Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.11.2007
Eingangsformel
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für begrenzt Dienstfähige gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes.
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert vermindert ist.
(2) Der Zuschlag beträgt fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. Werden Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.
(3) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören:
1. das Grundgehalt
2. monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren und bei hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen
3. der Familienzuschlag
4. Amts- und Stellenzulagen
5. Ausgleichs- und Überleitungszulagen.
Übergangsregelung
Soweit ein Anspruch im Sinne des § 2 für Zeiträume vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltend gemacht wurde und hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, wird beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Zuschlag auch für diese Zeiträume gewährt.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Für den Innenminister
Die Justizministerin
Fn 1
GV. NRW. S. 407, in Kraft getreten am 1. November 2007.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.