Gesetz
über den Lippeverband
(Lippeverbandsgesetz - LippeVG
-)
Vom 7. Februar 1990 (Fn 1)
Inhaltsübersicht (Fn 2)
Artikel 1
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten
§ 2 Aufgaben des Verbandes
§ 3 Unternehmen des Verbandes, Übersichten
§ 4 Übernahme von Aufgaben
Dritter Teil
Verbandsgebiet, Mitgliedschaft
§ 5 Verbandsgebiet
§ 6 Mitglieder des Verbandes
Vierter Teil
Pflichten, Enteignung
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Pflichten Dritter
§ 9 Zulässigkeit der Enteignung
Fünfter Teil
Innere Verfassung
§ 10 Selbstverwaltung, Verbandsorgane
§ 11 Satzung
§ 12 Verbandsversammlung
§ 13 Delegierte in der Verbandsversammlung
§ 14 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 15 Sitzungen der Verbandsversammlung, Beschlußfassung
§ 16 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsrates
§ 17 Aufgaben des Verbandsrates
§ 18 Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung
§ 19 Vorstand
§ 20 Aufgaben des Vorstandes
§ 21 Vertretung des Verbandes
Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
§ 22 (weggefallen)
§ 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung
§ 23 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung
§ 25 Beiträge
§ 26 Beitragsmaßstab
§ 27 Veranlagung
§ 28 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung
Siebenter Teil
Widerspruchsausschuß
§ 29 Widerspruchsausschuß
§ 30 Aufgaben des Widerspruchsausschusses
§ 31 Kosten des Widerspruchsverfahrens
Achter Teil
Zwangsmittel, Bekanntmachungen
§ 32 Zwangsmittel
§ 33 Bekanntmachungen
Neunter Teil
Rechtsaufsicht
§ 34 Aufsicht
§ 35 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
§ 36 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
§ 37 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde
§ 38 Genehmigung von Geschäften
Zehnter Teil
Auflösung
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Auflösung
§ 41 (weggefallen)
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1
Das Lippegesetz vom 19. Januar 1926 (PrGS. NW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Juni 1989 (GV. NW. S. 366), erhält folgende Fassung:
Gesetz über den Lippeverband
(Lippeverbandsgesetz - LippeVG
-)
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 (Fn
2)
Rechtsform, Name, Sitz
(1) Für das oberirdische Einzugsgebiet der Lippe unterhalb Lippborg (Lippe-km 142,44) bis zur Mündung und angrenzende
Gebiete (Verbandsgebiet, § 5) wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
mit dem Namen ,,Lippeverband" gebildet. Der Lippeverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem
Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder.
(2) Der Sitz des Verbandes wird durch die Satzung bestimmt.
(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter
Form zu verwenden.
Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten
§ 2 (Fn
2)
Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband hat im Verbandsgebiet folgende Aufgaben:
1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich
Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der
oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;
2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder
Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen;
3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer
in einen naturnahen Zustand;
4. Regelung des Grundwasserstandes;
5. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und
Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender
ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand, insbesondere durch
den Steinkohlenabbau hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger
Veränderungen;
6. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des
Landeswassergesetzes;
7. Entsorgung der bei der Durchführung der
Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
8. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und
Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder
sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des
oberirdischen Wassers;
9. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern.
10. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur
Trinkwasser- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft.
(2) AufBeschluß der Verbandsversammlung kann der Verband
im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des
Verbandsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband
deren Abwasser zur Behandlung in verbandseigene Abwasserbehandlungsanlagen
übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie
im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb
des Verbandsgebietes durchführen. Entsprechendes gilt für die Überleitung von
Grubenwässern in das Verbandsgebiet. Der Beschluß der
Verbandsversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die
Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.
(3) Aufgaben, die nach Absatz 1 dem Verband zugewiesen sind, haben die
bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.
(4) Der Verband kann auf Beschluß der
Verbandsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar
nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang
stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Verband darf die Aufträge nur
übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden
Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision
führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über
die Auftragsübernahme. Der Verbandsversammlung ist die Auftragsübernahme in der
nächsten Sitzung bekannt zu geben.
§ 3 (Fn
2)
Unternehmen des Verbandes, Übersichten
(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung
der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die
Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Bei
Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der
Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der
Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die
in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut,
betrieben und unterhalten werden.
(2) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und
übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von
jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten).
Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).
§ 4 (Fn
2)
Übernahme von Aufgaben
(1) Der Verband kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer
Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem
öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im
Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen
Verband auf Beschluß der Verbandsversammlung ganz
oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Lippeverbandes.
Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande,
entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Lippeverbandes.
Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Lippeverband
im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde des Lippeverbandes
die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.
(2) Für die Übertragung von Aufgaben des Lippeverbandes
auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen
öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.
(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem
Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten
Aufgabenträger bleibt unberührt.
Dritter Teil
Verbandsgebiet, Mitgliedschaft
§ 5 (Fn
4)
Verbandsgebiet
(1) Das Verbandsgebiet umfaßt das oberirdische
Einzugsgebiet der Lippe unterhalb Lippborg (Lippe-km
142,44) bis zur Mündung sowie die oberirdischen Einzugsgebiete
- des Mommbaches
(Stollbach, Langhorster Leitgraben),
- des Lohberger Entwässerungsgrabens
einschließlich des Bruckhauser Mühlenbaches und
- des Rotbaches.
Zum Verbandsgebiet gehören außerdem die Teilgebiete der Gemeinden Ahlen und
Beckum, die Felder von Steinkohlenbergwerken überdecken. Zum Verbandsgebiet
gehören ferner die Planungs- und Reserveräume für die Nordwanderung des
Ruhrbergbaus in den Gemeinden Beckum, Ennigerloh, Ahlen, Sendenhorst,
Drensteinfurt, Ascheberg und Raesfeld.
(2) Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte,
der zugrunde zu legen sind
1. für die oberirdischen Einzugsgebiete gemäß
Absatz 1 Satz 1 das Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung
der Gewässer in Nordrhein-Westfalen",
2. für die Teilgebiete gemäß Absatz 1 Satz 2 die
in der bei der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde nach § 75 Abs. 3
des Bundesberggesetzes eingetragenen Bergbauberechtigungen,
3. für die Planungs- und Reserveräume gemäß
Absatz 1 Satz 3 die Karten des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft aus dem ,,Gesamtkonzept zur Nordwanderung des
Steinkohlenbergbaus an der Ruhr, Düsseldorf, Januar 1986".
Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der Verbandsverwaltung zur
Einsichtnahme aus.
§ 6 (Fn
2)
Mitglieder des Verbandes
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
1. das Land Nordrhein-Westfalen;
2. die Unternehmen und sonstigen Träger der
öffentlichen Wasserversorgung sowie andere gewerbliche Unternehmen und die
jeweiligen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die im Verbandsgebiet zum
Zweck der Nutzung Wasser als Grundwasser fördern oder aus oberirdischen
Gewässern entnehmen (ausgenommen sind Wasserentnahmen auf Grund des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 8.
August 1968 - GV. NW. S. 343 (Fn 5)
-, geändert am 22. Dezember 1972 - GV. NW. 1973 S. 63 -);
ferner
3. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte,
Gemeinden und
4. Kreise,
soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen;
5. die jeweiligen Eigentümer der ganz oder
teilweise im Verbandsgebiet liegenden Bergwerke;
6. gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen
Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen, die
Unternehmen des Verbandes verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von
ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht bestellt
ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit für
Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des
Eigentümers oder des Erbbauberechtigten.
Mitglieder des Verbandes sind auch Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer
im Sinne von Satz 1 Nrn. 2 bis 6 außerhalb des Verbandsgebietes, die
unmittelbar Wasser aus dem Verbandsgebiet beziehen oder aufgrund eingeleiteter
Verfahren sicher beziehen werden oder deren Aufgaben und Pflichten der Verband
gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat. Bergwerke gemäß Satz 1 Nr. 5 sind auch das
Bergwerkseigentum und die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes, ferner
Bergwerke, Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben oder widerrufen
werden oder erlöschen. Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder
sein Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu
einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht
oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt. Ein
Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von
diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.
(2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 2, 6 und
Satz 2 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende
Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten
zugestellt ist (§ 27 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer
Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit
dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes
zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen
insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitgliedes.
(3) Die Mitglieder sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Nähere regelt
die Satzung.
Vierter Teil
Pflichten, Enteignung
§ 7
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes
Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, erforderliche Meßeinrichtungen auf ihre Kosten einzubauen und zu
betreiben sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu
dulden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben, insbesondere auch für
die Veranlagung, erforderlich ist. Wird die Prüfung oder die Auskunft
verweigert oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt,
kann der Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung
treffen. In der Satzung können besondere Pflichten zum Schutz von Gewässern,
Grundstücken und Anlagen des Verbandes begründet werden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber
ist er zu belehren.
(3) Der Verband darf zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen
sowie zur Vorbereitung und Durchführung seiner Unternehmen die Grundstücke und
Anlagen seiner Mitglieder benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben
diese Benutzung zu dulden. Der Verband kann verlangen, daß
die Mitglieder und die Nutzungsberechtigten ihm Grundstücke und Anlagen, die
zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Benutzung überlassen.
Bei Grundstücken und Anlagen, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, bedarf
die Benutzung der Zustimmung durch die zuständige Behörde.
(4) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind in einer angemessenen
Frist über die beabsichtigte Inanspruchnahme zu unterrichten. Soweit ein
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nach Absatz 1 oder 3 verpflichtet ist, das
Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er
1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und
Betriebsräumen nur während der Betriebszeit,
2. das Betreten von Wohnräumen sowie von
Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern
das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung erforderlich ist, und
3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die
nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den
Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
(5) Die Betroffenen haben Anspruch auf Ausgleich in Geld für die Nachteile,
die ihnen durch die Benutzung gemäß Absatz 3 entstehen; der ihnen aus dem
Unternehmen erwachsende Vorteil ist anzurechnen. Mit Zustimmung des
Verbandsrates ordnet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid, der zuzustellen
ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten
zustande kommt, den Geldausgleich fest. Gegen den Bescheid steht den Beteiligten
innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu. Hilft der
Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß
zur Entscheidung vor.
(6) Der Vorstand kann den Mitgliedern eine Anmeldepflicht für Änderungen
auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten
werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des
Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
§ 8
Pflichten Dritter
(1) Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne
von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 6 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die
keine Mitglieder des Verbandes sind, sowie die öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes
Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Ermittlungen
und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der
Verbandsaufgaben oder zur Feststellung der Voraussetzungen für eine
Mitgliedschaft erforderlich ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Für Handlungen, die zur Durchführung von Beobachtungen und Ermittlungen
sowie zur Vorbereitung von Unternehmen erforderlich sind, darf der Verband
Grundstücke von Nichtmitgliedern benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte
der Grundstücke sind verpflichtet, diese Benutzung zu dulden. Bei Grundstücken,
die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, ist vor der Benutzung die Zustimmung
der zuständigen Behörde einzuholen. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Soweit ein Dritter gemäß Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist, das Betreten
von Grundstücken oder Räumen zu dulden, gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.
§ 9
Zulässigkeit der Enteignung
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist,soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist
anzuwenden.
Fünfter Teil
Innere Verfassung
§ 10
Selbstverwaltung, Verbandsorgane
(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.
(2) Verbandsorgane sind die Verbandsversammlung, der Verbandsrat und der
Vorstand.
§ 11 (Fn
2)
Satzung
(1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie
sich nicht aus diesem Gesetz ergeben.
(2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Verbandsversammlung;
die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung bestimmt insbesondere:
1. den Sitz des Verbandes (§ 1 Abs. 2),
2. die Mindestbeiträge für die Begründung der
Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 2),
3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses
der Mitglieder (§ 6 Abs. 3),
4. die Höhe des Beitrages für eine
Beitragseinheit, die zur Entsendung einer Delegierten oder eines Delegierten
berechtigt (§ 12 Abs. 2),
5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen
(§ 12 Abs. 3),
6. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige
Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder
Überschreiten die Zustimmung des Verbandsrates einzuholen ist (§ 17 Abs. 5 Nr.
12),
7. die Geschäfte und Angelegenheiten, für die
wegen ihrer Bedeutung eine Entscheidung des gesamten Vorstandes herbeizuführen
ist,
8. das Nähere zum Rechnungswesen, zur
Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 24 Abs. 2),
9. die Formen der Bekanntmachungen (§ 33) und
10. die Art der Ausweisung und Abrechnung
gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen
Aufgaben.
(4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß
der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf
die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 12 (Fn
2)
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder gemäß
Absatz 2 und 3 und einer oder einem Delegierten gemäß Absatz 4. Die Gesamtzahl
der Delegierten wird durch die Satzung bestimmt.
(2) Jede in der Satzung festzusetzende Einheit an Jahresbeiträgen
(Beitragseinheit) berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein
Mitglied entsendet in die Verbandsversammlung so viele Delegierte mit je einer
Stimme, wie es auf Grund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten
erreicht. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Delegierten stellen.
Die nach Satz 3 über zwei Fünftel aller Beitragseinheiten hinausgehenden
Beiträge eines Mitgliedes berechtigen nicht zur Entsendung von Delegierten oder
zur Bildung von und zum Eintritt in Stimmgruppen (Absatz 3). Bei der Ermittlung
der Beitragseinheiten eines Mitgliedes ist sein durchschnittlicher
Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung der
Verbandsversammlung zugrunde zu legen; bei einer Mitgliedschaft von weniger als
drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der Verbandsversammlung vom
Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange Jahresbeiträge einzelner
Mitglieder noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand festgesetzte Beitrag.
Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das
Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden
ist, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.
(3) Mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen
oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Mitglieder zu
Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je
einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen
volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jedes Mitglied kann sich nur an
einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und
entsendet sie in die Verbandsversammlung. Das Nähere über die Bildung von
Stimmgruppen und die Wahl ihrer Delegierten regelt die Satzung.
(4) Der Verbandsversammlung gehört ferner eine Delegierte oder ein
Delegierter an, die oder der gewähltes Mitglied der
Landwirtschaftskammer ist und von dieser entsandt wird. Die oder der Delegierte
hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.
§ 13 (Fn
2)
Delegierte in der Verbandsversammlung
(1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 12 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer
selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied oder bei einer Anstalt
des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S.
208) geändert worden ist, beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist
oder den Organen des Mitgliedes angehört.
(2) Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten
vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen
Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 12 Abs. 3.
(3) Die oder der Delegierte gemäß § 12 Abs. 4 darf nicht Mitglied oder
Pächter eines Mitgliedes sein.
(4) Die Delegierten gemäß § 12 Abs. 1 werden für fünf Jahre in die
Verbandsversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der
Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtsperiode zu benennen.
Wiederwahl oder Wiederberufung sind zulässig.
(5) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder
Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt
werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und
Gemeinden muß einer Vertretung der
Gebietskörperschaften angehören. Das gilt auch für die Bildung von Stimmgruppen
gemäß § 12 Abs. 3.
(6) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl
oder Abberufung, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung
jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Verbandsrates,
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit,
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine
Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl oder
Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(7) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der
die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen
Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach
ihrer Aufstellung sind Auszüge der Liste den Mitgliedern mit der Aufforderung
bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der
oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen.
Auf die Möglichkeit, sich zu Stimmgruppen zusammenzuschließen und deren
Delegierte zu benennen, ist hinzuweisen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 14 (Fn
2)
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und
über die Veranlagungsgrundsätze. Sie wählt die Mitglieder des Verbandsrates.
(2) Der Verbandsversammlung bleiben ferner vorbehalten:
1. der Erlaß einer
Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
2. Die Entscheidung über die Anfechtung von
Wahlen,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und
seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die
Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,
4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung
des Jahresabschlusses und Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
6. die Abnahme des Jahresabschlusses und
Entlastung des Vorstandes,
7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3
Absatz 2 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des
Landeswassergesetzes,
8. die Entscheidung über die Übernahme von
Aufgaben (§ 2 Abs. 2, § 4),
9. die Entscheidung über die Übernahme von
Anlagen und Auftragsarbeiten,
10. die Wahl der Mitglieder des
Widerspruchsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 29
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes
gemäß § 20 Abs. 4.
§ 15 (Fn
14)
Sitzungen der Verbandsversammlung,
Beschlußfassung
Sitzungen der Verbandsversammlung, Beschlußfassung
(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Delegierten (§ 12
Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den
Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Verbandsrates.
(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie
ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn dies bei der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates
a) vom Vorstand oder
b) von mindestens einem Drittel der Delegierten
schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
(3) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der
Verbandsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates und der Vorstand
sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates und der
Vorstand sind nicht stimmberechtigt.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig,
wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller
Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit
kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die
Verbandsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine
Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.
(6) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit
mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(7) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung sind Niederschriften zu fertigen.
Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der
oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der
Verbandsversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.
(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als
obere Bergbehörde der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksregierungen und der
Wasser- und Schifffahrtsdirektion West kann mit beratender Stimme an den
Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder
ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im
Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann
mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung
teilnehmen.
(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben
Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die
Delegierten.
(10) Die Mitglieder, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3
vertreten werden, können als Zuhörer an den Sitzungen der Verbandsversammlung
teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der
Sitzung den Mitgliedern bekanntzumachen.
(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des
Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW
festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des
Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der
Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als
virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation
gesichert ist und
3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle
Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt
gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.
(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende
des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer
virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der
Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren
herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der
schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Stimmabgabe
erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen
in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.
§ 16 (Fn 8)
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsrates
(1) Der Verbandsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Für das Land
Nordrhein-Westfalen entsendet der zuständige Fachminister ein Mitglied des
Verbandsrates. Weitere vierzehn Mitglieder des Verbandsrates werden von der
Verbandsversammlung gewählt. Zunächst entfallen auf die
1.
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Unternehmen und sonstige Träger
der öffentlichen Wasserversorgung sowie andere Wasserentnehmer)
1 Mitglied,
2.
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (kreisfreie Städte,
kreisangehörige Städte und Gemeinden)
2 Mitglieder,
3.
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Kreise)
1 Mitglied,
4.
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Bergwerke)
1 Mitglied,
5.
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (gewerbliche Unternehmen,
Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen)
1 Mitglied,
6.
Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes
5 Mitglieder.
Die verbleibenden drei Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen
gemäß Satz 4 Nrn. 1 bis 5. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise,
Städte und Gemeinden gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das
Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den
durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des
Verbandsrates ergibt; § 12 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 6 werden von
der Verbandsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates des Verbandes
gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die
doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsrates enthalten, und
zwar für:
1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder
-Vertreter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband stehen;
2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder
-Vertreter, die nicht Beschäftigte des Verbandes sind. Diesem Wahlgang des
Personalrates werden Vorschläge der im Verband vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt.
Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder
Delegierter in der Verbandsversammlung ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für
jedes Mitglied des Verbandsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes
Mitglied des Verbandsrates berufen oder gewählt wird.
(5) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört
die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 an;
ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den
Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4
zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates auf sich
vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem
zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(6) Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen
nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Verbandsrat gebildet
ist. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.
(7) Die Verbandsversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder des Verbandsrates
und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der
ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller
Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit
vorzunehmen. Die Berufung des Mitgliedes im Verbandsrat gemäß Absatz 1 Satz 2
sowie dessen Stellvertreter kann ebenfalls bei grober Pflichtverletzung
widerrufen werden; eine Ersatzberufung ist innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen.
§ 17 (Fn
2)
Aufgaben des Verbandsrates
(1) Der Verbandsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Er ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. Er überwacht die
Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
(2) Der Verbandsrat wählt den Vorstand und bestellt ein Vorstandsmitglied
zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes. Das Vorstandsmitglied, das
insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten des Verbandes zuständig
ist, darf nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen
oder -Vertreter gewählt werden. Haben Lippeverband
und Emschergenossenschaft eine gemeinsame Verwaltung,
wählen der Verbandsrat des Lippeverbandes und der
Genossenschaftsrat der Emschergenossenschaft
insgesamt mindestens zwei Vorstandsmitglieder.
(3) Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus einem wichtigen Grund
ist § 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung des gemäß Absatz 2 Satz
2 gewählten Vorstandsmitgliedes ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der
Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter möglich.
(4) Der Verbandsrat beschließt über:
1. seine Geschäftsordnung,
2. die Bestellung von Beauftragten nach dem
Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
3. den Abschluß von
Dienstverträgen mit dem Vorstand,
4. die Geschäftsordnung für die
Verbandsverwaltung,
5. die übrigen Zuständigkeiten des gemäß Absatz 2
Satz 2 gewählten Vorstandsmitgliedes innerhalb des Vorstandes,
6. die Genehmigung von überplanmäßigen und
außerplanmäßigen Ausgaben (§ 23 Abs. 2) oder erfolggefährdenden
Mehraufwendungen.
(5) Der Zustimmung des Verbandsrates bedarf der Vorstand in folgenden
Angelegenheiten:
1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2
und Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des
Landeswassergesetzes,
2. Bau- und Maßnahmepläne
für die Verbandsunternehmen,
3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken
und Anlagen der Mitglieder und von Dritten sowie Festsetzung des Geldausgleichs
(§ 7 Abs. 5),
4. Anträge auf Durchführung von
Enteignungsverfahren (§ 9),
5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb
des Verbandes,
6. Bestellung von Sicherheiten aller Art,
insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und
Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,
7. Bildung von oder Eintritt in
Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener
oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung
ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände
und Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe sowie bei
Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden
Verträgen,
8. Abschluß und
Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse
der Beschäftigten,
9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen
aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen,
10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 32),
11. Geschäftsordnung für den Vorstand,
12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von
herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge
erreicht oder überschreitet,
13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner
Änderungen und der Finanzplanung (§ 22a).
§ 18 (Fn
14)
Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung
(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Mitglieder des
Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist
zu den Sitzungen und leitet sie.
(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die
oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen,
wenn mindestens fünf Mitglieder des Verbandsrates oder der Vorstand dies
schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem
Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
(3) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle
Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind.
Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen
des Verbandsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue
Sitzung anberaumen, in der der Verbandsrat bei gleicher Tagesordnung ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig
ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des
Verbandsrates noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.
(5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Verbandsrates eine Stimme hat. Bei
Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur
Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur
Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Auf schriftlichem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von
allen Mitgliedern des Verbandsrates einstimmig gefaßt
worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des
Verbandsrates bekanntzugeben.
(7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen.
Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der
oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu
unterzeichnen.
(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der
Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle
Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer
Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren
herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen
in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 19 (Fn
2)
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und
mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Ein Vorstandsmitglied ist
insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten zuständig. Die oder der
Vorsitzende des Verbandsrates ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des
Vorstandes.
(2) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und die weiteren Mitglieder des
Vorstandes müssen die für ihr Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die
Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl ist
frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit
durchzuführen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der
Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet. Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im
Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze
nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.
(3) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.
§ 20 (Fn
2)
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verbandsrates eine
Geschäftsordnung, in der auch die ständige Vertretung der oder des Vorsitzenden
des Vorstandes zu regeln ist.
(2) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die
Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der
Verbandsversammlung, dem Verbandsrat, der oder dem Vorsitzenden des
Verbandsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen.
Die oder der Vorsitzende des Vorstandes bereitet die Beschlüsse der
Verbandsorgane vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen oder aus
der Geschäftsordnung für den Vorstand nichts anderes
ergibt. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Leiterin oder Leiter der
Verbandsverwaltung. Das insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten
zuständige Vorstandsmitglied ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der
Beschäftigten des Verbandes.
(3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im
Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in
der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese
Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich
mitzuteilen und dem Verbandsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Wenn
wegen besonderer Eilbedürftigkeit eine Entscheidung des gesamten Vorstandes
nicht herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des
Vorstandes.
(4) Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 17 Abs. 4 und 5
sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen,
beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner
Beanstandung der Verbandsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat
aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten
über die Angelegenheit zu entscheiden.
§ 21 (Fn 9)
Vertretung des Verbandes
(1) Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und
Befugnisse den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen
Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Verband.
(2) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die
Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für
die Verbandsverwaltung geregelt.
(3) Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist neben den gemäß § 11 Abs.
3 Nr. 7 in der Satzung geregelten Fällen in allen Angelegenheiten
herbeizuführen, die der Verbandsversammlung oder dem Verbandsrat zur Beschlußfassung vorzulegen sind. Darüber hinaus entscheidet
der gesamte Vorstand über:
1. die Anträge des Vorstandes auf Einberufung
einer Sitzung der Verbandsversammlung oder des Verbandsrates,
2. die Beanstandungen von Beschlüssen nach § 20
Abs. 4 und § 36 Abs. 3,
3. die Abhilfe von Widersprüchen nach § 7 Abs. 5,
§ 8 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und Anträge nach § 80 der
Verwaltungsgerichtsordnung sowie
4. in Fällen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1.
Sechster Teil (Fn 2)
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
§ 22 (Fn
3)
(weggefallen)
§ 22a (Fn
11)
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen
Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den
Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3,
§§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem
Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden
Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag
der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen
sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und
der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der
Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist
unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern
wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen
durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden
sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht
vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine
vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die
Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen
unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu
den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die
Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht
festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres
vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr
niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese.
Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer
späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine
fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2
abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben
und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung
ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen
Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des
Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden.
Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für
die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen
.
§ 23 (Fn
10)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung
im laufenden Haushalts- oder Wirtschaftsplan muß
gewährleistet sein.
(2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der
nächsten Sitzung dem Verbandsrat zum Zecke der
Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.
§ 24 (Fn
2)
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung
(1) Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit
erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht
einziehbarer Beiträge (§ 27 Abs. 5 Satz 3) Rücklagen in angemessener Höhe
bilden.
(2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das
Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
§ 25 (Fn
2)
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur
Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten seiner Verbindlichkeiten und zu einer
ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur
Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung
fällig werden. Der Verband ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die
Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte
für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der
vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine
angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der
aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Der
Verband kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener
Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögensplans durch Beiträge
sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht
unterschritten werden.
(3) Beiträge, die einem Benutzer nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als
Leistung zu den Beiträgen des Benutzers als Mitglied des Verbandes. Das gleiche
gilt, wenn zwischen dem Benutzer und dem Verband eine entsprechende
Vereinbarung getroffen worden ist.
(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu
seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; es kann auch vor
Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die
Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen des
Verbandes herangezogen werden, die durch das ausscheidende Mitglied verursacht
wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes
gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes an dem Verband.
§ 26
Beitragsmaßstab
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der
mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben
des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf
sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige
Veränderungen im Verbandsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder
auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch
die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes durch den Verband
und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich
auszunutzen.
(2) Veränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die
Höhe seines Beitrages haben, werden vom nächsten Veranlagungsjahr an
berücksichtigt.
(3) Der Verband hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsgrundsätze
zu erlassen, die den Mitgliedern gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.
§ 27 (Fn
2)
Veranlagung
(1) Auf Grund des festgestellten Wirtschaftsplanes berechnet der Vorstand
nach den Veranlagungsgrundsätzen die Beiträge. Er führt die Beiträge - nach
Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in einer
Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest. Der Vorstand teilt unverzüglich
jedem Mitglied seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die
wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist
mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein.
(2) Im Beitragsbescheid ist der Veranlagte auf die Möglichkeit der
Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazugehörigen Unterlagen unter
Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen. Der Beitragsbescheid ist zuzustellen.
Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte
und Pflichten unter Beifügung von Gesetz, Satzung und Veranlagungsgrundsätzen
zu unterrichten.
(3) Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats
nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch
nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß vor.
(4) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich
ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des
Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen
Beitragsverhältnis festsetzen.
(5) Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener
Minder- oder Mehrbeitrag eines Mitgliedes des Verbandes gegenüber den nach
Absatz 1 oder 4 festgesetzten Beiträgen ist unter den übrigen Mitgliedern
derselben Beitragsgruppe im Verhältnis der von ihnen im Veranlagungsjahr zu
leistenden Beiträge aufzuteilen und bei der nächstmöglichen Veranlagung
auszugleichen. Nicht einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen
Mitgliedern des Verbandes zu tragen und ihrem nächsten Jahresbeitrag
zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage (§ 24 Abs. 1) beschlossen
wird.
(6) Werden im Laufe eines Wirtschaftsjahres Ausgaben erforderlich, die nur
auf Grund einer Änderung des Wirtschaftsplanes geleistet werden können, sind
die dafür benötigten Beiträge spätestens im darauffolgenden Jahr in einen
Nachtrag zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der
Nachtragsliste sowie für die Veranlagung gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
(7) Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in
Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung
einen Säumniszuschlag zu zahlen, den der Vorstand festsetzt und einzieht.
§ 28 (Fn
2)
Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung
(1) Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten
(Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen
der jeweilige Eigentümer als Mitglied an dem Verband teilnimmt.
(2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen
öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der
Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder
Gemeindeverbände bedienen kann. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt
durch Rechtsverordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in
Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je
Vollstreckungsersuchen.
(3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter oder denjenigen anderen
Nutzungsberechtigten der zum Verband gehörenden Grundstücke, Bergwerke und
Anlagen gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei Nutzung
eines Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den
Nutzungsberechtigten gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten
Arbeitsstelle in der Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem
Nutzungsberechtigten rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der
Nutzungsart abweicht, aus der die Beitragspflicht des Eigentümers entstanden
ist. Die Frist für das Rechtsmittel nach § 27 Abs. 3 beginnt für den
Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der Aufforderung, den Beitrag zu
leisten.
(4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die
Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden.
Siebenter Teil
Widerspruchsausschuß
§ 29 (Fn
2)
Widerspruchsausschuß
(1) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
1. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zur
oder zum Vorsitzenden zu berufenden Landesbeamtin oder Landesbeamten oder
tarifbeschäftigten Person, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt,
2. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu
berufenden höheren technischen Beamtin oder Beamten oder vergleichbaren
tarifbeschäftigten Person der staatlichen Umweltverwaltung,
3. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu
berufenden Beamtin oder Beamten oder tarifbeschäftigten Person, die oder den
die oberste Bergbehörde vorschlägt,
4. sechs weiteren, von der Verbandsversammlung zu
wählenden Mitgliedern. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 müssen
vorliegen. Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 müssen mindestens
durch je ein Mitglied vertreten sein.
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht dem Verbandsrat
angehören.
(2) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter berufen oder gewählt.
(3) Die Amtszeit des Widerspruchsausschusses beträgt fünf Jahre.
Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Die Mitglieder und ihre
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter führen nach Beendigung der Amtszeit ihr
Amt weiter, bis der neue Widerpruchsausschuß gebildet
ist. Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 aus seinem
Hauptamt aus, ist seine Abberufung zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind an Weisungen nicht
gebunden.
(5) Der Widerspruchsausschuß regelt sein Verfahren
in einer Verfahrensordnung.
§ 30
Aufgaben des Widerspruchsausschusses
DerWiderspruchsausschuß entscheidet über
Widersprüche nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3 und § 32
Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner
über Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht
stattgegeben hat.
§ 31
Kosten des Widerspruchsverfahrens
(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt der
Verband.
(2) Soweit dem Verband Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden
für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden
Vorschriften angewendet.
Achter Teil
Zwangsmittel, Bekanntmachungen
§ 32 (Fn
7)
Zwangsmittel
(1) Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 7 und 8 oder auf Grund der Satzung
kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß
ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25 000 Euro festgesetzt werden kann. Mit
Zustimmung des Verbandsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist
zuzustellen. Das Zwangsgeld fällt an den Verband.
(2) Gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist der Widerspruch zulässig. Hilft der
Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß
zur Entscheidung vor.
(3) Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten
gilt § 28 Abs. 2.
§ 33
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare
schriftliche Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung
umfangreicher Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die
Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die
mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die
Satzung bestimmt, an welchen Orten auszulegen ist.
(2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit
bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.
Neunter Teil
Rechtsaufsicht
§ 34 (Fn
2)
Aufsicht
(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist
das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).
(2) Die Aufsicht stellt sicher, daß der Verband
die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang
mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.
§ 35 (Fn
13)
Teilnahme an Sitzungen,
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den
Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsrates entsprechend § 15 Abs.
1, § 18 Abs. 1 einzuladen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch
durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
§ 36 (Fn
2)
Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen
(1) Erfüllt der Verband die ihm nach Gesetz oder Satzung obliegenden
Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen
Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er
innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt.
Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung,
wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst
durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die aufsichtsbehördliche
Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen Entscheidungen der
Verbandsorgane.
(2) Kommt der Verband einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert er es, die dafür erforderlichen
Mittel in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen,
kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der
erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen
Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen.
(3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Verbandsversammlung und des
Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter
Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Heben die Verbandsversammlung oder der Verbandsrat beanstandete Beschlüsse
nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit der
Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen des
Verbandes, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und
Pflichten des Verbandes zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben
und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund
solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden.
§ 37 (Fn
12)
Beauftragte oder Beauftragter
der Aufsichtsbehörde
(1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht
ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu
sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten
bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Verbandes auf dessen
Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs des
Verbandes.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung der Verband der oder
dem Beauftragten zu leisten hat.
§ 38 (Fn
2)
Genehmigung von Geschäften
(1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
1. für Geschäfte im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 7,
2. zur unentgeltlichen Veräußerung von
Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der
Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen erheblichen
Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
wenn der Erlös nicht dem Vermögenshaushalt des Verbandes zugeführt wird,
3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an
Beschäftigte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für
alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes,
4. zu Verträgen mit den in § 16 Abs. 1 und 4, §
19 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen, soweit es sich
nicht um Dienstverträge oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art,
insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und
Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung.
(2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben
genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der
verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die
selbst beim Verband verbleiben,
3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden
Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.
(4) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche
Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder
der Verbandsorgane und des Widerspruchsausschusses ist unzulässig.
Zehnter Teil (Fn 2)
Auflösung
§ 39 (Fn
3)
(weggefallen)
§ 40
Auflösung
Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
§ 41 (Fn
6)
(aufgehoben)
Artikel 2 (Fn 2)
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Fn 1
GV. NW. 1990 S. 162, geändert durch Art. 3 d. Änd. ErftVG v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), Art. 7 d.
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher
Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 94 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 23
d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar
2004; Artikel 140 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 26 d. Gesetzes v. 11.12.2007
(GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 6 des
Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember
2007; Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft
getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 6 des
Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni
2020.
Fn 2
Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils,
Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, §
14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 34, § 36, § 38 und
Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV.
NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.
Fn 3
§ 22 und § 39 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.
Fn 4
§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 26 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW.
S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 5
Bek. v. 4. 11. 1968/SGV. NW. 77.
Fn 6
§ 41 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S.
716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.
Fn 7
§ 32 geändert durch Artikel 94 d. EuroAnpG NRW
v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Fn 8
§ 16 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in
Kraft getreten am 1. Juli 1995.
Fn 9
§ 21 Abs. 1 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S.
248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.
Fn 10
§ 23 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in
Kraft getreten am 1. Juli 1995.
Fn 11
§ 22 a eingefügt durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248);
in Kraft getreten am 1. Juli 1995, neu gefasst als § 22a durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli
2016.
Fn 12
§ 37 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in
Kraft getreten am 1. Juli 1995.
Fn 13
§ 35 Abs. 2 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S.
248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.
Fn 14
§ 15 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai
2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.