Auf Grund der
- § 36 Absatz 4 Satz 3, des § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 45 Absatz 7 Satz 1 und des § 46 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), von denen § 39 Absatz 7 Satz 6 und § 46 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden sind,
- § 30 Absatz 7 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 31 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist,
- § 16 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist und
- § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
§ 1 (Fn 2)
(1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden
1. ausschließlich als monatliche Pauschale
2. gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld.
Mitglieder der Landschaftsversammlungen können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
1. bei Ratsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden
aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
228,50 Euro
bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
313,00 Euro
cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
417,20 Euro
dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
519,10 Euro
ee) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
622,00 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Gemeinden
monatliche Pauschale
aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
123,00 Euro
21,20 Euro
bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
206,20 Euro
21,20 Euro
cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
308,00 Euro
21,20 Euro
dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
412,30 Euro
21,20 Euro
ee) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
514,10 Euro
21,20 Euro
2. bei Kreistagsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen
aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
373,80 Euro
bb) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
476,80 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Kreisen
monatliche Pauschale
aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
308,00 Euro
21,20 Euro
bb) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
412,30 Euro
21,20 Euro
3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Stadtbezirken
aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
217,40 Euro
bb) von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
248,20 Euro
cc) über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
279,50 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Stadtbezirken
monatliche Pauschale
aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
149,00 Euro
21,20 Euro
bb) von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
180,10 Euro
21,20 Euro
cc) über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
211,10 Euro
21,20 Euro
4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen
a) ausschließlich als monatliche Pauschale
209,70 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
monatliche Pauschale
102,90 Euro
53,40 Euro
c) ausschließlich als Sitzungsgeld
105,60 Euro
5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr
a) ausschließlich als monatliche Pauschale
209,70 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
monatliche Pauschale
102,90 Euro
53,40 Euro.
§ 2 (Fn 3)
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie
sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner
Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt
1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Absatz 1 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Gemeinden
a) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 21,20 Euro
b) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 27,30 Euro
c) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32,30 Euro
d) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 37,20 Euro
e) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohner 43,50 Euro
2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Absatz 3 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in Kreisen
a) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
37,20 Euro
b) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
43,50 Euro
3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, sowie des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist
64,50 Euro.
§ 3 (Fn 4)
Zusätzliche Aufwandsentschädigung
(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:
1. bei der ersten Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der ersten Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats den 3-fachen,
2. bei weiteren Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats den 1,5-fachen,
3. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen den 2-fachen,
4. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als acht Mitgliedern den 3-fachen,
5. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen den 1,5-fachen,
6. bei Vorsitzenden von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen in Gemeinden und Kreisen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der durch die Hauptsatzung ausgenommen Ausschüsse den 1-fachen
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden beziehungsweise Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a;
7. bei Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern den 2-fachen Satz,
8. bei ersten und zweiten Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers den 1-fachen Satz,
9. bei weiteren Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers den 0,5-fachen Satz,
10. bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen den 1-fachen Satz
des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft.
(2) Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 203,70 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken
1. bis 500 Einwohnerinnen und Einwohnern
124,20 Euro
2. von 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
140,30 Euro
3. von 1 001 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern
159,00 Euro
4. von 1 501 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
176,40 Euro
5. von 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
186,30 Euro
6. über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
203,70 Euro
beträgt.
Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz ihrer oder seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihr oder ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), bleibt unberührt.
(3) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr beträgt:
1. bei Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung den 9-fachen,
2. bei Stellvertretungen der Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung den 6-fachen,
3. bei Fraktionsvorsitzenden den 6-fachen,
4. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den 2-fachen und
5. bei Ausschussvorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung mit Ausnahme der
durch Satzung ausgenommen Ausschüsse den 1-fachen
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a.
(4) Soweit die Aufwandsentschädigung für Vorsitzende der Ausschüsse der kommunalen Vertretungen in Gemeinden und Kreisen, der Landschaftsversammlungen oder der Verbandsversammlung als Sitzungsgeld gewährt wird, entspricht dieses der Höhe nach der jeweiligen zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 5.
§ 3a (Fn 7)
Ersatz des Verdienstausfalls
(1) Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 9,35 Euro.
(2) Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 84,00 Euro.
§ 4 (Fn 5)
Allgemeines
(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie in § 2 Nummer 1, 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.
(2) Bei den Gemeinden und Kreisen können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 5-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden und Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 2 Buchstabe a begrenzt.
(3) Bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Vorsitzende der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung oder deren Stellvertretungen, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 5 Buchstabe a begrenzt.
(4) Aufwandsentschädigungen, die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.
(5) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.