd. ErftGV v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), Art. 4 d.
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher
Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 93 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 139
des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft
getreten am 28. April 2005; Artikel 24 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S.
662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom
11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel
4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit
Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV.
NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom
29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.
Fn 2
Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift
des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18,
§19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt
geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli
2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.
Fn 3
§ 21 und § 38 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV.
NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.
Fn 4
§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 24 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW.
S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 5
§ 31 geändert durch Artikel 93 d. EuroAnpG NRW
v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Fn 6
§ 40 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S.
716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.
Fn 7
§ 15, § 20 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 36 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes
v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.
Fn 8
§ 14 und § 17 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai
2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.