Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)

Ausfertigungsdatum:
01.10.2021
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) A Gewässer erster Ordnung I. Landesgewässer Bezeichnung Endpunkte des Gewässers des Gewässers Ems Wehr in Warendorf Oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Ems-km 44,775) Lippe Einmündung der Rhein Pader bei Schloß Neuhaus Ruhr Einmündung der Oberhalb der Möhne Schloßbrücke in Mülheim (Ruhr) Sieg Landesgrenze Rhein Zu den vorstehend aufgeführten Gewässerstrecken gehö- ren die natürlichen Gewässer, die sich von ihnen abzwei- gen und wieder mit ihnen vereinen (Nebenarme), Alt- arme und Mündungsarme. II. Bundeswasserstraßen 1. Dortmund-Ems-Kanal 2. Ems 3. Mittellandkanal 4. Griethauser Altrhein mit Spoykanal 5. Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal 6. Rhein 7. Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr 8. Ruhr 9. Weser mit den im Verzeichnis der Reichswasserstraßen (Anlage A zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 – RGBl. S. 961) aufgeführten, in Nordrhein-Westfalen liegenden Strecken. B Gewässer zweiter Ordnung Agger Berkel Bocholter Aa Dinkel Ems, soweit nicht Gewässer erster Ordnung Emscher Erft Issel Lenne Lippe, soweit nicht Gewässer erster Ordnung Niers Ruhr, soweit nicht Gewässer erster Ordnung Rur Sieg von der Quelle bis zur Landesgrenze Weser, soweit nicht Gewässer erster Ordnung Wupper

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.