Konzentrations · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke auf ein Amtsgericht (Handelsregister-Konzentrations-VO)

Ausfertigungsdatum:
01.12.2001
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke auf ein Amtsgericht (Handelsregister-Konzentrations-VO)

Vom 22. Oktober 2001

Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 223) wird verordnet:

§ 1

Konzentration

Die Führung des Handelsregisters wird für den Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen dem Amtsgericht Köln übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.