Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 715
Anlage 1
Datensatz für das Meldewesen
Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Datenblätter des Landesteils Nordrhein-Westfalen
7501 Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Einwohnerin / den Einwohner
7502 Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die / den gesetzliche/n Vertreter/in
7503 Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Ehegattin / den Ehegatten
7504 Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für das minderjährige Kind
7571 Person wohnt in einer öffentlich geförderten Wohnung
7581 Für die Person wurde ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt
7591 Zeiten im Reichsarbeitsdienst
7601 Zeiten in der Wehrmacht
7611 Zeiten in der Kriegsgefangenschaft
7631 Übermittlungssperren
716 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015
Datensatz für das Meldewesen
Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7501
Feldbezeichnung
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Einwohnerin / den Einwohner
Bezug zum Bundesmelde- § 4 Absatz 1 Datum: X Hinweis
gesetz:
Länge des Feldes in Normal- 12 variabel Häufigkeit des Feldes einfach
form
Beschreibung des Feldinhaltes
Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Einwohnerin / den Einwohner an-
gegeben werden.
Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den
„Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“
0 bis 9
Darstellungsform
Schlüssel
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 717
Datensatz für das Meldewesen
Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7502
Feldbezeichnung
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die / den gesetzliche/n Vertreter/in
Bezug zum Bundesmelde- § 4 Absatz 1 Datum: X Hinweis
gesetz:
Länge des Feldes in Normal- 12 variabel Häufigkeit des einfach
form Feldes
Beschreibung des Feldinhaltes
Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die / den gesetzliche/n Vertreter/in an-
gegeben werden.
Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den
„Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“
0 bis 9
Darstellungsform
Schlüssel
718 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015
Datensatz für das Meldewesen
Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7503
Feldbezeichnung
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Ehegattin / den Ehegatten
Bezug zum Bundesmelde- § 4 Absatz 1 Datum: X Hinweis
gesetz:
Länge des Feldes in Normal- 12 variabel Häufigkeit des einfach
form Feldes
Beschreibung des Feldinhaltes
Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Ehegattin / den Ehegatten angege-
ben werden.
Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den
„Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“
0 bis 9
Darstellungsform
Schlüssel
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 719
Datensatz für das Meldewesen
Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7504
Feldbezeichnung
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für das minderjährige Kind
Bezug zum Bundesmelde- § 4 Absatz 1 Datum: X Hinweis
gesetz:
Länge des Feldes in Normal- 12 variabel Häufigkeit des einfach
form Feldes
Beschreibung des Feldinhaltes
Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für das minderjährige Kind angegeben
werden.
Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den
„Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“
0 bis 9
Darstellungsform
Schlüssel
720 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015
Datensatz für das Meldewesen
Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7571
Feldbezeichnung
Person wohnt in einer öffentlich geförderten Wohnung
Bezug zum Meldegesetz § 2 Absatz 1 Nr.2 Datum: X Hinweis
NRW:
Länge des Feldes in Normal- 1 fest Häufigkeit des einfach
form Feldes
Beschreibung des Feldinhaltes
Es ist eine „1“ anzugeben, wenn die Einwohnerin / der Einwohner in einer öffentlich geför-
derten Wohnung im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist,
wohnt.
Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den
„Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“
1
Darstellungsform
Schlüssel
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 721
Datensatz für das Meldewesen
Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7581
Feldbezeichnung
Für die Person wurde ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt
Bezug zum Meldegesetz § 2 Absatz 1 Nr. 1 Datum: X Hinweis
NRW:
Länge des Feldes in Normal- 1 fest Häufigkeit des einfach
form Feldes
Beschreibung des Feldinhaltes
Es ist eine „1“ anzugeben, wenn für die Einwohnerin / den Einwohner nach dem Jugendar-
beitsschutzgesetz ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt wurde.
Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den
„Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“
1
Darstellungsform
Schlüssel
722 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015
Datensatz für das Meldewesen
Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7591
Feldbezeichnung
Zeiten im Reichsarbeitsdienst
Bezug zum Meldegesetz § 2 Absatz 1 Nr. 3 Datum: X Hinweis
NRW:
Länge des Feldes in Normal- 21 fest Häufigkeit des einfach
form Feldes
Beschreibung des Feldinhaltes
Angaben über Beginn und Ende des Reichsarbeitsdienstes, soweit diese Daten bei der Melde-
behörde vor Inkrafttreten des Meldegesetzes NRW gespeichert gewesen sind.
Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den
„Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“
0 bis 9 Bindestrich -, Punkt .
Darstellungsform
Das Beginn- und Enddatum ist in der Form TTMMJJJJ-TTMMJJJJ einzutragen. Fehlende
Angaben sind jeweils durch Null zu ersetzen.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 723
Datensatz für das Meldewesen
Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7601
Feldbezeichnung
Zeiten in der Wehrmacht
Bezug zum Meldegesetz § 2 Absatz 1 Nr. 3 Datum: X Hinweis
NRW:
Länge des Feldes in Normal- 21 fest Häufigkeit des einfach
form Feldes
Beschreibung des Feldinhaltes
Angaben über Beginn und Ende der Zeiten in der Wehrmacht, soweit diese Daten bei der
Meldebehörde vor Inkrafttreten des Meldegesetzes NRW gespeichert gewesen sind.
Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den
„Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“
0 bis 9 Bindestrich -, Punkt .
Darstellungsform
Das Beginn- und Enddatum ist in der Form TTMMJJJJ-TTMMJJJJ einzutragen. Fehlende
Angaben sind jeweils durch Null zu ersetzen.
724 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015
Datensatz für das Meldewesen
Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7611
Feldbezeichnung
Zeiten in der Kriegsgefangenschaft
Bezug zum Meldegesetz § 2 Absatz 1 Nr. 3 Datum: X Hinweis
NRW:
Länge des Feldes in Normal- 21 fest Häufigkeit des einfach
form Feldes
Beschreibung des Feldinhaltes
Angaben über Beginn und Ende der Kriegsgefangenschaft, soweit diese Daten bei der Melde-
behörde vor Inkrafttreten des Meldegesetzes NRW gespeichert gewesen sind.
Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den
„Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“
0 bis 9 Bindestrich -, Punkt .
Darstellungsform
Das Beginn- und Enddatum ist in der Form TTMMJJJJ-TTMMJJJJ einzutragen. Fehlende
Angaben sind jeweils durch Null zu ersetzen.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 725
Datensatz für das Meldewesen
Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7631
Feldbezeichnung
Übermittlungssperren
Bezug zum Bundesmelde- § 50 Absatz 5 Datum: X Hinweis
gesetz:
Länge des Feldes in Normal- 1 fest Häufigkeit des max.
form Feldes 10-fach
Beschreibung des Feldinhaltes
Es ist der Grund für die Übermittlungssperre anzugeben. In Betracht kommen nachstehende
Fälle, für die folgender Schlüssel zu verwenden ist:
5 = Auskunftssperre nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit § 50 Absatz 1 des Bundesmelde-
gesetzes
6 = Auskunftssperre nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Bundesmelde-
gesetzes
Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den
„Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“
5 und 6
Darstellungsform
Schlüssel