Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2002
Eingangsformel
Allgemeines
(1) Dienstvorgesetzter und als solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den folgenden Absätzen oder den §§ 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dienstvorgesetzte der
1. Leiterinnen und Leiter von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums, die den Bezirksregierungen nachgeordnet sind,
2. Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten bei den Schulämtern sowie der
3. an den Studienseminaren tätigen Beamtinnen und Beamten und der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
sind die Bezirksregierungen.
(4) Dienstvorgesetzte der Leiterinnen und Leiter sowie der Lehrkräfte an öffentlichen Grund- und Hauptschulen sowie an denjenigen Sonderschulen, für die die Schulämter die Schulaufsicht ausüben, sind in folgenden Angelegenheiten, unbeschadet der Regelungen in besonderen Rechtsvorschriften, die Schulämter:
1. Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Schulamtsbezirks
2. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen
3. Zusage der Umzugskostenvergütung bei einer den Umzug veranlassenden Maßnahme innerhalb des Schulamtsbezirks
4. Anerkennung einer vorläufigen Wohnung (§ 12 BUKG)
5. Bewilligung, Festsetzung und Zahlung von
- Reisekosten
- Umzugskosten
- Trennungsentschädigung
6. Erteilung von Urlaub bis zu fünf Tagen
7. Entscheidungen über den Umfang von Pflichtstundenermäßigungen (z. B. für Schwerbehinderte)
8. Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes und Erziehungsurlaubs, außer in den Fällen des Absatzes 6 Nr. 5 und 6
Im Übrigen sind Dienstvorgesetzte der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen die oberen Schulaufsichtsbehörden. Ist eine Lehrkraft an mehreren, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegenen Schulen tätig, so ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet wird; die zuständige Schulaufsichtsbehörde hat sich mit der anderen Schulaufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen.
(5) Dienstliche Beurteilungen gemäß § 104 LBG im Bereich öffentlicher Schulen erstellen
1. in der Probezeit, vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder zu vergleichbaren Aufgaben sowie vor einer Verwendung im Hochschuldienst
die Schulleiterinnen und Schulleiter,
2. abgesehen von den in Nummer 1 geregelten Fällen im Bereich der Grund- und Hauptschulen sowie derjenigen Sonderschulen, für die die Schulämter die Schulaufsicht ausüben,
die Schulämter,
3. abgesehen von den in den Nummern 1 und 2 geregelten Fällen
die oberen Schulaufsichtsbehörden.
(6) Entscheidungen im Bereich öffentlicher Schulen sowie an Studienseminaren und Staatlichen Prüfungsämtern über
1. die Abnahme des Diensteids (§ 61 LBG),
2. die Befreiung von Amtshandlungen (§ 62 Abs. 1 LBG),
3. eine Aussagegenehmigung (§ 64 Abs. 2 LBG),
4. die Aufforderung zur Herausgabe amtlicher Unterlagen (§ 64 Abs. 3 LBG),
5. die Dienstbefreiung vor/nach der Niederkunft (§§ 2, 4 MuSchVB),
6. die Dienstbefreiung zum Stillen (§ 8 MuSchVB),
treffen die Leiterinnen und die Leiter der Schulen, der Studienseminare und der Staatlichen Prüfungsämter, die insoweit als von den Dienstvorgesetzten allgemein ermächtigt gelten. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann durch generelle Verfügung Schulleiterinnen oder Schulleiter ermächtigen, Lehrkräfte innerhalb derselben Schulform (kapitelintern) abzuordnen, soweit die Abordnung aufgrund ihrer Dauer nicht der Mitbestimmung des Personalrates nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterliegt. Sofern zwischen den Schulleiterinnen oder Schulleitern der aufnehmenden und der abgebenden Schule keine einvernehmliche Entscheidung erreicht wird, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Im Übrigen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, Sonderurlaub bis zu fünf Tagen zu erteilen (Fn 6).
Beamtenverhältnis
(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Verwaltungsbeamtinnen und -beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Verwaltungsbeamtinnen und -beamten ohne Amt bei
1. den Studienseminaren
auf die Bezirksregierungen,
2. dem Landesinstitut für Schule
auf das Landesinstitut für Schule,
3. den Staatlichen Prüfungsämtern für Erste und Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
auf die Bezirksregierungen,
4. den staatlichen Sondervermögen
auf die Bezirksregierungen,
5. den übrigen den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums
auf die Bezirksregierungen.
(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium übertragen
für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen, für Lehrkräfte an Schulen, für die Fachleiterinnen und Fachleiter an Studienseminaren und in der Lehrerfortbildung, für die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, für die Leiterinnen und Leiter von Schulen und Studienseminaren sowie für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt
auf die Bezirksregierungen,
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
Nebentätigkeit
Die Befugnis, von einer Beamtin oder einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, und die Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten wird übertragen
1. den für die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung zuständigen Stellen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
2. für Leiterinnen und Leiter sowie Lehrkräfte an Grundschulen und Hauptschulen sowie an denjenigen Sonderschulen, für die die Schulämter die Schulaufsicht ausüben,
den Schulämtern,
den Bezirksregierungen,
3. für die bei den Bezirksregierungen beschäftigten schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten sowie die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamten der den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums
den Bezirksregierungen,
4. für die beim Landesinstitut für Schule beschäftigten Beamtinnen und Beamten
dem Landesinstitut für Schule,
den Staatlichen Archiven,
5. für die bei den Staatlichen Prüfungsämtern für Erste und Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen beschäftigten Beamtinnen und Beamten
den Staatlichen Prüfungsämtern.
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf
die Bezirksregierungen,
das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
das Landesinstitut für Schule,
soweit sie oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang übertragen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.