Gesetz
zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in
Nordrhein-Westfalen
(Teilhabe- und Integrationsgesetz – TIntG)
Der Landtag hat das folgende
Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und
Integration
in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz – TIntG)
Vom 25. November 2021 (Fn 1)
Hinweis zum Inkrafttreten (siehe § 20 Absatz 1):
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2
am 1. Januar 2022 in Kraft. § 18 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Inhaltsübersicht
Präambel
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Teilhabe- und Integrationsverständnis
§ 2
Teilhabe- und Integrationsgrundsätze
§ 3
Verwirklichung der Teilhabe- und
Integrationsgrundsätze
§ 4
Menschen mit Einwanderungsgeschichte
Teil 2
Aufgaben des Landes
§ 5
Teilhabe in Gremien
§ 6
Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung
§ 7
Antidiskriminierung
§ 8
Kommunale Integrationszentren
§ 9
Förderung Kommunales Integrationsmanagement
§ 10
Integration durch Bildung
§ 11
Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, Ausbildung und Arbeit
§ 12
Integrationsmaßnahmen freier Träger
§ 13
Vertretung auf Landesebene
Teil 3
Aufnahme besonderer
Einwanderergruppen
§ 14
Personenkreis
§ 15 Aufgaben
und Ziele
§ 16
Verteilung, Zuweisung und Unterrichtungsrecht
§ 17
Integrationspauschalen
§ 18
Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 19
Landesbericht für Teilhabe und Integration sowie Statistik
§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation
Präambel
In der Tradition
Nordrhein-Westfalens als vielfältiges und weltoffenes Einwanderungsland,
auf der Grundlage der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen,
in Achtung vor der Unantastbarkeit
der Würde eines jeden Menschen, unabhängig von Herkunft, Sprache, Geschlecht,
Alter, Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung, sexueller und
geschlechtlicher Identität, sozialer Lage oder einer körperlichen, seelischen,
geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung,
wird bekräftigt, dass
1. die Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen und die Gesetze die Grundlage für ein gedeihliches,
chancengerechtes, respekt- und friedvolles Zusammenleben aller Menschen in
ihrer Vielfalt bilden,
2. jeglichen Formen von
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung aufgrund von
Geschlecht, Alter, Abstammung, Herkunft, Religion, sexueller und
geschlechtlicher Identität oder Behinderung wie zum Beispiel Antisemitismus,
Rassismus, Antiziganismus und antimuslimischem Rassismus entschieden
entgegenzutreten ist und Betroffene von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
gegen Diskriminierung zu stärken sind,
3. zur Stärkung des
gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalts und zur Förderung einer chancen- und
teilhabegerechten Gesellschaft das Zusammenwirken des Landes, der Kommunen, der
gemeinnützigen Verbände und Organisationen, der Wirtschaft, der Wissenschaft,
der Kultur und der Zivilgesellschaft zu unterstützen ist und
4.Integration ein dynamischer,
langfristiger und anhaltender Prozess des gegenseitigen Entgegenkommens und
Zusammenwirkens aller im Land lebenden Menschen ist.
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Teilhabe- und Integrationsverständnis
(1) Integration ist ein Prozess
und umfasst nach diesem Gesetz im Einzelnen:
1. (Integration als Ankommen)
die Würdigung und Unterstützung neu eingewanderter Menschen in der ersten Phase
des Ankommens, insbesondere in den Bereichen Spracherwerb, Wohnen, Bildung,
Arbeit und Gesundheit sowie Rechtskunde und Verbraucherschutz
im Sinne einer systematischen Grund- und Erstversorgung,
2. (Integration als Teilhaben)
eine umfassende soziale, gesellschaftliche, kulturelle und rechtliche Teilhabe
der Menschen mit Einwanderungsgeschichte durch den Abbau von Zugangs- und
Teilhabebarrieren auch in den institutionellen Regelsystemen, die Förderung der
interkulturellen Öffnung aller beteiligten öffentlichen Institutionen und die
Förderung von Mehrsprachigkeit und ihrer Anerkennung sowie
3. (Integration als Gestalten)
die Förderung eines umfassenden gesellschaftlichen und politischen Prozesses
von Begegnung und Austausch aller Menschen, unabhängig davon, ob und welche
Einwanderungsgeschichte gegeben ist, zur Gestaltung und Pflege einer
gemeinsamen Identität, Heimat und Erinnerungskultur in Nordrhein-Westfalen
sowie zur Förderung demokratischen Handelns; jeglichen Formen von
Antisemitismus, Rassismus, Antiziganismus, anti-muslimischem Rassismus und
weiterer gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung wird durch
das Land entgegengewirkt.
(2) Die Prozesse in Absatz 1
Nummer 1 bis 3 können gleichzeitig oder nacheinander bestehen und sich
wechselseitig bedingen.
§ 2
Teilhabe- und Integrationsgrundsätze
(1) Das Bewusstsein aller
Menschen für gegenseitige Offenheit, Toleranz, Respekt und
Mitwirkungsbereitschaft ist zu fördern.
(2) Die interkulturelle Öffnung
ist eine wichtige Grundlage für gelingende Teilhabe und Integration. Hierfür
ist die interkulturelle Kompetenz der Menschen zu stärken.
(3) Insbesondere im Rahmen von
den §§ 5, 10 und 12 sind die Voraussetzungen zu schaffen, um die Organisationen
der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in demokratische Strukturen und
Prozesse einzubinden und zu fördern.
(4) Insbesondere im Rahmen von §
7 werden Maßnahmen gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus,
antimuslimischen Rassismus, Sexismus, Homo- und Transfeindlichkeit und gegen
weitere Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung
fortentwickelt und gefördert.
(5) Integration hat die
Identitäten von Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte zu
berücksichtigen. Die Integrationspolitik des Landes unterstützt Menschen mit
Einwanderungsgeschichte. Unabhängig von Einwanderungs- oder Aufenthaltsstatus
unterstützt sie Menschen, die von rassistischer oder anderer Diskriminierung
betroffen sind.
(6) Insbesondere im Rahmen von
den §§ 8, 9 und 12 ist die Integration fördernde Infrastruktur auf Landes- und
Kommunalebene zu verstetigen, zu fördern und weiter zu entwickeln.
(7) Das bürgerschaftliche
Engagement für Teilhabe und Integration soll in allen Bereichen der
Gesellschaft gestärkt werden. Dabei ist auch auf gemeinsame Formen
ehrenamtlichen Engagements insbesondere im Rahmen von den §§ 8 und 12
hinzuwirken.
(8) Die soziale,
gesellschaftliche, kulturelle und politische Teilhabe von Menschen mit
Einwanderungsgeschichte ist zu fördern, insbesondere nach den §§ 10 und 11 die
Integration durch Bildung, die Integration durch Erwerb der deutschen Sprache,
durch Ausbildung und Arbeit sowie die Integration in die Regelsysteme der
Gesundheitsvorsorge und -fürsorge.
(9) Die Medienkompetenz der
Menschen mit Einwanderungsgeschichte einschließlich des Zugangs zu digitalen
Angeboten für ihre gesellschaftliche und politische Teilhabe ist zu stärken.
(10) Die Einbürgerung derjenigen
Ausländerinnen und Ausländer, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, liegt im
Interesse des Landes. Das Land bietet den Einbürgerungsbehörden und den
Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte nach § 12 Absatz 2
hierzu eine Zusammenarbeit an.
§ 3
Verwirklichung der Teilhabe- und Integrationsgrundsätze
(1) Die Behörden des Landes
richten ihr Verwaltungshandeln an dem Teilhabe- und Integrationsverständnis
nach § 1 und den Teilhabe- und Integrationsgrundsätzen nach § 2 aus. Die
Gemeinden und Gemeindeverbände können sich im Rahmen der kommunalen
Selbstverwaltung, ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und nach
Maßgabe der Gesetze an den Inhalten der §§ 1 und 2 orientieren.
(2) Jährlich stellt das Land
durch das für Integration zuständige Ministerium zur Förderung der landesweiten
integrationspolitischen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen Mittel in Höhe von
mindestens 130 000 000 Euro zur Verfügung. Daraus sind die Kommunalen
Integrations-zentren, das Kommunale Integrationsmanagement, die
Integrationspauschalen des Landes, die Integrationsagenturen und Servicestellen
zur Antidiskriminierung, ausgewählte Organisationen von Menschen mit
Einwanderungsgeschichte und weitere institutionelle Förderungen zu finanzieren.
Ab dem Jahr 2023 erfolgt eine Fortschreibung des Jahresansatzes nach Satz 1
entsprechend der Tarifsteigerung der Bekanntmachung des für Finanzen
zuständigen Ministeriums „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
vom 12. Oktober 2006“ vom
8. November 2006 (MBl. NRW. S.
696) zu 80 Prozent und der Verbraucherpreisindexentwicklung für Wohnung,
Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe gemäß Verbraucherpreis-index für
Deutschland des Statistischen Bundesamtes zu 20 Prozent. Die Aufteilung der
Mittel ergibt sich aus dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nord-rhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das für Integration
zuständige Ministerium fördert themenspezifische sowie innovative Vorhaben und
Projekte zur Fortentwicklung von Teilhabe und Integration.
(4) Die Gemeinden erhalten bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Unterstützung seitens des Landes durch
Integrationspauschalen nach § 17.
(5) Ein Anspruch einzelner
Gemeinden und Gemeindeverbände, einzelner Träger der Wohlfahrtspflege,
einzelner freier Träger oder sonstiger integrationspolitischer Akteure auf
Mittel nach den Absätzen 2 und 3 besteht nicht. Subjektiv-öffentliche Rechte
werden mit diesem Gesetz nicht begründet. Die Integrationspauschalen nach § 17
sind davon ausgenommen. Die Durchführung von Integrationsmaßnahmen der
Gemeinden und Gemeindeverbände nach diesem Gesetz ist mit Ausnahme der Aufnahme
und Betreuung besonderer Einwanderergruppen gemäß § 15 wie bisher eine
freiwillige Aufgabe.
(6) Das Land fördert gezielt die
interkulturelle Kompetenz seiner Beschäftigten mit dem Ziel, sie in die Lage zu
versetzen,
1. diskriminierungsfrei,
diversitätsbewusst und kultursensibel zu handeln und
2. im Rahmen ihrer jeweiligen
Tätigkeit auf die Realisierung von Teilhabe- und Chancengerechtigkeit
hinzuwirken und Diskriminierungen und Ausgrenzungen entgegenzuwirken.
Auf die verbindliche
Berücksichtigung von interkultureller Kompetenz
und Rassismussensibilität ist im Rahmen von Aus-, Fort- und
beruflicher Weiterbildung der Beschäftigten hinzuwirken.
(7) Integrationsspezifische
Entscheidungen und konzeptionelle Entwicklungen sollen den verschiedenen
Lebenssituationen und Bedarfen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte
Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere unterschiedliche Auswirkungen auf die
Geschlechter und sexuellen Identitäten und die spezifischen Bedürfnisse von
Familien, älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und von Kindern und
Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte auch unter Berücksichtigung von
Mehrfachdiskriminierungen zu beachten sowie Bereiche wie Tod und Bestattungen
miteinzubeziehen. Landesgeförderte integrations- und teil-habebezogene Angebote
richten sich grundsätzlich an alle Menschen, unabhängig von ihrem
Aufenthaltsstatus. Eine Ausrichtung der Landesförderung auf besondere
Zielgruppen mit Einwanderungsgeschichte ist bei Vorliegen besonderer Sachgründe
zulässig.
(8) Das Land schafft und
unterstützt in seinem Zuständigkeitsbereich fach- und bereichsüber-greifende
Strukturen und Maßnahmen zur Realisierung von Chancengerechtigkeit und zur
umfassenden Teilhabe nach § 1 Absatz 1 Nummer 2.
(9) Es ist insbesondere durch
Bildungs- und Erziehungseinrichtungen die Vermittlung wichtiger Kenntnisse und
Fähigkeiten für Teilhabe und Integration im Sinne des § 1 zu fördern.
(10) Die Landesregierung richtet
beim für Integration zuständigen Ministerium einen Beirat für Teilhabe und
Integration ein. Dieser berät und unterstützt das Land bei
integrationspolitischen Fragestellungen. Die für Integration zuständige
Ministerin oder der für Integration zuständige Minister hat den Vorsitz. Für
den Beirat für Teilhabe und Integration wird eine Geschäftsstelle beim für
Integration zuständigen Ministerium eingerichtet. Der Beirat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 4
Menschen mit Einwanderungsgeschichte
Menschen mit
Einwanderungsgeschichte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Personen, die nicht Deutsche
im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland sind oder
2. außerhalb des heutigen
Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geborene und nach dem 31. Dezember 1955
nach Deutschland eingewanderte Personen oder
3. Personen, bei denen
mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.
Teil 2
Aufgaben des Landes
§ 5
Teilhabe in Gremien
In allen Gremien des Landes, die
einen Bezug zu Belangen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte aufweisen,
sollen Menschen mit Einwanderungsgeschichte angemessen vertreten sein. Dabei
ist § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90)
geändert worden ist, zu beachten.
§ 6
Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung
(1) Die Landesverwaltung wird
zur Stärkung ihrer Handlungsfähigkeit interkulturell weiter geöffnet. Dies
umfasst insbesondere die Etablierung einer verbesserten Verwaltungsstruktur,
Verwaltungskultur und Organisationsentwicklung, die die Vielfalt in der
Gesellschaft berücksichtigen.
(2) Das Land fördert im Rahmen
der Aus-, Fort- und beruflichen Weiterbildung den Erwerb und Zuwachs
interkultureller Kompetenz nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 6.
(3) Im Rahmen der
interkulturellen Öffnung wird die Erhöhung des Anteils der Menschen mit Einwanderungsgeschichte
im öffentlichen Dienst des Landes angestrebt. Langfristig soll sich die
Vielfalt der Gesellschaft Nordrhein-Westfalens in der Verwaltung widerspiegeln.
(4) Das Land wirbt bei außerhalb
der Landesverwaltung stehenden Institutionen für die Verwirklichung der
interkulturellen Öffnung.
(5) Die von den
Bezirksregierungen bestellten Integrationsbeauftragten unterstützen diese
dabei, integrationsfördernde Aspekte im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu
berücksichtigen, und wirken bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Integration
sowie solchen, die Auswirkungen auf Menschen mit Einwanderungsgeschichte haben
oder haben können, mit.
(6) Die Förderung der
interkulturellen Kompetenz soll in staatlichen, soweit sie dem Landesrecht
unterliegen, und in landesgeförderten Aus-, Fort- und beruflichen
Weiterbildungsangeboten aufgenommen und ausgebaut werden.
§ 7
Antidiskriminierung
(1) Das Land ergreift Maßnahmen,
die darauf gerichtet und geeignet sind, Diskriminierungen zu verhindern und
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzuwirken und das Empowerment von
Betroffenen zu unterstützen. Dabei fördert es Beratungsstrukturen, Maßnahmen
und Projekte, die in Diskriminierungsfällen begleiten und unterstützen und sich
für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft einsetzen. Das Land räumt
präventiven Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und
Mehrfachdiskriminierung Vorrang ein. Das Land kann wissenschaftliche
Untersuchungen zu Diskriminierungen, auch merkmalsübergreifend, ihren Ursachen
und Folgen, insbesondere zur Identifikation institutioneller und struktureller
Diskriminierungsrisiken und deren Abbau unterstützen; ein Rechtsanspruch
hierauf besteht nicht.
(2) Innerhalb der
Zuständigkeitsbereiche der obersten Landesbehörden wird für alle Menschen ein
Beschwerdemanagement vorgehalten, welches beim Vorbringen von Diskriminierungen
durch Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen zur Anwendung kommt. Dies umfasst
die Benennung einer Ansprechperson, wenn die Effektivität des
Beschwerdemanagements nicht auf einem anderen Wege sichergestellt wird. Der
Regelungsbereich weiterer landes- oder bundesrechtlicher Bestimmungen bleibt
dabei unberührt, insbesondere der
des All-gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl.
I S. 1897) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Land wirkt darauf hin,
dass in den Ausbildungsfachrichtungen der öffentlichen Verwaltung des Landes
sowie im Rahmen von Fort- und beruflichen Weiterbildungen des Landes das Thema
Diskriminierungsschutz, auch merkmalsübergreifend, berücksichtigt wird.
§ 8
Kommunale Integrationszentren
(1) Das Land fördert auf der
Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften Kommunale Integrationszentren
in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein Integrationskonzept verfügen.
Das Integrationskonzept soll die Zusammenarbeit und Abstimmung mit freien
Trägern vorsehen. Damit sollen im Einvernehmen mit den Gemeinden
1. Angebote im Elementarbereich,
in der Schule und beim Übergang von der Schule in den Beruf in Zusammenarbeit
mit den unteren Schulaufsichtsbehörden unterstützt werden, um die
Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte zu
verbessern,
2. die auf die Integration und
das Zusammenleben in Vielfalt bezogenen Aktivitäten und Angebote der kommunalen
Ämter und Einrichtungen sowie der freien Träger vor Ort koordiniert werden;
3. die ehrenamtlichen Angebote
in den Kommunen, insbesondere für geflüchtete Menschen und weitere
Neueingewanderte koordiniert und unterstützt werden.
(2) Die Kommunalen
Integrationszentren machen ergänzende Angebote zur Qualifizierung der
Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, Schulen und sonstigen
Bildungseinrichtungen hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen
mit Einwanderungsgeschichte sowie einer Zusammenarbeit mit den zugewanderten
Eltern.
(3) Das Land berät und begleitet
die in den kreisfreien Städten und Kreisen eingerichteten Kommunalen
Integrationszentren und stellt den Informationsaustausch sicher. Hierzu stimmen
sich das für Integration zuständige Ministerium und das für Schule zuständige
Ministerium ab.
(4) Für Integrationsprojekte mit
landesweiter Bedeutung kann das Land im Einvernehmen mit den betroffenen
Kommunen die Strukturen der Kommunalen Integrationszentren nutzen.
§ 9
Förderung Kommunales Integrationsmanagement
(1) Das Land fördert auf Basis
des nordrhein-westfälischen Zuwendungsrechts zur strukturellen Stärkung und
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung das Instrument des Kommunalen
Integrationsmanagements. Dieses umfasst effektive Strukturen der Zusammen-arbeit
aller auf kommunaler Ebene vorhandenen Ämter, Behörden und Träger, die
Dienstleistungen zur Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte
erbringen, sowie individuelle und lebenslagenbezogene Beratungsangebote,
insbesondere für geflüchtete, geduldete und andere neu eingewanderte Menschen.
Zielsetzung ist die Unterstützung einer integrierten und
rechtskreisübergreifenden kommunalen Steuerung der örtlichen Einwanderungs- und
Integrationsprozesse unter Berücksichtigung des Teilhabe- und Integrationsverständnisses
nach § 1. Die Landesförderung richtet sich an die Kreise und kreisfreien
Städte, die ein Kommunales Integrationszentrum nach § 8 eingerichtet haben.
(2) Im Rahmen der Förderung ist
die Einbeziehung der kreisangehörigen Gemeinden besonders zu berücksichtigen
und festzulegen, wie die Kreise zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit
auf der Grundlage eines gemeinsamen Integrationskonzepts mit ihren
kreisangehörigen Gemeinden zusammenwirken. Eine Weitergabe von Mitteln durch
die Kreise an ausgewählte kreisangehörige Gemeinden ist entsprechend den
Fördergrundsätzen möglich.
(3) Auf anderen
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen werden durch die Förderung nach den
Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
(4) Die Verwendung der
Landesförderung nach den Absätzen 1 und 2 für Vorhaben, die bereits durch
Mittel der Europäischen Union, des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen oder
weiterer Dritter abgedeckt sind, ist nicht zulässig.
§ 10
Integration durch Bildung
(1) Das Land wirkt auf die
Verwirklichung chancengerechter Bildungsteilhabe und verzahnter Angebote für
ein lebenslanges Lernen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in den
Bereichen frühkindlicher Bildung, schulischer und außerschulischer Bildung,
Kultureller Bildung, Weiterbildung und hochschulischer Bildung in seiner
gesamten Breite hin. Das Land erkennt Mehrsprachigkeit als wichtiges Potential
für die kulturelle, wissenschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung
Nordrhein-Westfalens und für die Förderung chancengerechter Bildungsteilhabe im
Sinne dieses Gesetzes an.
(2) Bildung nach Absatz 1 ist im
Sinne dieses Gesetzes als ein umfassender Prozess des Erwerbs von Wissen und
Fähigkeiten verknüpft mit der Entwicklung der Persönlichkeit in
Auseinandersetzung mit sich und der Umwelt zu verstehen. Bildungsprozesse
finden an vielen Orten statt, sie sind nicht an die Grenzen institutioneller
Zuständigkeit gebunden. Neben den formalisierten Prozessen sollen die
non-formalen und informellen Bildungsprozesse bei Menschen mit
Einwanderungsgeschichte bei spezifischen Maßnahmeangeboten an sie
berücksichtigt werden.
(3) Der Zugang zu Bildung ist
ein Menschenrecht und gilt entsprechend für die Kinder Asylsuchender in den
Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) des Landes. Nordrhein-Westfalen
kommt dem Recht auf Bildung der Kinder Asylsuchender für die Dauer des
Aufenthalts in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) durch ein
schulnahes Bildungsangebot nach. Das Land gewährleistet nach den Bestimmungen
des Schulgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung den schnellstmöglichen
Zugang zu einer Regelschule.
(4) Das Land fördert zur
Verwirklichung der Zielsetzung nach Absatz 1 Netzwerkstrukturen der Eltern- und
Lehrermitwirkung, die eng mit den Kommunalen Integrationszentren nach § 8
zusammenwirken sollen.
(5) Weitergehende Regelungen des
Landes, insbesondere das Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S.
894, ber. 2020 S. 77) und das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S.
102) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 11
Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, Ausbildung und Arbeit
(1) Die Teilhabe am Arbeitsmarkt
ist wesentlich für eine gelingende Integration. Das Land fördert daher alle
Bestrebungen und Maßnahmen, die zu einer optimalen Nutzung der gesetzlichen,
auf die berufliche Integration der Menschen mit Einwanderungsgeschichte
abzielenden Instrumente der entsprechenden Gesetze auf Bundes- und Landesebene,
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335)
geändert worden ist, und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert
worden ist, beitragen. Die interkulturelle Öffnung des Arbeitsmarktes ist zu
unterstützen.
(2) Das Land setzt sich mit den
Akteuren der Arbeitsmarktförderung, der Berufsbildung und unter Nutzung der
regionalen Arbeitsansätze zur Integration in Beruf und Arbeit dafür ein, die
Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Menschen mit
Einwanderungsgeschichte potenzialorientiert und geschlechterdifferenziert zu
stärken. Sprachkenntnisse sind eine wesentliche Voraussetzung für die
erfolgreiche Teilhabe an Qualifizierung, Ausbildung und Arbeit. Das Erlernen
der deutschen Sprache ist dabei von zentraler Bedeutung und wird daher
gefördert, ebenso wie die Ermittlung und Anerkennung informeller und
non-formaler Kompetenzen wie Mehrsprachigkeit. Im Zuständigkeitsbereich des
Landes liegende Strukturen und Verfahren zur Anerkennung von im Ausland
erworbenen formalen Bildungs- und Berufsabschlüssen sind zu fördern und zu
verbessern.
(3) In den durch das Land
geregelten ausbildungs- und beschäftigungsfördernden Gremien wird ein
besonderer Schwerpunkt auf die Beachtung und die Umsetzung der Regelungen zu
Teilhabe und Integration nach den §§ 1 bis 3 gelegt. Dabei ist eine angemessene
Vertretung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte sicherzustellen.
(4) Das Land arbeitet mit den
Organisationen der Wirtschaft, den Gewerkschaften, der Bundesagentur für
Arbeit, den Kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der Freien
Wohlfahrtspflege zusammen, um durch ein übergreifendes Konzept für
Nordrhein-Westfalen individuelle Teilhabe- und Integrationsprozesse durch
Erwerb der deutschen Sprache und Bildung neben der Ausübung der Berufstätigkeit
zu befördern.
§ 12
Integrationsmaßnahmen freier Träger
(1) Das Land strebt eine enge
Zusammenarbeit mit den freien Trägern an. Zu den freien Trägern zählen nach
diesem Gesetz insbesondere die Freie Wohlfahrtspflege und die Organisationen
von Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Landesgeförderte freie Träger sollen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben partnerschaftlich mit weiteren Trägern
zusammenwirken.
(2) Das Land fördert
insbesondere die Integrationsagenturen und ausgewählte Organisationen von
Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Darüber hinaus fördert das Land Angebote
von Trägern, die
1. sich auf die Integration und
die altersangemessene gesellschaftliche Partizipation junger Menschen mit
Einwanderungsgeschichte beziehen,
2. Menschen mit Einwanderungsgeschichte
in ihrer Rolle als Verbraucherinnen und Verbraucher im Marktgeschehen stärken
und die interkulturelle Öffnung der Verbraucherberatung und Verbraucherbildung
voranbringen oder
3. sonstige aus Landessicht
wesentliche integrationspolitische Vorhaben zum Inhalt haben.
(3) Der interreligiöse Dialog
wird gefördert. Das Land stärkt die Zusammenarbeit mit den
zivilgesellschaftlich und religiös ausgerichteten Zusammenschlüssen
muslimischer, alevitischer und anderer Prägung und richtet diese über
den Dialog hinaus stärker handlungsorientiert aus. Hierzu wird das
zivilgesellschaftliche Engagement von Vereinen, Verbänden und Initiativen
muslimischer, alevitischer und anderer Prägung gefördert.
§ 13
Vertretung auf Landesebene
(1) Das Land fördert die Arbeit
der von den kommunalen Integrationsräten und Integrations-ausschüssen
gebildeten Vertretung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte auf Landesebene,
den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen, durch finanzielle Zuwendungen.
(2) Das Land hört die
Vertretungen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte bei der Erfüllung der
Integrationsaufgaben an.
(3) Bei dem für Vertriebenen-
und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für
Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet.
(4) Das Nähere zu Absatz 3
regelt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium nach
Anhörung des für Integration und des für Kultur zuständigen Ausschusses des
Landtags durch Rechtsverordnung.
Teil 3
Aufnahme besonderer Einwanderergruppen
§ 14
Personenkreis
Neu eingewanderte Personen im
Sinne der §§ 15 bis 17 sind:
1. Spätaussiedlerinnen und
Spätaussiedler im Sinne von § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das
zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, und deren Familienangehörige im Sinne von § 7 Absatz 2 des
Bundesvertriebenengesetzes,
2. Eingewanderte, die als
Ausländerinnen oder als Ausländer mit einer oder einem Spätausgesiedelten im
Aufnahmeverfahren eingereist, vom Bundesverwaltungsamt registriert und verteilt
worden sind,
3. Ausländerinnen und Ausländer
im Sinne von § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist,
4. Schutzsuchende im Sinne von §
23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie
5. Ausländerinnen und Ausländer
im Sinne von § 22 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 15
Aufgaben und Ziele
(1) Den Gemeinden obliegen die
Aufgaben der Aufnahme und Betreuung der neu eingewanderten Personen. Sie nehmen
diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Im Rahmen der Erfüllung
dieser Aufgaben sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Bedürfnisse der
aufgenommenen Personen einschließlich des Bedarfes an spezifischer Beratung und
Begleitung und
2. die Möglichkeiten der
aufnehmenden Gemeinden, Einrichtungen und freien Träger der Integrationsarbeit
vor Ort.
(3) Die Gemeinden sollen die neu
eingewanderten Personen nach ihrer Aufnahme vorrangig in endgültigen Wohnraum
vermitteln. Ist eine Versorgung mit endgültigem Wohnraum im Zeitpunkt
der Wohnsitznahme nicht möglich, stellt die aufnehmende Gemeinde im
Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung der Integration eine angemessene
Unterkunft für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung, es sei denn, die
Unmöglichkeit der Begründung eines Mietverhältnisses ist von den neu
eingewanderten Personen zu vertreten.
(4) Die nach § 16 zuständige
Landesbehörde, die aufnehmenden Gemeinden und die freien Träger der
Integrationsarbeit vor Ort arbeiten zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2
bestimmten Ziele vertrauensvoll im Interesse der neu eingewanderten Personen
zusammen.
§ 16
Verteilung, Zuweisung und Unterrichtungsrecht
(1) Über die Verteilung und
Zuweisung nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes der Personen nach § 14
Nummer 3 bis 5 an die Gemeinden entscheidet das Kompetenzzentrum für
Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg nach pflichtgemäßem Ermessen. Das
Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg koordiniert die
Verteilung und Aufnahme der Personen mit den beteiligten Bundesbehörden, mit
der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes und den Gemeinden des Landes.
(2) Das Kompetenzzentrum für
Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg koordiniert die Verteilung und Aufnahme
der Personen nach § 14 Nummer 1 und 2 mit der Erstaufnahmeeinrichtung des
Bundes und den Gemeinden des Landes. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
1. die Aufnahmesituation der
Gemeinde,
2. die verwandtschaftliche
Beziehung und der Wohnortwunsch der betroffenen Person,
3. die Integrations-,
Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeit vor Ort und
4. die gleichmäßige Verteilung
im Land.
(3) Dem für Integration
zuständigen Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde steht gegenüber den
Gemeinden ein Unterrichtungsrecht hinsichtlich der Zuweisungen sowie der
Integrationsmaßnahmen und Integrationsvorhaben zu. Die Gemeinden sind auch
verpflichtet, für die Zwecke der Integrationsplanung und Gewährung der
Integrationspauschalen erforderliche Auskünfte zu erteilen.
§ 17
Integrationspauschalen
(1) Für die Aufnahme und
Betreuung nach § 15 Absatz 1 der neu eingewanderten Personen gewährt das Land
den Gemeinden Integrationspauschalen. Für die Dauer von zwei Jahren ab dem
Datum der Einreise erhalten die Gemeinden für jede nach § 15 aufgenommene
Person eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 300 Euro. Dabei werden auch die
im Zeitraum von zwei Jahren ab Einreise der Mutter in Deutschland geborenen
Kinder für eine Dauer von zwei Jahren ab Geburt berücksichtigt.
(2) Zuständig für die
Festsetzung und die Auszahlung der Integrationspauschalen ist das
Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg.
(3) Das Verfahren zur Gewährung
der Integrationspauschalen regelt das für Integration zuständige Ministerium im
Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch
Rechtsverordnung. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auch auf die
Änderung der in Absatz 1 festgelegten Pauschalenhöhe.
(4) Das Kompetenzzentrum für
Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg, die Gemeinden und die
Ausländerbehörden dürfen, soweit es für die Gewährung der Integrationspauschale
erforderlich ist, folgende personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und
untereinander übermitteln:
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen,
Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum,
Geburtsort und -bezirk, Sterbedatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,
2. Datum der Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland, Angaben zum Aufenthaltsstatus,
3. derzeitige und frühere
Anschriften, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer
Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland und
4. Abkömmlinge.
(5) Die Gemeinden berichten dem
Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg einmal
jährlich über die Verwendung der Mittel. Das Kompetenzzentrum für Integration
bei der Bezirksregierung Arnsberg trifft im Benehmen mit dem für Integration
zuständigen Ministerium Regelungen über die Ausgestaltung der Berichterstattung.
§ 18
Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019
(1) Die Gemeinden und
Gemeindeverbände setzen die Zuweisungen nach § 14c Absatz 1 bis 3 sowie Absatz
4 Satz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b)
geändert worden ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis spätestens zum 30.
November 2022 für Maßnahmen ein, die nicht bereits aus dem Gesetz über die
Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge zu finanzieren sind.
(2) Die Gemeinden und
Gemeindeverbände haben dem Kompetenzzentrum für Integration bei der
Bezirksregierung Arnsberg bis zum 31. März 2023 über die Verwendung der Mittel
nach § 14c des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b)
geändert worden ist, zu berichten und ein Testat durch die zuständige
Hauptverwaltungsbeamtin oder den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten oder die
Kämmerin oder den Kämmerer vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gehen
dem § 14c Absatz 5 Satz 1 und 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14.
Februar 2012 (GV. NRW. S. 97),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b)
geändert worden ist, vor.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 19
Landesbericht für Teilhabe und Integration sowie Statistik
(1) Die Landesregierung legt dem
Landtag alle fünf Jahre einen Teilhabe- und Integrationsbericht vor, der die
Bevölkerungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Einwanderung
(Einwanderungsmonitoring), den Stand der Integration von Menschen mit
Einwanderungsgeschichte auf der Grundlage von Zielen und Indikatoren
(Integrationsmonitoring) sowie die teilhabe- und
integrationspolitischen Maßnahmen und Leistungen des Landes in um-fassender
Weise dokumentiert und bewertet.
(2) Das Prinzip des Gender
Mainstreaming soll sowohl bei der Erstellung von Statistiken wie auch im
Kontext der Erarbeitung von Indikatoren nach Absatz 1 beachtet werden.
(3) Jährlich werden eine
kommentierte Einwanderungs- und Integrationsstatistik veröffentlicht sowie
statistische Informationen für die Kommunen bereitgestellt.
(4) Das Land unterstützt Kreise,
kreisfreie Städte und Gemeinden beim Aufbau eines lokalen und regionalen
Einwanderungs- und Integrationsmonitorings.
§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation
(1) Dieses Gesetz tritt
vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. § 18 tritt am 1.
Dezember 2021 in Kraft.
(2) Das Teilhabe- und
Integrationsgesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b)
geändert worden ist, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31.
Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 14a und 14c des Teilhabe- und
Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b)
geändert worden ist, treten am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3) Die Landesregierung
überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Wissenschaft
und der an der Teilhabe und Integration beteiligten Verbände und Organisationen
die Auswirkungen und Ziele dieses Gesetzes und berichtet hierzu dem Landtag bis
zum 31. Dezember 2025. Der Landesbeirat für Teilhabe und Integration nach § 3
Absatz 10 ist einzubeziehen.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und
Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
und Energie
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung
Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie
Internationales
Der Minister der Justiz
Die Ministerin für Verkehr
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
GV. NRW. 2021 S. 1213a
Fn 1
§ 18 in Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S.
1213a), im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft.