Verordnung
über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler
an Waldorfschulen
(PO-Waldorf)
Vom 31. Januar 2000 (Fn 1)
Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV.
NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des
Landtags verordnet: (Fn 4)
Inhalt (Fn 11)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung, Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsanforderungen
§ 3 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation
§ 4 Information und Beratung
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 13
§ 5 Eintrittsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 13
§ 6 Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 13
§ 7 Fächerwahlen und Leistungsbewertung in der Jahrgangsstufe 13
3. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 8 Zentraler Abiturausschuss
§ 9 Fachprüfungsausschüsse
§ 10 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste
4. Abschnitt
Zulassung zur Abiturprüfung
§ 11 Zulassung zur Abiturprüfung
5. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung
§ 12 Wahl der Prüfungsfächer
§ 13 Besondere Lernleistung
§ 14 Leistungsbewertung und Punktsystem
§ 15 Erster Prüfungsteil (schriftliche Prüfungsarbeiten)
§ 16 Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil
§ 17 Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil
§ 18 Niederschriften
6. Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung
§ 19 Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation
§ 20 Zuerkennung der Hochschulreife
§ 21 Wiederholung
§ 22 Weitere Berechtigungen
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23 Ergänzende Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderung
§ 24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
§ 25 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 26 Widerspruch und Akteneinsicht
§ 26a Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020
§ 27 In-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Prüfung, Geltungsbereich
Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen, an denen eine von der obersten
Schulaufsichtsbehörde genehmigte Jahrgangsstufe 13 eingerichtet ist, können
nach Maßgabe dieser Verordnung die allgemeine Hochschulreife erwerben.
§ 2 (Fn
2)
Prüfungsanforderungen
(1) In der Abiturprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen,
dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern
erworben haben, fachspezifische Methoden selbständig anwenden können und offen
für fachübergreifende Perspektiven sind.
(2) Die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in den Fächern der
Abiturprüfung müssen den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale
Oberstufe entsprechen.
§ 3 (Fn
9)
Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation
(1) Die Abiturprüfung findet am Ende der Jahrgangsstufe 13 nach Festsetzung
durch die oberste Schulaufsichtsbehörde einmal im Jahr in der Waldorfschule
statt.
(2) Sie gliedert sich in zwei Prüfungsteile.
1. Der erste Prüfungsteil umfasst zwei
Leistungsfächer und zwei Grundkursfächer, in denen schriftlich und
gegebenenfalls mündlich geprüft wird.
2. Die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil setzt
voraus, dass der Prüfling den ersten Prüfungsteil bestanden hat oder durch
weitere Prüfungen im zweiten Prüfungsteil den schulischen Teil der
Fachhochschulreife erwerben kann. Der zweite Prüfungsteil umfasst mündliche
Prüfungen in vier weiteren Grundkursfächern. In zwei dieser Fächer treten an
die Stelle der mündlichen Prüfung die Kursabschlussergebnisse der
Jahrgangsstufe 13/II. Die Vorgaben für die Lehrbefähigung in der Sekundarstufe
II oder eine entsprechende Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Verordnung über die
Ersatzschulen sind zu beachten.
(3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport als
Leistungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen
Prüfungsarbeit und einer praktischen Prüfung.
(4) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik kann auch eine
praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.
(5) Um die Abiturprüfung zu bestehen, müssen Schülerinnen und Schüler eine
Gesamtqualifikation erreichen (§ 19).
§ 4
Information und Beratung
Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler, die in die
Jahrgangsstufe 13 eintreten wollen, über die Regelungen dieser Verordnung,
insbesondere über die Anforderungen im Unterricht der Jahrgangsstufe 13 und
über die Prüfungsanforderungen (§ 2).
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 13
§ 5
Eintrittsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 13
In die Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule werden Schülerinnen und Schüler
aufgenommen, die nach zwölf aufsteigenden Schuljahren den Abschluss der
Waldorfschule erlangt haben und von denen erwartet werden kann, dass sie in den
von ihnen zu belegenden Fächern einem Unterricht folgen können, der dem
Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 der gymnasialen Oberstufe nach Inhalt und
Anforderungen gleichwertig ist.
§ 6 (Fn
8)
Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 13
(1) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 wird in Grund- und
Leistungskursen erteilt. Er muss dem im letzten Jahr der Qualifikationsphase
der gymnasialen Oberstufe erteilten Unterricht in Inhalt und Anforderungen
gleichwertig sein.
(2) Folgende Fächer können unterrichtet werden:
a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen
Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I)
Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch,
Hebräisch, Italienisch, Kunst, Lateinisch, Musik, Niederländisch, Russisch,
Spanisch;
b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
(Aufgabenfeld II)
Erdkunde, Erziehungswissenschaft, Geschichte,
Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften;
c) im
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III)
Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik,
Mathematik, Physik, Technik;
d) Religionslehre und Sport, die keinem
Aufgabenfeld zugeordnet sind.
(3) Sport kann als Leistungskursfach Prüfungsfach sein und in die
Gesamtqualifikation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 eingebracht werden. Als
Grundkursfach kann Sport gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 eingebracht werden.
(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer zulassen, soweit
diese auch in der gymnasialen Oberstufe zugelassen sind.
§ 7 (Fn
8)
Fächerwahlen und Leistungsbewertung in der Jahrgangsstufe 13
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler belegt in der Jahrgangsstufe 13 zwei
Leistungskursfächer (je fünfstündig) und sechs Grundkursfächer (je dreistündig)
gemäß §§ 6, 12.
(2) In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung sind von der Schülerin
oder dem Schüler in beiden Halbjahren Klausuren zu schreiben, die auf die
Aufgabenstellung in der Abiturprüfung vorbereiten.
(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde berät die Waldorfschulen im Hinblick auf
die Leistungsanforderungen in der Jahrgangsstufe 13. Sie stellt sicher, dass
die Prüfungsanforderungen gemäß § 2 Abs. 2 in den Prüfungsvorschlägen
berücksichtigt werden. In den Kursen, deren Ergebnisse an die Stelle einer
Prüfung treten, hat die obere Schulaufsichtsbehörde das Recht, schriftliche und
mündliche Leistungsüberprüfungen vorzunehmen und die Kursabschlussnoten
endgültig festzusetzen.
3. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 8 (Fn
9)
Zentraler Abiturausschuss
(1) Für die Abiturprüfung bildet die obere Schulaufsichtsbehörde einen
Zentralen Abiturausschuss.
(2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an:
1. die Vertreterin oder der Vertreter der oberen
Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Schulleiterin oder
ein von ihr oder ihm beauftragter Schulleiter als Vorsitzende oder
Vorsitzender,
2. die oder der Beauftragte des Lehrerkollegiums
der Waldorfschule,
3. eine weitere von der oberen
Schulaufsichtsbehörde benannte Lehrkraft.
(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde
kann den Vorsitz übernehmen.
(4) Die unter Absatz 2 genannten Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses
müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung
zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die
Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen
Oberstufe zu unterrichten.
(5) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann
Entscheidungen dieses Ausschusses oder Entscheidungen der
Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen
Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(6) Die oder der Vorsitzende beruft den Zentralen Abiturausschuss ein.
(7) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 9 (Fn
9)
Fachprüfungsausschüsse
(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende des
Zentralen Abiturausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuss.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,
3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen
Abiturausschusses selbst oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen
Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, ist die oder der Vorsitzende in
der Regel eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder dem Mitglied des
Zentralen Abiturausschusses gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 benannte Lehrkraft. Die oder der Vorsitzende soll in der Regel die Berechtigung
erworben haben, das betreffende Fach in der gymnasialen Oberstufe zu
unterrichten (§ 8 Absatz 4). Lehrkräfte an Waldorfschulen können nicht als
Vorsitzende in Fachprüfungsausschüsse berufen werden.
(4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrerin
oder der Fachlehrer, die oder der den Prüfling in der Jahrgangsstufe 13
unterrichtet hat.
(5) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer und die Schriftführerin oder der
Schriftführer müssen in dem Prüfungsfach beide Lehramtsprüfungen abgelegt haben
und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II
besitzen oder über eine Ausnahmegenehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde
zur Abnahme der Abiturprüfung verfügen. Für die Fachprüferin oder den
Fachprüfer (Absatz 4) ist diese Genehmigung rechtzeitig vor Beginn der
Jahrgangsstufe 13 zu beantragen.
(6) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen
dieses Ausschusses gemäß § 8 Abs. 5 beanstanden. Wird der Vorsitz des
Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen
Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder
des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses
Fachprüfungsausschusses.
(7) Die oder der Vorsitzende beruft den Fachprüfungsausschuss ein.
§ 10
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste
(1) Die Mitglieder der gemäß §§ 8 und 9 gebildeten Ausschüsse sind
stimmberechtigt.
(2) Der Zentrale Abiturausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind nur
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(3) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer
schlägt dem Fachprüfungsausschuss die Note für die Prüfungsleistung vor. Der
Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die
Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.
(4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss
aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen
ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.), entscheidet die
oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der
Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden,
so ist ein neues Mitglied zu berufen.
(5) Mit Zustimmung des Prüflings kann die oder der Vorsitzende des Zentralen
Abiturausschusses Schülerinnen und Schüler, die zum nächsten Prüfungstermin an
der Prüfung teilnehmen wollen, als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Prüfung
zulassen.
(6) Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und Beschlussfassung
dürfen die Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses, Vertreterinnen oder
Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde sowie eine
Beauftragte oder ein Beauftragter der Waldorfschulen anwesend sein. Im
Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses
können nicht an der Prüfung beteiligte Lehrerinnen und Lehrer der Schule
ebenfalls anwesend sein.
(7) Ein Elternvertreter, der nicht Angehöriger eines Prüflings ist, kann als
Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
(8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit
über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.
4. Abschnitt
Zulassung zur Abiturprüfung
§ 11 (Fn
9)
Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Die Schule legt der oberen Schulaufsichtsbehörde folgende Unterlagen
vor:
1. eine Aufstellung der Schülerinnen und Schüler
mit Angabe der acht Prüfungsfächer,
2. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung
in den Prüfungsfächern.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Sie lässt
die Prüflinge zur Prüfung zu.
(2) Nicht zugelassen wird, wer die
Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat.
5. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung
§ 12 (Fn
8)
Wahl der Prüfungsfächer
(1) Jeder Prüfling legt die Abiturprüfung in acht Fächern ab, die er aus den
in § 6 genannten Fächern auswählt und die von der Jahrgangsstufe 13/I an belegt
worden sind. Zwei Fächer sind Leistungskursfächer, sechs Fächer sind
Grundkursfächer. Für drei der vier schriftlichen Prüfungsfächer sind die von
der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellten
Prüfungsaufgaben (§ 15 Abs. 2) zu verwenden. Hierzu gehören die Fächer
Mathematik und entweder Deutsch oder eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte
Fremdsprache sowie ein drittes Fach nach Wahl des Prüflings.
(2) Die zwei Leistungskursfächer sind Fächer der schriftlichen Prüfung. Das
erste Leistungskursfach muss Deutsch oder eine aus der Sekundarstufe I
fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik sein.
(3) Die schriftlichen Fächer des ersten Prüfungsteils (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
müssen die Aufgabenfelder I, II und III (§ 6 Abs. 2) erfassen. Religionslehre
kann als schriftliches Prüfungsfach das Aufgabenfeld II vertreten. Die
Pflichtbindung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld bleibt
unberührt.
(4) Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich das Fach
Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden. Das
nicht gewählte Fach sowie die weitere Fremdsprache müssen sich unter den
insgesamt sechs Fächern befinden, die Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind.
(5) Für den zweiten Prüfungsteil (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) bestimmt der Prüfling
unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 1 bis 6 vier weitere
Grundkursfächer.
(6) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils (§ 3 Abs. 2)
müssen sich die Fächer Deutsch, Geschichte, Mathematik, ein
naturwissenschaftliches Fach (Biologie oder Physik oder Chemie) und zwei
Fremdsprachen befinden.
(7) Für die Fremdsprache als Fach im ersten Prüfungsteil (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
gelten die Prüfungsanforderungen gemäß den Richtlinien für die gymnasiale
Oberstufe in den weitergeführten Fremdsprachen. Im Übrigen gelten die
Richtlinien für die in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe neu
einsetzenden Fremdsprachen. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 13
Besondere Lernleistung
(1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 19) kann
Schülerinnen und Schülern eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die
im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses
erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus
einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines umfassenden
fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten. Die besondere Lernleistung
darf noch nicht anderweitig im Rahmen von Leistungsbewertungen angerechnet
worden sein.
(2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens
am Ende der Jahrgangsstufe 12 bei der Waldorfschule angezeigt werden. Die
Schulleitung entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektor
vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen
werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung
abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu
korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss
bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein. In
einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der
Abiturprüfung nach Festlegung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Zentralen Abiturausschusses stattfindet, stellt der Prüfling vor einem
Fachprüfungsausschuss (§ 9) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar,
erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird aufgrund der insgesamt
in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen
gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt.
(3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt
werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.
(4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die
vierfach gewertet werden (§ 19 Abs. 5).
§ 14 (Fn
3)
Leistungsbewertung und Punktsystem
Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG.
Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden zur
Ermittlung der Gesamtqualifikation (§ 19) in Punkte umgesetzt. Dafür gilt
folgender Schlüssel:
Note
Punkte nach
Notentendenz
Notendefinition
sehr gut
15 - 13 Punkte
Die Leistungen entsprechen den
Anforderungen in besonderem Maße.
gut
12 - 10 Punkte
Die Leistungen entsprechen den
Anforderungen voll.
befriedigend
9 - 7 Punkte
Die Leistungen entsprechen den
Anforderungen im Allgemeinen.
ausreichend
6 - 5 Punkte
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im
Ganzen noch den Anforderungen.
schwach
ausreichend
4 Punkte
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen
den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)
mangelhaft
3 - 1 Punkte
Die Leistungen entsprechen den
Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können.
ungenügend
0 Punkte
Die Leistungen entsprechen den
Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft,
dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können
dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß § 19 nicht erreicht werden.
§ 15 (Fn
3)
Erster Prüfungsteil (schriftliche Prüfungsarbeiten)
(1) Die Zeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt in den beiden
Leistungskursfächern viereinviertel Zeitstunden und
in den beiden Grundkursfächern drei Zeitstunden. Zur Durchführung von
Experimenten und praktischen Arbeiten in den Naturwissenschaften, in
Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in den
Fächern Kunst und Musik kann die Arbeitszeit durch die oberste
Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.
(2) Grundlage für die landeseinheitlich gestellten Prüfungsaufgaben sind die
Richtlinien und Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe sowie die jährlichen
Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen
Prüfungen im Abitur. Soweit die Schule aus den zentral gestellten
Prüfungsaufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die
Fachlehrkraft (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde
bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus
demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Die
Prüfungsarbeiten werden von der zuständigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen
kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren korrigiert.
Maßgebend für die Beurteilung sind die den Aufgaben beigegebenen
Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen, aus denen
sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt. Einer aus der Summe der
erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls
mit Tendenz, zugeordnet. Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in
der deutschen Sprache und gegen die äußere Form sind in angemessener Form zu
berücksichtigen; sie führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um bis zu zwei
Notenpunkte.
(3) Die Aufgaben für das vierte schriftliche Prüfungsfach werden dezentral
gestellt. Den Vorschlag macht die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder
der den Prüfling in der Jahrgangsstufe 13 unterrichtet hat (§ 9 Abs. 4). Die
Aufgabenstellung und die Aufgabenart müssen inhaltlich und methodisch den
Prüfungsanforderungen (§ 2) entsprechen. Die Aufgaben müssen unterschiedliche
Sachgebiete umfassen. Sie müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der
vorgegebenen Zeit zu bearbeiten sein. Sie dürfen einer bereits bearbeiteten
Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so
vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung
erfordert. Die Aufgaben dürfen sich nicht auf die Sachgebiete eines
Kurshalbjahres beschränken. Für die Zahl und Art der Aufgaben gelten die
Regelungen der Lehrpläne der gymnasialen Oberstufe. Die Fachdezernentin oder
der Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde überprüft den Vorschlag und
wählt Prüfungsaufgaben aus. Sie oder er prüft, ob die Aufgaben den Bedingungen des
§ 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen angemessen und vergleichbar
sind. Sie oder er kann, erforderlichenfalls nach Rücksprache mit der
Fachlehrerin oder dem Fachlehrer, Aufgaben ändern, sie insbesondere erweitern
oder einschränken oder auch den Vorschlag zurückweisen, einen geänderten oder
neuen anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben einen neuen Vorschlag zur
Wahl für den Prüfling zusammenstellen. Die Fachdezernentin oder der
Fachdezernent kann zur fachlichen Vorprüfung des Vorschlags den bei der oberen
Schulaufsichtsbehörde gebildeten Fachausschuss heranziehen. Die Prüfungsarbeit
wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert und mit einer Note gemäß §
14, gegebenenfalls mit Tendenz, beurteilt und bewertet.
(4) Die Prüfungsarbeiten gemäß den Absätzen 2 und 3 werden von einer
zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft
korrigiert und bewertet. In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich
nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Fachprüfungsausschuss, bei zentral
gestellten Prüfungsaufgaben auf der Basis der vorgegebenen Bewertungskriterien.
(5) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungskursfach (§ 6 Abs. 3 Satz 1)
wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz,
abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der
schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der
praktischen Prüfung gebildet.
(6) Nach der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die
Ergebnisse dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen
Abiturausschusses bekannt zu geben. Gleichzeitig wird dem Prüfling mitgeteilt,
in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils er mündlich geprüft wird (§ 16 Abs.
3).
§ 16 (Fn
9)
Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil
(1) Der Zentrale Abiturausschuss tritt zusammen, wenn die schriftlichen
Prüfungsarbeiten korrigiert und die Noten in den auf die Gesamtqualifikation
anzurechnenden Kursen (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3) erteilt sind.
(2) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Zentralen
Abiturausschuss zusammengestellt und in Punkte umgesetzt (§ 19).
(3) Der Zentrale Abiturausschuss setzt fest, in welchen Fächern der
schriftlichen Prüfung der Prüfling mündlich geprüft wird. Eine mündliche
Prüfung ist in dem Fach anzusetzen, in dem der Prüfling in der schriftlichen
Arbeit nicht mindestens fünf Punkte (einfache Wertung) erreicht hat. Mündliche
Prüfungen sind ebenfalls anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung
gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen nicht erfüllt sind (§ 19 Abs. 6).
(4) Wird ein Prüfling im ersten Prüfungsteil in mehreren Fächern geprüft,
bestimmt er die Reihenfolge.
(5) Eine mündliche Prüfung findet nicht mehr statt, wenn aufgrund der
vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten auch bei Erreichen der
Höchstpunktzahl in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Abiturprüfung nicht
mehr möglich ist oder wenn der Prüfling in einem der anzurechnenden Fächer (§ 3
Absatz 2 Nummer 2 Satz 3) mit null Punkten abgeschlossen hat. In diesen Fällen
setzt der Zentrale Abiturausschuss die Endnoten fest und teilt dem Prüfling
mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden hat. Die Prüfung kann gemäß § 21
wiederholt werden.
(6) Ein Prüfling kann sich auch zur mündlichen Prüfung melden, wenn eine
mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 nicht erforderlich ist. Er muss seine Wahl
nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten der oder dem
Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses mitteilen. Den Termin setzt die
oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses fest. Ein Rücktritt von
diesen Prüfungen ist nur in begründeten Fällen bis zum Beginn der mündlichen
Prüfung möglich.
(7) Für einen Prüfling dürfen an einem Tag nicht mehr als drei mündliche
Prüfungen angesetzt werden.
(8) Der Prüfling hat den ersten Prüfungsteil bestanden, wenn die Bedingungen
gemäß § 19 Abs. 6 erfüllt sind. Auf seinen Antrag ist ein Prüfling von der
gemäß Absatz 3 festgelegten Prüfung zu befreien.
§ 17
Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachprüfungsausschuss statt. Vor
der mündlichen Prüfung tritt der Fachprüfungsausschuss zu einer vorbereitenden
Sitzung zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft,
ob die von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer vorgelegten Vorschläge den
Bedingungen gemäß § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen
vergleichbar sind. Die oder der Vorsitzende kann nach Beratung mit den
Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses Aufgaben ändern.
(2) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem
Fachprüfer durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses
hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise
selbst zu übernehmen. Die oder der Vorsitzende kann dieses Recht auch auf die
Schriftführerin oder den Schriftführer übertragen.
(3) Dem Prüfling ist eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die
mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung
sein. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Materialien
wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihm
gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder
ihn zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Ist der Prüfling nicht
imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer
ihm Hilfen geben. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der
Vorbereitungszeit, dass er die ihm gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann und
sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, so stellt die Prüferin oder
der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des
Fachprüfungsausschusses eine neue Aufgabe.
(4) Die Vorbereitungszeit des Prüflings beträgt in der Regel 30 Minuten.
Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in
Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen
Teil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe
enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.
(5) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30
Minuten.
(6) Bis zu drei Prüflingen kann dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn für
die Prüflinge hinsichtlich der Art der Vorbereitung die gleichen
Voraussetzungen gegeben sind.
(7) Der Prüfling soll in der Prüfung in einem ersten Teil selbständig die
vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen. In einem
zweiten Teil soll das Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche und
fachübergreifende Zusammenhänge überprüfen. Die Aufgabenstellung im ersten und
zweiten Teil darf sich nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres
beschränken Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen an den
Prüfling zu richten.
(8) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen
und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Wurde in einem Fach
sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, so ist die Endnote im jeweiligen
Prüfungsfach zu gleichen Anteilen aus den Ergebnissen der schriftlichen und der
mündlichen Prüfung zu bilden.
§ 18
Niederschriften
(1) Über alle Beratungen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und
der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche
Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen. Die oder der Vorsitzende
beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.
(2) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe
aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser
Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen
wird.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten
Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und
Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
6. Abschnitt
Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung
§ 19 (Fn
8)
Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfungen eines Prüflings im zweiten
Prüfungsteil stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest
und ermittelt die Gesamtqualifikation.
(2) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Summe der Punkte des ersten
und zweiten Prüfungsteils.
(3) Als Gesamtqualifikation sind 900 Punkte erreichbar, und zwar 660 Punkte
im ersten Prüfungsteil und 240 Punkte im zweiten Prüfungsteil.
(4) Von der im ersten Prüfungsteil
erreichbaren Höchstpunktzahl sind in den beiden Leistungskursfächern höchstens
jeweils 195 Punkte, in den übrigen Fächern höchstens jeweils 135 Punkte
erreichbar. Dabei sind die Leistungen in den beiden Leistungskursfächern
jeweils dreizehnfach und in den beiden Grundkursfächern jeweils neunfach zu
bewerten. Wird in einem dieser Fächer auch mündlich geprüft, so ist zunächst
das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus der
schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu bilden. Ein nicht ganzzahliges
Ergebnis wird mathematisch gerundet.
(5) Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, werden die Leistungen in
den beiden Leistungsfächern jeweils zwölffach, die Leistungen in den beiden
übrigen Fächern der schriftlichen Prüfung jeweils achtfach gewertet. Die
Leistung in der besonderen Lernleistung tritt in vierfacher Wertung hinzu.
(6) Im ersten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht
sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. In
mindestens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils, darunter in einem
Leistungsfach, müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
(7) Von den im zweiten Prüfungsteil maximal erreichbaren 240 Punkten sind in
den vier Fächern maximal jeweils 60 Punkte erreichbar, und zwar jeweils 60 Punkte
in den zwei Grundkursfächern, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sind (§ 3
Absatz 2 Nummer 2 Satz 2), und jeweils 60 Punkte in den Fächern, bei denen an
die Stelle der mündlichen Prüfung die Kursabschlussergebnisse der
Jahrgangsstufe 13/II treten (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3). Dabei sind die
Leistungen jeweils vierfach zu werten.
(8) Im zweiten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht
sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. In
mindestens zwei Fächern des zweiten Prüfungsteils, darunter einem Fach der
mündlichen Prüfung (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2), müssen jeweils fünf Punkte
der einfachen Wertung erreicht sein.
(9) Treten beim Gesamtergebnis Punktwerte mit Dezimalstellen auf, wird
abgerundet.
§ 20
Zuerkennung der Hochschulreife
(1) Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 19 erfüllt, erklärt der
Zentrale Abiturausschuss die Prüfung für bestanden und erkennt ihm die
allgemeine Hochschulreife zu.
(2) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Prüflingen
bekannt gegeben.
(3) Ein Prüfling, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist,
erhält ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".
§ 21 (Fn
6)
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal wiederholt
werden. Die Wiederholungsprüfung findet nach einem Jahr statt. Bei einer
Wiederholung werden die in der Jahrgangsstufe 13 erhaltenen
Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung
erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen,
wenn besondere Gründe vorliegen.
§ 22 (Fn
7)
Weitere Berechtigungen
(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung
zuerkannt, wenn in diesen Fächern eine erfolgreiche Prüfung abgelegt worden
ist.
(2) Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der
Fachhochschulreife vergeben werden, wenn in sieben Fächern, darunter Deutsch,
einer Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und Geschichte oder
einem anderen gesellschaftswissenschaftlichen Fach, zusammen mindestens 35
Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik
und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung
erreicht werden. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein
Leistungskursfach, mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein
Fach mit null Punkten bewertet sein. Eine besondere Lernleistung findet keine
Berücksichtigung.
(3) Die Bedingungen für die Zuerkennung der Berechtigungen nach Absatz 1
legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift fest.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23 (Fn
9)
Ergänzende Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderung
Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann mit Zustimmung der
oberen Schulaufsichtsbehörde von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen
werden.
§ 24
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
(1) Der Prüfling kann von der Abiturprüfung vor Beginn der schriftlichen
Prüfung im ersten Prüfungsteil zurücktreten. Tritt er aus von ihm zu
vertretenden Gründen zurück, wird die Zulassung zur Abiturprüfung unwirksam.
(2) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen im ersten oder
zweiten Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem
Fall muss der Prüfling die Prüfung vollständig wiederholen.
(3) Nimmt der Prüfling an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der
Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann der Prüfling
die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über
eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest
vorzulegen.
(4) Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen
Prüfungsleistungen in einem Fach, werden diese wie eine ungenügende Leistung
bewertet.
(5) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom
Prüfling zu vertreten ist und ob und wann die Prüfung erneut abzulegen oder
fortzusetzen ist.
§ 25 (Fn
5)
Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
(1) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben
werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung
nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der
Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt
werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.
In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung
ausgeschlossen werden.
(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung
festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen
innerhalb von zwei Jahren die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für
ungültig erklären.
(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so
schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die
anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der
weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale
Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere
Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den
Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so wird dieser
Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.
§ 26 (Fn
5)
Widerspruch und Akteneinsicht
(1) Gegen die Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde, des Zentralen
Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse, die Verwaltungsakte sind, kann
der Prüfling Widerspruch einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens
richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und
der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde
gemäß § 43 Abs. 3 APO-GOSt gebildete
Widerspruchsausschuss.
(3) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten
auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der
Schule zu stellen.
§ 26a (Fn 11)
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020
(1) Aus Gründen der Infektionsprävention kann von Verfahrensvorgaben und
Vorgaben zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und ihrer Sitzungen,
insbesondere Verpflichtungen zur persönlichen Anwesenheit (§ 10 Absatz 2),
abgewichen werden. Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die
Durchführung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen
und zu dokumentieren.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 kann ein Prüfling zum zweiten Teil
der Abiturprüfung auch dann zugelassen werden, wenn das Bestehen des ersten
Prüfungsteils noch nicht festgestellt worden ist. Die Schülerinnen und Schüler
sind darüber aufzuklären, dass im Fall des Nichterreichens der
Zulassungsbedingungen die Prüfung als nicht unternommen gilt. In diesen Fällen
erfolgt
1. die Zulassung zur Abiturprüfung unter dem Vorbehalt des nachträglichen
Bestehens des ersten Prüfungsteils und
2. die Feststellung der Prüfungsergebnisse und der Ermittlung der
Gesamtqualifikation gemäß § 19 Absatz 1, wenn das Bestehen des ersten
Prüfungsteils festgestellt worden ist.
(3) Abweichend von § 10 Absatz 5 bis 7 ist die Anwesenheit nicht an der
Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der
entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich.
§ 27 (Fn
10)
In-Kraft-Treten
Die Prüfungsordnung tritt am 1. August 2000 für die Schülerinnen und Schüler
in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt in die Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschulen
eintreten. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler
an Waldorfschulen vom 2. April 1985 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 27. Februar 1997 (GV. NRW. S. 42), außer Kraft.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1
GV. NRW. S. 145; geändert durch Art. 5 der VO v. 11. Dezember
2004 (GV. NRW. S. 792), in Kraft getreten am 1. August 2005; Art. 5 der VO v.
5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; Art. 4 der
VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007;
Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am
1. August 2010 und 1. August 2012; Artikel 7 der Verordnung vom 22. Mai 2019
(GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019; Artikel 8 der Verordnung
vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020.
Fn 2
§ 2 Abs. 2 Satz 2 gestrichen durch Art. 5 der VO v. 11.
Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792); in Kraft getreten am 1. August 2005.
Fn 3
§ 14 und § 15 zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v.
14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Fn 4
Eingangsformel zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v.
14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Fn 5
§ 25 und § 26 geändert durch Art. 5 der VO v. 5. Mai
2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.
Fn 6
§ 21 geändert durch Art. 4 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW.
S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Fn 7
§ 22 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 9.
Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010.
Fn 8
§ 6, § 7, § 12 und § 19 zuletzt geändert durch Artikel
3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1.
August 2012.
Fn 9
§ 3, § 8, § 9, § 11, § 16 und § 23 geändert durch
Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am
1. August 2012.
Fn 10
§ 27 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung
vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.
Fn 11
Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert und § 26a eingefügt
durch Artikel 8 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft
getreten am 2. Mai 2020.