Gesetz
über den Niersverband
(Niersverbandsgesetz - NiersVG
-)
Vom 15. Dezember 1992 (Fn 1)
Inhaltsübersicht (Fn 3)
Erster Teil: Allgemeines
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
Zweiter Teil: Aufgaben, Unternehmen,
Übersichten
§ 2
Aufgaben des Verbandes
§ 3
Unternehmen des Verbandes, Übersichten
§ 4
Übernahme von Aufgaben
Dritter Teil: Verbandsgebiet,
Mitgliedschaft
§ 5
Verbandsgebiet
§ 6
Mitglieder des Verbandes
Vierter Teil: Pflichten, Enteignung
§ 7
Pflichten der Mitglieder
§ 8
Pflichten Dritter
§ 9
Zulässigkeit der Enteignung
Fünfter Teil: Innere Verfassung
§ 10
Selbstverwaltung, Verbandsorgane
§ 11
Satzung
§ 12
Verbandsversammlung
§ 13
Delegierte in der Verbandsversammlung
§ 14
Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 15
Sitzungen der Verbandsversammlung, Beschlußfassung
§ 16
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsrates
§ 17
Aufgaben des Verbandsrates
§ 18
Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung
§ 19
Vorstand
§ 20
Aufgaben des Vorstandes
§ 21
Vertretung des Verbandes
Sechster Teil: Finanzplanung,
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
§ 22
(weggefallen)
§ 22a
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
§ 23
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 24
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung
§ 25
Beiträge
§ 26
Beitragsmaßstab
§ 27
Veranlagung
§ 28
Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung
Siebenter Teil: Widerspruchsausschuß
§ 29
Widerspruchsausschuß
§ 30
Aufgaben des Widerspruchsausschusses
§ 31
Kosten des Widerspruchsverfahrens
Achter Teil: Zwangsmittel,
Bekanntmachungen
§ 32
Zwangsmittel
§ 33
Bekanntmachungen
Neunter Teil: Rechtsaufsicht
§ 34
Aufsicht
§ 35
Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
§ 36
Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
§ 37
Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde
§ 38
Genehmigung von Geschäften
Zehnter Teil: Auflösung,
Inkrafttreten
§ 39
(weggefallen)
§ 40
Auflösung
§ 41
(weggefallen)
§ 42
Inkrafttreten
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 (Fn
3)
Rechtsform, Name, Sitz
(1) Der Wasser- und Bodenverband mit dem Namen ,,Niersverband"
wird durch dieses Gesetz in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
gleichem Namen umgebildet. Der Niersverband ist keine
Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner
Mitglieder.
(2) Der Sitz des Verbandes im Verbandsgebiet wird durch die Satzung
bestimmt.
(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter
Form zu verwenden.
Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten
§ 2 (Fn
3)
Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband hat im Verbandsgebiet folgende Aufgaben:
1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich
Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der
oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;
2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder
Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden
Anlagen;
3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer
in einen naturnahen Zustand;
4. Regelung des Grundwasserstandes, soweit nicht
der Erftverband zuständig ist;
5. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und
Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender
ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand hervorgerufener oder
zu erwartender nachteiliger Veränderungen, soweit nicht der Erftverband
zuständig ist;
6. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur
Trink- und Betriebswasserversorgung, soweit nicht der Erftverband
zuständig ist;
7. Bewässerung und Entwässerung von Grundstücken;
8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes;
9. Entsorgung der bei der Durchführung der
Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und
Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder
sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des
oberirdischen Wassers;
11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern.
(2) Auf Beschluß der Verbandsversammlung kann der
Verband im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des
Verbandsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband
Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 8 und 9 außerhalb des Verbandsgebietes wahrnehmen
oder deren Abwasser zur Behandlung in verbandseigene Abwasserbehandlungsanlagen
übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie
im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb
des Verbandsgebietes durchführen. Der Beschluß der
Verbandsversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die
Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.
(3) Aufgaben, die nach Absatz 1 dem Verband zugewiesen sind, haben die
bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.
(4) Der Verband kann auf Beschluß der
Verbandsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar
nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang
stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. DerVerband
darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und
Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer
Interessenkollision führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet
der Verbandsrat über die Auftragsübernahme. Der Verbandsversammlung ist die
Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
§ 3 (Fn
3)
Unternehmen des Verbandes, Übersichten
(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung
der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die
Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Bei
Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der
Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der
Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die
in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant,
gebaut, betrieben und unterhalten werden.
(2) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und
übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von
jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf
(Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1
des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).
(3) Der Verband hat solche Unternehmen zur Erfüllung der Verbandsaufgaben,
die das Grundwasser im Zuständigkeitsbereich des Erftverbandes
unmittelbar beeinflussen, mit dem Erftverband vorher
abzustimmen. Im Zweifel entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde.
§ 4 (Fn
3)
Übernahme von Aufgaben
(1) Der Verband kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer
Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem
öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im
Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen
Verband auf Beschluß der Verbandsversammlung ganz
oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Niersverbandes.
Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande,
entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Niersverbandes.
Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Niersverband
im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde des Niersverbandes
die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.
(2) Für die Übertragung von Aufgaben des Niersverbandes
auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen
öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 9, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.
(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem
Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten
Aufgabenträger bleibt unberührt.
Dritter Teil
Verbandsgebiet, Mitgliedschaft
§ 5 (Fn
2)
Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfaßt das im Land
Nordrhein-Westfalen gelegene oberirdische Einzugsgebiet der Niers
und des Nierskanals mit Ausnahme der Gebiete, die zum
Genossenschaftsgebiet der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft
gehören. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer
Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung
der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht und mit der
Übersichtskarte der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft
abgestimmt ist. Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der
Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus.
§ 6 (Fn
3)
Mitglieder des Verbandes
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
1. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte,
Gemeinden und
2. Kreise,
soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet
liegen;
3. Unternehmen und sonstige Träger der
öffentlichen Wasserversorgung im Verbandsgebiet, die hier zum Zweck der Nutzung
Wasser als Grundwasser fördern, aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus
Anlagen des Verbandes übernehmen;
4. gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen
Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen im Verbandsgebiet,
die Unternehmen des Verbandes verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder
von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht
bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit
für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des
Eigentümers oder des Erbbauberechtigten.
Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz
1 Nrn. 1 bis 4 sind auch Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer
außerhalb des Verbandsgebietes,
a) die unmittelbar Wasser
aus dem Verbandsgebiet beziehen oder aufgrund eingeleiteter Verfahren sicher
beziehen werden,
b) die ganz oder teilweise noch im Einzugsgebiet
der Niers und des Nierskanals
liegen und wegen Verbandsunternehmen an den Hauptvorflutern vom Verband zu
Beiträgen herangezogen werden oder
c) deren Aufgaben und Pflichten der Verband
gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat.
Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein
Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu
einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht
oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt. Ein
Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem
Unternehmen zur Verrichtung bestellt.
(2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2
setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende
Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten
zugestellt ist (§ 27 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer
Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit
dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes
zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen
insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitglieds.
(3) Die Mitglieder sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt
die Satzung.
Vierter Teil
Pflichten, Enteignung
§ 7
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes
Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, erforderliche Meßeinrichtungen auf ihre Kosten einzubauen und zu
betreiben sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden,
soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben, insbesondere auch für die
Veranlagung, erforderlich ist. Wird die Prüfung oder die Auskunft verweigert
oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt, kann der
Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen.
In der Satzung können besondere Pflichten zum Schutz von Gewässern,
Grundstücken und Anlagen des Verbandes begründet werden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber
ist er zu belehren.
(3) Der Verband darf zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen
sowie zur Vorbereitung und Durchführung seiner Unternehmen die Grundstücke und
Anlagen seiner Mitglieder benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben
diese Benutzung zu dulden. Der Verband kann verlangen, daß
die Mitglieder und die Nutzungsberechtigten ihm Grundstücke und Anlagen, die
zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Benutzung überlassen.
Bei Grundstücken und Anlagen, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, bedarf
die Benutzung der Zustimmung durch die zuständige Behörde.
(4) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind in einer angemessenen
Frist über die beabsichtigte Inanspruchnahme zu unterrichten. Soweit ein
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nach Absatz 1 oder 3 verpflichtet ist, das
Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er
1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und
Betriebsräumen nur während der Betriebszeit,
2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken
und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern das Betreten zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist, und
3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die
nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den
Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
(5) Die Betroffenen haben Anspruch auf Ausgleich in Geld für die Nachteile,
die ihnen durch die Benutzung gemäß Absatz 3 entstehen; der ihnen aus dem
Unternehmen erwachsende Vorteil ist anzurechnen. Mit Zustimmung des
Verbandsrates ordnet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid, der zuzustellen
ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten
zustande kommt, den Geldausgleich fest. Gegen den Bescheid steht den
Beteiligten innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu.
Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor.
(6) Der Vorstand kann den Mitgliedern eine Anmeldepflicht für Änderungen
auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten
werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des
Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
§ 8
Pflichten Dritter
(1) Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne
von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine Mitglieder
des Verbandes sind, sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Anstalten sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes Auskünfte zu
erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Ermittlungen und Prüfungen
durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der
Verbandsaufgaben oder zur Feststellung der Voraussetzungen für eine
Mitgliedschaft erforderlich ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Für Handlungen, die zur Durchführung von Beobachtungen und Ermittlungen
sowie zur Vorbereitung von Unternehmen erforderlich sind, darf der Verband
Grundstücke von Nichtmitgliedern benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte
der Grundstücke sind verpflichtet, diese Benutzung zu dulden. Bei Grundstücken,
die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, ist vor der Benutzung die Zustimmung
der zuständigen Behörde einzuholen. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Soweit ein Dritter gemäß Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist, das Betreten
von Grundstücken oder Räumen zu dulden, gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.
§ 9
Zulässigkeit der Enteignung
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die
Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
ist anzuwenden.
Fünfter Teil
Innere Verfassung
§ 10
Selbstverwaltung, Verbandsorgane
(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.
(2) Verbandsorgane sind die Verbandsversammlung, der Verbandsrat und der
Vorstand.
§ 11 (Fn
3)
Satzung
(1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie
sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben.
(2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Verbandsversammlung;
die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung bestimmt insbesondere:
1. den Sitz des Verbandes (§ 1 Abs. 2),
2. die Mindestbeiträge für die Begründung der
Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 2),
3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses
der Mitglieder (§ 6 Abs. 3),
4. die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer
Delegierten oder eines Delegierten berechtigt (§ 12 Abs. 2),
5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen
(§ 12 Abs. 3),
6. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige
Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder
Überschreiten die Zustimmung des Verbandsrates einzuholen ist (§ 17 Abs. 5 Nr.
12),
7. das Nähere zum Rechnungswesen, zur
Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 24 Abs. 2),
8. die Formen der Bekanntmachungen (§ 33) und
9. die Art der Ausweisung und Abrechnung
gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen
Aufgaben.
(4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß
der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf
die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 12 (Fn
3)
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder gemäß
Absatz 2 und 3 und einer oder einem Delegierten gemäß Absatz 4. Die Gesamtzahl
der Delegierten wird durch die Satzung bestimmt.
(2) Jede in der Satzung festzusetzende Einheit an Jahresbeiträgen
(Beitragseinheit) berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein
Mitglied entsendet in die Verbandsversammlung so viele Delegierte mit je einer
Stimme, wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten
erreicht. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Delegierten stellen.
Die nach Satz 3 über zwei Fünftel aller Beitragseinheiten hinausgehenden
Beiträge eines Mitgliedes berechtigen nicht zur Entsendung von Delegierten oder
zur Bildung von und zum Eintritt in Stimmgruppen (Absatz 3). Bei der Ermittlung
der Beitragseinheiten eines Mitgliedes ist sein durchschnittlicher
Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung der
Verbandsversammlung zugrunde zu legen; bei einer Mitgliedschaft von weniger als
drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der Verbandsversammlung vom
Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange Jahresbeiträge einzelner
Mitglieder noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand festgesetzte Beitrag.
Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das
Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden
ist, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.
(3) Mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen
oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder zu
Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je
einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen
volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jedes Mitglied kann sich nur an
einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und
entsendet sie in die Verbandsversammlung. Das Nähere über die Bildung von
Stimmgruppen und die Wahl ihrer Delegierten regelt die Satzung.
(4) Der Verbandsversammlung gehört ferner eine Delegierte oder ein
Delegierter an, die oder der gewähltes Mitglied der
Landwirtschaftskammer ist und von dieser entsandt wird. Die oder der Delegierte
hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.
§ 13 (Fn
3)
Delegierte in der Verbandsversammlung
(1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 12 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer
selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied oder bei einer Anstalt
des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015
(GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, beruflich tätig ist, wer bei juristischen
Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört.
(2) Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten
vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen
Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 12 Abs. 3.
(3) Die oder der Delegierte gemäß § 12 Abs. 4 darf nicht Mitglied oder
Pächter eines Mitgliedes sein.
(4) Die Delegierten werden für fünf Jahre in die Verbandsversammlung entsandt.
In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten
für die nächste Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind
zulässig.
(5) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder
Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft
entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und
Gemeinden muß einer Vertretung der
Gebietskörperschaften angehören. Das gilt auch für die Bildung von Stimmgruppen
gemäß § 12 Abs. 3.
(6) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl
oder Abberufung, durch Ungültigkeit der Wahl aufgrund einer Entscheidung im
Wahlprüfungsverfahren, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die
Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des
Verbandsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten
Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine
Ersatzwahl oder Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(7) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der
die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten
und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung
sind Auszüge der Liste den Mitgliedern mit der Aufforderung bekanntzugeben,
innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der oder dem
Vorsitzenden des Verbandsrats für eine neue Amtsperiode zu benennen. Auf die
Möglichkeit, sich zu Stimmgruppen zusammenzuschließen und deren Delegierte zu
benennen, ist hinzuweisen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 14 (Fn
3)
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und
über die Veranlagungsregeln. Sie wählt die Mitglieder des Verbandsrates.
(2) Ferner bleiben der Verbandsversammlung unbeschadet weitergehender
Satzungsregelungen vorbehalten:
1. der Erlaß einer
Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
2. die Entscheidung über die Anfechtung von
Wahlen,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und
seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die
Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,
4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung
des Jahresabschlusses und der Wahl der Rechnungsprüferinnen oder
Rechnungsprüfer,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
6. die Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung
des Vorstandes,
7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3
Absatz 2 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des
Landeswassergesetzes,
8. die Entscheidung über die Übernahme von
Aufgaben (§ 2 Abs. 2, § 4),
9. die Entscheidung über die Übernahme von
Anlagen und Auftragsarbeiten,
10. die Wahl der Mitglieder des
Widerspruchsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 29
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß
§ 20 Abs. 3.
§ 15 (Fn
13)
Sitzungen der Verbandsversammlung,
Beschlußfassung
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die
Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens
dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des
Verbandsrates, den Vorstand und die Abteilungsleiterinnen und -leiter.
(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie
ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Verbandsrates
a) vom Vorstand oder
b) von mindestens einem Drittel der Delegierten
schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
(3) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der
Verbandsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand
und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sollen an den Sitzungen
teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die
Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind nicht stimmberechtigt.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig,
wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller
Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit
kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die
Verbandsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine
Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.
(6) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit,
nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
(7) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung sind Niederschriften zu
fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind
von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von
der Verbandsversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.
(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Verbandsgebiet zuständigen
Bezirksregierungen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Verbandsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein
gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne
des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit
beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung
teilnehmen.
(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben
Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die
Delegierten.
(10) Die Mitglieder, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3
vertreten werden, können als Zuhörer an den Sitzungen der Verbandsversammlung
teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der
Sitzung den Mitgliedern bekanntzumachen.
(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des
Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW
festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des
Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der
Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als
virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation
gesichert ist und
3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle
Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt
gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.
(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende
des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer
virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der
Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren
herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der
schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt
auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den
Absätzen 4 bis 6 entsprechend.
§ 16 (Fn
5)
Zusammensetzung, Wahl und
Amtszeit des Verbandsrates
(1) Der Verbandsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der
Verbandsversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die
1.
Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (kreisfreie Städte,
kreisangehörige Städte und Gemeinden)
2 Mitglieder,
2.
Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kreise)
1 Mitglied,
3.
Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Unternehmen und sonstige
Träger der öffentlichen Wasserversorgung)
1 Mitglied,
4.
Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (gewerbliche Unternehmen,
Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen)
1 Mitglied,
5.
Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes
5 Mitglieder.
Die verbleibenden fünf Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen
gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 4. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise,
Städte und Gemeinden gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das
Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den
durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des
Verbandsrates ergibt; § 12 Abs. 2 Sätze 3,4 und 7 gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden von
der Verbandsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates des Verbandes
gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die
doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandrates enthalten, und
zwar für:
1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder
-Vertreter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband stehen;
2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder
-Vertreter, die nicht Beschäftigte des Verbandes sind. Diesem Wahlgang des
Personalrates werden Vorschläge der im Verband vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt.
Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder
Delegierter in der Verbandsversammlung ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für
jedes Mitglied des Verbandsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes
Mitglied des Verbandsrates gewählt wird.
(5) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört
die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 an,
ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den
Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4
zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates auf sich
vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem
zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(6) Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen
nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Verbandsrat gewählt
ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen
gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.
(7) Die Verbandsversammlung kann Mitglieder des Verbandsrates und deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen dem
Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung
ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
§ 17 (Fn
3)
Aufgaben des Verbandsrates
(1) Der Verbandsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Er ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. Er überwacht die
Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
(2) Der Verbandsrat wählt den Vorstand. Er bestimmt die oder den
insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten des Verbandes
zuständige Abteilungsleiterin oder zuständigen Abteilungsleiter, die oder der
nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder
-Vertreter bestellt werden darf.
(3) Für die Abberufung des Vorstandes aus einem wichtigen Grund ist § 18
Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung der Abteilungsleiterin oder des
Abteilungsleiters aus der ihr oder ihm gemäß Absatz 2 Satz 2 übertragenen
Funktion ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen
oder -Vertreter möglich.
(4) Der Verbandsrat beschließt über:
1. seine Geschäftsordnung,
2. die Bestellung von Beauftragten nach dem
Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
3. den Abschluß eines
Dienstvertrages mit dem Vorstand,
4. die Geschäftsordnung für die
Verbandsverwaltung,
5. die übrigen Zuständigkeiten der oder des gemäß
Absatz 2 Satz 2 bestimmten Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter innerhalb
der Verbandsverwaltung und ihre oder seine Stellung gegenüber dem Vorstand in
personellen und sozialen Angelegenheiten,
6. die Genehmigung von überplanmäßigen und
außerplanmäßigen Ausgaben (§ 23 Abs. 2) oder erfolggefährdenden
Mehraufwendungen.
(5) Der Zustimmung des Verbandsrates bedarf der Vorstand in folgenden
Angelegenheiten:
1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2
und Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des
Landeswassergesetzes,
2. Bau- und Maßnahmepläne
für die Verbandsunternehmen,
3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken
und Anlagen der Mitglieder und von Dritten sowie die Festsetzung des
Geldausgleichs (§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2),
4. Anträge auf Durchführung von Enteignungsverfahren
(§ 9),
5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb
des Verbandes,
6. Bestellung von Sicherheiten aller Art,
insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und
Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,
7. Bildung von oder Eintritt in
Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener
oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung
ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände
und Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe sowie bei
Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden
Verträgen,
8. Abschluß und
Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse
der Beschäftigten,
9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen
aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen,
10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 32),
11. Bestellung einer Abteilungsleiterin oder
eines Abteilungsleiters zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter
des Vorstandes,
12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von
herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge
erreicht oder überschreitet,
13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner
Änderungen und der Finanzplanung (§ 22a).
§ 18 (Fn
13)
Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung
(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Mitglieder des
Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist
zu den Sitzungen und leitet sie. Der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen
oder Abteilungsleiter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die
oder der Vorsitzendemuß eine Sitzung anberaumen, wenn
mindestens fünf Mitglieder des Verbandsrates oder der Vorstand dies schriftlich
unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden
beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
(3) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle
Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind.
Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen
des Verbandsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue
Sitzung anberaumen, in der der Verbandsrat bei gleicher Tagesordnung ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig
ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des
Verbandsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde.
(5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Verbandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen
und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit
mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von
allen Mitgliedern des Verbandsrates einstimmig gefaßt
worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des
Verbandsrates bekanntzugeben.
(7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen.
Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der
oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu
unterzeichnen.
(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der
Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle
Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer
Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren
herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die
Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 19 (Fn
3)
Vorstand
(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates ist Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter des Vorstandes.
(2) Wer zum Vorstand gewählt wird, muß die für
sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Seine Amtszeit beträgt fünf
Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl ist frühestens neun Monate und spätestens
drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die Amtszeit endet
spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr
vollendet. Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit
bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren
Zustimmung Anwendung.
(3) Für die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter gemäß § 17 Abs. 2
Satz 2 gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.
§ 20 (Fn
3)
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die
Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Gesetzes oder der Satzung der
Verbandsversammlung, dem Verbandsrat, der oder dem Vorsitzenden des
Verbandsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen.
Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsrates vor
und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen nichts anderes
ergibt. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes und
Leiter der Verbandsverwaltung.
(2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im
Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in
der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese
Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich
mitzuteilen und dem Verbandsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(3) Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 17 Abs. 4 und 5
sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen,
beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner
Beanstandung der Verbandsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat
aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten
über die Angelegenheit zu entscheiden.
§ 21 (Fn
6)
Vertretung des Verbandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine
Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter zu seinem ständigen Vertreter.
(3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die
Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für
die Verbandsverwaltung geregelt.
Sechster Teil (Fn 3)
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
§ 22 (Fn
4)
(weggefallen)
§ 22a (Fn
8)
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen
Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den
Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3,
§§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem
Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der
aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und
den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss
ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und
der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der
Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist
unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich
verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des
Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen
durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden
sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht
vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine
vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die
Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen
unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu
den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die
Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht
festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres
vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr
niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese.
Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer
späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine
fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2
abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben
und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung
ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen
Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des
Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden.
Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für
die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.
§ 23
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung
im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein.
(2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der
nächsten Sitzung dem Verbandsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur
Genehmigung vorzulegen.
§ 24 (Fn
3)
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung
(1) Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit
erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht
einziehbarer Beiträge (§ 27 Abs. 5 Satz 2) Rücklagen in angemessener Höhe
bilden.
(2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren
für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
§ 25 (Fn
3)
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur
Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen
Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der
Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung
fällig werden. Der Verband ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die
Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte
für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der
vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine
angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der
aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Der
Verband kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener
Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögensplans durch Beiträge
sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht
unterschritten werden.
(3) Beiträge, die einem Benutzer nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes
auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als Leistung zu den
Beiträgen des Benutzers als Mitglied des Verbandes. Das gleiche gilt, wenn
zwischen dem Benutzer und dem Verband eine entsprechende Vereinbarung getroffen
worden ist.
(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu
seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; es kann auch vor
Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die
Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen des
Verbandes herangezogen werden, die durch das ausscheidende Mitglied verursacht
wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes
gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes an dem Verband.
Geleistete Beiträge werden dem ausscheidenden Mitglied nicht erstattet oder
ausgeglichen.
§ 26
Beitragsmaßstab
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der
mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der
Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der
Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende
nachteilige Veränderungen im Verbandsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu
beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen.
Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des
Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes
zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Der Verband ist berechtigt, seinen
Beitragsbedarf für Verbandsunternehmen an den Hauptvorflutern Niers, Kleine Niers und Nierskanal, die der Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs.
1 Nrn. 1 bis 3 dienen, anteilig auf die Gebietskörperschaften im Einzugsgebiet der
Niers und des Nierskanals
umzulegen.
(2) Veränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die
Höhe seines Beitrages haben, werden spätestens vom nächsten Veranlagungsjahr an
berücksichtigt.
(3) Der Verband hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsregeln
zu erlassen, die den Mitgliedern gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.
§ 27 (Fn
3)
Veranlagung
(1) Auf Grund des festgestellten Wirtschaftsplanes berechnet der Vorstand
nach den Veranlagungsgrundsätzen die Beiträge. Er führt die Beiträge - nach
Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in einer
Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest. Der Vorstand teilt unverzüglich
jedem Mitglied seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die
wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist
mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein.
(2) Im Beitragsbescheid ist der Veranlagte auf die Möglichkeit der
Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazugehörigen Unterlagen unter
Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen. Der Beitragsbescheid ist zuzustellen.
Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte
und Pflichten unter Beifügung von Gesetz, Satzung und Veranlagungsregeln zu
unterrichten.
(3) Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats
nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch
nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß vor.
(4) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich
ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des
Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen
Beitragsverhältnis festsetzen.
(5) Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener
Minder- oder Mehrbeitrag eines Mitgliedes des Verbandes gegenüber den nach
Absatz 1 oder 4 festgesetzten Beiträgen ist unter den übrigen Mitgliedern
derselben Beitragsgruppe im Verhältnis der von ihnen im Veranlagungsjahr zu
leistenden Beiträge aufzuteilen und bei der nächstmöglichen Veranlagung
auszugleichen, soweit sich aus den Veranlagungsregeln nichts anderes
ergibt. Nicht einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen Mitgliedern
des Verbandes zu tragen und ihrem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit
keine Deckung aus der Rücklage (§ 24 Abs. 1) beschlossen wird.
(6) Werden im Laufe eines Wirtschaftsjahres Ausgaben erforderlich, die nur
aufgrund einer Änderung des Wirtschaftsplanes geleistet werden können, sind die
dafür benötigten Beiträge spätestens im darauffolgenden Jahr in einen Nachtrag
zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der
Nachtragsliste sowie für die Veranlagung gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
(7) Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in
Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung
einen Säumniszuschlag zu zahlen, den der Vorstand festsetzt und einzieht.
§ 28 (Fn
3)
Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung
(1) Die Beitragspflichten aufgrund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten
(Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen der jeweilige
Eigentümer als Mitglied an dem Verband teilnimmt.
(2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen
öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der
Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder
Gemeindeverbände bedienen kann. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt
durch Rechtsverordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in
Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je
Vollstreckungsersuchen.
(3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter oder denjenigen anderen
Nutzungsberechtigten der zum Verband gehörenden Grundstücke und Anlagen
gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei Nutzung eines
Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den Nutzungsberechtigten
gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten Arbeitsstelle in
einer Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem Nutzungsberechtigten rechtmäßig
ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der Nutzungsart abweicht, aus der die
Beitragspflicht des Eigentümers entstanden ist. Die Frist für das Rechtsmittel
nach § 27 Abs. 3 beginnt für den Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der
Aufforderung, den Beitrag zu leisten.
(4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die
Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden.
Siebenter Teil
Widerspruchsausschuß
§ 29 (Fn
3)
Widerspruchsausschuß
(1) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
1. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zur
oder zum Vorsitzenden zu berufenden Landesbeamtin oder Landesbeamten oder
tarifbeschäftigten Person, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt,
2. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu
berufenden höheren technischen Beamtin oder Beamten oder vergleichbaren
tarifbeschäftigten Person der staatlichen Umweltverwaltung,
3. fünf weiteren, von der Verbandsversammlung zu
wählenden Mitgliedern. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 müssen vorliegen.
Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen mindestens durch je
ein Mitglied vertreten sein.
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen
nicht dem Verbandsrat angehören.
(2) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter berufen oder gewählt.
(3) Die Amtszeit des Widerspruchsausschusses beträgt fünf Jahre.
Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Die Mitglieder und ihre
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter führen nach Beendigung der Amtszeit ihr
Amt weiter, bis der neue Widerpruchsausschuß gebildet
ist. Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 aus seinem
Hauptamt aus, ist seine Abberufung zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind an Weisungen nicht
gebunden.
(5) Der Widerspruchsausschuß regelt sein Verfahren
in einer Verfahrensordnung.
§ 30
Aufgaben des Widerspruchsausschusses
Der Widerspruchsausschuß entscheidet über
Widersprüche nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3 und § 32
Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner
über Anträge nach § 80 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der
Vorstand nicht stattgegeben hat.
§ 31
Kosten des Widerspruchsverfahrens
(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt der
Verband.
(2) Soweit dem Verband Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind,
werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge
geltenden Vorschriften angewendet.
Achter Teil
Zwangsmittel, Bekanntmachungen
§ 32 (Fn
9)
Zwangsmittel
(1) Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 7 und 8 oder aufgrund der Satzung
kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß
ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25 000 Euro festgesetzt werden kann. Mit
Zustimmung des Verbandsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist
zuzustellen. Das Zwangsgeld fällt an den Verband.
(2) Gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist der Widerspruch zulässig. Hilft der
Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß
zur Entscheidung vor.
(3) Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten
gilt § 28 Abs. 2.
§ 33
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare
schriftliche Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung
umfangreicher Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die
Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die
mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die
Satzung bestimmt, an welchen Orten auszulegen ist.
(2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit
bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.
Neunter Teil
Rechtsaufsicht
§ 34 (Fn
3)
Aufsicht
(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist
das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).
(2) Die Aufsicht stellt sicher, daß der Verband
die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang
mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.
§ 35 (Fn
10)
Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung
der Aufsichtsbehörde
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den
Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsrates entsprechend § 15 Abs.
1, § 18 Abs. 1 einzuladen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch
durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
§ 36 (Fn
3)
Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
(1) Erfüllt der Verband die ihm nach Gesetz oder Satzung obliegenden
Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen
Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er
innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt.
Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung,
wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst
durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die aufsichtsbehördliche
Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen Entscheidungen der
Verbandsorgane.
(2) Kommt der Verband einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert er es, die dafür erforderlichen
Mittel in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen,
kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der
erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen
Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen.
(3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Verbandsversammlung und des
Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter
Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung. Heben die Verbandsversammlung oder der Verbandsrat beanstandete
Beschlüsse nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit
der Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen des
Verbandes, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und
Pflichten des Verbandes zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben
und zu verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund solcher
Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden.
§ 37 (Fn
11)
Beauftragte oder Beauftragter
der Aufsichtsbehörde
(1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen,
um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu sichern, kann
die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die
oder der alle oder einzelne Aufgaben des Verbandes auf dessen Kosten wahrnimmt.
Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs des Verbandes.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung der Verband der oder
dem Beauftragten zu leisten hat.
§ 38 (Fn
3)
Genehmigung von Geschäften
(1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
1. für Geschäfte im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 7,
2. zur unentgeltlichen Veräußerung von
Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der
Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen
erheblichen Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von
Vermögensgegenständen, wenn der Erlös nicht dem Vermögenshaushalt des Verbandes
zugeführt wird,
3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an
Beschäftigte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für
alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes,
4. zu Verträgen mit den in § 16 Abs. 1 und 4, §
19 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um
Dienstverträge oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art,
insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und
Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung.
(2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben
genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der
verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die
selbst beim Verband verbleiben,
3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden
Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.
(4) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche
Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder
der Verbandsorgane und des Widerspruchsausschusses ist unzulässig.
Zehnter Teil (Fn 3)
Auflösung, Inkrafttreten
§ 39 (Fn
4)
(weggefallen)
§ 40
Auflösung
Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
§ 41 (Fn
7)
(weggefallen)
§ 42 (Fn
3)
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn
12).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Justizminister
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Der Minister
für Stadtentwicklung und Verkehr
Fn 1
GV. NW. 1993 S. 8, geändert durch Art. 8 d. Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 97 d. EuroAnpG
NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 21 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003
(GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 145 des
Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten
am 28. April 2005; Artikel 27 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in
Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 7 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV.
NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 8 des Gesetzes
vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Dezember 2012; Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in
Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV.
NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.
Fn 2
§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 27 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW.
S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 3
Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und
Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, §
14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S.
559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.
Fn 4
§ 22 und § 39 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.
Fn 5
§ 16 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in
Kraft getreten am 1. Juli 1995.
Fn 6
§ 21 Abs. 2 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S.
248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.
Fn 7
§ 41 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S.
716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.
Fn 8
§ 22 a eingefügt durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248);
in Kraft getreten am 1. Juli 1995, neu gefasst als § 22a durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli
2016.
Fn 9
§ 32 geändert durch Artikel 97 d. EuroAnpG NRW
v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Fn 10
§ 35 Abs. 1 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248);
in Kraft getreten am 1. Juli 1995.
Fn 11
§ 37 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in
Kraft getreten am 1. Juli 1995.
Fn 12
GV. NW. ausgegeben am 13. Januar 1993.
Fn 13
§ 15 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai
2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.