Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Konzentration der Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren

Ausfertigungsdatum:
01.11.2018
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Konzentration der Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren

Verordnung über die Konzentration der Verhandlung
und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren

Vom 16. Oktober 2018

 

 

Auf Grund des § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), verordnet das Ministerium der Justiz:

§ 1

Gerichtliche Zuständigkeit

Die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.

§ 2

Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft. (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Minister der Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.