Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW),
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 14. Juli 1994 (Fn 1, 35)
Aufgrund des Artikels VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom
17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) (Fn 2) wird nachstehend der
Wortlaut der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der ab
dem 17. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt die durch Artikel I des eingangs erwähnten
Gesetzes neu gefaßte Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994
Inhaltsverzeichnis (Fn 52)
1. Teil: Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1
Wesen der Gemeinden
§ 2
Wirkungskreis
§ 3
Aufgaben der Gemeinden
§ 4
Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden
§ 5
Gleichstellung von Frau und Mann
§ 6
Geheimhaltung
§ 7
Satzungen
§ 8
Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
§ 9
Anschluß- und Benutzungszwang
§ 10 Wirtschaftsführung
§ 11 Aufsicht
§ 12
Funktionsbezeichnungen
§ 13 Name und
Bezeichnung
§ 14 Siegel,
Wappen und Flaggen
2. Teil: Gemeindegebiet
§ 15
Gemeindegebiet
§ 16
Gebietsbestand
§ 17 Gebietsänderungen
§ 18
Gebietsänderungsverträge
§ 19 Verfahren
bei Gebietsänderungen
§ 20 Wirkungen
der Gebietsänderung
3. Teil: Einwohner und Bürger
§ 21 Einwohner
und Bürger
§ 22 Pflichten der
Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern
§ 23
Unterrichtung der Einwohner
§ 24 Anregungen
und Beschwerden
§ 25
Einwohnerantrag
§ 26
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 27 Politische
Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte
§ 27a
Interessenvertretungen, Beauftragte
§ 28
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
§ 29
Ablehnungsgründe
§ 30
Verschwiegenheitspflicht
§ 31
Ausschließungsgründe
§ 32 Treupflicht
§ 33
Entschädigung
§ 34
Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung
4. Teil: Bezirke und Ortschaften
§ 35
Stadtbezirke in den kreisfreien Städten
§ 36
Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
§ 37 Aufgaben
der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
§ 38
Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten
§ 39
Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden
5. Teil: Der Rat
§ 40 Träger der
Gemeindeverwaltung
§ 41
Zuständigkeiten des Rates
§ 42 Wahl der
Ratsmitglieder
§ 43 Rechte und
Pflichten der Ratsmitglieder
§ 44
Freistellung
§ 45
Entschädigung der Ratsmitglieder
§ 46
Aufwandsentschädigung
§ 47 Einberufung
des Rates
§ 48
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen
§ 49
Beschlußfähigkeit des Rates
§ 50
Abstimmungen
§ 51 Ordnung in
den Sitzungen
§ 52
Niederschrift der Ratsbeschlüsse
§ 53 Behandlung
der Ratsbeschlüsse
§ 54 Widerspruch
und Beanstandung
§ 55 Kontrolle
der Verwaltung
§ 56 Fraktionen
§ 57 Bildung von
Ausschüssen
§ 58
Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren
§ 59
Hauptausschuß, Finanzausschuß und Rechnungsprüfungsausschuß
§ 60 Eil- und
Dringlichkeitsentscheidungen
§ 61 Planung der
Verwaltungsaufgaben
6. Teil: Bürgermeister
§ 62 Aufgaben
und Stellung des Bürgermeisters
§ 63 Vertretung
der Gemeinde
§ 64 Abgabe von
Erklärungen
§ 65 Wahl des
Bürgermeisters
§ 66 Abwahl des
Bürgermeisters
§ 67 Wahl der
Stellvertreter des Bürgermeisters
§ 68 Vertretung
im Amt
§ 69 Teilnahme
an Sitzungen
7. Teil: Verwaltungsvorstand und
Gemeindebedienstete
§ 70
Verwaltungsvorstand
§ 71 Wahl der
Beigeordneten
§ 72 Gründe der
Ausschließung vom Amt
§ 73 Geschäftsverteilung
und Dienstaufsicht
§ 74 Bedienstete
der Gemeinde
8. Teil: Haushaltswirtschaft
§ 75 Allgemeine
Haushaltsgrundsätze
§ 76
Haushaltssicherungskonzept
§ 77 Grundsätze
der Finanzmittelbeschaffung
§ 78
Haushaltssatzung
§ 79
Haushaltsplan
§ 80 Erlass der
Haushaltssatzung
§ 81
Nachtragssatzung
§ 82 Vorläufige
Haushaltsführung
§ 83
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
§ 84
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
§ 85
Verpflichtungsermächtigungen
§ 86 Kredite
§ 87
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
§ 88
Rückstellungen
§ 89 Liquidität
§ 90
Vermögensgegenstände
§ 91 Inventar,
Inventur und allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 92
Eröffnungsbilanz
§ 93
Finanzbuchhaltung
§ 94 Übertragung
der Finanzbuchhaltung
§
95 Jahresabschluss
§ 96 Feststellung des
Jahresabschlusses und Entlastung
§ 96a Abweichungsbefugnis in
besonderen Ausnahmefällen
9. Teil: Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 97
Sondervermögen
§ 98
Treuhandvermögen
§ 99 Gemeindegliedervermögen
§ 100 Örtliche Stiftungen
10. Teil: Rechnungsprüfung
§ 101 Örtliche
Rechnungsprüfung
§ 102 Örtliche Prüfung des
Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
§ 103 Örtliche Prüfung der
Eigenbetriebe
§ 104 Weitere Aufgaben der
örtlichen Rechnungsprüfung
§ 105 Überörtliche Prüfung
§ 106 (weggefallen)
11. Teil: Wirtschaftliche Betätigung und
nichtwirtschaftliche Betätigung
§ 107 Zulässigkeit
wirtschaftlicher Betätigung
§ 107a Zulässigkeit
energiewirtschaftlicher Betätigung
§ 108 Unternehmen und
Einrichtungen des privaten Rechts
§ 108a Arbeitnehmermitbestimmung
in fakultativen Aufsichtsräten
108b Regelung zur
Vollparität
§ 109 Wirtschaftsgrundsätze
§ 110 Verbot des Mißbrauchs
wirtschaftlicher Machtstellung
§ 111 Veräußerung von
Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen
§ 112 Informations- und
Prüfungsrechte
§ 113 Vertretung der
Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen
§ 114 Eigenbetriebe
§ 114a Rechtsfähige Anstalten des
öffentlichen Rechts
§ 115 Anzeige
12. Teil: Gesamtabschluss
§ 116 Gesamtabschluss
§ 116a Größenabhängige Befreiungen
§ 116b Verzicht auf die Einbeziehung
§ 117 Beteiligungsbericht
§ 118 (weggefallen)
13. Teil: Aufsicht
§ 119 Allgemeine Aufsicht
und Sonderaufsicht
§ 120 Aufsichtsbehörden
§ 121 Unterrichtungsrecht
§ 122 Beanstandungs- und Aufhebungsrecht
§ 123 Anordnungsrecht und
Ersatzvornahme
§ 124 Bestellung eines
Beauftragten
§ 125 Auflösung des Rates
§ 126 Anfechtung von
Aufsichtsmaßnahmen
§ 127 Verbot von Eingriffen
anderer Stellen
§ 128 Zwangsvollstreckung
14. Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften,
Sondervorschriften
§ 129 Weiterentwicklung der
kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)
§ 130 Unwirksame
Rechtsgeschäfte
§ 131 Befreiung von der
Genehmigungspflicht
§ 132
Auftragsangelegenheiten
§ 133 Ausführung des
Gesetzes
§ 134 Inkrafttreten
1. Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1 (Fn 35)
Wesen der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie
fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der
Bürgerschaft gewählten Organe. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die
zukünftigen Generationen.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2
Wirkungskreis
Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der
öffentlichen Verwaltung.
§ 3 (Fn 5)
Aufgaben der Gemeinden
(1) Den Gemeinden können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden.
(2) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung
übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts, das in der
Regel zu begrenzen ist. Für die gemeinsame Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 sowie des § 4 Abs. 8
eröffnet.
(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig.
Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des
für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags und,
sofern nicht die Landesregierung oder das für Kommunales zuständige Ministerium
sie erlassen, der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums.
(4) Werden den Gemeinden neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten bei
der Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist
gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Führen diese neuen Pflichten
zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender Ausgleich zu
schaffen.
(5) Zur Effizienzsteigerung kann eine Gemeinde mit einer benachbarten
Gemeinde gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils
geltenden Fassung vereinbaren, dass ihr gemäß § 3 Abs. 2 übertragene Aufgaben
von der benachbarten Gemeinde übernommen oder für sie durchgeführt werden. Satz
1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zwischen einer kreisfreien Stadt und einem benachbarten Kreis.
(6) Absatz 5 gilt nur, soweit
- Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht
entgegensteht, oder
- der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz
oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, oder
- durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter
nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls
nicht entgegenstehen.
§ 4 (Fn 36)
Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden
(1) Mittleren kreisangehörigen Städten (Absatz 2) und Großen
kreisangehörigen Städten (Absatz 3) können neben den Aufgaben nach den §§ 2 und
3 zusätzliche Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.
(2) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Mittleren
kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an
drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 20.000 Einwohner
beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu
bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden
Stichtagen ab dem 31. Dezember 2017 (Absatz 7) mehr als 25.000 Einwohner
beträgt.
(3) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Großen
kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an
drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 50.000 Einwohner
beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen,
wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen ab
dem 31. Dezember 2017 (Absatz 7) mehr als 60.000 Einwohner beträgt.
(4) Eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag zur Mittleren
kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an
fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 50.000 Einwohner
beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu
bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden
Stichtagen (Absatz 7) weniger als 45.000 Einwohner beträgt.
(5) Eine Mittlere kreisangehörige Stadt oder eine Große kreisangehörige
Stadt ist auf eigenen Antrag in der Rechtsverordnung (Absatz 6) zu streichen,
wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen
(Absatz 7) weniger als 20.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen in der
Rechtsverordnung (Absatz 6) zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl
an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 15.000 Einwohner
beträgt.
(6) Über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 entscheidet das für Kommunales
zuständige Ministerium. Ihnen ist zu entsprechen, wenn zwingende übergeordnete
Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zur
Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der
Landesregierung. Änderungen dieser Rechtsverordnung treten zum 1. Januar des
auf die Verkündung folgenden übernächsten Kalenderjahres in Kraft.
(7) Maßgeblich ist die jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember eines jeden
Jahres fortgeschriebene Bevölkerungszahl (Stichtage), die vom Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik -
veröffentlicht wird.
(8) Eine Gemeinde kann gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit
a) mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden
vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 1 in der Form gemeinsam
wahrzunehmen, dass eine der Gemeinden die Aufgabe übernimmt oder für die
übrigen Beteiligten durchführt,
b) als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt
mit dem Kreis vereinbaren, dass eine oder mehrere ihr nach Absatz 1 übertragene
Aufgaben vom Kreis übernommen werden.
In den Fällen des Buchstaben a) muss die Summe der Einwohnerzahl der
beteiligten Gemeinden die jeweilige Einwohnerzahl des Absatzes 2 Satz 1 oder
des Absatzes 3 Satz 1 überschreiten (additiver Schwellenwert). Die Gemeinde
gilt insoweit als Mittlere bzw. Große kreisangehörige Stadt. Die Absätze 4 und
5 gelten entsprechend. Soweit durch die Vereinbarung Aufgaben vom Kreis auf die
Gemeinde übergehen, ist das Benehmen mit dem abgebenden Kreis erforderlich. Der
Kreis gilt insoweit als Beteiligter im Sinne von § 29 Abs. 4 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 5
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau
und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
können die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
(2) In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern
sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige
Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen
der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die
Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und
seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zuerteilen. Sie kann
die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren
Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters
widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der
Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(6) Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung.
§ 6
Geheimhaltung
Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die
Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten. Sie haben hierbei
Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes zu beachten.
§ 7 (Fn 3)
Satzungen
(1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze
nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen
gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister.
(3) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens
zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung
vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.
(4) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(5) Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen
Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen
enthalten.
(6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung
oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmung und des Flächennutzungsplans ist auf die
Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.
(7) Die Gemeinden bestimmen in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen
Bekanntmachung für die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen, soweit nicht andere
Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Für die Form und den Vollzug
der Bekanntmachung gilt die Rechtsverordnung nach Absatz 5 entsprechend.
§ 8
Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
(1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit
die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner
erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.
(2) Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und
verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der
Gemeinde ergeben.
(3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen,
sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen,
die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und
verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu
den Gemeindelasten beizutragen.
(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für
Personenvereinigungen.
§ 9
Anschluß- und Benutzungszwang
Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die
Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation und
ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur
Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen
und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen
vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf
bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken
oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluß- und Benutzungszwangs für
Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene
Übergangsregelungen enthalten.
§ 10
Wirtschaftsführung
Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die
Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
§ 11
Aufsicht
Die Aufsicht des Landes schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert
die Erfüllung ihrer Pflichten.
§ 12
Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
§ 13 (Fn 3)
Name und Bezeichnung
(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Der Rat kann mit einer
Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder den Gemeindenamen ändern. Die
Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des für Kommunales
zuständigen Ministeriums. Sätze 2 und 3 finden auch in den Fällen Anwendung, in
denen der Gemeindename durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zehn Jahre vergangen sind.
(2) Die Bezeichnung ,,Stadt" führen die Gemeinden, denen diese
Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht. Sobald eine Gemeinde als
Mittlere kreisangehörige Stadt zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen hat, führt sie
unabhängig von der künftigen Einwohnerentwicklung die Bezeichnung
,,Stadt". Eine kreisangehörige Stadt, in der die Kreisverwaltung ihren
Sitz hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Kreisstadt“ zu führen.
(3) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der Geschichte
oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinden beruhen, führen. Der
Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese
Bezeichnung bestimmen und ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung
bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums.
§ 14
Siegel, Wappen und Flaggen
(1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.
(3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2. Teil
Gemeindegebiet
§ 15
Gemeindegebiet
Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche
Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur
Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
§ 16
Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem
Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.
§ 17
Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert,
Gemeinden aufgelöst oder neugebildet werden.
(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von
Gemeindeverbänden berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen
unmittelbar auch die Änderung der Gemeindeverbandsgrenzen.
§ 18
Gebietsänderungsverträge
(1) Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände treffen, soweit
erforderlich, Vereinbarungen über die aus Anlaß einer Gebietsänderung zu
regelnden Einzelheiten (Gebietsänderungsverträge). In diese Verträge sind
insbesondere die für die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die
Überleitung des Ortsrechts notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
(2) Gebietsänderungsverträge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande, so bestimmt die
Aufsichtsbehörde die aus Anlaß der Gebietsänderung zu regelnden Einzelheiten.
§ 19 (Fn 3)
Verfahren bei Gebietsänderungen
(1) Die Gemeinden haben vor Aufnahme von Verhandlungen über Änderungen ihres
Gebiets die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) Vor jeder Gebietsänderung ist der Wille der betroffenen Bevölkerung in
der Weise festzustellen, daß den Räten der beteiligten Gemeinden Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben wird. Außerdem sind die Gemeindeverbände zu hören,
deren Grenzen durch die Gebietsänderung berührt werden.
(3) Änderungen des Gemeindegebiets bedürfen eines Gesetzes. In Fällen von
geringer Bedeutung kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch die
Bezirksregierung ausgesprochen werden, wenn die Grenzen von Regierungsbezirken
berührt werden, ist das für Kommunales zuständige Ministerium zuständig.
Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als 10 vom
Hundert des Gemeindegebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als
insgesamt 200 Einwohner erfaßt. Die Sätze 2 und 3 finden auch in dem Falle
Anwendung, daß eine Gemeindegrenze durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zehn Jahre vergangen sind; gesetzliche Vorschriften,
die die Änderung von Gemeindegrenzen bereits zu einem früheren Zeitpunkt
zulassen, bleiben unberührt.
(4) In dem Gesetz oder in der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 sind die
Gebietsänderungsverträge oder die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über die
Einzelheiten der Gebietsänderung zu bestätigen.
§ 20
Wirkungen der Gebietsänderung
(1) Der Ausspruch der Änderung des Gemeindegebiets und die Entscheidung über
die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie
bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten,
sofern der Gebietsänderungsvertrag oder die Entscheidung über die
Auseinandersetzung derartiges vorsehen. Die Aufsichtsbehörde ersucht die
zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und
anderer öffentlicher Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets
erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben sowie von Gebühren und
Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen.
3. Teil
Einwohner und Bürger
§ 21
Einwohner und Bürger
(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
§ 22 (Fn 3)
Pflichten der Gemeinden
gegenüber ihren Einwohnern
(1) Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren
Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn
für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung
sind die Gemeinden nicht verpflichtet.
(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die
ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.
(3) Soweit Anträge beim Kreis oder bei der Bezirksregierung einzureichen
sind, haben die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die
zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als
Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht
entgegensteht. Durch Rechtsverordnung des für Kommunales zuständigen
Ministeriums können Anträge, die bei anderen Behörden zu stellen sind, in diese
Regelung einbezogen werden.
§ 23
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen
Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der
Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das
wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig
berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie
Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.
(2) Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, daß Gelegenheit zur
Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen
der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt
werden können. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung der
Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, sind in der Hauptsatzung zu
regeln. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben
unberührt.
(3) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 berührt die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung nicht.
§ 24
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an
den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der
Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch
nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem
Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen
und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
§ 25 (Fn 40)
Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und
das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Rat über eine
bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und
entscheidet.
(2) Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes
Begehren und eine Begründung enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen,
die berechtigt sind, die Unterzeichnendenzu vertreten. Die Verwaltung ist in
den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines
Einwohnerantrages behilflich.
(3) Der Einwohnerantrag muß unterzeichnet sein,
1. in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5
vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,
2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom
Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8 000 Einwohnern.
§ 4 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags
enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind
ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit
innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs
des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.
(7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist.
Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb
von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll
Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.
(8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantrag an eine
Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt,
für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 7 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist,
wer im Stadtbezirk wohnt und
2. die Berechnung der erforderlichen
Unterzeichnungen sich nach der Zahl der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner
richtet.
(9) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.
§ 26 (Fn 23)
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des
Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden
(Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der
Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1
sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.
(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur
Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu
drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
(Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren
durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist
in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines
Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich
eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen
Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der
Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben. Wenn die Kostenschätzung
nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen
zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des
Absatzes 4 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 25 Absatz 4
vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage,
der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den
Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den
Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat kann in
der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den
Hauptausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu
entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.
(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es
innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht
sein. Gegen einen Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die
Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach der schriftlichen Mitteilung nach
Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur
Mitteilung der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt. Nach einem Antrag nach
Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur
Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt.
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
- bis 10.000 Einwohner von 10 %
- bis 20.000 Einwohner von 9 %
- bis 30.000 Einwohner von 8 %
- bis 50.000 Einwohner von 7 %
- bis 100.000 Einwohner von 6 %
- bis 200.000 Einwohner von 5 %
- bis 500.000 Einwohner von 4 %
- über 500.000 Einwohner von 3 %
der Bürger unterzeichnet sein.
Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte
Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7
entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen.
Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25 Abs. 4
entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der
Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der
Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz,
den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der
Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die
kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit
Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen,
immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren
Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und
Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung
des Bauleitplanverfahrens.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die
innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt
worden ist.
(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so
entscheidet der Rat lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4
vorliegen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter
des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen.
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von
drei Monaten nach der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ein Bürgerentscheid
durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der
Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben
werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Ist die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens nach Satz 1 oder Satz 2 abschließend festgestellt, darf bis
zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren
entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit
dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei
denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu
bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).
(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder
Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von
der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in
Gemeinden mit
bis zu 50.000
Einwohnern
mindestens 20 Prozent,
über 50.000 bis zu 100.000
Einwohnern mindestens 15
Prozent,
mehr als 100.000
Einwohnern
mindestens 10 Prozent
der Bürger beträgt.
§ 4 Absatz 7 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit
Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat
der Rat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur
Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise
beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für
die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei
Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit
der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf
von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen
Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in
einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit
handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8
gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk
wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss,
2. bei einem Bürgerentscheid nur die im
Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind,
3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der
Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des Rates tritt.
(10) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids
regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu
berücksichtigen.
§ 27 (Fn 49)
Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte
(1) In
einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre
Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
In
einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohner ihre
Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200
Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 es beantragen.
In
anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.
Der
Integrationsrat wird gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1
gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder
hinzutreten. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss die
Zahl der nach Absatz 2 Satz 4 zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.
(2) In
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die
Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als
Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber
können Stellvertreter gewählt werden.
Die
Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt; in den Fällen des
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl zulässig.
Für
den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder.
Die Bestellung von Stellvertretern ist zulässig.
(3)
Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber
hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre
Hauptwohnung haben.
Die
Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und benachrichtigt die
Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis
eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das
Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre
Wahlberechtigung zu führen.
(4)
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3
keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.
(5) Wählbar sind mit Vollendung
des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 sowie
alle Bürger.
Darüber
hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr
im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in
der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
(6) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1
lässt die Gemeinde die in Absatz 4 bezeichneten Ausländer sowie die Personen,
die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
außer Betracht.
(7)
Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die
§§ 30, 31, 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 5
Nummer 1 entsprechend.
Der Integrationsrat
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertreter.
Der
Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine
Geschäftsordnung.
(8)
Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration
in der Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit
allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates
ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer
Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des
Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist
berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen;
auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
(9)
Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer
Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(10)
Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel
zur Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den
Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über ihm vom Rat
zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann.
(11) Für die Wahl zum Integrationsrat nach Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2,
5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des
Kommunalwahlgesetzes entsprechend; § 29 Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend,
soweit die Gemeinden keine abweichenden Regelungen treffen. Das für Kommunales
zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die
Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.
(12) Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein
beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den
Integrationsausschuss gelten die Regelungen für den Integrationsrat
entsprechend. Ergänzend sind auf den Integrationsausschuss § 57 Absatz 4 Satz 1
und § 58 anzuwenden. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder
muss die Zahl der vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder und
der vom Rat nach § 58 Absatz 3 bestellten sachkundigen Bürger übertreffen. Der
Integrationsausschuss ist wie ein Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates
einzubinden.
§ 27a (Fn 4)
Interessenvertretungen, Beauftragte
Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren,
von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen
Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere
kann durch Satzung geregelt werden.
§ 28
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
(1) Der Einwohner ist zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit
für die Gemeinde verpflichtet (ehrenamtliche Tätigkeit).
(2) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer
berechneten Kreises von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde verpflichtet
(Ehrenamt).
§ 29 (Fn 35)
Ablehnungsgründe
(1) Einwohner und Bürger können die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit
oder eines Ehrenamts ablehnen, ihre Ausübung verweigern oder das Ausscheiden
verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, soweit er nicht
die Entscheidung dem Bürgermeister überträgt.
(3) Der Rat kann gegen einen Bürger oder Einwohner, der ohne wichtigen Grund
die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamts ablehnt oder
ihre Ausübung verweigert, ein Ordnungsgeld bis zu 250 Euro und für jeden Fall
der Wiederholung ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro festsetzen. Die
Ordnungsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 30
Verschwiegenheitspflicht
(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch
nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders
vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit
zu wahren. Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten, deren
Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner
Personen zuwiderlaufen würde. Er darf die Kenntnis vertraulicher
Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
(2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne
Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat,
weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die
Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
würde.
(4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene
Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der
Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden,
wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so
ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder
in ein Ehrenamt Berufenen der Rat, im übrigen der Bürgermeister.
(6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung
gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3
entsprechend.
§ 31 (Fn 33)
Ausschließungsgründe
(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder
beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
1. ihm selbst,
2. einem seiner Angehörigen,
3. einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft
Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der
Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person
direkt berührt.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende
1. bei einer natürlichen Person, einer
juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist
und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner
Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates
oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung
ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf
Vorschlag der Gemeinde an,
3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der
Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf
beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren
gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
2. bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit
oder in ein Ehrenamt und für die Abberufung aus solchen Tätigkeiten,
3. bei Wahlen, Wiederwahlen und Abberufungen nach
§ 71, es sei denn, der Betreffende selbst steht zur Wahl,
4. bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch
die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten
Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird; das gilt auch für Beschlüsse, durch
die Vorschläge zur Berufung in solche Organe gemacht werden,
5. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der
Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder deren Ausschüssen, wenn ihr
durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.
(4) Wer annehmen muß, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen
zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle
anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung
kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluß streitig bleibt, ist bei
Mitgliedern eines Kollegialorgans dieses, sonst der Bürgermeister zuständig.
Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von dem Kollegialorgan durch
Beschluß, vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Bescheid festzustellen.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des § 72, des § 93 Abs. 5, §
103 Abs. 7 und des § 104 Abs. 3 sind
1. der Ehegatte oder die eingetragene
Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
2. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie
sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen,
3. Geschwister,
4. Kinder der Geschwister,
5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
Ehegatten,
6. eingetragene Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen
Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern.
Die unter den Nummern 1, 2, 5 und 6 genannten Personen gelten nicht als
Angehörige, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben oder die
Lebenspartnerschaft aufgehoben ist.
(6) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen kann nach Beendigung
der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis
entscheidend war.
§ 32
Treupflicht
(1) Inhaber eines Ehrenamts haben eine besondere Treupflicht gegenüber der
Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen,
es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln.
(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den
Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, entscheidet bei den vom Rat zu ehrenamtlicher
Tätigkeit Berufenen der Rat, im übrigen der Bürgermeister.
§ 33
Entschädigung
Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch
auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall kann
nach § 45 berechnet werden.
§ 34 (Fn 35)
Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung
(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient
gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Sie kann langjährigen
Ratsmitgliedern und Ehrenbeamten nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung
verleihen.
(2) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts
und über die Entziehung einer Ehrenbezeichnung fasst der Rat mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
4. Teil
Bezirke und Ortschaften
§ 35 (Fn 46)
Stadtbezirke in den kreisfreien Städten
(1) Die kreisfreien Städte sind verpflichtet, das gesamte Stadtgebiet in
Stadtbezirke einzuteilen.
(2) Bei der Einteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke soll auf die
Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der
Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. Die einzelnen Stadtbezirke sollen
eine engere örtliche Gemeinschaft umfassen und nach der Fläche und nach der
Einwohnerzahl so abgegrenzt werden, daß sie gleichermaßen bei der Erfüllung
gemeindlicher Aufgaben beteiligt werden können; zu diesem Zweck können
benachbarte Wohngebiete zu einem Stadtbezirk zusammengefaßt werden. Der
Kernbereich des Stadtgebiets soll nicht auf mehrere Stadtbezirke aufgeteilt
werden.
(3) Das Stadtgebiet soll in nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn
Stadtbezirke eingeteilt werden.
(4) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Stadtbezirksgrenzen
können nur zum Ende der Wahlperiode des Rates geändert werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß das Stadtgebiet in
mehr als zehn Stadtbezirke eingeteilt wird, wenn dies wegen der
Abgrenzungsmerkmale nach Absatz 2 erforderlich sein sollte.
§ 36 (Fn 52)
Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
(1) Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksvertretung zu wählen. Die
Mitglieder der Bezirksvertretungen werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die
näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz. Nach Ablauf der Wahlperiode
üben die bisherigen Mitglieder der Bezirksvertretungen ihre Tätigkeit bis zum
Zusammentritt der neugewählten Bezirksvertretung weiter aus.
(2) Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens elf und höchstens neunzehn
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die
Bezeichnung Bezirksvorsteher. Der Rat kann beschließen, dass der
Bezirksvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeister führt. Die
Mitgliederzahlen können nach den Einwohnerzahlen der Stadtbezirke gestaffelt
werden; die Gesamtzahl der Mitglieder muß ungerade sein. Das Nähere regelt die
Hauptsatzung.
(3) Nach Beginn der Wahlperiode der Bezirksvertretung muss die erste Sitzung
innerhalb von sechs Wochen stattfinden; dazu beruft der bisherige
Bezirksvorsteher die Bezirksvertretung ein. Die Bezirksvertretung wählt aus
ihrer Mitte ohne Aussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere
Stellvertreter. § 67 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Der Bezirksvorsteher
und die Stellvertreter dürfen nicht zugleich Bürgermeister oder Stellvertreter
des Bürgermeisters sein.
(4) Der Bezirksvorsteher kann neben den Entschädigungen, die ihm als
Mitglied der Bezirksvertretung zustehen, eine in der Hauptsatzung festzusetzende
Aufwandsentschädigung erhalten. Für Stellvertreter des Bezirksvorstehers sowie
für Fraktionsvorsitzende können in der Hauptsatzung entsprechende Regelungen
getroffen werden. Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung.
(5) Die Bezirksvertretungen dürfen keine Ausschüsse bilden. Auf die
Mitglieder der Bezirksvertretungen und das Verfahren in den Bezirksvertretungen
finden die für den Rat geltenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß die Geschäftsordnung des Rates besondere Regelungen für die
Bezirksvertretungen enthält und in Fällen äußerster Dringlichkeit der
Bezirksvorsteher mit einem Mitglied der Bezirksvertretung entscheiden kann; §
60 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 findet keine Anwendung. Abweichend von § 48 Abs.
1 Satz 4 brauchen Zeit und Ort der Sitzungen der Bezirksvertretungen sowie die
Tagesordnung nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden; der Oberbürgermeister
soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten. Zu
einzelnen Punkten der Tagesordnung können Sachverständige und Einwohner gehört
werden.
(6) Die nicht der Bezirksvertretung als ordentliche Mitglieder angehörenden
Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, haben
das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme
teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind der Oberbürgermeister und diese
Ratsmitglieder wie die ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu deren
Sitzungen zu laden. Die übrigen Ratsmitglieder und Ausschußmitglieder können
nach Maßgabe der Geschäftsordnung an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer
teilnehmen. Die Teilnahme an Sitzungen als Zuhörer begründet keinen Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
(7) Der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen einer
Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit
beratender Stimme teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu
erteilen. Er kann sich von einem Beigeordneten oder einer anderen leitenden
Dienstkraft vertreten lassen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
§ 37 (Fn 26)
Aufgaben der Bezirksvertretungen
in den kreisfreien Städten
(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist,
entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtungder Belange der gesamten
Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen
Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk
hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a) Unterhaltung und Ausstattung der im
Stadtbezirk gelegenen Schulen und öffentlichen Einrichtungen, wie Sportplätze,
Altenheime, Friedhöfe, Büchereien und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen;
b) Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der
Pflege des Ortsbildes sowie der Grünpflege;
c) die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten
zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen
und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung,
soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt;
d) Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine,
Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk;
e) kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks
einschließlich Kunst im öffentlichen Raum, Heimat- und Brauchtumspflege im
Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen Paten- oder Städtepartnerschaften;
f) Information, Dokumentation und Repräsentation
in Angelegenheiten des Stadtbezirks.
Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln. Der Rat kann
dabei die in Satz 1 aufgezählten Aufgaben im einzelnen abgrenzen. Hinsichtlich
der Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt § 41 Abs. 3.
(2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen
Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall
entscheidet der Hauptausschuß.
(3) Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im
Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den
Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können.
Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen unter Berücksichtigung der
Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Stadt sowie des Umfangs der
entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden.
(4) Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die
Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle Haushaltspositionen, die sich auf
ihren Bezirk und ihre Aufgaben auswirken, und können dazu Vorschläge machen und
Anregungen geben. Über die Haushaltspositionen nach Satz 2 und die
Haushaltsmittel nach Absatz 1 ist den Bezirksvertretungen eine geeignete
Übersicht als Auszug aus dem Entwurf der Haushaltssatzung nach § 80, getrennt
nach Bezirken, zur Beratung vorzulegen. Die Übersichten sind dem Haushaltsplan
als Anlage beizufügen.
(5) Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den
Stadtbezirk berühren, zu hören. Insbesondere ist ihr vor der Beschlußfassung
des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und über
Bebauungspläne für den Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber
hinaus hat die Bezirksvertretung bei diesen Vorhaben, insbesondere im Rahmen
der Bauleitplanung, für ihr Gebiet dem Rat gegenüber ein Anregungsrecht. Der
Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, daß bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das
Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen
wird. Die Bezirksvertretung kann zu allen den Stadtbezirk betreffenden
Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Insbesondere kann sie
Vorschläge für vom Rat für den Stadtbezirk zu wählende oder zu bestellende
ehrenamtlich tätige Personen unterbreiten. Bei Beratungen des Rates oder eines
Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung
einer Bezirksvertretung zurückgehen, haben der Bezirksvorsteher oder sein
Stellvertreter das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden.
(6) Der Oberbürgermeister oder der Bezirksvorsteher können einem Beschluß
der Bezirksvertretung spätestens am 14. Tag nach der Beschlußfassung unter
schriftlicher Begründung widersprechen, wenn sie der Auffassung sind, daß der Beschluß
das Wohl der Stadt gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über
die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Bezirksvertretung, die
frühestens am dritten Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch
stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt die Bezirksvertretung bei
ihrem Beschluß, so entscheidet der Rat endgültig, wenn der Widersprechende das
verlangt. Im übrigen gilt § 54 Abs. 3 entsprechend.
§ 38
Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten
(1) Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksverwaltungsstelle einzurichten.
Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß eine Bezirksverwaltungsstelle für mehrere
Stadtbezirke zuständig ist oder daß im Stadtbezirk gelegene zentrale
Verwaltungsstellen die Aufgaben einer Bezirksverwaltungsstelle miterfüllen.
(2) In der Bezirksverwaltungsstelle sollen im Rahmen einer sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung Dienststellen so eingerichtet und
zusammengefaßt werden, daß eine möglichst ortsnahe Erledigung der
Verwaltungsaufgaben gewährleistet ist. Die Befugnisse, die dem
Oberbürgermeister nach § 62 und § 73 zustehen, bleiben unberührt.
(3) Bei der Bestellung des Leiters einer Bezirksverwaltungsstelle ist die
Bezirksvertretung anzuhören. Der Leiter der Bezirksverwaltungsstelle oder sein
Stellvertreter ist verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung
teilzunehmen.
§ 39 (Fn 3)
Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden
(1) Das Gemeindegebiet kann in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Dabei
ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der
Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen.
(2) Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu
bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. In Gemeindebezirken mit Bezirksausschüssen
können Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden. Der Rat kann beschließen,
dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung Ortsbürgermeister führt.
(3) Den Bezirksausschüssen sollen im Rahmen des § 41 Abs. 2 Aufgaben zur
Entscheidung übertragen werden, die sich ohne Beeinträchtigung der
einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines Gemeindebezirks
erledigen lassen. Der Rat kann allgemeine Richtlinien erlassen, die bei der
Wahrnehmung der den Bezirksausschüssen zugewiesenen Aufgaben zu beachten sind.
Er stellt die erforderlichen Haushaltsmittel bereit. § 37 Abs. 5 gilt
entsprechend.
(4) Auf die Bezirksausschüsse sind die für die Ausschüsse des Rates
geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Bei der Bestellung der Mitglieder durch den
Rat ist das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte
Stimmenverhältnis zugrunde zu legen;
2. ihnen dürfen mehr sachkundige Bürger als
Ratsmitglieder angehören;
3. für Parteien und Wählergruppen, die im Rat
vertreten sind, findet § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 sinngemäß Anwendung;
4. der Bezirksausschuß wählt aus den ihm
angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertreter; § 67 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) § 36 Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend.
(6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des
Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer
seiner Wahlperiode. Sie sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen
und müssen dem Rat angehören oder angehören können. § 67 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(7) Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat
wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates
und der in § 59 genannten Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender
Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen
werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der
Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er
ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in
Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Er kann eine angemessene
Aufwandsentschädigung erhalten. Das für Kommunales zuständige Ministerium
bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in
welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. Ortsvorsteher
haben einen Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 und erhalten Ersatz
des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45.
(8) Die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften trifft
der Rat durch die Hauptsatzung.
5. Teil
Der Rat
§ 40 (Fn 34)
Träger der Gemeindeverwaltung
(1) Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der
Bürgerschaft bestimmt.
(2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der
Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied
kraft Gesetzes). Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem
Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister). Den Vorsitz im Rat
führt der Bürgermeister.
Der Bürgermeister hat im Rat Stimmrecht. In den Fällen der §§ 47 Abs. 1, 48
Abs. 1, 50 Abs. 3, 53 Abs. 2, 55 Abs. 3 und 4, 58 Abs.1, 3 und 5, 66 Abs. 1, 69
Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 und 3 und 96 Abs. 1 Satz 4 stimmt er nicht mit.
§ 41 (Fn 5)
Zuständigkeiten des Rates
(1) Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Entscheidung über
folgende Angelegenheiten kann der Rat nicht übertragen:
a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die
Verwaltung geführt werden soll,
b) die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und
ihrer Vertreter,
c) die Wahl der Beigeordneten,
d) die Verleihung und die Entziehung des
Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
e) die Änderung des Gemeindegebiets, soweit nicht
in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
f) den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von
Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen,
g) abschließende Beschlüsse im
Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der
Grundlage des Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch,
h) den Erlass der Haushaltssatzung und des
Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die
Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen sowie zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die
Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,
i) die Festsetzung allgemein
geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte,
j) die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses; sofern ein
Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den
Beteiligungsbericht,
k) den Beschluss über die gegenüber der
Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde abzugebende Stellungnahme
gemäß § 105 Absatz 7,
l) die teilweise oder vollständige Veräußerung
oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige
Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft
oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines
Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den
Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2,
m) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung,
Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114
a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung
eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der
Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt
aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater
Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen
Kreditgenossenschaft,
n) die Umwandlung der Rechtsform von Anstalten
des öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen Einrichtungen und
Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von Gesellschaften, an denen
die Gemeinde beteiligt ist, soweit der Einfluß der Gemeinde (§ 63 Abs. 2 und §
113 Abs. 1) geltend gemacht werden kann,
o) die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung
und die Aufhebung von Stiftungen einschließlich des Verbleibs des
Stiftungsvermögens,
p) die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in
freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am
Gemeindegliedervermögen,
q) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß
von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie
solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
r) die Bestellung und Abberufung der Leitung und
der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Übertragung von Aufgaben
auf die örtliche Rechnungsprüfung,
s) die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit
Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit dem
Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde nach näherer
Bestimmung der Hauptsatzung,
t) die Übernahme neuer Aufgaben,für die keine
gesetzliche Verpflichtung besteht,
u) die Festlegung strategischer Ziele unter
Berücksichtigung der Ressourcen.
(2) Im übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten
auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Er kann ferner Ausschüsse
ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem
Bürgermeister zu übertragen.
(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den
Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung
oder einem Ausschuß für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen
Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
§ 42 (Fn 46)
Wahl der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die
näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre
Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.
§ 43 (Fn 5)
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich
nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl
bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die Tätigkeit als Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung
oder Mitglied eines Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 mit
folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen
gegenüber nicht vom Bürgermeister angeordnet werden;
2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt
bei Ratsmitgliedern der Rat, bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen die
Bezirksvertretung und bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;
3. die Offenbarungspflicht über
Ausschließungsgründe besteht bei Ratsmitgliedern gegenüber dem Bürgermeister,
bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen gegenüber dem Bezirksvorsteher und bei
Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in die
Verhandlung;
4. über Ausschließungsgründe entscheidet bei
Ratsmitgliedern der Rat, bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen die
Bezirksvertretung, bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;
5. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird
vom Rat, von der Bezirksvertretung beziehungsweise vom Ausschuß durch Beschluß
festgestellt;
6. Mitglieder der Bezirksvertretungen sowie
sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen
können Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nur dann nicht geltend machen, wenn
diese im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen; ob diese Voraussetzungen
vorliegen, entscheidet die Bezirksvertretung beziehungsweise der Ausschuß.
(3) Die Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse müssen gegenüber
dem Bürgermeister, die Mitglieder einer Bezirksvertretung gegenüber dem
Bezirksvorsteher Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung
sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt der Rat. Die Auskunft ist
vertraulich zu behandeln. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere
vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Nach
Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen
Mitglieder zu löschen. § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember
2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(4) Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden,
so haften die Ratsmitglieder, wenn sie
a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben,
b) bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben,
obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der
Ausschließungsgrund bekannt war,
c) der Bewilligung von Aufwendungen und
Auszahlungen zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung
eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen
Deckungsmittel bereitgestellt werden.
§ 44 (Fn 31)
Freistellung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Ratsmitglied,
Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines Ausschusses zu bewerben,
es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang
mit der Bewerbung, der Annahme oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Kündigungen oder Entlassungen aus
Anlaß der Bewerbung, Annahme oder Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(2) Die Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder
der Ausschüsse sind für die Zeit der Ausübung des Mandats von ihrer
Verpflichtung zur Arbeit freizustellen. Zur Ausübung des Mandats gehören
Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder auf
Veranlassung des Rates, der Bezirksvertretung oder des Ausschusses erfolgen.
Auf Veranlassung des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter
Vertreter der Gemeinde in Organen und Gremien von juristischen Personen und
Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie als Stellvertreter
des Bürgermeisters. Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen
Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst
entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses
Arbeitszeitrahmens zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 ist in diesem Fall auf diese Hälfte
beschränkt.
(3) Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der
Ausübung ihres Mandats förderlich sind, haben Ratsmitglieder, Mitglieder der
Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse einen Anspruch auf Urlaub an
bis zu acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode, jedoch an nicht mehr als vier
aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Jahr. Für die Zeit des Urlaubs besteht
nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt; weitergehende
Vorschriften bleiben unberührt. Der Verdienstausfall und die
Kinderbetreuungskosten sind nach Maßgabe der Regelungen des § 45 Absatz 1 bis 4
zu ersetzen.
Sind Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der
Ausschüsse zugleich auch Kreistagsabgeordnete oder Mitglieder von Ausschüssen
des Kreistages, so besteht der Anspruch auf Urlaub in jeder Wahlperiode nur
einmal.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr darf den Urlaub zu dem von dem Beschäftigten
mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder
Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.
§ 45 (Fn 40)
Entschädigung der Ratsmitglieder
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung oder ein Mitglied
eines Ausschusses hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch
die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich
ist. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb
der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 7 festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei
denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. In der
Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden. Darüber
hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:
1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag
anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene
Verdienstausfall ersetzt;
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des
Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf
der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen
festgesetzt wird.
In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag
festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht
überschritten werden darf.
(3)
Personen, die
1.
einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von
denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt
pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b)
mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte
Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1
beziehungsweise Absatz 2 Satz 2.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt. Absatz 2 Satz
4 gilt entsprechend.
(4) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine
entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf
Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet,
für die Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 geleistet wird. Die Hauptsatzung
kann die näheren Einzelheiten regeln.
(5) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch
auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben:
1. Einem Ratsmitglied oder einem Mitglied einer
Bezirksvertretung kann die Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für
Rats-, Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden.
2. Ein Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied
ist (sachkundiger Bürger oder sachkundiger Einwohner), erhält ein Sitzungsgeld
für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss-
und Fraktionssitzungen.
3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das
nicht Ratsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles
für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an
Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.
(6) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion
(Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Die Zahl der ersatzpflichtigen
Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu beschränken.
(7) Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung
1. die Höhe des Regelstundensatzes und des
Höchstbetrages nach Absatz 2,
2. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung
sowie die Höhe der Sitzungsgelder,
3. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von
Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und
mit Ablauf der Hälfte der Wahlperiode anzupassen. Grundlage dafür ist die
Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen
Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Die Höhe
des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Beginn und zur Mitte
jeder Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft.
§ 46 (Fn 49)
Aufwandsentschädigung
(1) Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen,
erhalten
1. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67
Absatz 1,
2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit
Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses,
3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit
mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit
mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei
stellvertretende Vorsitzende -
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung
ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter
einer Fraktion ist.
(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird als
monatliche Pauschale gezahlt. Der Rat kann in der Hauptsatzung beschließen,
dass
1. weitere oder sämtliche Ausschüsse von der
Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden,
2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz
1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.
Ausnahmen nach Satz 2 kann der Rat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit der Rat beschlossene
Ausnahmen wieder aufhebt. Die Gewährung der Aufwandsentschädigung als
Sitzungsgeld nach Satz 2 Nummer 2 kann der Rat erstmalig ab dem 1. November
2020 beschließen.
§ 47 (Fn 37)
Einberufung des Rates
(1) Der Rat wird vom Bürgermeister einberufen. Nach Beginn der Wahlperiode
muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden. Im übrigen tritt
der Rat zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er
wenigstens alle zwei Monate einberufen werden. Er ist unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter
Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.
(2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des
Rates sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in
diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. Der Rat regelt in der
Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder.
(3) Kommt der Bürgermeister seiner Verpflichtung zur Einberufung des Rates
nicht nach, so veranlaßt die Aufsichtsbehörde die Einberufung.
§ 48 (Fn 48)
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge
aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden
Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt
werden. Fragestunden für Einwohner können in die Tagesordnung aufgenommen
werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind. Zeit
und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind von ihm öffentlich
bekanntzumachen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluß des Rates
erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub
dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.
(2) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Durch die Geschäftsordnung kann
die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen
werden. Auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitglieds kann für
einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf
Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet
und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zu unterrichten, daß in nichtöffentlicher Sitzung weiter
verhandelt wird.
(3) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht
schützenswerte Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls
überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(4) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können nach
Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als
Zuhörer teilnehmen,soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand
berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz
des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
§ 49
Beschlußfähigkeit des Rates
(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl
anwesend ist. Er gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit
nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden
und wird der Rat zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist
er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten
Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 50 (Fn 6)
Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz nichts
anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei
der Beschlußfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der
Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des Rates ist namentlich
abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist
geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime
Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die
Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.
(2) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln,
vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den
Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere
Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß der
Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis
der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag
werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuß aus, wählen
die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das
ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
(4) Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63
Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig
sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt
ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium ausgeschieden
sind, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese
mehrere Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem
Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt der Rat
den Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der
Mehrheit mit.
(6) Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31
besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
§ 51
Ordnung in den Sitzungen
(1) Der Bürgermeister leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die
Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen durch
Beschluß des Rates einem Ratsmitglied bei Verstößen gegen die Ordnung die auf
den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen
werden und es für eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen wird.
(3) Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Absatz 2, so kann der
Bürgermeister, falls er es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluß des
Ratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen und durchführen. Der Rat befindet über
die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung.
§ 52 (Fn 43)
Niederschrift der Ratsbeschlüsse
(1) Über die im Rat gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer
unterzeichnet.
(2) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder
in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
§ 53 (Fn 35)
Behandlung der Ratsbeschlüsse
(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt
der Bürgermeister aus. Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der
Stellvertreter.
(2) Beschlüsse, die
a) die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde
gegen den Bürgermeister,
b) die Amtsführung des Bürgermeisters,
betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.
§ 54
Widerspruch und Beanstandung
(1) Der Bürgermeister kann einem Beschluß des Rates spätestens am dritten
Tag nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn
er der Auffassung ist, daß der Beschluß das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der
Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer
neuen Sitzung des Rates, die frühestens am dritten Tage und spätestens zwei
Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Ein
weiterer Widerspruch ist unzulässig.
(2) Verletzt ein Beschluß des Rates das geltende Recht, so hat der
Bürgermeister den Beschluß zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat
mitzuteilen. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluß, so hat der Bürgermeister
unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende
Wirkung bleibt bestehen.
(3) Verletzt der Beschluß eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur
Entscheidung übertragen ist, das geltende Recht, so findet Absatz 2 Satz 1 bis
3 entsprechende Anwendung. Verbleibt der Ausschuß bei seinem Beschluß, so hat
der Rat über die Angelegenheit zu beschließen.
(4) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluß des Rates oder eines Ausschusses,
dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines
Jahres seit der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung
erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es
sei denn, daß der Bürgermeister den Beschluß vorher beanstandet hat oder die
Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und
dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.
§ 55 (Fn 35)
Kontrolle der Verwaltung
(1) Der Rat ist durch den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten
der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet,
einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem
Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. In Angelegenheiten einer
Bezirksvertretung ist dessen Mitglied in gleicher Weise berechtigt und der
Bürgermeister verpflichtet.
(2) Bezirksvorsteher und Ausschußvorsitzende können vom Bürgermeister
jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über Angelegenheiten verlangen, die zum
Aufgabenbereich ihrer Bezirksvertretung bzw. ihres Ausschusses gehören.
(3) Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse und der Beschlüsse
der Bezirksvertretungen und Ausschüsse sowie den Ablauf der
Verwaltungsangelegenheiten. Zu diesem Zweck kann der Rat mit der Mehrheit der
Ratsmitglieder vom Bürgermeister Einsicht in die Akten durch einen von ihm
bestimmten Ausschuss oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder verlangen.
(4) In Einzelfällen muss auf Beschluss des Rates mit der Mehrheit der
Ratsmitglieder oder auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer
Fraktion auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden
Ratsmitglied Akteneinsicht gewährt werden. Einem einzelnen, von den
Antragstellern zu benennenden Mitglied einer Bezirksvertretung oder eines
Ausschusses steht ein Akteneinsichtsrecht nur aufgrund eines Beschlusses der
Bezirksvertretung beziehungsweise des Ausschusses zu. Dritte sind von der
Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Akteneinsicht darf einem
Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden,
das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der
Angelegenheit ausgeschlossen ist.
(5) Jedem Ratsmitglied oder jedem Mitglied einer Bezirksvertretung ist vom
Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der
Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder
der Bezirksvertretung dienen, der es angehört. Dritte sind von der Teilnahme an
der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden,
soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Die
ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Akteneinsicht darf einem
Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden,
das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der
Angelegenheit ausgeschlossen ist.
§ 56 (Fn 51)
Fraktionen
(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von
Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher
politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken
zusammengeschlossen haben. Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde muss eine
Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern, im Rat einer kreisfreien Stadt aus
mindestens drei Mitgliedern, in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei
Mitgliedern bestehen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder
einer Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksvertretung
besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in
der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
Ihre innere Ordnung muß demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen
entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die
Aufnahme und der Ausschluß aus der Fraktion geregelt werden.
(3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln
Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die
Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer
besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der
Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem
Bürgermeister zuzuleiten ist. Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer
proportionalen Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die
die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Einem
Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in
angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner
Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen
beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen
erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe
mit zwei Mitgliedern erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu
verfahren.
(4) Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion kann Ratsmitglied
sein. Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und
Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die
Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein Ratsmitglied,
das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann. Bei der
Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
(5) Soweit personenbezogene Daten an Ratsmitglieder oder Mitglieder einer
Bezirksvertretung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an
Mitarbeiter einer Fraktion oder einer Gruppe oder eines einzelnen
Ratsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind.
§ 57
Bildung von Ausschüssen
(1) Der Rat kann Ausschüsse bilden.
(2) In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuß, ein Finanzausschuß und ein
Rechnungsprüfungsausschuß gebildet werden. Der Rat kann beschließen, daß die
Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuß wahrgenommen werden.
(3) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht
im Hauptausschuß. Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere
Vertreter des Vorsitzenden.
(4) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt
werden, wenn innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist
weder vom Bürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschußmitglieder Einspruch
eingelegt worden ist. Über den Einspruch entscheidet der Rat. § 54 Abs. 3
bleibt unberührt.
§ 58 (Fn 31)
Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren
(1) Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung
der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende
Ausschußmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Der
Bürgermeister hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Ausschüsse teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden
Ausschußmitglieder sowie alle Ratsmitglieder als Zuhörer teilnehmen; nach
Maßgabe der Geschäftsordnung können auch die Mitglieder der Bezirksvertretungen
als Zuhörer teilnehmen, ebenso die Mitglieder anderer Ausschüsse, soweit deren
Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als
Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf
Zahlung von Sitzungsgeld; § 45 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt. Wird in
einer Ausschußsitzung ein Antrag beraten, den ein Ratsmitglied gestellt hat,
das dem Ausschuß nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen.
Fraktionen, die in einem Ausschuß nicht vertreten sind, sind berechtigt, für
diesen Ausschuß ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat
angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte
sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie
wirken in dem Ausschuß mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und
der Berechnung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht
mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 bis 10 gelten
entsprechend.
(2) Auf die Ausschußmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden
die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der
Ausschußvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister
fest. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist der Ausschussvorsitzende
verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der
Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies
beantragt. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 4 brauchen Zeit und Ort der
Ausschußsitzungen sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekanntgemacht zu
werden; der Bürgermeister soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter
Weise unterrichten.
(3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können
neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können,
bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist
niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der
Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse
sind nur beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl
der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als
beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die
Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer
Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen
zuziehen.
(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige
sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs.
3 zu wählen sind. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze
geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder
widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschußvorsitzenden aus der
Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit
eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschußvorsitze
in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der
Mitgliederzahlender Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen
können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los,
das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse,
deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und
bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschußvorsitzender während der
Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zum
Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende
entsprechend.
(6) Werden Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder
ihre Aufgaben wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 5 zu
wiederholen.
(7) Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese ist dem Bürgermeister und den Ausschußmitgliedern zuzuleiten.
§ 59 (Fn 5)
Hauptausschuß, Finanzausschuß und
Rechnungsprüfungsausschuß
(1) Der Hauptausschuß hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander
abzustimmen.
(2) Der Finanzausschuß bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde vor und
trifft die für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen,
soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den
Lagebericht der Gemeinde unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Er bedient sich
hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung oder eines Dritten gemäß § 102 Absatz 2.
Die Verantwortlichen nach Satz 2 haben an der Beratung über diese Vorlagen im
Rechnungsprüfungsausschuss teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse
ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems
bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung
schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes
hat der Rechnungs-prüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden
Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom
Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Sofern ein
Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht erstellt wird, finden die Sätze 1 bis 5
entsprechende Anwendung auf den Gesamtabschluss.
(4) Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder
der Gesamtlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der
Rechnungsprüfungsausschuss diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die
Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Rat gemäß Absatz 3
Satz 4 und 5 zu berichten.
§ 60 (Fn 50)
Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen
(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht
rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidung). Ist auch die Einberufung des
Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht
aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen
können, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle ihrer oder
seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter
mit einem Ratsmitglied entscheiden (Dringlichkeitsentscheidung). Die nach Satz
1 oder nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Entscheidungen aufheben, soweit
nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
(2) Der Hauptausschuss entscheidet ferner in Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung des Rates unterliegen, wenn und solange nach § 11 des
Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b)
eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei
Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss
zugestimmt haben. Die Stimmabgaben können in Textform erfolgen.
(3) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur
Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle ihrer oder seiner
Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit der
oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden
Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 61
Planung der Verwaltungsaufgaben
Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der
Hauptausschuß über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer
Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuß regelmäßig
und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.
6. Teil
Bürgermeister
§ 62 (Fn 52)
Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Der Bürgermeister ist
verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der
gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich
bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten
selbst übernehmen.
(2) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der
Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und
Entscheidungen nach § 60 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie Weisungen,
die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 132 ergehen, unter der Kontrolle des
Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet
ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur
Entscheidung übertragen sind.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm
aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.
(4) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen
Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.
§ 63
Vertretung der Gemeinde
(1) Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden
Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der
Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. § 74 Abs. 3 und § 64 bleiben
unberührt.
(2) Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen
oder Personenvereinigungen gilt § 113.
§ 64 (Fn 45)
Abgabe von Erklärungen
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll,
bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen
Vertreter zu unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von
Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form
des Absatzes 1, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes erteilt ist.
(4) Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen,
binden die Gemeinde nicht.
§ 65 (Fn 7,
15)
Wahl des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat gewählt. Scheidet der
Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen
vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl eines
Bürgermeisters aus anderen Gründen während der Wahlperiode des Rates
erforderlich, so findet die Wahl des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach
Ausscheiden des Bürgermeisters aus dem Amt statt. Die näheren Vorschriften
trifft das Kommunalwahlgesetz.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1
des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik
Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die
freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt.
(3) Der Bürgermeister wird vom Vorsitzenden (ehrenamtlicher Stellvertreter
oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt
eingeführt.
(4) Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen
Vorschriften.
(5) Endet das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters vor Ablauf seiner
Amtszeit, wird der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Rates
gewählt, es sei denn, die Amtszeit des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten
zwei Jahre der Wahlperiode des Rates. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der
laufenden Wahlperiode.
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen
Kommunalwahl nicht mehr statt.
§ 66 (Fn 40)
Abwahl des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner
Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es
1. eines von mindestens der Hälfte der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu
fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des
Rates muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf
Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen;
oder
2. eines in Gemeinden
a) mit bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 20
Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde,
b) mit über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von
mindestens 17,5 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde
und
c) mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens
15 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde
gestellten Antrags; § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.
Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese
Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere
Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der
Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die
Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des
Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters anordnen, wenn
der Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder beantragt.
(2) Der Bürgermeister kann binnen einer Woche
1. nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2
Nummer 1
oder
2. nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch den Rat
auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichten. Der Verzicht
ist schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. Mit
dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter
zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Rat
einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen. Er muss bis zu
drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. §
25 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Unterzeichnenden müssen an dem von ihnen
anzugebenden Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt sein. Die Unterschriften
dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als vier Monate sein. Nach
Antragseingang eingereichte Unterschriftslisten werden nicht mehr
berücksichtigt. Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des
Antrags nach Satz 2 Klage erheben.
§ 67 (Fn 45)
Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
(1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne
Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den
Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind
die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates
nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der
auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des
Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter
Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener
Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter
Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des
Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen
Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei
Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein
gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle
desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine
Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet ein
stellvertretender Bürgermeister während der Wahlperiode aus, ist der Nachfolger
für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50
Abs. 2 zu wählen.
(3) Die Stellvertreter des Bürgermeisters und die übrigen Ratsmitglieder
werden von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur
gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4) Der Rat kann die Stellvertreter des Bürgermeisters abberufen. Der Antrag
kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden.
Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muß eine Frist von
wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen.
Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen.
(5) Der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der Altersvorsitzende -
leitet die Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters sowie bei
Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. Dies gilt auch für die
Abberufung der Stellvertreter des Bürgermeisters.
§ 68 (Fn 35)
Vertretung im Amt
(1) Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des
Bürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des
Bürgermeisters nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte
Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Rat. Ist ein
Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.
(2) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet.
(3) Der Bürgermeister kann andere Bedienstete mit der auftragsweisen
Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Er kann die Befugnis auf
Beigeordnete für deren Arbeitsgebiet übertragen.
§ 69 (Fn 46)
Teilnahme an Sitzungen
(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des
Rates teil. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines
Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat
Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der
Rat oder der Bürgermeister verlangt.
(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf
Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs
verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
7. Teil
Verwaltungsvorstand und
Gemeindebedienstete
§ 70 (Fn 34)
Verwaltungsvorstand
(1) Sind Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister
und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister führt den Vorsitz.
(2) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei
a) den Grundsätzen der Organisation und der
Verwaltungsführung,
b) der Planung von Verwaltungsaufgaben mit
besonderer Bedeutung,
c) der Aufstellung des Haushaltsplans,
unbeschadet der Rechte des Kämmerers,
d) den Grundsätzen der Personalführung und
Personalverwaltung,
e) der Konzeption der Kosten- und
Leistungsrechnung.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der
Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung
einzuberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich
im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu
unterrichten und zu beraten.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister. Die
Beigeordneten sind berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten
ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuß vorzutragen. Dieses haben sie dem
Bürgermeister vorab mitzuteilen.
§ 71 (Fn 40)
Wahl der Beigeordneten
(1) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Die
Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte. Sie werden vom Rat für die Dauer von
acht Jahren gewählt.
(2) Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der
Stelle erfolgen. Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei
Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.
(3) Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen
Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt
nachweisen. In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten muss
mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur
Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. In den übrigen Gemeinden muss
mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn
des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen.
(4) In kreisfreien Städten muß ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt
werden.
(5) Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl
anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit
wiedergewählt werden. Lehnt ein Beigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne
wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein
wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat. Ein wichtiger Grund liegt vor,
wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davor liegenden Amtszeit
verschlechtert werden.
(6) Die Beigeordneten werden vom Bürgermeister vereidigt.
(7) Der Rat kann Beigeordnete abberufen. Der Antrag kann nur von der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem
Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muß eine Frist von mindestens
sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der
Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von
sechs Monaten zu wählen.
§ 72 (Fn 31)
Gründe der Ausschließung vom Amt
Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.
§ 73 (Fn 35)
Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
(1) Der Rat kann die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit
dem Bürgermeister festlegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der
Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl
der Ratsmitglieder festlegen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 1 und 2
stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 1 oder
2 gilt § 62 Abs. 1 Satz 3 und 4.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde.
(3) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen
Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung
kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die
das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines
Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die
Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt
der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3,
gilt Satz 1. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von
Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen
Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten
unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines
persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
§ 74 (Fn 8)
Bedienstete der Gemeinde
(1) Die Bediensteten der Gemeinde müssen die für ihren Arbeitsbereich
erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung
der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.
(2) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit
sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie
Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der
Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch den
Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter. Der Bürgermeister kann die
Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.
8. Teil (Fn 27)
Haushaltswirtschaft
§ 75 (Fn 27,
5)
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen,
dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die
Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Dabei
ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu
tragen.
(2) Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen
sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des
Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Die Verpflichtung des
Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der
Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage
gedeckt werden können. Anstelle einer bestehenden oder fehlenden
Ausgleichsrücklage oder zusätzlich zur Verwendung der Ausgleichsrücklage kann
im Ergebnisplan auch eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem
Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen unter Angabe der
zu kürzenden Teilpläne veranschlagt werden (globaler Minderaufwand).
(3) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen
Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der
Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1
Satz 2 zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe
von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses der Gemeinde
aufweist.
(4) Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der
allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde
nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere
Entscheidung trifft. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen
erteilt werden. Sie ist mit der Verpflichtung, ein Haushaltssicherungskonzept
nach § 76 aufzustellen, zu verbinden, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1
vorliegen.
(5) Weist die Ergebnisrechnung bei der Bestätigung des Jahresabschlusses
gem. § 95 Abs. 3 trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnisplans einen
Fehlbetrag oder einen höheren Fehlbetrag als im Ergebnisplan ausgewiesen aus,
so hat die Gemeinde dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die
Aufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls
diese Anordnungen selbst durchführen oder – wenn und solange diese Befugnisse
nicht ausreichen – einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete
Haushaltswirtschaft wieder herzustellen. §§123 und 124 gelten sinngemäß.
(6) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der
Investitionen ist sicherzustellen.
(7) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn
nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht ist.
§ 76 (Fn 27,
41)
Haushaltssicherungskonzept
(1) Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt
zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist, wenn
bei der Aufstellung der Haushaltssatzung
1. durch Veränderungen des Haushalts innerhalb eines
Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der
allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder
2. in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren
geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der
allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder
3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.
Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss gemäß §
95 Absatz 3.
(2) Das Haushaltsicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten
Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu
erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll
nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass
spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der
Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 wieder erreicht wird. Im Einzelfall kann
durch Genehmigung der Bezirksregierung auf der Grundlage eines individuellen
Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Die
Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und mit
Auflagen erteilt werden.
§ 77 (Fn 27,
5)
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1. soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu
bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, sowie
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde hat bei der Finanzmittelbeschaffung auf die wirtschaftlichen
Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung
nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
§ 78 (Fn 27)
Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu
erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans
a) im Ergebnisplan unter Angabe
des Gesamtbetrages der Erträge und der Aufwendungen des Haushaltsjahres,
b) im Finanzplan unter Angabe des
Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres,
c) unter Angabe der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung),
d) unter Angabe der vorgesehenen
Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre
mit Auszahlungen für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2. der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und
der Verringerung der allgemeinen Rücklage,
3. des Höchstbetrages der Kredite zur
Liquiditätssicherung,
4. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr
neu festzusetzen sind,
5. des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich
wieder hergestellt ist.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan des
Haushaltsjahres und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und
gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre,
nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch
Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 79 (Fn 27)
(Fn 35)
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. anfallenden Erträge und eingehenden
Einzahlungen,
2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden
Auszahlungen,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie
in Teilpläne zu gliedern. Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 ist Teil
des Haushaltsplans; der Stellenplan für die Bediensteten ist Anlage des
Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der
Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und
Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 80 (Fn 27)
(Fn 22)
Erlass der Haushaltssatzung
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt
und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.
(2) Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu.
Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine
Stellungnahme abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der
Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.
(3) Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an
den Rat ist dieser unverzüglich bekannt zu geben und während der Dauer des
Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der
öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen
festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf
Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen
zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so
festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung
mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.
(4) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in
öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. In der Beratung des Rates
kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten.
(5) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn
des Haushaltsjahres erfolgen. Die Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat
nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Anzeigefrist beginnt erst zu laufen, wenn die gemäß Satz 1 anzuzeigenden
Unterlagen der Aufsichtsbehörde vollständig vorgelegt wurden. Die
Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Anzeigefrist
verkürzen oder verlängern. Ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76
aufzustellen, so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung
bekannt gemacht werden.
(6) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die
öffentliche Bekanntmachung bis zum Ende der in § 96 Abs. 2 benannten Frist zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.
§ 81 (Fn 27,
44)
Nachtragssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden,
die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die
Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1. sich
zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit
a) ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen
wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung
erreicht werden kann oder
b) ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant
entstehen wird und der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung der
Haushaltssatzung vermieden werden kann,
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche
Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im
Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang
geleistet werden müssen,
3. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte
Investitionen geleistet werden sollen.
Dies gilt nicht für überplanmäßige Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 3.
(3) Absatz 2 Nrn. 2 und 3 findet keine Anwendung auf
1. geringfügige Investitionen
und Instandsetzungen an Bauten, die unabweisbar sind,
2. Umschuldung von Krediten für Investitionen.
(4) Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen
oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, der Rat die Inanspruchnahme von
Ermächtigungen sperren. Er kann seine Sperre und die des Kämmerers oder des
Bürgermeisters aufheben.
(5) Im Zuge der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie findet im Haushaltsjahr
2020 Absatz 4 keine Anwendung.
§ 82 (Fn 27,
3)
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht
bekannt gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich
1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen
leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten,
Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des
Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren,
fortsetzen,
2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres
erheben,
3. Kredite umschulden.
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der
Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nr. 1
nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite
für Investitionen bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der
Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. Die Gemeinde
hat dem Antrag auf Genehmigung eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung
der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beizufügen. Die Genehmigung
soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder
versagt werden; sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie
ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden
Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen.
(3) Ist im Fall des § 76 Abs. 1 die Haushaltssatzung bei Beginn des
Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, gelten ergänzend zu den Regelungen
der Absätze 1 und 2 die nachfolgenden Bestimmungen vom Beginn des
Haushaltsjahres - bei späterer Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vom
Zeitpunkt der Beschlussfassung - bis zur Genehmigung des
Haushaltssicherungskonzeptes:
1. Die Gemeinde hat weitergehende
haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere
personalwirtschaftliche Maßnahmen und das höchstzulässige Aufwandsvolumen des
Ergebnishaushalts sowie die Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der
Aufsichtsbehörde zu beachten, die durch Rechtsverordnung des für Kommunales
zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen
Ministerium festgelegt werden.
2. Der in Absatz 2 festgelegte Kreditrahmen kann
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der
Kreditaufnahme anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen
verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die
Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ab dem 1. April des
Haushaltsjahres bis zur Beschlussfassung über einen ausgeglichenen Haushalt
oder bis zur Erteilung der Genehmigung für ein Haushaltssicherungskonzept auch
dann, wenn bis zu dem Termin kein ausgeglichener Haushalt beschlossen worden
ist.
§ 83 (Fn 27)
(Fn 5)
Überplanmäßige und
außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind
nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Deckung soll jeweils im laufenden
Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über die Leistung dieser Aufwendungen und
Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Rat keine andere Regelung
trifft. Der Kämmerer kann mit Zustimmung des Bürgermeisters und des Rates die
Entscheidungsbefugnis auf andere Bedienstete übertragen.
(2) Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im
Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. § 81 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind
überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im
folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 gelten
sinngemäß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch
die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen
können.
§ 84 (Fn 27)
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und
Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das
erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Ergebnis- und
Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in
den einzelnen Jahren ausgeglichen sein. Sie ist mit der Haushaltssatzung der
Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
§ 85 (Fn 27)
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen
Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan
hierzu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder
außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der
Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
nicht überschritten wird. § 83 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das
übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum
Erlass dieser Haushaltssatzung.
§ 86 (Fn 27,
5)
Kredite
(1) Kredite dürfen nur für Investitionen unter der Voraussetzung des § 77
Absatz 4 und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen
Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in
Einklang stehen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen
Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem
Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht
rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser
Haushaltssatzung.
(3) Die Aufnahme einzelner Kredite bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde, sobald die Kreditaufnahme nach § 19 des Gesetzes zur
Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden
ist. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt
werden.
(4) Entscheidungen der Gemeinde über die Begründung einer
Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung
gleichkommt, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor
der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung, anzuzeigen. Absatz 1 Satz
2 gilt sinngemäß. Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die Begründung von
Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(5) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten
bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung
von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 87 (Fn 27,
5)
Sicherheiten und
Gewährleistung für Dritte
(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die
Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Für die Bestellung von Sicherheiten
zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken der Gemeinde durch Dritte finden
die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen
nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Entscheidung der
Gemeinde zur Übernahme ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen
Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2
genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die
Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen
Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können.
§ 88 (Fn 27)
Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes
ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen in angemessener Höhe zu bilden.
(2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür
entfallen ist.
§ 89 (Fn 27)
Liquidität
(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene
Liquiditätsplanung sicherzustellen.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur
Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten
Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen
Haushaltssatzung.
§ 90 (Fn 27)
Vermögensgegenstände
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.
Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen
einen angemessenen Ertrag erbringen.
(3) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände
dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen sind
im besonderen öffentlichen Interesse zulässig. Dies gilt insbesondere für
Veräußerungen zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen
Wohnungsbaus, des Denkmalschutzes und der Bildung privaten Eigentums unter
sozialen Gesichtspunkten. Vor dem Unterwertverkauf eines Grundstücks an
Unternehmen ist die Vereinbarkeit der Vergünstigung mit dem Binnenmarkt
sicherzustellen.
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz
3 sinngemäß.
(5) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesforstgesetzes.
§ 91 (Fn 27) (Fn 10)
Inventar, Inventur und allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre
Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, ihre Forderungen und Schulden, den
Betrag des baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu
verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden
anzugeben (Inventar).
(2) Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche
Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts
anderes bestimmt ist.
(3) Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang
entsprechenden Zeit aufzustellen.
(4) Die Bewertung des in der Bilanz auszuweisenden Vermögens, der
Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der
Rechnungsabgrenzungsposten richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung. Dabei gilt insbesondere:
1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des
Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden
Haushaltsjahres übereinstimmen;
2. die Vermögensgegenstände, Sonderposten,
Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum
Abschlussstichtag einzeln zu bewerten;
3. es ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten;
vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden
sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt
geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, sofern sie am Abschlussstichtag
realisiert sind;
4. Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres
sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im
Jahresabschluss zu berücksichtigen und
5. die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
(5) Von den Grundsätzen des Absatzes 4 darf nur in begründeten
Ausnahmefällen abgewichen werden.
§ 92 (Fn 27)
(Fn 10)
Eröffnungsbilanz
(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre
Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine
Eröffnungsbilanz aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den
Jahresabschluss geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 95 Absatz 2 Satz 1
Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften der § 95 Absatz 3 und
§ 96 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der
Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Die in der
Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die
künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit
nicht Wertberichtigungen nach Absatz 5 vorgenommen werden.
(3) Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen
unterliegt der örtlichen Prüfung nach §§ 101 bis 104, § 59 Absatz 3 gilt
entsprechend.
(4) Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen
unterliegt der überörtlichen Prüfung nach § 105.
(5) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der
Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden
fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder
nachzuholen. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung
kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss
vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
§ 93 (Fn 27)
(Fn 35)
Finanzbuchhaltung
(1) Die Finanzbuchhaltung hat die Buchführung und die Zahlungsabwicklung der
Gemeinde zu erledigen. Die Buchführung muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer
angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde
gegeben werden kann. Die Zahlungsabwicklung ist ordnungsgemäß und sicher zu
erledigen.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Finanzbuchhaltung nicht nach § 94 durch
eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, dafür einen
Verantwortlichen und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Soweit die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet sind,
kann die Finanzbuchhaltung für funktional begrenzte Aufgabenbereiche auch durch
mehrere Stellen der Verwaltung erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die mit der Prüfung und Feststellung des Zahlungsanspruches und der
Zahlungsverpflichtung beauftragten Bediensteten dürfen nicht die Zahlungen der
Gemeinde abwickeln. Das Gleiche gilt für die mit der Rechnungsprüfung
beauftragten Bediensteten.
(5) Der Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung und sein Stellvertreter
dürfen nicht Angehörige des Bürgermeisters, des Kämmerers, der Leitung und der
Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie mit der Prüfung beauftragter
Dritter sein.
(6) Die Geschäftsvorfälle der Sondervermögen und der Treuhandvermögen sind
gesondert abzuwickeln, wenn für diese gesonderte Jahresabschlüsse aufgestellt
werden.
§ 94 (Fn 27)
(Fn 5)
Übertragung der Finanzbuchhaltung
(1) Die Gemeinde kann ihre Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer
Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die
ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden
Vorschriften gewährleistet sind. Satz 1 gilt nicht für die Zwangsvollstreckung.
Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben
unberührt. Der Beschluss über die Besorgung ist der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen.
§ 95 (Fn 27)
(Fn 5)
Jahresabschluss
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich
sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gemeinde zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
1. der Ergebnisrechnung,
2. der Finanzrechnung,
3. den Teilrechnungen und
4. der Bilanz.
Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den
Bestandteilen des Jahresabschlusses nach Satz 1 eine Einheit bildet. Darüber
hinaus hat die Gemeinde einen Lagebericht aufzustellen.
(3) Am Schluss des Anhangs sind für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands
nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist für den Bürgermeister und den
Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr
ausgeschieden sind, anzugeben,
1. Familienname mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen,
2. der ausgeübte Beruf,
3. die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und
anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist,
4. die Mitgliedschaft in Organen von
verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Form,
5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger
privatrechtlicher Unternehmen.
§ 43 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Dem Anhang sind als Anlagen beizufügen
1. ein Anlagenspiegel,
2. ein Forderungsspiegel,
3. ein Eigenkapitalspiegel,
4. ein Verbindlichkeitenspiegel und
5. eine Übersicht über die in das folgende Jahr
übertragenen Haushaltsermächtigungen.
(5) Der Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichtes wird vom
Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Der
Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu. Soweit er von dem
ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme
abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der Bürgermeister die
Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.
§ 96 (Fn 27)
(Fn 5)
Feststellung des
Jahresabschlusses und Entlastung
(1) Der Rat stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss
durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des
Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Soweit in den
Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund
entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert
wurde, ist ein Jahresüberschuss insoweit zunächst der allgemeinen Rücklage
zuzuführen. In der Beratung des Rates über den Jahresabschluss kann der
Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten. Die Ratsmitglieder entscheiden
über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder
sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe
anzugeben. Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so
sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
(2) Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen
und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.
§ 96a (Fn 53)
Abweichungsbefugnis in besonderen Ausnahmefällen
Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Ausnahmefällen
wie Katastrophen, einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite oder eines
außergewöhnlichen Notstandes nach Artikel 115 des Grundgesetzes durch
Rechtsverordnung, die mit Zustimmung des Landtags erlassen wird, Abweichendes
zum Achten Teil dieses Gesetzes zu regeln.
9. Teil
Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 97 (Fn 14)
Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
1. das Gemeindegliedervermögen,
2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen
örtlichen Stiftungen,
3. wirtschaftliche Unternehmen (§ 114) und
organisatorisch verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit,
4. rechtlich unselbstständige Versorgungs- und
Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften
über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushaltsplan und im Jahresabschluss
der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des § 75
Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 84 bis 90, des § 92 Abs. 3
und 7 und der §§ 93, 94 und 96 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können die für die
Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden
Vorschriften sinngemäß angewendet werden. Absatz 3 gilt sinngemäß.
§ 98 (Fn 9)
Treuhandvermögen
(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die
Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere
Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften
des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 78 bis 80, 82 bis
87, 89, 90, 93 und 94 sowie § 96 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht
Vorschriften des Stiftungsgesetzes entgegen stehen. Die §§ 78 und 80 sind mit
der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der
Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntgabe und
dem Verfügbarhalten zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 3 und 6 abgesehen werden
kann.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert
nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im
Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters
bleiben unberührt.
§ 99
Gemeindegliedervermögen
(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem
Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht
(Gemeindegliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten
unberührt.
(2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten
umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn
die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. Den bisher Berechtigten
ist ein Einkaufsgeld zurückzuzahlen, durch welches sie das Recht zur Teilnahme
an der Nutzung des Gemeindegliedervermögens erworben haben. Soweit nach den
bisher geltenden rechtlichen Vorschriften Nutzungsrechte am
Gemeindegliedervermögen den Berechtigten gegen ihren Willen nicht entzogen oder
geschmälert werden dürfen, muß von der Gemeinde bei der Umwandlung eine
angemessene Entschädigung gezahlt werden. Handelt es sich um Nutzungsrechte an
landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, so kann die Entschädigung auch durch
Hergabe eines Teils derjenigen Grundstücke gewährt werden, an denen die
Nutzungsrechte bestehen.
(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt
werden.
§ 100
Örtliche Stiftungen
(1) Örtliche Stiftungen sind die Stiftungen des privaten Rechts, die nach
dem Willen des Stifters von einer Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend
örtlichen Zwecken dienen. Die Gemeinde hat die örtlichen Stiftungen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, soweit nicht durch Gesetz oder
Stifter anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen
Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen
Verwendungszweck greifbar ist.
(2) Die Umwandlung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung
von rechtlich unselbständigen Stiftungen stehen der Gemeinde zu; sie bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde
und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung
verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
10. Teil
Rechnungsprüfung
§ 101 (Fn 10)
Örtliche Rechnungsprüfung
(1) Kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte haben eine
örtliche Rechnungsprüfung einzurichten. Große und Mittlere kreisangehörige
Städte können sich durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Erfüllung
dieser Pflicht einer anderen örtlichen Rechnungsprüfung bedienen. Gemeinden
ohne örtliche Rechnungsprüfung können einen geeigneten Bediensteten als
Rechnungsprüferin oder als Rechnungsprüfer bestellen oder sich eines anderen
kommunalen Rechnungsprüfers oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Vorschriften des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit gelten entsprechend. Für den Rechnungsprüfer
gelten Absätze 2, 5 und 6 sowie §§ 102 bis 104, für den Wirtschaftsprüfer und
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Absätze 2 und 6 sowie §§ 102 bis 104 mit
Ausnahme von § 104 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Die örtliche Rechnungsprüfung ist bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen
Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen ist die
örtliche Rechnungsprüfung dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer
sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung muss
hauptamtlich bei der Gemeinde bedienstet sein. Sie oder er muss die für das Amt
erforderliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen.
(4) Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die
Prüfer und beruft sie ab. Die Leitung und die Prüfer können nicht Mitglieder
des Rates sein und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben,
wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(5) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung kann nur durch Beschluss des
Gemeinderats und nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung
der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates gefasst
werden und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(6) Die Leitung und die Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung dürfen zum
Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters,
zum Kämmerer und zu anderen Bediensteten der Finanzbuchhaltung nicht in einem
die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 31 Absatz 1 und 2 stehen.
Sofern von der Möglichkeit des § 102 Absatz 2 und 10, des § 103 Absatz 2 Satz 2
oder des § 103 Absatz 5 Gebrauch gemacht wird, erstreckt sich Satz 1 auch auf
die jeweiligen Leitungen sowie auf die Bediensteten der Finanzbuchhaltung der
dort genannten Sondervermögen, Eigenbetriebe oder Einrichtungen. Sie dürfen
eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit der
Unabhängigkeit und den Aufgaben der Rechnungsprüfung vereinbar ist. Sie dürfen
Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
§ 102 (Fn 10)
Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den
Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung).
Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt
werden. Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des
Prüfberichtes geändert, so sind diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es
die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten, der
Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
(2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen
Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die
Gemeindeprüfungsanstalt nach vorheriger Beschlussfassung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss beauftragen. Gemeinden ohne eigene Rechnungsprüfung
können sich zudem für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung einer anderen
örtlichen Rechnungsprüfung bedienen.
(3) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die
gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder
sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass
Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die
sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 ergebenden Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei
gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(4) In die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und
Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die
Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und
insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
(5) Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss
sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob
er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei
ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts hat sich auch darauf
zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet
worden sind.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister haben dafür Sorge zu tragen,
dass den mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten die Entwürfe des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes unverzüglich nach der Bestätigung
vorgelegt werden. Sie haben den Beauftragten zu gestatten, die Bücher und
Schriften der Gemeinde sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen.
(7) Die mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten können von der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister alle Aufklärungen und Nachweise
verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Soweit es die
Vorbereitung der Jahresabschlussprüfung erfordert, haben die mit der
Jahresabschlussprüfung Beauftragten die Rechte auch schon vor Aufstellung des
Jahresabschlusses. Soweit es für eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist,
haben die mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten die Rechte auch gegenüber
Mutter- und Tochterunternehmen.
(8) Die mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten haben über Art und
Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. §§ 321 und 322 des
Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11
Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
gelten entsprechend.
(9) Die mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten dürfen an der Führung
der Bücher und an der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
nicht mitgewirkt haben.
(10) Für die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Absatz 1 Nummer 1, 2
und 4 benannten Sondervermögen finden die Absätze 1 bis 9 entsprechende
Anwendung, § 101 Absatz 6 ist zu beachten.
(11) Sofern ein Gesamtabschluss und ein Gesamtlagebericht aufgestellt
werden, finden die Absätze 1 bis 9 entsprechende Anwendung.
§ 103 (Fn 10)
Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe
(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Rates über den Jahresabschluss
und den Lagebericht ist der Jahresabschluss und der Lagebericht zu prüfen
(Jahresabschlussprüfung).
(2) Die Betriebsleitung kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung
einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die
Gemeindeprüfungsanstalt nach vorheriger Beschlussfassung durch den
Betriebsausschuss beauftragen. Wird die Buchführung des Eigenbetriebs nach den
für Gemeinden geltenden Vorschriften geführt, so kann abweichend dazu auch die
örtliche Rechnungsprüfung mit der Prüfung nach Absatz 1 beauftragt werden.
(3) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt § 102 entsprechend. Im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 Nummer
1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
geändert worden ist, ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu
prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die
Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Betrieb.
(4) In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes ist ferner darauf einzugehen, ob das von der Gemeinde zur
Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Einrichtungen, die gemäß §
107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe
geführt werden, § 101 Absatz 6 ist zu beachten.
§ 104 (Fn 10)
Weitere Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Weitere Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung sind:
1. die laufende Prüfung der Vorgänge in der
Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
2. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung
der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
3. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit
Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer
Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
4. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100
Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung,
5. die Prüfung von Vergaben und
6. die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen
des internen Kontrollsystems.
(2) Die örtliche Rechnungsprüfung kann ferner folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
2. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des
Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach §
107 Absatz 2,
3. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als
Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen
Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des
öffentlichen Rechts gemäß § 114a sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich
die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst
vorbehalten hat.
(3) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen.
(4) Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an
den Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge zur
Prüfung erteilen.
(5) Der Prüfer kann für die Durchführung seiner Prüfung nach den Absätzen 1
bis 4 Aufklärung und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig
sind. Der Prüfer hat die Rechte nach Satz 1 auch gegenüber den Abschlussprüfern
der verselbstständigten Aufgabenbereiche.
(6) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des
Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen.
(7) Ein Dritter darf nicht Prüfer sein,
1. wenn er Mitglied des Rates, Angehöriger des
Bürgermeisters, des Kämmerers oder des Verantwortlichen für die
Zahlungsabwicklung oder seines Stellvertreters ist,
2. wenn er Beschäftigter der verselbstständigten
Aufgabenbereiche der Gemeinde ist, die in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form geführt werden, oder diesen in den letzten drei Jahren
vor der Bestellung als Prüfer angehört hat,
3. wenn er in den letzten fünf Jahren mehr als
30 Prozent der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung
und Beratung der zu prüfenden Gemeinde und der verselbstständigten
Aufgabenbereiche der Gemeinde, die in öffentlich-rechtlicher oder in
privatrechtlicher Form geführt werden, bezogen hat und dies auch im laufenden
Jahr zu erwarten ist; verselbstständigte Aufgabenbereiche der Gemeinde in
privatrechtlicher Form müssen nur einbezogen werden, wenn die Gemeinde mehr als
20 Prozent der Anteile daran besitzt.
§ 102 Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 105 (Fn 5)
Überörtliche Prüfung
(1) Die überörtliche Prüfung als Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes
über die Gemeinden ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.
(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist bei der Durchführung ihrer Aufgaben
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
1. bei der Haushaltswirtschaft der Gemeinden
sowie ihrer Sondervermögen die Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben
ergangenen Weisungen (§ 3 Absatz 2) eingehalten worden sind und
2. die zweckgebundenen Staatszuweisungen
bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
Die überörtliche Prüfung stellt zudem fest, ob die Gemeinde sachgerecht und
wirtschaftlich verwaltet wird. Dies kann auch auf vergleichender Grundlage
geschehen. Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes, des Gesamtabschlusses und des
Gesamtlageberichtes, der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und
Treuhandvermögen sowie, wenn eine Befreiung für die Erstellung eines
Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes vorliegen, der
Beteiligungsbericht und Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung aus der
Aufgabenwahrnehmung nach § 103 zu berücksichtigen.
(4) Die überörtliche Prüfung soll in jeder Gemeinde alle fünf Jahre unter
Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresabschlüsse und Lageberichte,
Gesamtabschlüsse und Gesamtlageberichte, Beteiligungsberichte sowie
Jahresabschlüssen der Sondervermögen, Treuhandvermögen, Unternehmen und
Beteiligungen stattfinden.
(5) Die Gemeindeprüfungsanstalt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines
Prüfungsberichts
1. der geprüften Gemeinde,
2. den Aufsichtsbehörden und
3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre
Zuständigkeit berührt ist,
mit.
(6) Der Bürgermeister legt den Prüfungsbericht dem
Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vor. Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister hat zu den Feststellungen und Empfehlungen, die im
Prüfungsbericht gegenständlich sind, Stellung zu nehmen. Der
Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet den Rat über das Ergebnis seiner
Beratungen.
(7) Der Rat beschließt über die gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und
der Aufsichtsbehörde abzugebende Stellungnahme in Bezug auf die im
Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen in öffentlicher
Sitzung innerhalb einer dafür bestimmten Frist, das Ergebnis aus der
Vorberatung im Rechnungsprüfungsausschuss kann einbezogen werden.
(8) Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Gemeinden, Körperschaften, Anstalten,
Stiftungen, Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Antrag in
Fragen
1. der Organisation und Wirtschaftlichkeit der
Verwaltung,
2. der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung
und
3. solchen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und
Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen,
beraten. Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann
sie in diesen Fragen auf Antrag beraten.
(9) Werden Prüfungsaufgaben nach § 92 Absatz 3 oder nach § 102 Absatz 1, §
103 Absatz 1 durch die Gemeindeprüfungsanstalt bei den Gemeinden durchgeführt,
dürfen die mit diesen Aufgaben befassten Prüfer nicht gleichzeitig in diesen
Gemeinden die überörtliche Prüfung nach Absatz 3 oder Beratungstätigkeiten nach
Absatz 8 wahrnehmen. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat insofern ein geeignetes
Rotationsverfahren zur Anwendung zu bringen.
§ 106 (Fn 21)
(weggefallen)
11. Teil:
Wirtschaftliche Betätigung
und nichtwirtschaftliche Betätigung
§ 107 (Fn 16)
Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung
(1) Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich
betätigen, wenn
1. ein öffentlicher Zweck die Betätigung
erfordert,
2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem
angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der
Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von
Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der
Telekommunikationsdienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere
Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
Das Betreiben eines Telekommunikationsnetzes umfasst nicht den Vertrieb
und/oder die Installation von Endgeräten von Telekommunikationsanlagen. Als
wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die
als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am
Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten
mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.
(2) Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht der
Betrieb von
1. Einrichtungen, zu denen die Gemeinde
gesetzlich verpflichtet ist,
2. öffentlichen Einrichtungen, die für die
soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich sind, insbesondere
Einrichtungen auf den Gebieten
- Erziehung, Bildung oder Kultur (Schulen,
Volkshochschulen, Tageseinrichtungen für Kinder und sonstige Einrichtungen der
Jugendhilfe, Bibliotheken, Museen, Ausstellungen, Opern, Theater, Kinos,
Bühnen, Orchester, Stadthallen, Begegnungsstätten),
- Sport oder Erholung (Sportanlagen, zoologische
und botanische Gärten, Wald-, Park- und Gartenanlagen, Herbergen,
Erholungsheime, Bäder, Einrichtungen zur Veranstaltung von Volksfesten),
- Gesundheits- oder Sozialwesen (Krankenhäuser,
Bestattungseinrichtungen, Sanatorien, Kurparks, Senioren- und Behindertenheime,
Frauenhäuser, soziale und medizinische Beratungsstellen),
3. Einrichtungen, die der Straßenreinigung, der
Wirtschaftsförderung, der Fremdenverkehrsförderung oder der Wohnraumversorgung
dienen,
4. Einrichtungen des Umweltschutzes, insbesondere
der Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung sowie des Messe- und
Ausstellungswesens,
5. Einrichtungen, die ausschließlich der Deckung
des Eigenbedarfs von Gemeinden und Gemeindeverbänden dienen.
Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck
vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können
entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden. Das für
Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
Einrichtungen, die nach Art und Umfang eine selbständige Betriebsführung
erfordern, ganz oder teilweise nach den für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
zu führen sind; hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von
einzelnen der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.
(3) Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist nur
zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die
berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften
gewahrt sind. Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung auf ausländischen
Märkten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
und Nr. 2 vorliegen. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der
Genehmigung.
(4) Die nichtwirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist
nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen
und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen
Gebietskörperschaften gewahrt sind. Diese Voraussetzungen gelten bei in den
Krankenhausplan des Landes aufgenommenen Krankenhäusern als erfüllt. Die
Aufnahme einer nichtwirtschaftlichen Betätigung auf ausländischen Märkten ist
nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
vorliegen. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der Genehmigung.
(5) Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der Rat auf
der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des
beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das
Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Den örtlichen
Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und den für
die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden Gewerkschaften ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben.
(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder
betreiben.
(7) Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen
besonderen Vorschriften.
§ 107a (Fn 39)
Zulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung
(1) Die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas- und
Wärmeversorgung dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach
Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der
Gemeinde steht.
(2) Mit den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung
unmittelbar verbundene Dienstleistungen sind zulässig, wenn sie den Hauptzweck
fördern. Die Gemeinde stellt sicher, dass bei der Erbringung dieser
Dienstleistungen die Belange kleinerer Unternehmen, insbesondere des Handwerks,
berücksichtigt werden.
(3) Die Aufnahme einer überörtlichen energiewirtschaftlichen Betätigung ist
zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt und die berechtigten
Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei
der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die
nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des
Wettbewerbs zulassen. Die Aufnahme einer energiewirtschaftlichen Betätigung auf
ausländischen Märkten ist zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1
vorliegt. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der Genehmigung.
(4) Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare
Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der Rat über die Chancen
und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten.
Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und
Handel und den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden
Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die
Entscheidung die Erbringung verbundener Dienstleistungen betrifft.
§ 108 (Fn 5)
Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts
(1) Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des
privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn
1. bei Unternehmen (§ 107 Abs. 1) die
Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind und bei Unternehmen im
Bereich der energiewirtschaftlichen Betätigung die Voraussetzung des § 107 a
Abs. 1 gegeben ist,
2. bei Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) ein wichtiges
Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt,
3. eine Rechtsform gewählt wird, welche die Haftung
der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt,
4. die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde in
einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit steht,
5. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von
Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,
6. die Gemeinde einen angemessenen Einfluß,
insbesondere in einem Überwachungsorgan, erhält und dieser durch
Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
7. das Unternehmen oder die Einrichtung durch
Gesellschaftsvertrag, Satzung oder sonstiges Organisationsstatut auf den
öffentlichen Zweck ausgerichtet wird,
8. bei Unternehmen und Einrichtungen in
Gesellschaftsform gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der
Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder
andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, aufgrund des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,
9. bei Unternehmen und Einrichtungen in
Gesellschaftsform, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender
gesetzlicher Vorschriften, durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung
gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder
der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen
Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie
zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser
Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer
9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden. Die individualisierte
Ausweisungspflicht gilt auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für
den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für
den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit
ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres
hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte
Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das
seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem
Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Eine Gewährleistung für die individualisierte
Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen ist im Falle der Beteiligung an
einer bestehenden Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvertrag
oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das
zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist.
10. bei Unternehmen der Telekommunikation
einschließlich von Telefondienstleistungen nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im
Gesellschaftsvertrag die unmittelbare oder im Rahmen einer Schachtelbeteiligung
die mittelbare Haftung der Gemeinde auf den Anteil der Gemeinde bzw. des
kommunalen Unternehmens am Stammkapital beschränkt ist. Zur Wahrnehmung
gleicher Wettbewerbschancen darf die Gemeinde für diese Unternehmen weder
Kredite nach Maßgabe kommunalwirtschaftlicher Vorzugskonditionen in Anspruch
nehmen noch Bürgschaften und Sicherheiten i.S. von § 87 leisten.
Die Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften der Nummern 3, 5 und 8 in
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Wird von Satz 1 Nummer 8 eine Ausnahme
zugelassen, kann auch von Satz 1 Nummer 9 eine Ausnahme zugelassen werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 gilt für die erstmalige unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer
Gesellschaft, wenn den beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbänden alleine
oder zusammen oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 vom
Hundert der Anteile gehören. Bei bestehenden Gesellschaften, an denen Gemeinden
oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar alleine oder zusammen oder
zusammen mit dem Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, trifft die
Gemeinden und Gemeindeverbände eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die
Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2
bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als
auch auf die mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 verfolgte Zielsetzung der
individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen.
(3) Gehören einer Gemeinde mehr als 50 vom Hundert der Anteile an einem
Unternehmen oder einer Einrichtung in Gesellschaftsform, muß sie darauf
hinwirken, daß
1. in sinngemäßer Anwendung der für die
Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
a) für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan
aufgestellt wird,
b) der Wirtschaftsführung eine fünfjährige
Finanzplanung zugrunde gelegt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wird,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die
Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten
öffentlich bekannt gemacht werden und der Jahresabschluss und der Lagebericht
bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme
verfügbar gehalten werden,
2. in dem Lagebericht oder in Zusammenhang damit
zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung
genommen wird,
3. nach den Wirtschaftsgrundsätzen (§ 109)
verfahren wird, wenn die Gesellschaft ein Unternehmen betreibt.
Gehört der Gemeinde zusammen mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden
die Mehrheit der Anteile an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung, soll
sie auf eine Wirtschaftsführung nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 a) und b) sowie
Nr. 2 und Nr. 3 hinwirken.
(4) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und Einrichtungen
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen, übernehmen, wesentlich
erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso
gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
(5) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und
Einrichtungen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur
gründen oder sich daran beteiligen, wenn durch die Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrags sichergestellt ist, dass
1. die Gesellschafterversammlung auch beschließt
über
a) den Abschluss und die Änderungen von
Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
b) den Erwerb und die Veräußerung von
Unternehmen und Beteiligungen,
c) den Wirtschaftsplan, die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses sowie
d) die Bestellung und die Abberufung der
Geschäftsführer, soweit dies nicht der Gemeinde vorbehalten ist, und
2. der Rat den von der Gemeinde bestellten oder
auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen
erteilen kann, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrates gesetzlich nicht
vorgeschrieben ist.
(6) Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden,
Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25
vom Hundert beteiligt sind, dürfen
a) der Gründung einer anderen Gesellschaft oder
einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts, einer
Beteiligung sowie der Erhöhung einer Beteiligung der Gesellschaft an einer
anderen Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des
privaten Rechts nur zustimmen, wenn
- die vorherige Entscheidung des Rates vorliegt,
- für die Gemeinde selbst die Gründungs- bzw.
Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und
- sowohl die Haftung der gründenden Gesellschaft
als auch die Haftung der zu gründenden Gesellschaft oder Vereinigung durch ihre
Rechtsform auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind oder
- sowohl die Haftung der sich beteiligenden
Gesellschaft als auch die Haftung der Gesellschaft oder Vereinigung, an der
eine Beteiligung erfolgt, durch ihre Rechtsform auf einen bestimmten Betrag
begrenzt sind;
b) einem Beschluss der Gesellschaft zu einer
wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher
Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des
Rates zustimmen.
In den Fällen von Satz 1 Buchstabe a) gilt Absatz 1 Satz 2 und 3
entsprechend. Als Vertreter der Gemeinde im Sinne von Satz 1 gelten auch
Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Mitglieder von sonstigen Organen und
ähnlichen Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde oder auf ihre
Veranlassung oder ihren Vorschlag in das Organ oder Gremium entsandt oder
gewählt worden sind. Beruht die Entsendung oder Wahl auf der Veranlassung oder
dem Vorschlag mehrerer Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände, so
bedarf es der Entscheidung nur des Organs, auf das sich die beteiligten
Gemeinden und Gemeindeverbände oder Zweckverbände geeinigt haben. Die Sätze 1 bis
4 gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts
entgegenstehen.
(7) Die Gemeinde kann einen einzelnen Geschäftsanteil an einer eingetragenen
Kreditgenossenschaft erwerben, wenn eine Nachschußpflicht ausgeschlossen oder
die Haftungssumme auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist.
§ 108a (Fn 39)
Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten
(1) Soweit im Gesellschaftsvertrag eines Unternehmens (§ 107 Absatz 1, § 107a
Absatz 1) oder einer Einrichtung (§ 107 Absatz 2) in Privatrechtsform, an der
die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 Prozent der Anteile
beteiligt ist, ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, können diesem
Arbeitnehmervertreter angehören. Arbeitnehmervertreter können von der Gemeinde
in den fakultativen Aufsichtsrat entsandt werden, wenn diese mehr als zwei
Aufsichtsratsmandate besetzt. In diesem Fall ist ein angemessener Einfluss der
Gemeinde im Sinne des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gegeben, wenn bei mehr als
zwei von der Gemeinde in den Aufsichtsrat zu entsendenden Vertretern nicht mehr
als ein Drittel der auf die Gemeinde entfallenden Aufsichtsratsmandate durch
Arbeitnehmervertreter des Unternehmens oder der Einrichtung nach Maßgabe der
folgenden Absätze besetzt werden.
(2) Wird ein Aufsichtsratsmandat oder werden zwei Aufsichtsratsmandate mit
Arbeitnehmervertretern besetzt, so müssen diese als Arbeitnehmer im Unternehmen
oder in der Einrichtung beschäftigt sein. Werden mehr als zwei
Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmervertretern besetzt, so müssen mindestens
zwei Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmern besetzt werden, die im Unternehmen
oder in der Einrichtung beschäftigt sind.
(3) Der Rat der Gemeinde bestellt aus einer von den Beschäftigten des
Unternehmens oder der Einrichtung gewählten Vorschlagsliste die in den
fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter. Die Bestellung
bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des
Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu
entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste
zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die
Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den
Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate
unbesetzt.
(4) § 113 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 9 des Drittelbeteiligungsgesetzes
vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, gelten
für die nach Absatz 3 für den fakultativen Aufsichtsrat vom Rat bestellten
Arbeitnehmervertreter entsprechend. Verliert ein vom Rat bestellter
Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der
Einrichtung beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen
oder der Einrichtung, muss der Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus
seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen.
(5) Zur Wahl der Vorschlagsliste nach Absatz 3 sind alle Beschäftigten des
Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung wahlberechtigt, die am Tage der
Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar
sind Geschäftsführer und Vorstände des Unternehmens beziehungsweise der
Einrichtung. In die Vorschlagsliste können nur Personen aufgenommen werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder
dem Organisationsstatut des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung ist
die Amtsdauer der Arbeitnehmervertreter zu regeln. Sie soll die regelmäßige
Amtsdauer der nach § 113 Absatz 2 Satz 2 neben dem Bürgermeister oder dem von
ihm benannten Bediensteten der Gemeinde in den fakultativen Aufsichtsrat
bestellten weiteren Vertreter nicht überschreiten.
(6) Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen des
Betriebsrats und der Beschäftigten. Die Wahlvorschläge der Beschäftigten müssen
von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei
Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Sieht der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens
oder der Einrichtung die Stellvertretung eines verhinderten
Aufsichtsratsmitglieds vor, kann in jedem Wahlvorschlag zusammen mit jedem
Bewerber für diesen ein stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden. Ein
Bewerber kann nicht zugleich als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen
werden. Wird ein Bewerber gemäß Absatz 3 als Aufsichtsratsmitglied bestimmt, so
ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene stellvertretende Mitglied
bestimmt. Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung das Verfahren für die Wahl der Vorschlagsliste, insbesondere
die Vorbereitung der Wahl und die Aufstellung der Wählerlisten, die Frist für
die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen
sie, die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung, das
Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung, die Stimmabgabe, die
Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, die
Anfechtung der Wahl und die Aufbewahrung der Wahlakten.
(7) Der Bürgermeister teilt dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ
des Unternehmens oder der Einrichtung die Namen der vom Rat für den
Aufsichtsrat bestellten Arbeitnehmervertreter und ihrer im Falle des Absatzes 6
Satz 5 bestimmten stellvertretenden Mitglieder mit. Gleichzeitig informiert er
die für den Aufsichtsrat bestellten Arbeitnehmervertreter und die im Falle des
Absatzes 6 Satz 5 bestimmten stellvertretenden Mitglieder.
(8) Wird ein Arbeitnehmervertreter von seinem Amt gemäß § 113 Absatz 1 Satz
3 abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus dem Aufsichtsrat aus, ist
gleichzeitig auch das zusammen mit ihm nach Absatz 6 Satz 5 bestimmte
stellvertretende Mitglied abberufen oder ausgeschieden. Wird ein
stellvertretendes Mitglied von seinem Amt gemäß § 113 Absatz 1 Satz 3 abberufen
oder scheidet es aus anderen Gründen als stellvertretendes Mitglied aus dem
Aufsichtsrat aus, bleibt die Position des stellvertretenden Mitglieds
unbesetzt. Für den abberufenen oder ausgeschiedenen Arbeitnehmervertreter
bestellt der Rat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder aus
dem noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Vorschlagsliste nach Absatz 3
einen Nachfolger. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, können die
Beschäftigten den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Vorschlagsliste um
neue Vorschläge ergänzen. Für die Ergänzung der Vorschlagsliste gelten die
Absätze 5 und 6 entsprechend. Kommt auch dann keine Mehrheit der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder des Rates für die Bestellung eines Nachfolgers zustande,
bleibt das Aufsichtsratsmandat unbesetzt.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend in den
Fällen, in denen an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in
Privatrechtsform zwei oder mehr Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mit
insgesamt mehr als 50 Prozent der Anteile beteiligt sind:
1. Die Bestellung der in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden
Arbeitnehmervertreter bedarf übereinstimmender, mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder zustande gekommener Beschlüsse der Räte
mindestens so vieler beteiligter Gemeinden, dass hierdurch insgesamt mehr als
die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen oder der Einrichtung
repräsentiert wird. Kommen solche übereinstimmenden Beschlüsse nicht oder nicht
im erforderlichen Umfang zustande, kann eine neue Vorschlagsliste gewählt
werden. Kommen auch hierzu entsprechende übereinstimmende Beschlüsse der
beteiligten Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, bleiben
die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.
2. Für die Bestellung eines Nachfolgers im Sinne des Absatzes 8 gilt Nummer 1
Satz 1 entsprechend. Kommen danach übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten
Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, können die
Beschäftigten den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Vorschlagsliste um
neue Vorschläge ergänzen. Für die Ergänzung der Vorschlagsliste gelten die
Absätze 5 und 6 entsprechend. Kommen auch dann übereinstimmende Beschlüsse der
beteiligten Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, bleibt das
Aufsichtsratsmandat unbesetzt.
3. Für die nach § 113 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu treffenden Entscheidungen bedarf
es übereinstimmender Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter
Gemeinden, dass hierdurch insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen
Beteiligung an dem Unternehmen oder der Einrichtung repräsentiert wird.
§ 108b (Fn 42)
Regelung zur Vollparität
(1) Nach Maßgabe der folgenden Regelungen kann für die fakultativen
Aufsichtsräte kommunal beherrschter Gesellschaften, die von den bis zum 31.
Oktober 2025 amtierenden kommunalen Vertretungen zu bestellen sind, auf Antrag
eine Ausnahme von der in § 108a geregelten Drittelparität zugelassen werden.
(2) Die Ausnahme ist von der Gemeinde, die die Gesellschaft beherrscht, bei
der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Beifügung eines entsprechenden
Ratsbeschlusses und des vorgesehenen Gesellschaftsvertrages zu beantragen. Sind
an der kommunal beherrschten Gesellschaft zwei oder mehr Gemeinden beteiligt,
muss der Antrag von sämtlichen an der Gesellschaft beteiligten Gemeinden unter
Beifügung der entsprechenden Ratsbeschlüsse gestellt werden.
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Ausnahme zuzulassen, wenn die in
Absatz 2 genannten Unterlagen ordnungsgemäß vorliegen und der
Gesellschaftsvertrag den sonstigen Anforderungen des § 108a und der
nachfolgenden Absätze entspricht. Die Zulassung der Ausnahme durch die
zuständige Aufsichtsbehörde bedarf vor ihrem Wirksamwerden der Genehmigung des
für Kommunales zuständigen Ministeriums.
(4) Sind sämtliche Aufsichtsratsmandate von der Gemeinde zu besetzen, können
abweichend von § 108a Absatz 1 Satz 3 bis zur Hälfte der Aufsichtsratsmandate
mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden. Wird die Hälfte der
Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmervertretern besetzt, muss der
Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nicht zu dem
von der Arbeitnehmerseite vorgeschlagenen Personenkreis gehört. Außerdem muss
der Gesellschaftsvertrag für den Fall, dass eine Abstimmung im Aufsichtsrat
Stimmengleichheit ergibt, regeln, dass noch in derselben Sitzung des
Aufsichtsrats eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand herbeigeführt wird,
bei der der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen hat.
(5) Ist ein Teil der Aufsichtsratsmandate von Gesellschaftern zu besetzen,
die die Vorschriften des 11. Teils nicht unmittelbar, sinngemäß oder
entsprechend anzuwenden haben, muss der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die
Mehrzahl der auf die Gemeinde entfallenden Aufsichtsratsmandate mit Personen
besetzt wird, die nicht von der Arbeitnehmerseite vorgeschlagen werden.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 108a. Das für Kommunales
zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Verfahren für die
Wahl der Vorschlagsliste, insbesondere die Vorbereitung der Wahl und die
Aufstellung der Wählerlisten, die Frist für die Einsichtnahme in die
Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie, die Wahlvorschläge und
die Frist für ihre Einreichung, das Wahlausschreiben und die Frist für seine
Bekanntmachung, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die
Fristen für seine Bekanntmachung, die Anfechtung der Wahl und die Aufbewahrung
der Wahlakten.
§ 109
Wirtschaftsgrundsätze
(1) Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, zu steuern und zu
kontrollieren, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen
sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die
Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen als Unterschied der
Erträge und Aufwendungen soll so hoch sein, daß außer den für die technische
und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen
mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
§ 110
Verbot des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht,
dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden,
daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 111 (Fn 35)
Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen
und Beteiligungen
(1) Die teilweise oder vollständige Veräußerung eines Unternehmens oder
einer Einrichtung oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere
Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen,
die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder vermindert, sind nur
zulässig, wenn die für die Betreuung der Einwohner erforderliche Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.
(2) Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden,
Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50
v.H. beteiligt sind, dürfen Veräußerungen oder anderen Rechtsgeschäften i.S.
des Absatzes 1 nur nach vorheriger Entscheidung des Rates und nur dann
zustimmen, wenn für die Gemeinde die Zulässigkeitsvoraussetzung des Absatzes 1
vorliegt.
§ 112 (Fn 11)
Informations- und Prüfungsrechte
(1) Gehören einer Gemeinde unmittelbar oder mittelbar Anteile an einem
Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts in
dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so soll sie
1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben,
2. darauf hinwirken, daß ihr die in § 54 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
(2) Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einer Gesellschaft keine
Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll
die Gemeinde, so weit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß ihr im
Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die Befugnisse nach § 53 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren
Minderheitsbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil
der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde
allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne
des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
§ 113 (Fn 38)
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen
oder Einrichtungen
(1) Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von
juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeinde zu
verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.
Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluß des Rates jederzeit
niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter
Vertreter die Gemeinde in den in Absatz 1 genannten Gremien. Sofern weitere
Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene
Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Sätze 1 und 2 gelten für mittelbare
Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur
Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten
getroffen werden.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, daß ihr
das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über
die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern
muß der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde
zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.
Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen.
(4) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes
oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet
der Rat.
(5) Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht
besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(6) Wird ein Vertreter der Gemeinde aus seiner Tätigkeit in einem Organ
haftbar gemacht, so hat ihm die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn,
daß er ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Auch in diesem
Falle ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn ihr Vertreter nach Weisung
des Rates oder eines Ausschusses gehandelt hat.
§ 114 (Fn 34)
Eigenbetriebe
(1) Die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit
(Eigenbetriebe) werden nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und
der Betriebssatzung geführt.
(2) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Betriebsleitung
ausreichende Selbständigkeit der Entschließung einzuräumen. Die Zuständigkeiten
des Rates sollen soweit wie möglich dem Betriebsausschuss übertragen werden.
(3) Bei Eigenbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten besteht der Betriebsausschuss
zu einem Drittel aus Beschäftigten des Eigenbetriebes. Die Gesamtzahl der
Ausschußmitglieder muß in diesem Fall durch drei teilbar sein. Bei
Eigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als zehn Beschäftigten gehören dem
Betriebsausschuss zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes an. Die dem
Betriebsausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der
Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes gewählt, der mindestens die
doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter enthält. Wird für
mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet, ist die
Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend; Satz 4 gilt
entsprechend. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf zusammen mit der Zahl der
Beschäftigten die der Ratsmitglieder im Betriebsausschuss nicht erreichen.
§ 114 a (Fn 18)
Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer
Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und
Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
umwandeln. §108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine
Satzung. Die Satzung muss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben der
Anstalt, die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrates, die
Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die
Rechnungslegung enthalten.
(3) Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten
Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann
zugunsten der Anstalt unter der Voraussetzung des § 9 durch Satzung einen
Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht
einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu
erlassen; § 7 gilt entsprechend.
(4) Die Anstalt kann nach Maßgabe der Satzung andere Unternehmen oder
Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine bestehende
Beteiligung erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient. Für die Gründung von und
die Beteiligung an anderen Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform
des privaten Rechts sowie deren Veräußerung und andere Rechtsgeschäfte im Sinne
des § 111 gelten die §§ 108 bis 113 entsprechend. Für die in Satz 2 genannten
Gründungen und Beteiligungen muss ein besonders wichtiges Interesse vorliegen.
(5) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt,
soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist
(Gewährträgerschaft). Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 dürfen von der Anstalt
nicht getätigt werden.
(6) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet,
soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes
bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und
außergerichtlich.
(7) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat
überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens 5 Jahre; eine
erneute Bestellung ist zulässig. Er entscheidet außerdem über
1. den Erlass von Satzungen gemäß Absatz 3 Satz
2,
2. die Beteiligung oder Erhöhung einer
Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren
Gründung,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des
Jahresabschlusses,
4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und
Entgelte für die Leistungsnehmer,
5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
6. die Ergebnisverwendung,
7. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des §
111.
Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates
und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. In den Fällen der Nummern 2
und 7 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates. Dem Verwaltungsrat
obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde
bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. In der Satzung kann ferner vorgesehen
werden, dass bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher
Bedeutung die Zustimmung des Rates erforderlich ist.
(8) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen
Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit
eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den
Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben
gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen,
so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder des
Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die
Wahl gilt § 50 Absatz 4 sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des
Verwaltungsrats endet mit dem Ende der Wahlperiode oder bei Mitgliedern des
Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem
Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der
neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
1. Bedienstete der Anstalt,
2. leitende Bedienstete von juristischen Personen
oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen
die Anstalt mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht
genügt,
3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar
mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind.
(9) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn sie auf
Grund einer Aufgabenübertragung nach Absatz 3 hoheitliche Befugnisse ausübt.
Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gilt für die Rechtsstellung der
Beamten und der Versorgungsempfänger Kapitel II Abschnitt III des
Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(10) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches
aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften
gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. § 285 Nummer 9
Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des
Vorstands sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für
die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des Jahresabschlusses für jede
Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen
für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach
Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches
angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens
handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen
entsprechend § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2.
(11) § 14 Abs. 1, § 31, § 74, § 75 Abs. 1, § 77, § 84 sowie die Bestimmungen
des 13. Teils über die staatliche Aufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß
anzuwenden.
§ 115 (Fn 5)
Anzeige
(1) Entscheidungen der Gemeinde über
a) die Gründung oder wesentliche Erweiterung
einer Gesellschaft oder eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks oder
sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
b) die Beteiligung an einer Gesellschaft oder die
Änderung der Beteiligung an einer Gesellschaft,
c) die gänzliche oder teilweise Veräußerung einer
Gesellschaft oder der Beteiligung an einer Gesellschaft,
d) die Errichtung, die Übernahme oder die
wesentliche Erweiterung eines Unternehmens, die Änderung der bisherigen
Rechtsform oder eine wesentliche Änderung des Zwecks,
e) den Abschluß von Rechtsgeschäften, die ihrer
Art nach geeignet sind, den Einfluß der Gemeinde auf das Unternehmen oder die
Einrichtung zu mindern oder zu beseitigen oder die Ausübung von Rechten aus
einer Beteiligung zu beschränken,
f) die Führung von Einrichtungen entsprechend den
Vorschriften über die Eigenbetriebe,
g) den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer
eingetragenen Genossenschaft,
h) die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder
Auflösung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a,
die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen
Unternehmen oder Einrichtungen oder deren Gründung sowie Rechtsgeschäfte der
Anstalt im Sinne des § 111
sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn
des Vollzugs, anzuzeigen. Aus der Anzeige muß zu ersehen sein, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde kann im
Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen , verlängern oder
ergänzende Unterlagen verlangen.
(2) Für die Entscheidung über die mittelbare Beteiligung an einer
Gesellschaft gilt Entsprechendes, wenn ein Beschluß des Rates nach § 108 Abs. 6
oder § 111 Abs. 2 zu fassen ist.
12. Teil (Fn 28)
Gesamtabschluss
§ 116 (Fn 28)
(Fn 17)
Gesamtabschluss
(1) Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.
Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. § 95 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Der Gesamtabschluss besteht aus
1. der Gesamtergebnisrechnung,
2. der Gesamtbilanz,
3. dem Gesamtanhang,
4. der Kapitalflussrechnung und
5. dem Eigenkapitalspiegel.
Darüber hinaus hat die Gemeinde einen Gesamtlagebericht aufzustellen.
(3) Zum Zwecke der Aufstellung des Gesamtabschlusses sind die
Jahresabschlüsse aller verselbständigten Aufgabenbereiche in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form mit dem Jahresabschluss der
Gemeinde zu konsolidieren, sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht
anderes bestimmt ist. Für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches
entsprechend.
(4) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung
bedingt oder im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,
die Vorschriften über den gemeindlichen Jahresabschluss entsprechend anzuwenden.
(5) Hat sich die Zusammensetzung der in den Gesamtabschluss einbezogenen
verselbständigten Aufgabenbereiche gemäß Absatz 3 im Laufe des Haushaltsjahres
wesentlich geändert, so sind in den Gesamtabschluss Angaben aufzunehmen, die es
ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Gesamtabschlüsse sinnvoll zu vergleichen.
(6) Die in den Gesamtabschluss einzubeziehenden verselbständigten
Aufgabenbereiche nach Absatz 3 haben der Gemeinde ihre Jahresabschlüsse,
Lageberichte, und wenn eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, die
Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluss aufzustellen ist, einen auf
den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellten Abschluss unverzüglich
einzureichen. Die Gemeinde kann von jedem verselbständigten Aufgabenbereich
nach Absatz 3 alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung
des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes erfordert.
(7) Am Schluss des Gesamtanhangs sind für die Mitglieder des
Verwaltungsvorstands nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist für den
Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die
Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben:
1. der Familienname mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen,
2. der ausgeübte Beruf,
3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und
anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
4. die Mitgliedschaft in Organen von
verselbstständigten Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Form,
5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger
privatrechtlicher Unternehmen.
(8) Der Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht sind innerhalb der ersten
neun Monate nach dem Abschlussstichtag aufzustellen, § 95 Absatz 5 findet für
deren Aufstellung entsprechende Anwendung.
(9) Für die Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes gilt §
59 Absatz 3 entsprechend. Der Rat bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch
Beschluss, § 96 Absatz 1 Sätze 1, 4 und 7 und Absatz 2 finden entsprechende
Anwendung.
§ 116a (Fn 20)
Größenabhängige Befreiungen
(1) Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen
Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres
Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens
zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde
und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3
übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,
2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller
vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116
Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der
Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen
aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach §
116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der
Gemeinde aus.
(2) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht
zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes
Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist gegenüber dem Rat anhand
geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung des Rates ist der
Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten
Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.
(3) Sofern eine Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang
mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein
Beteiligungsbericht gemäß § 117 zu erstellen.“
§ 116b (Fn 20)
Verzicht auf die Einbeziehung
In den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche
nach § 116 Absatz 3 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung,
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.
Die Anwendung des Satzes 1 ist im Gesamtanhang anzugeben und zu begründen.
Aufgabenträger mit dem Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Trägerschaft an
Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu konsolidieren.
§ 117 (Fn 28,
10)
Beteiligungsbericht
(1) In den Fällen, in denen eine Gemeinde von der Aufstellung eines
Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116a befreit ist, ist in dem
Jahr ein Beteiligungsbericht zu erstellen. Für die Erstellung des
Beteiligungsberichtes gilt § 116 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Über den
Beteiligungsbericht ist ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher
Sitzung herbeizuführen.
(2) Der Beteiligungsbericht hat folgende Informationen zu sämtlichen
verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Form zu enthalten, sofern in diesem Gesetz oder in einer
Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird:
1. die Beteiligungsverhältnisse,
2. die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche,
3. eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung
des Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereiches sowie
4. eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der
Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde.
§ 118 (Fn 21)
(weggefallen)
13. Teil (Fn 29)
Aufsicht
§ 119 (Fn 12)
(Fn 29)
Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht
(1) Die Aufsicht des Landes (§ 11) erstreckt sich darauf, daß die Gemeinden
im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht).
(2) Soweit die Gemeinden ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 3 Abs. 2),
richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Gesetzen
(Sonderaufsicht).
§ 120 (Fn 29,
3)
Aufsichtsbehörden
(1) Die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führt der
Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; § 59 Kreisordnung bleibt
unberührt.
(2) Die allgemeine Aufsicht über kreisfreie Städte führt die
Bezirksregierung.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist für kreisangehörige Gemeinden die
Bezirksregierung, für kreisfreie Städte das für Kommunales zuständige
Ministerium.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Kommunales zuständige Ministerium.
(5) Sind an Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Genehmigung oder der
Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, Gemeinden verschiedener Kreise oder
Regierungsbezirke beteiligt, ist die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde
oder die von dieser bestimmte Aufsichtsbehörde zuständig.
§ 121 (Fn 29)
Unterrichtungsrecht
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der
Gemeinde unterrichten.
§ 122 (Fn 29)
Beanstandungs- und Aufhebungsrecht
(1) Die Aufsichtsbehörde kann den Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des
Rates und der Ausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden (§
54 Abs. 2 und 3). Sie kann solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch
den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat oder Ausschuß aufheben.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Bürgermeisters, die das
geltende Recht verletzen, beim Rat beanstanden. Die Beanstandung ist
schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. Sie hat
aufschiebende Wirkung. Billigt der Rat die Anordnungen des Bürgermeisters, so
kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung aufheben.
§ 123 (Fn 13)
(Fn 29)
Anordnungsrecht und Ersatzvornahme
(1) Erfüllt die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder
Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß sie innerhalb einer
bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
(2) Kommt die Gemeinde der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb
der bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle
und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem
anderen übertragen.
§ 124 (Fn 3)
(Fn 29)
Bestellung eines Beauftragten
Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 121 bis 123
nicht ausreichen, kann das für Kommunales zuständige Ministerium einen
Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre
Kosten wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.
§ 125 (Fn 29,
3)
Auflösung des Rates
Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Beschluß der
Landesregierung ermächtigt werden, einen Rat aufzulösen, wenn er dauernd
beschlußunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der
Gemeindeaufgaben aus anderen Gründen nicht gesichert ist. Innerhalb von drei
Monaten nach Bekanntgabe der Auflösung ist eine Neuwahl durchzuführen.
§ 126 (Fn 29)
Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde können unmittelbar mit der Klage im
Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.
§ 127 (Fn 26)
(Fn 29)
Verbot von Eingriffen anderer Stellen
Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu
Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. nicht befugt.
§ 128 (Fn 25)
(Fn 29)
Zwangsvollstreckung
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer
Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der
Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte
handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu
bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den
Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung
wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt.
2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist nicht zulässig.
(3) Die Bestimmung des § 123 bleibt unberührt.
14. Teil (Fn 30)
Übergangs- und Schlußvorschriften,
Sondervorschriften
§ 129 (Fn 30)
(Fn 3)
Weiterentwicklung
der kommunalen Selbstverwaltung
(Experimentierklausel)
Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der
kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden kommunalen
Zusammenarbeit kann das für Kommunales zuständige Ministerium im Einzelfall
zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen
Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen
Rechtsverordnungen zulassen. Darüber hinaus kann es durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von anderen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung
ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Die Rechtsverordnung kann Gemeinden auf
Antrag und zeitlich befristet eine alternative Aufgabenerledigung ermöglichen,
soweit die grundsätzliche Erfüllung des Gesetzauftrages sichergestellt ist. § 5
bleibt hiervon unberührt.
§ 130 (Fn 26)
(Fn 30)
Unwirksame Rechtsgeschäfte
(1) Rechtsgeschäfte, die ohne die aufgrund dieses Gesetzes erforderliche
Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 86 Abs. 5, des § 87 Abs. 1
oder des § 110 verstoßen, sind nichtig.
§ 131 (Fn 30)
(Fn 3)
Befreiung von der Genehmigungspflicht
Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte, die nach den Vorschriften der Teile 8 bis 11
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein
freizustellen und statt dessen die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde
vorzuschreiben.
§ 132 (Fn 30)
Auftragsangelegenheiten
Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach
Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach
den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
§ 133 (Fn 19)
(Fn 30)
Ausführung des Gesetzes
(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zur Durchführung
dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der
mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie die Haushaltsführung und die
Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Einzahlungen und
Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen
Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden,
2. die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen
sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die
Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen,
3. Inhalt und Umfang von Abschreibungen, die
Bildung von Rückstellungen und von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe und
Verwendung,
4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und
die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden,
5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
6. die Ausschreibung von Lieferungen und
Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von
Verträgen,
7. die Stundung, die Niederschlagung und den
Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
8. Inhalt, Gestaltung, Prüfung und Aufbewahrung
des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
9. die Aufgaben und die Organisation der
Finanzbuchhaltung, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die ordnungsgemäße
Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs, einschließlich ihrer
Grundsätze und Verfahren,
10. die erstmalige Bewertung von Vermögen und
Schulden und die Aufstellung, Prüfung und Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz
sowie die Vereinfachungsverfahren und Wertberichtigungen,
11. die zeitliche Aufbewahrung von Büchern,
Belegen und sonstigen Unterlagen,
12. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung,
Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen
Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der
Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des
Betriebsausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner das Verfahren zur
Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder
Stellvertreter vor Ablauf der Wahlperiode des Rates,
13. das Verfahren bei der Errichtung der
rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Aufbau, die Verwaltung,
die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen.
(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen
Verwaltungsvorschriften, insbesondere für
1. die Gliederung des Haushaltsplans in
Produktbereiche,
2. die Kontierung von Erträgen und Aufwendungen
im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung,
3. die Kontierung von Einzahlungen und
Auszahlungen im Finanzplan und in der Finanzrechnung,
4. Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen und
deren Kontierung in der Bilanz,
5. die Einrichtung und Zuordnung von Konten für
die Finanzbuchhaltung,
6. die Ausgestaltung von Sicherheitsstandards für
die Finanzbuchhaltung,
7. die Festlegung von Nutzungsdauern für
Vermögensgegenstände,
8. Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen für
Vermögen und Schulden in der Eröffnungsbilanz,
9. Inhalt und Gestaltung von Prüfungsberichten.
(3) Das für Kommunales zuständige Ministerium gibt, soweit es für die
Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, durch Verwaltungsvorschrift
Muster insbesondere für
1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
2. die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche
und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplanes und des
Finanzplanes,
3. die Form des Haushaltsplanes und seiner
Anlagen und des Finanzplanes,
4. die Form der Anlagenübersicht, der
Forderungsübersicht, der Eigenkapitalübersicht und der
Verbindlichkeitenübersicht,
5. die Zahlungsanordnungen, Buchführung, den
Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und ihren jeweiligen
Anlagen und
6. den Beteiligungsbericht
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Die Gemeinden
sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe von Mustern nach
Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen
Ministerium.
§ 134 (Fn 30)
(Fn 32)
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft. § 108b tritt mit Ablauf des
28. Februar 2026 außer Kraft.
Zusatz:
(Artikel XI des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -
GO-Reformgesetz
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380))
Bestandsschutz- und
Übergangsregelungen
§ 1
Bestandsschutz zu Artikel I
Wirtschaftliche und
nichtwirtschaftliche Betätigungen, die vor dem 19. März 2007 auf der Grundlage
der seinerzeit geltenden Gemeindeordnung aufgenommen wurden, dürfen unbeschadet
der in diesem Gesetz erfolgten Änderungen des § 107 GO NRW fortgesetzt werden.
§ 2
Übergangsregelung zu Artikel I
Abweichend von § 56 Abs. 1 GO NRW
kann im Rat einer kreisfreien Stadt, die auf der Grundlage des § 3 Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) die Zahl der bei der Kommunalwahl 2004 zu wählenden Vertreter auf 57
oder weniger gesenkt hatte, bis zum Ablauf der Wahlperiode am 20. Oktober 2009
eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
§ 3
Übergangsregelung zu Artikel I, II und VII
(1) Die Änderungen der
Gemeindeordnung in Artikel I Nr. 25 gelten nicht für Bürgermeister, die bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden
Amtszeit.
(2) Die Änderungen der Kreisordnung
in Artikel II Nr. 15 gelten nicht für Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.
(3) Die Änderungen des
Landesbeamtengesetzes in Artikel VII Nr. 2 a), b), c), d) und g) gelten nicht
für Bürgermeister und Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt
sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.
(4) Die Amtszeit der Bürgermeister
und Landräte, die vom Geltungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Wahlperiode
der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW.
S. 351) erfasst werden, endet am 20. Oktober 2009.
(5) Der Wahltag für die Neuwahlen
der Nachfolger der in Absatz 4 bezeichneten Bürgermeister und Landräte ist der
Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2009. Scheidet ein in Absatz 4
bezeichneter Bürgermeister oder Landrat vor dem 20. Oktober 2009 aus dem Amt
aus oder tritt ein nach Satz 1 gewählter Nachfolger sein Amt nicht an, wird der
Wahltermin für den Nachfolger von der Aufsichtsbehörde festgelegt.
Zusatz:
(Artikel XII des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -
GO-Reformgesetz
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380))
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Regelungen in Artikel
I, § 50 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 der Gemeindeordnung und Artikel II, § 35 Abs. 3
Sätze 3 bis 6 der Kreisordnung sowie Artikel III, § 10 Abs. 4 der
Landschaftsverbandsordnung erst mit Ende der Wahlperiode der Vertretungen am
20. Oktober 2009 in Kraft.
Zusatz:
(Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände
im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 432))
Artikel 8
Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7
§ 1
Überführung der Ausgleichsrücklage
Die in der Bilanz des
Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit
ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die
Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu
überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen
Bestand mehr aufweist.
§ 2
Behandlung des Jahresergebnisses 2012
Nach der Überführung kann der in
der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95
Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist
zu verrechnen.
§ 3
Jahresüberschüsse der Vorjahre
Jahresüberschüsse der Vorjahre des
Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt
werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des
Eigenkapitals erreicht hat.
§ 4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige des Jahresabschlusses
des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und
der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der
Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres
2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der
Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der
Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf dem Artikel 7 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der
Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 10
Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes
§ 1
Überprüfung
Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft
der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der
Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.
§ 2
Bericht an den Landtag
Die Landesregierung unterrichtet
den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den
Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen
gesetzlichen Regelungen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das
Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch
die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die
Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.
Zusatz:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April
2013 (GV. NRW. S. 194))
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur
Gemeindeordnung,
zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz
Abweichend von den nach den
Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen
gelten folgende Übergangsregelungen:
§ 1
Festlegung von Wahltagen
(1) Die allgemeinen Kommunalwahlen
finden im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt;
sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dieser Wahltag wird vom für
Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht
(Wahlausschreibung).
(2) Die Nachfolger der bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte,
deren Amtszeit am 20. Oktober 2014 endet, werden am 28. September 2014 gewählt.
(3) Die Wahl der Nachfolger der am
30. August 2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit mit Ablauf
des 20. Oktober 2015 endet, findet am 13. September 2015 statt; ihre Amtszeit
beginnt am 21. Oktober 2015. Der Wahltag wird vom für Inneres zuständigen
Ministerium bekannt gemacht (Wahlausschreibung).
(4) In der Zeit vom 13. Dezember
2014 bis zum Tag der Wahlen der Bürgermeister und Landräte am 13. September
2015 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
(5) In der Zeit vom 1. September
2019 bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 findet eine Wahl
des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
§ 2 (Fn 47)
Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen
Die Wahlperiode der im Jahr 2014
gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen. Die Wahlperiode der
im Jahr 2020 gewählten Vertretungen beginnt am 1. November 2020.
§ 3
Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten
Die Amtszeit der Bürgermeister und
Landräte, die in der Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich
21. Oktober 2015 ihr Amt antreten, endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 4
Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem
22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020
gewählten Vertretungen endet
Die Nachfolger der Bürgermeister
und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet, werden bis zum Ablauf
der nächsten Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in denen die
Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode des Rates
beginnt, endet diese mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im
Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 5 (Fn 47)
Einmaliges Niederlegungsrecht der
Bürgermeister und Landräte
Bürgermeister
und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr
2014 gewählten kommunalen Vertretungen und dem 20. Oktober 2015
(einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf
Zeit anlässlich des Endes der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen im Jahr
2014 verlangen, treten nach Ablauf des 22. Tages des auf das Ende der
Wahlperiode folgenden Monats in den Ruhestand, sofern sie die Voraussetzungen
des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW erfüllen und die Entlassung bis zum 30.
November 2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit wird
dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW angerechnet und
erhöht die ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
Zusatz:
(Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April
2013 (GV. NRW. S. 194))
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
§ 65 Absatz 6 der Gemeindeordnung und § 44 Absatz 6 der Kreisordnung am Tage
nach dem Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2014 in Kraft.
Zusatz:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur
Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV.
NRW. S. 564))
Übergangsregelungen
§ 1
Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020
Für
die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 teilen die Wahlausschüsse der Gemeinden
spätestens bis zum 29. Februar 2020, die Wahlausschüsse der Kreise spätestens
bis zum 31. März 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter
gemäß § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu wählen sind.
§ 2
Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der
Bewerber für die Kommunalwahlen 2020
Für
die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 sind die Vertreter für die
Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019, die Bewerber für
die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des
Wahlgebietes in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020 zu wählen.
Zusatz:
(Artikel 3 des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S.
878))
Übergangsregelung
Für
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden
Integrationsräte und Integrationsausschüsse ist § 27 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der bis dahin geltenden Fassung bis zum Ende
der laufenden Wahlperiode weiter anzuwenden.
Zusatz:
(Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung der
Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher
Vorschriften
vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496))
Inkrafttreten, Übergangsregelung zu Artikel 2,
Außerkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Die bis zum Inkrafttreten von Artikel 2 nach der bisherigen Regelung des § 114
a Absatz 8 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgte
Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats für die Dauer von fünf Jahren bleibt
unberührt. Der Rat ist gehalten, eine Neuwahl hinsichtlich der
Verwaltungsratsmitglieder vorzunehmen, die auf Grundlage der bisherigen
Regelung für die Dauer von fünf Jahren gewählt wurden. Diese Neuwahl hat nach
Ablauf der fünfjährigen Wahlzeit der betroffenen Verwaltungsratsmitglieder zu
erfolgen.
(3)
Absatz 2 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
Zusatz:
(Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV.
NRW. S. 759))
Übergangsregelung zu Artikel 1 Nr. 23a (Änderung des § 108
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch das „Zweites Gesetz
zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und
Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher
Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW)“)
(1) Bei bestehenden Gesellschaften, die von der Option der
entsprechenden Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Gebrauch
gemacht haben, trifft die Gemeinden eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an
die geänderten Vorgaben des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Befreiungen von der Jahresabschlussprüfung
einschließlich der damit verbundenen Entscheidungen über andere geeignete
Prüfungsmaßnahmen, die nach dem bis zum Inkrafttreten der Übergangsregelung
geltenden Recht von der Gemeindeprüfungsanstalt ausgesprochen wurden, bleiben
unberührt.
(3) Soweit nach Inkrafttreten der Änderung des § 108 Absatz
1 Satz 1 Nummer 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungen erforderlich werden, die nach dem zuvor geltenden Recht von der
Gemeindeprüfungsanstalt zu treffen waren, obliegen diese Entscheidungen nunmehr
der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde.
Fn 1
GV. NW. 1994 S. 666, geändert durch Art. III d.
Gesetzes zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger/-innen v. 12.
12. 1995 (GV. NW. S. 1198), durch Art. III d. Gesetzes zur Regelung der
Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und
Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 und zur Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur
Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1996 und zur Änderung anderer Vorschriften
v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124), Art. I d. Gesetzes zur Stärkung der
wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich
der Telekommunikationsleistungen v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 422; ber. 1998 S.
210), Art. III des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes NRW an
die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998 und zur Regelung des
interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden ... v.
17.12.1997 (GV. NW. S. 458), Artikel III d. Gesetzes zur Regelung der
Zuweisungen des Landes NW an die Gemeinden und Gemeindeverbände im
Haushaltsjahr 1999 ... v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 762), Art. 1 d. Ersten
Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in NRW v. 15.6.1999
(GV. NRW. S. 386), Art. 7 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und
Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Art. IV d. Gesetzes zur Regelung
der Zuweisungen des Landes NRW ... v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 718), Artikel I
d. Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen v.
28.3.2000 (GV. NRW. S. 245), Artikel 3 Nr. 4 d. Schulentwicklungsgesetzes v.
27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v.
30.4.2002 (GV. NRW. S.160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert
durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten
am 15. Mai 2003; Artikel 12 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766), in
Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. II des Gesetzes vom 3.2.2004 (GV. NRW.
S.96), in Kraft getreten am 21. Februar 2004; Art. 2 des Gesetzes v.
16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15), in Kraft getreten am
1. Januar 2005; Artikel 21 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV.
NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 (Erster Teil)
des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai
2005; Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -
GO-Reformgesetz v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am
17. Oktober 2007 und am 20. Oktober 2009; Artikel 2 des Gesetzes über die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24.
Juni 2008 (GV. NRW S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel I des
Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30.
Juni 2009 (GV. NRW S. 380), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 4 des
Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft
getreten am 31. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010
(GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010; Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 270) und durch Gesetz vom 24. Mai 2011
(GV. NRW. S. 271), jeweils in Kraft getreten am 4. Juni 2011; Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), in Kraft getreten am 22.
November 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.
685), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September 2012;
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft
getreten am 29. September 2012; Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
(GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 1 des
Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April
2013 und 26. Mai 2014 (§ 65 Absatz 6); Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober
2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31.
Dezember 2013; Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), in Kraft
getreten am 11. Februar 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom
15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016
und am 1. Januar 2019; Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S.
90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 1 und 10 des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018,
am 24. April 2019 und am 1. November 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1.
Januar 2019; Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in
Kraft getreten am 24. April 2019; Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020
(GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a), in Kraft getreten am 15. April 2020;
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft
getreten am 1. Oktober 2020 und am 1. November 2020.
Fn 2
SGV. NRW. 2023.
Fn 3
§ 7, § 13, § 19, § 22, § 39, § 82, § 120, § 124, § 125, § 129 und § 131 zuletzt
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
in Kraft getreten am 2. Februar 2018.
Fn 4
§ 27a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.
NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016.
Fn 5
§ 3, § 41, § 43, § 59, § 75, § 77, § 83, § 86, § 87, § 94, § 95, § 96, §
105, § 108, § 115 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1.
Januar 2019.
Fn 6
§ 50 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S.
380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007 und am 20. Oktober 2009.
Fn 7
§ 65 Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 9.
April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 26. Mai 2014 (s. Artikel 6
des Gesetzes vom 9. April 2013).
Fn 8
§ 74 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S.
380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 9
§ 96 (alt) wird § 98 und zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 9.10.2007
(GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 10
§ 91, § 92, §§ 101 bis 104 und § 117 neu gefasst durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft
getreten am 1. Januar 2019; § 101 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019.
Fn 11
§ 112 Abs. 3 gestrichen durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW.
S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005 und Überschrift geändert durch
Art. I d. Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17.
Oktober 2007.
Fn 12
§ 116 Abs. 2 (alt, jetzt § 119) eingefügt durch Art. III
d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März
1996.
Fn 13
§ 120 Abs. 1 (alt, jetzt § 123) geändert durch Art. III d.
Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996.
Fn 14
§ 97 (alt § 95) neu gefasst durch Art. I d. Gesetzes v.
9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.
432), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Fn 15
§ 65 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.
Fn 16
§ 107 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010;
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW.
S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.
Fn 17
§ 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1.
Januar 2019.
Fn 18
§ 114a eingefügt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV.
NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten
am 4. Juli 2015.
Fn 19
§ 133 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004
(GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber.
2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.
Fn 20
§ 116a und § 116b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten
am 1. Januar 2019.
Fn 21
§ 106 und § 118 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten
am 1. Januar 2019.
Fn 22
§ 80 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.
Fn 23
§ 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 24. April 2019 (siehe
auch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202)).
Fn 24
§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 u. 6 angefügt durch Art. II des
Gesetzes vom 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar
2004.
Fn 25
§ 128 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v.
16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 26
§ 37, § 127 u. § 130 geändert durch Art. 2 des Gesetzes v.
16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 27
Der 8. Teil Haushaltswirtschaft wird neu gefasst und die
§§ 75-94 (alt) werden neue §§ 75-96 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004
(GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 28
12. Teil (§§ 116-118) neu eingefügt durch Art. 2 des
Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar
2005.
Fn 29
Der bisherige 12. Teil wird 13. Teil und die §§ 116-125
(alt) werden neue §§ 119-128 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV.
NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 30
Der bisherige 13. Teil wird 14. Teil und die §§ 126-131
(alt) werden neue §§ 129-134 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV.
NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 31
§ 44 und § 58 zuletzt geändert, § 72 geändert und § 46 neu
gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966),
in Kraft getreten am 29. November 2016.
Fn 32
§ 134 Satz 2 angefügt durch Artikel 21 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28.
April 2005; aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV.
NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; neu angefügt durch
Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 11.
Februar 2015; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020
(GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.
Fn 33
§ 31 zuletzt geändert durch Artikel 1 (Erster Teil) des
Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Fn 34
§ 40, § 70 und § 114 zuletzt geändert durch Artikel I d.
Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober
2007.
Fn 35
Abkürzung im Normkopf sowie § 1, § 29, § 34, § 43, § 53, §
55, § 68, § 73, § 79, § 93, § 98 und § 111 geändert durch Artikel I d.
Gesetzes v. 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober
2007.
Fn 36
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.10.2007
(GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in
Kraft getreten am 29. Dezember 2018.
Fn 37
§ 47 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1.
Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.
Fn 38
§ 113 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.
Fn 39
§§ 107a und 108a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 29. Dezember
2010; § 107a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.
NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016; § 108a zuletzt geändert
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft
getreten am 2. Februar 2018.
Fn 40
§ 25, § 45, § 66 und § 71 zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am
29. Dezember 2018.
Fn 41
§ 76 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW.
S. 271), in Kraft getreten am 4. Juni 2011; geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29.
September 2012.
Fn 42
§ 108b eingefügt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV.
NRW. S. 208), in Kraft getreten am 11. Februar 2015; zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft
getreten am 1. November 2020.
Fn 43
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.
Fn 44
§ 81 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.
April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a), in Kraft getreten am 15. April
2020.
Fn 45
§ 64 und § 67 zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29.
September 2012.
Fn 46
§ 35, § 42 und § 69 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September
2012.
Fn 47
§§ 2 und 5 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des Gesetzes
zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194))
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564),
in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.
Fn 48
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.
Fn 49
§ 27 und § 46 zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April
2019
Fn 50
§ 60 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.
September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.
Fn 51
§ 56 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 1. November 2020.
Fn 52
Inhaltsverzeichnis, § 36 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am
1. Oktober 2020.
Fn 53
§ 96a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.
September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.