Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages
(Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag -
AG GlüStV NRW)
Vom 13. November 2012 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)
vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524))
Teil 1
Umsetzung der Ziele des Staatsvertrages zum
Glücksspielwesen in Deutschland
§ 1
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe
(1)
Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1. das
Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten
Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der
Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung
und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten
entgegenzuwirken,
3. den
Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene
Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden,
5. den
Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung
und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen sowie
6.
einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.
(2)
Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land
Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots,
die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr
von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die
Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben wahr.
§ 2
Organisation des staatlichen Glücksspielangebots
(1)
Das Land Nordrhein-Westfalen ist zur Sicherstellung eines ausreichenden
Glücksspielangebots befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Lotterien und
Sportwetten gemäß § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag zu veranstalten und
durchzuführen. § 10a Glücksspielstaatsvertrag bleibt unberührt.
(2)
Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag
oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen. Sie unterstützt die nach § 9a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2
Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das
Glücksspielkollegium (§ 9a Absatz 5 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag) und die
Geschäftsstelle (§ 9a Absatz 7 Glücksspielstaatsvertrag) bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben. Die für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden sind
verpflichtet, erlangte Kenntnisse über unerlaubtes Glücksspiel gegenüber der
Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines
Verfahrens in Steuersachen dienen.
§ 3
Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung
(1)
Das Land kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten und
durchzuführen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen
des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind,
erfüllen (§ 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag).
§§ 10a
und 24 Glücksspielstaatsvertrag bleiben unberührt.
(2)
Anderweitige Betätigungen der privatrechtlichen Gesellschaft und die Gründung
von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der
Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten hierdurch nicht gefährdet wird.
(3)
Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote werden von der Anstalt „GKL
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ auf der Grundlage des Staatsvertrages
über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder veranstaltet.
Diese nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag
in Bezug auf die Klassenlotterie und ähnliche Spielangebote wahr.
(4)
Annahmestellen (§ 5), Lotterieeinnehmer (§ 6), gewerbliche Spielvermittler (§
7) und Wettvermittlungsstellen (§ 13) bedürfen für die Vermittlung von
Glücksspielen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 4
Erlaubnis
(1)
Die Erlaubnis zum Veranstalten, Durchführen und Vermitteln von Glücksspielen
setzt voraus, dass
1. die
Ziele des § 1 nicht entgegenstehen,
2. die
Einhaltung
a) der
Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag,
b) des
Internetverbots in § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag,
c) der
Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag und
d) der
Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7
Glücksspielstaatsvertrag
sichergestellt
sind,
3. die
Bewerber um eine Konzession nach § 10a Glücksspielstaatsvertrag dargelegt
haben, ob und an welchen Orten sie ihre Sportwettangebote über
Wettvermittlungsstellen vertreiben wollen,
4. ein
Sozialkonzept gemäß § 6 Glücksspielstaatsvertrag vorliegt und auch sonst die
Anforderungen des § 6 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,
5.
Veranstalter und Vermittler zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr dafür
bieten, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die
Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,
6. bei
der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der
erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9
Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,
7. bei
Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag die Teilnahme am
Sperrsystem nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,
8. bei
Vermittlern die Mitwirkung am Sperrsystem nach § 8 Absatz 6
Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,
9. der
Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Satz 1
Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist und
10.
bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach §
19 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist.
Die
Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter
Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist
ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Konzepte
und Darstellungen sind, soweit erforderlich, vor Antragstellung zu entwickeln
und zusammen mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antrag vorzulegen. Sind
die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, soll die Erlaubnis erteilt werden.
(2)
Abweichend von § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag können zur besseren Erreichung
der Ziele des § 1 Glücksspielstaatsvertrag der Eigenvertrieb und die
Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von
Sportwetten im Internet erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 4 Absatz 1
und Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag genannten Voraussetzungen sichergestellt
ist.
(3)
Die Erlaubnis ist zu befristen und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden,
insbesondere können im Rahmen der §§ 20 bis 22 Glücksspielstaatsvertrag weitere
Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen
werden. Daneben sind in der Erlaubnis
1. der
Veranstalter und der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter
Personen,
2. das
veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
3. die
Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung und Vermittlung,
5. bei
Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
6. bei
Vermittlungen der Veranstalter
festzulegen.
(4)
Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind
insbesondere Bestimmungen zu treffen über die
1.
Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
2.
Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3.
Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann und
4.
Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten sowie die
Auszahlung der Gewinne.
(5)
Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach dem Glücksspielstaatsvertrag
nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.
§ 5
Annahmestellen
(1)
Eine Annahmestelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis (§ 4) und auf Grund
eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in
Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) Lotterien vermittelt.
(2) In
einer Annahmestelle dürfen auch Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
(§§ 12 ff. Glücksspielstaatsvertrag) vertrieben werden, sofern die jeweilige
Erlaubnis dies zulässt.
(3)
Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen
Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), eingerichtet werden. In einer
Annahmestelle dürfen keine Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
betrieben werden.
(4)
Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem
Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) gestellt
werden.
(5)
Zahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1
auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur
Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10
Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Gefährdungspotentiale für Glücksspiele im Sinne von § 22 Absatz 2
Glücksspielstaatsvertrag erforderlich sind.
(6)
Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 22 Absatz 1
Nummer 2 durch Rechtsverordnung festzulegende Zahl der Annahmestellen
überschritten würde.
§ 6
Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer
(1)
Über Anträge der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auf Veranstaltung
der Lotterien und Anträge ihrer Lotterieeinnehmer in Nordrhein-Westfalen
entscheidet die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dessen Gebiet die
Anstalt ihren Sitz hat (Hamburg).
(2)
Lotterieeinnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit der
GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder deren Produkte vertreibt.
(3)
Für Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, die
zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2
Glücksspielstaatsvertrag im Auftrag der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der
Länder auch von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3
Absatz 1) gestellt werden.
§ 7
Gewerbliche Spielvermittlung
(1)
Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen
will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4.
Wird der gewerbliche Spielvermittler in mehreren Ländern tätig, so werden die
Erlaubnisse gebündelt von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des
Landes Niedersachsen erteilt.
(2)
Darüber hinaus findet § 5 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(3)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Vermitteln solcher öffentlicher
Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des
§ 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag veranstaltet werden und die in der
Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 2 festgelegt sind.
Teil 2
Suchtprävention und Suchtforschung, Zweckabgaben
§ 8
Suchtprävention und Suchthilfe
Das
Land beteiligt sich an der Finanzierung von Beratungsstellen zur Vermeidung und
Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung
der Glücksspielaufsicht.
§ 9
Suchtforschung
(1)
Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur
Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte
fördern.
(2)
Der in § 3 Absatz 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in
Nordrhein-Westfalen, die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nach § 3
Absatz 3 sowie die Konzessionäre nach § 4a Glücksspielstaatsvertrag und die
Sportwettvermittler nach § 13 Absatz 2 sind verpflichtet, Daten im Sinne des §
23 Glücksspielstaatsvertrag vorzuhalten und auf Verlangen der
Glücksspielaufsichtsbehörde in anonymisierter Form für Zwecke der
Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
§ 10
Zweckabgaben
Zweckabgaben
aus den staatlich veranstalteten Glücksspielen sind zur Erfüllung sozialer,
kultureller und sonstiger gemeinnütziger Aufgaben an das Land abzuführen. Die
Zweckabgaben dienen insbesondere auch der Finanzierung der Aufgaben nach §§ 8
und 9.
Teil 3
Jugendschutz, Sperrdatei
§ 11
Jugendschutz
Das
Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen dürfen den
Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von
Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicher
zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Testkäufe
oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen nur durch die
Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben oder durch
einen von ihnen beauftragten Dritten durchgeführt werden.
§ 12
Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem
(1)
Die Veranstalter von Glücksspielen nach § 3 Absatz 1 in Nordrhein-Westfalen
sind verpflichtet, Spielersperren im Sinne des § 8 Glücksspielstaatsvertrag
sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme in die
Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zu übermitteln.
Gesperrte Spieler dürfen an Wetten und an Lotterien, die häufiger als zweimal
pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen.
(2) Im
Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Eintrag in das
übergreifende Sperrsystem anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind
die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu
überprüfen.
(3)
Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind gemäß § 8 Absatz 6
Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet am übergreifenden Sperrsystem nach § 23
Glücksspielstaatsvertrag mitzuwirken.
(4)
Veranstalter und Vermittler haben nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages
die Daten mit der Sperrdatei abzugleichen, soweit sie nach § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 und 8 am Sperrsystem teilnehmen.
(5)
Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 7 Bundesdatenschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814),
für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre
ausgesprochen hat und die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag
zuständige Behörde.
Die
Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre
verwendet werden.
(6)
Die allgemeinen Auskunftsrechte gesperrter Spieler nach § 34
Bundesdatenschutzgesetz bleiben unberührt.
Teil 4
Sportwetten
§ 13
Sportwetten
(1)
Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten mit Voraussagen auf den Ausgang
von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Im Rahmen der
befristeten Experimentierklausel nach § 10a Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag
bedürfen ihre Veranstaltung und Vermittlung einer Konzession nach § 10a Absatz
2 Glücksspielstaatsvertrag, die von der nach § 9a Absatz 2 Nummer 3
Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Behörde und nach den Vorschriften dieses
Gesetzes erteilt wird. § 29 Absatz 1 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag bleibt
unberührt.
(2)
Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis (§ 4) für
einen Konzessionsnehmer nach § 10a Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag
Sportwetten in Nordrhein-Westfalen in dafür bestimmten Geschäftsräumen
vermittelt.
(3)
Zahl, Einzugsgebiet und räumliche Beschaffenheit der Wettvermittlungsstellen
sowie Bestimmungen zur Nutzung in den dafür bestimmten Geschäftsräumen sind an
den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Wettvermittlungsstellen
unterhalten werden als zur besseren Erreichung der Ziele nach §§ 1, 10a Absatz
5 Glücksspielstaatsvertrag und zur Sicherstellung eines ausreichenden
Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag
erforderlich sind. Bei den näheren Festlegungen sind die unterschiedlichen
Gefährdungspotentiale der Glücksspiele, insbesondere auch die erhöhte
Gefährdung durch Sportwetten nach § 21 Absatz 4 Satz 3
Glücksspielstaatsvertrag, zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Anzahl und
Verteilung der Wettvermittlungsstellen ist zu beachten, dass die Rückholbarkeit
der Entscheidung über die Erteilung von Konzessionen an Private nach Ende der
Erprobungsfrist nach § 10a Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht gefährdet
wird und der Verpflichtung des Landes, ein ausreichendes Glücksspielangebot
sicherzustellen, auch während des Zeitraumes der Erprobung entsprochen werden
muss.
(4)
Ist ein Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Konzessionsnehmer, kann die
Sportwettvermittlung auch über Annahmestellen nach § 5 erfolgen. Die
Vermittlung von Sportwetten in einer Annahmestelle bedarf einer gesonderten
Erlaubnis. Sportwetten, die während eines laufenden Sportereignisses nach § 21
Absatz 4 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag zugelassen sind, dürfen in
Annahmestellen nicht vermittelt werden.
(5)
Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen ortsgebundenen Stellen als in
Wettvermittlungsstellen nach Absätzen 2 und 4 ist nicht zulässig. Insbesondere
ist die Vermittlung von Sportwetten auf Sportanlagen oder sonstigen
Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,
sowie in Spielbanken und Spielhallen unzulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
(6)
Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 22 Absatz 1
Nummer 3 durch Rechtsverordnung festzulegende Zahl der Wettvermittlungsstellen
überschritten wird.
Teil 5
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 14
Kleine Lotterien
(1)
Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne
von § 18 Glücksspielstaatsvertrag kann für solche Veranstaltungen allgemein
erteilt werden,
1. die
sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus
erstrecken,
2. bei
denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt und
3. bei
denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.
(2) In
der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei
denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid
enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.
(3)
Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die
vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen
Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich
anzuzeigen.
(4)
Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der
Entgelte betragen.
(5)
Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von §§ 4 bis 8, § 12
Absatz 1, §§ 13, 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §§ 15 bis 17
Glücksspielstaatsvertrag erteilt werden.
§ 15
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen
(1)
Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können von der zuständigen
Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.
(2) Im
Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn
1.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag
oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
2.
durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährdet wird oder
3.
keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die
zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.
Teil 6
Spielhallen
§ 16
Spielhallen
(1)
Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines
Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der
Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des
§ 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient;
Schank- und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen.
(2)
Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der Erlaubnis nach §
24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag und nach diesem Gesetz.
Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die
Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die
Errichtung und der Betrieb den Zielen des § 1 Glücksspielstaatsvertrag
zuwiderläuft, oder
2. die
Einhaltung
a) der
Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag,
b) des
Internetverbots in § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag,
c) der
Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag,
d) der
Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 Glücksspielstaatsvertrag oder
e) der
Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7
Glücksspielstaatsvertrag
nicht
sichergestellt ist.
Die
Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie darf längstens bis
zum Außerkrafttreten des Glücksspielvertrages nach § 35
Glücksspielstaatsvertrag erteilt werden.
(3)
Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen
Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen
Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der
Mehrfachkonzessionen); ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer
anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Die Spielhalle soll nicht
in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand nach
Satz 1 zu Grunde gelegt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter
Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der
Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand nach Satz 1, zweiter
Halbsatz, und 2 abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben
unberührt.
(4)
Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den
Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine
besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den
Spielbetrieb geschaffen werden.
(5)
Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist lediglich das Wort
„Spielhalle“ zulässig.
(6) In
einer Spielhalle im Sinne des Absatz 1 sind
1. der
Abschluss von Lotterien und Wetten,
2. das
Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur
Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie
3.
Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz
10 Nummern 2, 4, 6, 9, 10 und 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25.
Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 74 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden
Fassung unzulässig.
§ 17
Sperr- und Spielverbotszeiten
Die
Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im
Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV.
NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 18
Übergangsregelung
Spielhallen
dürfen nur nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1
Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 16 betrieben werden. Die
Übergangsfristen in § 29 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag sind zu beachten.
Die Abstandsregelung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis
nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist.
Teil 7
Zuständigkeiten
§ 19
Erlaubnisbehörden
(1)
Die nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderlichen Erlaubnisse für das Veranstalten
und Vermitteln von Lotterien, Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens und
Sportwetten einschließlich der Erlaubnisse nach § 4 Absatz 5
Glücksspielstaatsvertrag, werden vom für Inneres zuständigen Ministerium
erteilt, soweit § 9 a Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz die
Zuständigkeit nicht anders regeln. Das für Inneres zuständige Ministerium ist
auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote im
Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag oder zur Einführung
neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege
im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag in
Nordrhein-Westfalen.
Das
für Inneres zuständige Ministerium ist auch für solche Veranstaltungen
zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt
werden sowie für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer
Bezirksregierung hinausgehen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die
zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis auch
mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz des
Veranstalters in dem betreffenden Bundesland liegt und die Veranstaltung sich
auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll.
(2) Das
für Inneres zuständige Ministerium oder die nach § 9a Glücksspielstaatsvertrag
zuständige Behörde stellt sicher, dass Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten
im Sinne des § 3 Glücksspielstaatsvertrag ordnungsgemäß veranstaltet oder
durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen
Nebenbestimmungen eingehalten werden. Sie kann insbesondere
1. die
Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,
2. die
Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen
lassen,
3.
jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und
die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen und
4.
durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien
des Erlaubnisnehmers teilnehmen.
Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(3)
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die
Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung von Lotterien und
Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks,
2. die
Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen durch
Annahmestellen im Sinne von § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag,
3. die
Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Wetten durch
Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 13 und
4. die
Durchführung und die Beauftragung von Testkäufen im Sinne des § 11 Satz 3.
Absatz
2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung.
(4)
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von
Erlaubnissen
1. für
gewerbliche Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig
werden. Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 finden entsprechende
Anwendung. § 19 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag bleibt unberührt,
2. für
Werbung für Lotterien und Sportwetten im Internet und im Fernsehen nach § 5
Absatz 3 in Verbindung mit § 9a Absatz 2 Nummer 1 Glücksspielstaatsvertrag;
3. für
Werbung für Pferdewetten im Internet und im Fernsehen nach § 5 Absatz 2 Satz 2
Glücksspielstaatsvertrag, soweit der Veranstalter seinen Sitz in
Nordrhein-Westfalen hat;
4. für
den Losverkauf durch Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der
Länder und durch Losverkäufer.
(5)
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Erlaubnis nach § 24
Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 16.
(6)
Eine Erlaubniserteilung im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a
Glücksspielstaatsvertrag steht der Erlaubniserteilung durch die zuständige
Behörde des Landes NRW gleich.
§ 20
Aufsichtsbehörden
(1)
Die nach § 19 zuständigen Behörden üben gegenüber den Erlaubnis- und
Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Absatz 1
Glücksspielstaatsvertrag aus.
(2)
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für
die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung
hierfür
1. im
Rundfunk,
2.
soweit der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte
in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet
oder
3.
soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die Werbung hierfür über
Telekommunikationsanlagen übermittelt werden.
§ 1
Absatz 2 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S.
137) und Zuständigkeiten, die sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag, dem
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) in
der jeweils geltenden Fassung oder dem WDR-Gesetz (Bekanntmachung der
Neufassung vom 25. April 1998, GV. NRW. S. 265) in der jeweils geltenden
Fassung ergeben, bleiben hiervon unberührt. Maßnahmen der nach Satz 1
zuständigen Aufsichtsbehörde, die sich gegen Rundfunkveranstalter richten,
können nur im Einvernehmen mit der jeweils für den privaten Rundfunk
zuständigen Zulassungsbehörde bzw. der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
zuständigen Rechtsaufsicht erfolgen.
(3) Im
Übrigen sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung
von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür einschließlich der
Maßnahmen nach § 15 zuständig.
Teil 8
Schlussbestimmungen
§ 21
Überleitungsvorschrift
(1)
Das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Absatz 2 und dessen
Vermittlung durch Annahmestellen ist abweichend von § 2 ein Jahr nach Erteilung
der ersten Konzession nach § 10a in Verbindung mit § 4c
Glücksspielstaatsvertrag zulässig.
(2)
Zweckabgaben aus Sportwetten nach Absatz 1 sind ausschließlich für sportliche
und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der
Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe und für Zwecke der
Wohlfahrtspflege nach § 21 Absatz 2 Spielbankgesetz sowie für Hilfeeinrichtungen
für Glücksspielsüchtige zu verwenden.
(3)
Bis zur Inbetriebnahme der Sperrdatei durch die nach § 23 Absatz 1
Glücksspielstaatsvertrag zuständige Behörde erfolgt die Datenübermittlung und
der Datenabgleich nach § 12 Absatz 3 an die Stelle, die nach § 12 Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW.
S. 445) bestimmt worden ist.
§ 22
Verordnungsermächtigung
(1)
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
über
1. das
Erlaubnisverfahren nach § 4 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit
§ 4 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen
Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
2. die
Zahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Absatz 5 unter
Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes,
3. die
Zahl, die räumliche Beschaffenheit und das Einzugsgebiet der
Wettvermittlungstellen nach § 13 sowie nähere Bestimmungen zur Nutzung in den
zur Wettannahme bestimmten Geschäftsräumen,
4. die
Mitwirkung an der Sperrdatei nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag und
5. die
Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Absatz 2 Satz 1
Glücksspielstaatsvertrag.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
über die Glücksspiele der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Absatz 2
Glücksspielstaatsvertrag, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis
der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele
des § 1 erlaubt werden kann (§ 7 Absatz 3).
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen ohne
Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder vertreiben lässt,
2.
entgegen § 4 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Glücksspielstaatsvertrag Minderjährige an
Glücksspielen teilnehmen lässt,
3.
entgegen § 5 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag im Fernsehen für öffentliches
Glücksspiel wirbt,
4.
entgegen § 5 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag im Internet oder über
Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,
5.
entgegen § 5 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag für unerlaubte Glücksspiele
wirbt,
6.
entgegen § 6 Glücksspielstaatsvertrag seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die
im Sozialkonzept beschriebenen Maßnahmen umzusetzen,
7.
entgegen § 7 Glücksspielstaatsvertrag seinen Aufklärungspflichten nicht
nachkommt,
8.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Glücksspielstaatsvertrag die
erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte
Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,
9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Glücksspielstaatsvertrag als Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der
Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,
10.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 15
Absatz 2 untersagte Veranstaltung durchführt,
11.
entgegen § 14 Absatz 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen
Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte
Auflagen (§ 15 Absatz 1) verstößt,
12.
gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach §
17 Glücksspielstaatsvertrag verstößt,
13.
als gewerblicher Spielvermittler entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1
Glücksspielstaatsvertrag nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten
Beträge an den Veranstalter weiterleitet oder entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2
Glücksspielstaatsvertrag nicht bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die
Vermittlung offen legt,
14.
entgegen § 21 Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag gesperrte
Spieler an den dort genannten Glücksspielen ohne die erforderliche
Identitätskontrolle teilnehmen lässt,
15.
entgegen § 16 Absatz 2 eine Spielhalle ohne die erforderlich Erlaubnis
betreibt,
16.
entgegen § 16 Absatz 5 das Unternehmen anders bezeichnet,
17.
entgegen § 16 Absatz 6 den Abschluss von Wetten und Lotterien, das Aufstellen,
Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung,
insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1
Absatz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummern 4, 6 und 10
des Zahlungsdienstaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Absatz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung zulässt,
18.
entgegen § 17 die Sperrzeiten nicht einhält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet
werden.
(3)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die
Gegenstände,
1. auf
die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die
durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen
werden. Gleiches gilt für durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder
erlangten Gelder. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968,
neugefasst durch Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist
anzuwenden. Der eingezogene Reinertrag ist den in § 10 genannten Zwecken
zuzuführen.
(4)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1
1.
Nummer 9 das für Inneres zuständige Ministerium,
2.
Nummern 1, 2 und 5, soweit die Verstöße im Rundfunk oder über
Telekommunikationsanlagen erfolgen, die Bezirksregierung Düsseldorf,
3.
Nummern 1, 2 und 5, soweit der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz
noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen
den Veranstalter richtet, die Bezirksregierung Düsseldorf,
4.
Nummern 3 und 4 die Bezirksregierung Düsseldorf,
5.
Nummer 13 die Bezirksregierung Düsseldorf,
6.
Nummern 6 und 14 die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,
7.
Nummer 7 im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens, die jeweils zuständige
Erlaubnisbehörde,
8. im
Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgelten erteilter Erlaubnisse,
Berichtspflicht
(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Glücksspielstaatsvertrag
Ausführungsgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) aufgehoben.
(3)
Die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse bleiben bis zum 31. Dezember 2012 in
Kraft.
(4)
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Für den Finanzminister
und den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Fn 1
In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S.
524).