Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 02.11.2009
Eingangsformel
Mitglieder kommunaler Vertretungen
(1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden
a) ausschließlich als monatliche Pauschale
oder
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld.
Mitglieder der Landschaftsversammlungen können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
1. bei Ratsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden
bis 20.000 Einwohner 187,30 Euro
von 20.001 bis 50.000 Einwohner 256,50 Euro
von 50.001 bis 150.000 Einwohner 342,00 Euro
von 150.001 bis 450.000 Einwohner 425,50 Euro
über 450.000 Einwohner 510,00 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Gemeinden
monatliche Pauschale
Sitzungsgeld
bis 20.000 Einwohner
100,80 Euro
17,30 Euro
von 20.001 bis 50.000 Einwohner
169,00 Euro
17,30 Euro
von 50.001 bis 150.000 Einwohner
252,50 Euro
17,30 Euro
von 150.001 bis 450.000 Einwohner
338,00 Euro
17,30 Euro
über 450.000 Einwohner
421,50 Euro
17,30 Euro
2. bei Kreistagsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen
bis 250.000 Einwohner 306,40 Euro
über 250.000 Einwohner 390,90 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Kreisen
monatliche Pauschale
Sitzungsgeld
bis 250.000 Einwohner
252,50 Euro
17,30 Euro
über 250.000 Einwohner
338,00 Euro
17,30 Euro
3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten
a) ausschließlich als monatliche Pauschale
in Stadtbezirken monatliche Pauschale
bis 50.000 Einwohner 178,20 Euro
von 50.001 bis 100.000 Einwohner 203,60 Euro
über 100.000 Einwohner 229,10 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Stadtbezirken
Monatliche Pauschale
Sitzungsgeld
bis 50.000 Einwohner
122,20 Euro
17,30 Euro
von 50.001 bis 100.000 Einwohner
147,60 Euro
17,30 Euro
über 100.000 Einwohner
173,10 Euro
17,30 Euro
4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen
a) ausschließlich als monatliche Pauschale
172,00 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
monatliche Pauschale
84,50 Euro
Sitzungsgeld
43,80 Euro
c) ausschließlich als Sitzungsgeld
86,50 Euro
5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr
a) ausschließlich als monatliche Pauschale
172,00 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
monatliche Pauschale
84,50 Euro
Sitzungsgeld
43,80 Euro.
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner
Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt
1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung in Gemeinden
bis 20.000 Einwohner 17,30 Euro
von 20.001 bis 50.000 Einwohner 22,40 Euro
von 50.001 bis 150.000 Einwohner 26,50 Euro
von 150.001 bis 450.000 Einwohner 30,50 Euro
über 450.000 Einwohner 35,60 Euro
2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Abs. 3 und 5 der Kreisordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Abs. 6 der Kreisordnung in Kreisen
bis 250.000 Einwohner 30,50 Euro
über 250.000 Einwohner 35,60 Euro
3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie des § 9 Nr. 3 des Gesetzes über den
Regionalverband Ruhr 52,90 Euro.
Zusätzliche Aufwandsentschädigung
(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:
a) bei dem ersten Stellvertreter des Bürgermeisters und dem ersten Stellvertreter des Landrats
den 3-fachen,
b) bei weiteren Stellvertretern des Bürgermeisters und weiteren Stellvertretern des Landrats
den 1,5-fachen,
c) bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen
den 2-fachen,
d) bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern
den 3-fachen,
e) bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen
den 1-fachen
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden bzw. Kreisen gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 a;
f) bei Bezirksvorstehern
den 2-fachen Satz,
g) bei ersten und zweiten Stellvertretern des Bezirksvorstehers
den 1-fachen Satz,
h) bei weiteren Stellvertretern des Bezirksvorstehers
den 0,5-fachen Satz,
i) bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen
den 1-fachen Satz
des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft.
(2) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 167,00 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken
bis 500 Einwohner 101,80 Euro
von 501 bis 1.000 Einwohner 115,00 Euro
von 1.001 bis 1.500 Einwohner 130,30 Euro
von 1.501 bis 2.000 Einwohner 144,60 Euro
von 2.001 bis 3.000 Einwohner 152,70 Euro
über 3.000 Einwohner 167,00 Euro
beträgt.
Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung), bleibt unberührt.
Allgemeines
(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 sowie in § 2 Nr. 1, 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.
(2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreter des Bürgermeisters oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3.
(3) Aufwandsentschädigungen die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.
(4) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
Fahrkosten
(1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung des Vorsitzenden oder der Vertretung - seinen Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt.
(2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig; bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig. Bei regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 9 Nr. 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz zulässigen Betrag nicht übersteigen.
Reisekostenvergütung
(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.
Zusätzliche Unfallversicherung
Neben der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehenden gesetzlichen Unfallversicherung kann für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene private Unfallversicherung abgeschlossen werden.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 932) außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.