DisziZustVO MWF · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (DisziplinarzuständigkeitsVO MWF - DisziZustVO MWF)

Ausfertigungsdatum:
01.12.2009
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (DisziplinarzuständigkeitsVO MWF - DisziZustVO MWF)

Vom 21. April 2005

Aufgrund der §§ 76 Abs. 5 und 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) wird verordnet:

§ 1

Nach § 76 Abs. 5 LDG NRW übertrage ich die Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW.

§ 2

Nach § 81 Satz 2 LDG NRW übertrage ich die Disziplinarbefugnisse gegenüber Beamtinnen und Beamten, die in den Ruhestand getreten sind, auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW.

§ 3

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG NRW und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im LDG NRW haben, richtet sich nach § 7 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF).

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. April 2011 außer Kraft. Die Ministerinfür Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.