Verordnung
zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion
Vom 24. Januar 2018
(Fn 1)
Auf Grund des § 1 Absatz 8 Satz 2 und des § 2 Absatz 7 Satz
2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische
Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) verordnet das Ministerium für
Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
§ 1
(1) In den Schuljahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020
beträgt die Höhe der jährlichen Leistungen des Landes für den
Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung
kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW.
S. 404), das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden
ist, 20 Millionen Euro und für die Inklusionspauschale nach § 2 Absatz 3 des
Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion 40
Millionen Euro.
(2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden
jährlich 19 Millionen Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur
Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion und 1 Million
Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler
Aufwendungen für die schulische Inklusion verteilt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
und am 31. Juli 2020 außer Kraft.
Die Ministerin für
Schule und Bildung
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Fn 1
In Kraft getreten am 2. Februar 2018 (GV. NRW. S. 90).