Kreisordnung (KrO NRW)
für das Land Nordrhein-Westfalen,
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 14. Juli 1994 (Fn 1, 17 )
Aufgrund des Artikels VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung
vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) wird nachstehend der Wortlaut der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO)
in der ab dem 17. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt die durch Artikel II des eingangs erwähnten Gesetzes
neu gefaßte Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Kreisordnung (KrO
NRW)
für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994
Inhaltsverzeichnis (Fn 30)
1. Teil:
Grundlagen der Kreisverfassung
§ 1
Wesen der Kreise
§ 2
Wirkungsbereich
§ 3
Gleichstellung von Frau und Mann
§ 4
Geheimhaltung
§ 5
Satzungen
§ 6
Einrichtungen und Lasten
§ 7
Anschluß- und Benutzungszwang
§ 8
Verwaltung
§ 9
Wirtschaftsführung
§ 10
Aufsicht
§ 11
Funktionsbezeichnungen
§ 12
Name, Bezeichnung und Sitz
§ 13
Siegel, Wappen und Flaggen
2. Teil:
Kreisgebiet
§ 14
Kreisgebiet
§ 15
Gebietsbestand
§ 16
Gebietsänderung
§ 17
Gebietsänderungsverträge
§ 18
Durchführung der Gebietsänderung
3. Teil:
Einwohner und Bürger
§ 20
Einwohner
§ 21
Anregungen und Beschwerden
§ 22
Einwohnerantrag
§ 23
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 24
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
4. Teil:
Kreistag
§ 25
Allgemeines
§ 26
Zuständigkeiten des Kreistags
§ 27
Wahl der Kreistagsmitglieder
§ 28
Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder
§ 29
Freistellung
§ 30
Entschädigung der Kreistagsmitglieder
§ 31
Aufwandsentschädigung
§ 32
Einberufung des Kreistags
§ 33
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Kreistagssitzungen
§ 34
Beschlußfähigkeit des Kreistags
§ 35
Abstimmungen
§ 36
Ordnung in den Sitzungen
§ 37
Niederschrift der Kreistagsbeschlüsse
§ 38
Behandlung der Kreistagsbeschlüsse
§ 39
Widerspruch und Beanstandung
§ 40
Fraktionen
§ 41
Bildung von Ausschüssen
5. Teil:
Landrat
§ 42
Zuständigkeiten des Landrats
§ 43
Abgabe von Erklärungen
§ 44
Wahl des Landrats
§ 45
Abwahl des Landrats
§ 46
Wahl der Stellvertreter des Landrats
§ 47
Bestellung des allgemeinen Vertreters
§ 48
Teilnahme an Sitzungen
§ 49
Bedienstete des Kreises
6. Teil:
Kreisausschuß
§ 50
Zuständigkeiten des Kreisausschusses
§ 51
Zusammensetzung des Kreisausschusses
§ 52
Verfahren des Kreisausschusses
7. Teil:
Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung
§ 53
Haushaltswirtschaft und Prüfung
§ 54
Haushaltssatzung
§ 55
Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden
§ 56
Kreisumlage
§ 56a
Ausgleichsrücklage
§ 56b
Haushaltssicherungskonzept
§ 56c
Sonderumlage
8. Teil:
Aufsicht und staatliche Verwaltung im Kreis
§ 57
Aufsicht
§ 58
Träger der staatlichen Verwaltung
§ 59
Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
§ 60
Verantwortung des Landrats
§ 61
Dienstkräfte, Bereitstellung von Einrichtungen
§ 62
Ehrenbeamte
9. Teil:
Übergangs- und Schlußvorschriften,
Sondervorschriften
§ 63
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)
§ 64
Auftragsangelegenheiten
§ 65
Durchführung des Gesetzes
§ 66
Inkrafttreten
1. Teil
Grundlagen der Kreisverfassung
§ 1
Wesen der Kreise
(1) Die Kreise verwalten ihr Gebiet zum Besten der kreisangehörigen
Gemeinden und ihrer Einwohner nach den Grundsätzen der gemeindlichen
Selbstverwaltung.
(2) Die Kreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.
(3) Das Gebiet des Kreises bildet zugleich den Bezirk der unteren
staatlichen Verwaltungsbehörde.
§ 2 (Fn
12)
Wirkungsbereich
(1) Die Kreise sind, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche
Träger der öffentlichen Verwaltung zur Wahrnehmung der auf ihr Gebiet
begrenzten überörtlichen Angelegenheiten. Die Wahrnehmung örtlicher Aufgaben
durch die Gemeinden bleibt unberührt. Mehrere Gemeinden können überörtliche,
auf ihre Gebiete begrenzte Aufgaben durch Zweckverbände oder im Wege
öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen durchführen.
(2) Die Kreise nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund
gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. Den Kreisen können nur durch Gesetz
Pflichtaufgaben auferlegt werden. Pflichtaufgaben können den Kreisen zur
Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts,
das in der Regel zu begrenzen ist. Für die gemeinsame Wahrnehmung von
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und
6 eröffnet.
(3) Eingriffe in die Rechte der Kreise sind nur durch Gesetz zulässig.
Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des
für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags und,
sofern nicht die Landesregierung oder das für Kommunales zuständige Ministerium
sie erlassen, der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums.
(4) Werden den Kreisen neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten bei
der Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist
gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Führen diese neuen Pflichten
zu einer Mehrbelastung der Kreise, ist ein entsprechender Ausgleich zu
schaffen.
(5) Zur Effizienzsteigerung kann ein Kreis mit einem benachbarten Kreis
gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren,
dass ihm gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 übertragene Aufgaben von dem benachbarten
Kreis übernommen oder für ihn durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einem Kreis und
einer benachbarten kreisfreien Stadt.
(6) Absatz 5 gilt nur, soweit
- Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht
entgegensteht, oder
- der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz
oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, oder
- durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter
nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls
nicht entgegenstehen.
§ 3 (Fn
10)
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau
und Mann ist auch eine Aufgabe der Kreise, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen
des Kreises mit, die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die
Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten
Stellung in der Gesellschaft haben.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Kreisausschusses, des Kreistages und
seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann
die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren
Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Landrates widersprechen; in
diesem Fall hat der Landrat den Kreistag zu Beginn der Beratung auf den
Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(5) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 regelt dieHauptsatzung.
§ 4
Geheimhaltung
Die Kreise sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, die
auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die Kenntnis
Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten.
Sie haben hierbei Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des
Geheimschutzes zu beachten.
§ 5 (Fn
27)
Satzungen
(1) Die Kreise können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit
Gesetze nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich
vorgeschrieben ist.
(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen
gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist der Landrat.
(3) Jeder Kreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu
ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten
ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Kreistag nur mit der Mehrheit
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.
(4) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(5) Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen
Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen
enthalten.
(6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche
Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluß
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung oder der sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.
(7) Die Kreise bestimmen in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen
Bekanntmachung für die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen, soweit nicht andere
Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Für die Form und den Vollzug
der Bekanntmachung gilt die Rechtsverordnung nach Absatz 5 entsprechend.
§ 6
Einrichtungen und Lasten
(1) Die Kreise schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die
für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner
erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.
(2) Alle Einwohner eines Kreises sind im Rahmen des geltenden Rechts
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen, und
verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kreis
ergeben.
(3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Kreis wohnen, sind in
gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im
Kreis für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen und verpflichtet, für
ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet des Kreises zu den Lasten des
Kreises beizutragen.
(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und
Personenvereinigungen.
§ 7
Anschluß- und Benutzungszwang
Die Kreise können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die
Grundstücke des Kreisgebiets den Anschluß an
überörtliche, der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen
zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die
Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann
Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen.
Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte
Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluß- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die
Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen
enthalten.
§ 8
Verwaltung
Die Verwaltung des Kreises liegt bei dem Kreistag, dem Kreisausschuß
und dem Landrat.
§ 9
Wirtschaftsführung
Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die
wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und der
Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
§ 10
Aufsicht
Die Aufsicht des Landes schützt die Kreise in ihren Rechten und sichert die
Erfüllung ihrer Pflichten.
§ 11
Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
§ 12 (Fn
20)
Name, Bezeichnung und Sitz
(1) Die Kreise führen ihre bisherigen Namen. Der Kreistag kann mit einer
Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder den Kreisnamen ändern. Die
Änderung des Kreisnamens bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen
Ministeriums. Sätze 2 und 3 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen der
Kreisname durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes zehn Jahre vergangen sind.
(2) Die Kreise können Bezeichnungen, die auf der Geschichte oder der
heutigen Eigenart oder Bedeutung des Kreises beruhen, führen. Der Kreistag kann
mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese Bezeichnung
bestimmen und ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der
Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums.
(3) Der Kreistag bestimmt den Sitz der Kreisverwaltung; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 13
Siegel, Wappen und Flaggen
(1) Die Kreise führen Dienstsiegel.
(2) Die Kreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.
(3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen
bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung.
2. Teil
Kreisgebiet
§ 14
Kreisgebiet
Das Gebiet jedes Kreises soll so bemessen sein, daß
die Leistungsfähigkeit des Kreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
§ 15
Gebietsbestand
Das Gebiet des Kreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht
zum Kreis gehörenden Gemeinden.
§ 16
Gebietsänderung
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles können Grenzen eines Kreises durch
Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden geändert, Kreise aufgelöst oder
neugebildet werden.
(2) Das Verfahren zur Änderung des Gebiets eines Kreises wird durch Antrag
einer unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaft an
die Aufsichtsbehörde des Kreises eingeleitet. Werden durch die beantragte
Gebietsänderung die Grenzen von Kreisen verschiedener Regierungsbezirke
berührt, so ist der Antrag an die obere Aufsichtsbehörde zu richten. Das
Verfahren kann auch durch die Aufsichtsbehörde oder die obere Aufsichtsbehörde
eingeleitet werden.
(3) Vor einer Änderung des Gebiets eines Kreises ist der Wille der
unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaften in der
Weise festzustellen, daß ihren Vertretungen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
(4) Die Änderung der Grenzen von Kreisen bewirkt ohne weiteres die Änderung
der Grenzen der Landschaftsverbände.
§ 17
Gebietsänderungsverträge
Die Kreise treffen, soweit erforderlich, über die Änderung ihres Gebiets
Vereinbarungen (Gebietsänderungsverträge). Derartige Verträge bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht
zustande, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die Einzelheiten der
Gebietsänderung.
§ 18
Durchführung der Gebietsänderung
Die Änderung des Gebiets eines Kreises erfolgt durch Gesetz. In diesem sind
die Bestimmungen über die Gebietsänderung zu bestätigen und der Tag der
Rechtswirksamkeit der Gebietsänderung festzulegen.
§ 19
Wirkungen der Gebietsänderung
(1) Der Ausspruch der Änderung des Gebiets eines Kreises und die Bestätigung
des Gebietsänderungsvertrags begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten.
Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen
Rechten, sofern der Gebietsänderungsvertrag derartiges vorsieht. Die
Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des
Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher. Sie kann
Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung
des Gebiets eines Kreises erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben
sowie von Gebühren und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen.
3. Teil
Einwohner und Bürger
§ 20
Einwohner
Einwohner des Kreises sind die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden.
§ 21
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an
den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses, der Ausschüsse
und des Landrats werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen
und Beschwerden kann der Kreistag einem Ausschuß
übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und
Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
§ 22 (Fn
6)
Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten im Kreis wohnen und das 14.
Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß
der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig
ist, berät und entscheidet.
(2) Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden.
Er muß ein bestimmtes Begehren und eine Begründung
enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen, die
berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den
Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines
Einwohnerantrages behilflich.
(3) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 4 Prozent der Einwohner
unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 8 000 Einwohnern. § 4 Absatz 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden
Fassung gilt entsprechend.
(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen
Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht
zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden vom Kreis
geprüft.
(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit
innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs
des Antrags beim Kreis erfüllt sein.
(7) Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig
ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens
innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des
Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der
Kreistagssitzung zu erläutern.
(8) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.
§ 23 (Fn
6)
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können beantragen
(Bürgerbegehren), daß sie anstelle des Kreistags über
eine Angelegenheit des Kreises selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der
Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
beschließen, dass über eine Angelegenheit des Kreises ein Bürgerentscheid
stattfindet (Kreistagsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7,
8 und 9 gelten entsprechend.
(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur
Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu
drei Bürger der zum Kreis gehörenden Gemeinden benennen, die berechtigt sind,
die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die
beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung
schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren
Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den
Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung
der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die
Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach
Absatz 4 anzugeben. Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die
Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das
Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist.
Der Antrag ist in der gemäß § 22 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich
der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden
Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens
25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Kreistag innerhalb von
acht Wochen zu entscheiden. Der Kreistag kann in der Hauptsatzung die
Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Kreisausschuss übertragen, der
ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6
gilt entsprechend.
(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß
des Kreistags, muß es innerhalb von sechs Wochen nach
der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen den Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die
Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach der schriftlichen Mitteilung nach
Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur
Mitteilung der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt. Nach einem Antrag nach
Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur
Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt.
(4) Ein Bürgerbegehren muss in einem Kreis
bis 200 000 Einwohner
von 5 %
mit mehr als 200 000 Einwohnern,
aber nicht mehr als als 500 000 Einwohnern
von 4 %,
mit mehr als 500 000 Einwohnern
von 3 %
der Bürger der kreisangehörigen Gemeinden unterzeichnet sein.
Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte
Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind
anzurechnen. Die Angaben werden vom Kreis geprüft. Im übrigen gilt § 22 Abs. 4 entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Kreisverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
Kreistages, der Mitglieder des Kreisausschusses und der Mitglieder der
Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz,
den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss des Kreises (einschließlich der
Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die
kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit
Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen,
immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren
Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die
innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt
worden ist.
(6) Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig
ist. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so
entscheidet der Kreistag lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes
4 vorliegen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Kreistages können nur die
Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen.
Entspricht der Kreistag dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb
von drei Monaten nach der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ein
Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Kreistag dem Bürgerbegehren, so
unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll
Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Kreistags zu
erläutern. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Satz 1 oder Satz 2
abschließend festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des
Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der
Kreisorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen
Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben
rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu bestanden (Sperrwirkung des
zulässigen Bürgerbegehrens).
(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder
Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von
der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in
Kreisen mit
bis zu 200.000
Einwohnern
mindestens 20 Prozent,
über 200.000 bis zu 500.000
Einwohnern
mindestens 15 Prozent,
mehr als 500.000
Einwohnern
mindestens 10 Prozent
der Bürger beträgt.
§ 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt
entsprechend. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine
Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung
gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise
beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für
die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei
Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit
der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Vor
Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Kreistags durch einen
neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids
regeln.
§ 24
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
Einwohner und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind zur ehrenamtlichen
Tätigkeit und zur Übernahme und Ausübung von Ehrenämtern für den Kreis unter
den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Folgen verpflichtet wie in
der Gemeinde, in der sie Einwohner oder Bürger sind. § 34 der Gemeindeordnung
findet keine Anwendung.
4. Teil
Kreistag
§ 25 (Fn
8)
Allgemeines
(1) Der Kreistag besteht aus den Kreistagsmitgliedern, die von den Bürgern
der kreisangehörigen Gemeinden gewählt werden (Kreistagsmitglieder) und dem
Landrat (Mitglied kraft Gesetzes).
(2) Vorsitzender des Kreistags ist der Landrat. Ihm obliegt die
repräsentative Vertretung des Kreises. Der Landrat hat im Kreistag Stimmrecht.
In den Fällen der §§ 26 Abs. 1 Buchstabe i), 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 3, 33
Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 3, 38 Abs. 2, 41 Abs. 3, 5 und 7, 45 Abs. 1, 48 Abs. 1
Satz 2 und 49 Abs. 1 Satz 3 und 4 stimmt er nicht mit.
§ 26 (Fn
4)
Zuständigkeiten des Kreistags
(1) Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Kreises, die ihrer
Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen oder die er sich vorbehält,
soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt
ist. Er ist ausschließlich zuständig für
a) die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach
denen die Verwaltung geführt werden soll,
b) die Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses
und ihrer Stellvertreter,
c) die Wahl der Mitglieder der anderen
Ausschüsse,
d) die Bestellung des allgemeinen Vertreters des
Landrats und des Kämmerers,
e) die Änderung des Gebiets des Kreises, die
Bestimmung des Namens und der Bezeichnung des Kreises und des Sitzes der
Kreisverwaltung sowie die Änderung und Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und
Flaggen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
bestimmt ist,
f) den Erlaß, die
Änderung, die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen,
g) den Erlass der Haushaltssatzung und des
Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die
Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
und überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die
Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner
Investitionsmaßnahmen,
h) die Festsetzung allgemein geltender
öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte sowie der Kreisumlage,
i) die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein
Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den
Beteiligungsbericht,
j) den Beschluss über die gegenüber der
Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde abzugebende Stellungnahme
gemäß § 105 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
k) den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit
es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
l) die teilweise oder vollständige Veräußerung
oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige
Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer
Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung
eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den
Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2
Gemeindeordnung,
m) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung,
Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a
der Gemeindeordnung, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung
oder Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3
und 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der
Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt
aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater
Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen
Kreditgenossenschaft,
n) die Umwandlung der Rechtsform von Anstalten
des öffentlichen Rechts gem. § 114a der Gemeindeordnung, öffentlichen
Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von
Gesellschaften, an denen der Kreis beteiligt ist, soweit der Einfluß des Kreises geltend gemacht werden kann,
o) die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung
und die Aufhebung von Stiftungen einschließlich des Verbleibs des
Stiftungsvermögens,
p) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger
Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten
wirtschaftlich gleichkommen,
q) die Bestellung und Abberufung der Leitung und
der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Übertragung von Aufgaben
auf die örtliche Rechnungsprüfung,
r die Genehmigung von Verträgen des Kreises mit
Kreistags- und Ausschußmitgliedern, mit dem Landrat
und den leitenden Dienstkräften des Kreises nach näherer Bestimmung der
Hauptsatzung,
s) die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine
gesetzliche Verpflichtung besteht,
t) alle Angelegenheiten, in denen das Gesetz die
Zuständigkeit des Kreistags ausdrücklich vorschreibt,
u) die Festlegung strategischer Ziele unter
Berücksichtigung der Ressourcen.
Der Kreistag kann durch die Hauptsatzung die Erledigung bestimmter
Geschäfte, für die er nach Satz 2 Buchstaben j bis l zuständig ist, auf den Kreisausschuß übertragen.
(2) Der Kreistag ist durch den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten
der Kreisverwaltung zu unterrichten; er überwacht die Durchführung seiner
Beschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Auch kann der
Kreistag vom Landrat Einsicht in die Akten durch einen von ihm bestimmten Ausschuß oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder
fordern. In Einzelfällen muß auf Verlangen von
mindestens einem Fünftel der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion auch einem
einzelnen, von den Antragstellern zu benennenden Kreistagsmitglied
Akteneinsicht gewährt werden. Ausschussvorsitzende können vom Landrat jederzeit
Auskunft und Akteneinsicht über die Angelegenheiten verlangen, die zum
Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. Dritte sind von der Teilnahme an der
Akteneinsicht ausgeschlossen. Akteneinsicht darf einem Kreistagsmitglied nicht
gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und
Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.
(3) Über wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde und Anordnungen, bei
denen die Aufsichtsbehörden dies bestimmen, ist der Kreistag vom Landrat zu
unterrichten.
(4) Der Landrat ist verpflichtet, einem Kreistagsmitglied auf Verlangen
Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Jedem
Kreistagsmitglied ist vom Landrat auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren,
soweit die Akten im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Kontrolle von
Beschlüssen des Kreistages oder des Ausschusses stehen, dem es angehört. Dritte
sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Akteneinsicht
darf nur verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder
Dritter entgegenstehen. Die ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu
begründen. Akteneinsicht darf einem Kreistagsmitglied nicht gewährt werden, das
wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der
Angelegenheit ausgeschlossen ist.
(5) Für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen gilt § 113 der Gemeindeordnung entsprechend. Vertreter
des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen
von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom
Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu
benennen, muss der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des
Kreises dazuzählen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des
Kreistags und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluß des Kreistags jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1
bis 5 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn dem Kreis das Recht eingeräumt wird,
Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs
zu bestellen oder vorzuschlagen.
(7) Werden die vom Kreis bestellten oder vorgeschlagenen Personen aus dieser
Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen der Kreis den Schaden zu ersetzen, es
sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist der Kreis
schadensersatzpflichtig, wenn die vom Kreis bestellten Personen nach Weisung
des Kreistags oder des Kreisausschusses gehandelt haben.
§ 27 (Fn
25)
Wahl der Kreistagsmitglieder
(1) Die Kreistagsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren
Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Kreistagsmitglieder ihre
Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugewählten Kreistags weiter aus.
§ 28 (Fn
19)
Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder
(1) Die Kreistagsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit
ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das
öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht
gebunden.
(2) Für die Tätigkeit als Kreistagsmitglied oder als Mitglied eines
Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 Gemeindeordnung mit
folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen
gegenüber nicht vom Landrat angeordnet werden;
2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt
bei Kreistagsmitgliedern der Kreistag, bei Kreisausschußmitgliedern
der Kreisausschuß und bei Ausschußmitgliedern
der Ausschuß;
3. die Offenbarungspflicht über
Ausschließungsgründe besteht bei Kreistags- und Kreisausschußmitgliedern
gegenüber dem Landrat, bei Ausschußmitgliedern
gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in
die Verhandlung;
4. über Ausschließungsgründe entscheidet bei
Kreistagsmitgliedern der Kreistag, bei Kreisausschußmitgliedern
der Kreisausschuß und bei Ausschußmitgliedern
der Ausschuß;
5. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird
vom Kreistag, vom Kreisausschuß bzw. vom Ausschuß durch Beschluß
festgestellt;
6. sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner
als Mitglieder von Ausschüssen können Ansprüche anderer gegen den Kreis nur
dann nicht geltend machen, wenn diese in Zusammenhang mit ihren Aufgaben
stehen; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Ausschuß.
Die Kreistagsmitglieder, Mitglieder des Kreisausschusses und Mitglieder der
Ausschüsse müssen gegenüber dem Landrat Auskunft über ihre wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit
von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt der Kreistag. Name,
Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche
Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu
behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der
ausgeschiedenen Kreistagsmitglieder zu löschen. § 16 des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Erleidet der Kreis infolge eines Beschlusses des Kreistags einen
Schaden, so haften die Kreistagsmitglieder, wenn sie
a) in vorsätzlicher und grob fahrlässiger
Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben,
b) bei der Beschlußfassung
mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren, und
ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war,
c) der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben,
für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht,
wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt
werden.
§ 29 (Fn
30)
Freistellung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Mitglied des
Kreistags oder eines Ausschusses zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.
Benachteiligungen am Arbeitsplatz in Zusammenhang mit der Bewerbung, der
Annahme oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende
Vereinbarungen sind nichtig. Kündigungen oder Entlassungen aus Anlaß der Bewerbung, Annahme oder Ausübung eines Mandats
sind unzulässig.
(2) Die Kreistagsmitglieder und Mitglieder der Ausschüsse sind für die Zeit
der Ausübung des Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen. Zur
Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem
Zusammenhang stehen oder auf Veranlassung des Kreistages oder des Ausschusses
erfolgen. Auf Veranlassung des Kreistages erfolgt auch eine Tätigkeit als vom
Kreistag entsandter Vertreter des Kreises in Organen und Gremien von
juristischen Personen oder Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts
sowie als Stellvertreter des Landrats. Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen
Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst
entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses
Arbeitszeitrahmens zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 30 ist in diesem Fall auf diese Hälfte
beschränkt.
(3) Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der
Ausübung ihres Mandats förderlich sind, haben Kreistagsmitglieder oder
Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages einen Anspruch auf Urlaub an bis zu
acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode, jedoch an nicht mehr als vier
aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Jahr. Für die Zeit des Urlaubs besteht
nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt; weitergehende Vorschriften
bleiben unberührt. Der Verdienstausfall und die Kinderbetreuungskosten sind
nach Maßgabe der Regelungen des § 30 Absatz 1 bis 4 zu ersetzen.
Sind Kreistagsmitglieder oder Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages
zugleich auch Ratsmitglieder, Mitglieder von Bezirksvertretungen oder
Mitglieder von Ausschüssen einer Gemeinde, so besteht der Anspruch auf Urlaub
in jeder Wahlperiode nur einmal.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr darf den Urlaub zu dem von dem Beschäftigten
mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder
Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.
§ 30 (Fn
6)
Entschädigung der Kreistagsmitglieder
(1) Ein Kreistagsmitglied im Kreistag, ein Kreistagsmitglied im Kreisausschuss
oder ein Mitglied in einem Ausschuss hat Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie
während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus
Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt
werden können, bleibt außer Betracht.
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 7 festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei
denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile
entstanden sind. In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz
festgelegt werden. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere
Entschädigung gezahlt:
1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag
anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene
Verdienstausfall ersetzt;
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des
Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall
auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen
festgesetzt wird.
In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag
festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht
überschritten werden darf.
(3) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren
oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen
führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den
Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise Absatz 2 Satz 2. Statt
des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine
entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf
Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet,
für die Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 geleistet wird. Die Hauptsatzung
kann die näheren Einzelheiten regeln.
(5) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch
auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden
Maßgaben:
1. Einem Kreistagsmitglied kann die
Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für Kreistags-,
Kreisausschuss-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden.
2. Ein Ausschussmitglied, das nicht
Kreistagsmitglied ist (sachkundiger Bürger), erhält ein Sitzungsgeld für die im
Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Kreisausschuss-,
Ausschuss- und Fraktionssitzungen.
3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das
nicht Kreistagsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des
Vertretungsfalles für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche
Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.
(6) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion
(Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Die Zahl der ersatzpflichtigen
Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu beschränken.
(7) Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung
1. die Höhe des Regelstundensatzes und des
Höchstbetrages nach Absatz 2,
2. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung
sowie die Höhe der Sitzungsgelder,
3. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von
Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und
mit Ablauf der Hälfte der Wahlperiode anzupassen. Grundlage dafür ist die
Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen
Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Die Höhe
des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Beginn und zur Mitte der
Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft.
§ 31 (Fn
31)
Aufwandsentschädigung
Neben den Entschädigungen, die den Kreistagsmitgliedern nach § 30 zustehen,
erhalten
1. Stellvertreter des Landrats nach § 46 Absatz
1,
2. Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistags mit
Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses,
3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit
mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit
mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei
stellvertretende Vorsitzende -
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. In der Hauptsatzung können
weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden. Eine
Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Kreistagsmitglied
hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.
§ 32 (Fn
18)
Einberufung des Kreistags
(1) Der Kreistag wird von dem Landrat einberufen. Nach Beginn der
Wahlperiode muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden; im
Übrigen soll der Kreistag zusammentreten, so oft es die Geschäftslage
erfordert, mindestens jedoch alle drei Monate. Der Kreistag ist unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Fünftel der Kreistagsmitglieder oder eine Fraktion unter
Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.
(2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des
Kreistags sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in
diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. Der Kreistag regelt in der
Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Kreistagsmitglieder.
(3) Kommt der Landrat seiner Verpflichtung zur Einberufung des Kreistags
nicht nach, so veranlaßt die Aufsichtsbehörde die
Einberufung.
§ 33 (Fn
21)
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Kreistagssitzungen
(1) Der Landrat setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge
aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden
Frist von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt
werden. Fragestunden für Einwohner kann er in die Tagesordnung aufnehmen, wenn
Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind. Zeit und Ort der
Sitzung sowie die Tagesordnung sind von ihm öffentlich bekanntzumachen. Die Tagesordnung
kann in der Sitzung durch Beschluß des Kreistags
erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub
dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.
(2) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich. Durch die Geschäftsordnung
kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen
werden. Auf Antrag eines Kreistagsmitglieds oder auf Vorschlag des Landrats
kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Anträge und Vorschläge auf Ausschluß der
Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten
werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, daß
in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.
(3) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht
schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls
überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(4) Mitglieder der Ausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an
den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistags als Zuhörer teilnehmen,soweit deren Aufgabenbereich durch den
Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
§ 34
Beschlußfähigkeit des Kreistags
(1) Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn mehr als
die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit
nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit
des Kreistags zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Beratung über
denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 35 (Fn
5)
Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt,
soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlußfassung
wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden
Zahl von Mitgliedern des Kreistages ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag
mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Kreistages ist geheim abzustimmen.
Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang
gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die Geschäftsordnung kann
weitere Regelungen treffen.
(2) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch
Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als
gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet
zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben,
eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf
einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses
Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang
abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen
und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die
auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele
Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze
zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand
vorzeitig aus dem Ausschuß aus, wählen die
Kreistagsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das
ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
(4) Hat der Kreistag zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des §
26 Abs. 5 und 6 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig
sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt
ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium ausgeschieden
sind, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese mehrere
Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus,
für das sie bestellt oder vorgeschlagen war, wählt der Kreistag den Nachfolger
für die restliche Zeit nach Absatz 2.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht
aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
(6) Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31
Gemeindeordnung besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
§ 36
Ordnung in den Sitzungen
(1) Der Landrat leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die
Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht
aus.
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen durch Beschluß des Kreistags einem Kreistagsmitglied bei
Verstößen gegen die Ordnung die auf den Sitzungstag entfallenden
Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden und es für eine oder
mehrere Sitzungen ausgeschlossen wird.
(3) Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Absatz 2, so kann der
Landrat, falls er es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluß
des Kreistagsmitglieds aus der Sitzung verhängen und durchführen. Der Kreistag
beschließt in der nächsten Sitzung über die Berechtigung dieser Maßnahme.
§ 37 (Fn
28)
Niederschrift der Kreistagsbeschlüsse
(1) Über die im Kreistag gefaßten Beschlüsse ist
eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Landrat und einem vom Kreistag
zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet.
(2) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder
in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen
wird.
§ 38 (Fn
17)
Behandlung der Kreistagsbeschlüsse
(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt
der Landrat aus. Wenn er persönlich beteiligt ist, handelt der Stellvertreter.
(2) Beschlüsse, die die Geltendmachung von Ansprüchen des Kreises gegen den
Landrat oder die Amtsführung des Landrates betreffen, führt der allgemeine
Vertreter aus.
§ 39 (Fn 7)
Widerspruch und Beanstandung
(1) Der Landrat kann einem Beschluß des Kreistags
spätestens am dritten Tage nach der Beschlußfassung
unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß das Wohl des
Kreises gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die
Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistags, die frühestens am
dritten Tage und spätestens vier Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat,
erneut zu beschließen. Ein weiterer Widerspruch ist unzulässig.
(2) Verletzt ein Beschluß des Kreistags das
geltende Recht, so hat der Landrat den Beschluß zu
beanstanden. Die Beanstandung ist dem Kreistag mit Begründung schriftlich
mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt der Kreistag bei seinem Beschluß, so hat der Landrat unverzüglich die Entscheidung
der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluß
des Kreistags nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlußfassung
oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach
dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß
der Landrat den Beschluß vorher beanstandet hat oder
die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Kreis gerügt und
dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.
(4) Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 50 Absatz 1 bis 4
entsprechende Anwendung.
§ 40 (Fn
24)
Fraktionen
(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Kreistagsmitgliedern, die
sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst
gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion besteht aus
mindestens zwei Kreistagsmitgliedern, in einem Kreistag mit mehr als 59
Kreistagsmitgliedern aus mindestens drei Kreistagsmitgliedern. Satz 1 gilt für
Gruppen ohne Fraktionsstatus im Kreistag entsprechend. Eine Gruppe besteht aus
mindestens zwei Kreistagsmitgliedern.
(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in
der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
Ihre innere Ordnung muß demokratischen und
rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem
das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluß
aus der Fraktion geregelt werden.
(3) Der Kreis gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln
Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die
Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer
besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der
Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem
Landrat zuzuleiten ist.
Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei
Dritteln der Zuwendung entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz
2 erhält oder erhalten würde.
Einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt
der Kreis in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke
seiner Vorbereitung auf die Kreistagssitzung zur Verfügung. Der Kreistag kann
stattdessen beschließen, dass ein Kreistagsmitglied aus Haushaltsmitteln
finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen
dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern im Kreistag erhielte. In diesem Fall
ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren.
(4) Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter der Fraktion kann
Kreistagsmitglied sein. Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen,
ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt
die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein
Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann.
Bei der Festsetzung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht
mit.
(5) Soweit personenbezogene Daten an Kreistagsmitglieder übermittelt werden
dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder Gruppe
oder eines einzelnen Kreistagsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn
diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
§ 41 (Fn
24)
Bildung von Ausschüssen
(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter
Verwaltungsangelegenheiten kann der Kreistag Ausschüsse bilden.
(2) Der Kreistag kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien
aufstellen.
(3) Der Kreistag regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Kreistagsmitglieder
die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er
stellvertretende Ausschußmitglieder bestellt, ist die
Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Der Landrat hat das Recht, mit beratender
Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen
jederzeit das Wort zu erteilen. An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses
können die stellvertretenden Ausschußmitglieder sowie
alle Kreistagsmitglieder als Zuhörer teilnehmen, ebenso die Mitglieder anderer
Ausschüsse, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt
wird. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld; § 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt
unberührt. Wird in einer Ausschußsitzung ein Antrag
beraten, den ein Kreistagsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuß
nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen. Fraktionen, die in
einem Ausschuß nicht vertreten sind, sind berechtigt,
für diesen Ausschuß ein Kreistagsmitglied oder einen
sachkundigen Bürger, der dem Kreistag angehören kann, zu benennen. Das benannte
Kreistagsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Kreistag zum
Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuß
mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.
Ein Kreistagsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 und 10 gelten
entsprechend.
(4) Auf die Ausschußmitglieder und das Verfahren
in den Ausschüssen finden die für den Kreistag geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung. Der Ausschußvorsitzende
setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Landrat fest. Auf Verlangen des
Landrates ist der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die
Tagesordnung aufzunehmen. Der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise
verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt. Abweichend von § 33 Abs. 1
Satz 4 brauchen Zeit und Ort der Ausschußsitzung
sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; der Landrat
soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten.
(5) Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Kreistagsmitgliedern auch
sachkundige Bürger der kreisangehörigen Gemeinden, die dem Kreistag angehören
können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger
ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die der
Kreistagsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Gesetzliche
Bestimmungen über eine andere Zusammensetzung bestimmter Ausschüsse bleiben
unberührt. Die Ausschüsse sind nur beschlußfähig,
wenn die Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder die Zahl der anwesenden
sachkundigen Bürger übersteigt; sie gelten auch insoweit als beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit
nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen
Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und
Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
(6) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige
sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 35 Abs.
3 zu wählen sind. Im übrigen
gilt Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.
(7) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze
geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der
Kreistagsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschußvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen
angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht
zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschußvorsitze
in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der
Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen
können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los,
das der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren
Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die
Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschußvorsitzender
während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein
Kreistagsmitglied zum Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende
Vorsitzende entsprechend.
(8) Werden Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder
ihre Aufgabe wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 7 zu
wiederholen.
(9) Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese ist dem Landrat und den Ausschußmitgliedern
zuzuleiten.
5. Teil
Landrat
§ 42
Zuständigkeiten des Landrats
In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegt dem Landrat
a) die Führung der Geschäfte der laufenden
Verwaltung,
b) die Erledigung der ihm vom Kreisausschuß
"übertragenen Angelegenheiten,
c) die Vorbereitung und Durchführung der
Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses sowie der Entscheidungen nach
§ 50 Abs. 3 Satz 2,
d) die Ausführung von Weisungen (§ 2 Abs. 2 Satz
3 und § 64),
e) die gesetzliche Vertretung des Kreises in
Rechts- und Verwaltungsgeschäften unbeschadet des § 26 Abs. 4 und 5, § 43 und §
49 Abs. 4,
f) die Erledigung aller Aufgaben, die ihm
aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind,
g) die Leitung und Verteilung der Geschäfte.
§ 43 (Fn
24)
Abgabe von Erklärungen
(1) Erklärungen, durch welche der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform. Sie sind vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter zu
unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes
bestimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von
Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form
des Absatzes 1, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes erteilt ist.
(4) Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen,
binden den Kreis nicht.
§ 44 (Fn
3, 29)
Wahl des Landrats
(1) Der Landrat wird von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von
fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Kreistag
gewählt. Scheidet der Landrat durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus
sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl
eines Landrats aus anderen Gründen während der Wahlperiode des Kreistages
erforderlich, so findet die Wahl des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach
Ausscheiden des Landrats aus dem Amt statt. Die näheren Vorschriften trifft das
Kommunalwahlgesetz.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1
des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik
Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß
er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Der Landrat ist kommunaler Wahlbeamter. Für die dienstrechtliche
Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.
(4) § 72 Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(5) Endet das Beamtenverhältnis des Landrates vor Ablauf seiner Amtszeit,
wird der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Kreistages
gewählt, es sei denn, die Amtszeit des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten
zwei Jahre der Wahlperiode des Kreistages. In diesem Fall endet sie mit dem
Ende der laufenden Wahlperiode.
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen
Kommunalwahl nicht mehr statt.
§ 45 (Fn
6)
Abwahl des Landrats
(1) Der Landrat kann von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden vor
Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des
Abwahlverfahrens bedarf es
1. eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen
Zahl der Kreistagsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder zu fassenden
Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des Kreistags
muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf
Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen;
oder
2. eines von mindestens 15 Prozent der
wahlberechtigten Bürger der kreisangehörigen Gemeinden gestellten Antrags; § 23
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Landrat ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern
diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere
Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der
Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl
feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des
Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Landrats anordnen, wenn zwei
Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder dies beantragen.
(2) Der Landrat kann binnen einer Woche
1. nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2
Nummer 1
oder
2. nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch den Kreistag
auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichten. Der Verzicht
ist schriftlich gegenüber dem Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des
Tages, an dem dieser Verzicht dem Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als
erfolgt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Kreistag
einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen. Er muss bis zu
drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. §
22 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Unterzeichnenden müssen an dem von ihnen
anzugebenden Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt sein. Die Unterschriften
dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als vier Monate sein. Nach Antragseingang
eingereichte Unterschriftslisten werden nicht mehr berücksichtigt. Der Kreistag
stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist. Gegen die ablehnende
Entscheidung des Kreistages können nur die Vertreter des Antrags nach Satz 2
Klage erheben.
§ 46 (Fn
24)
Wahl der Stellvertreter des Landrats
(1) Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte
ohne Aussprache zwei Stellvertreter des Landrats. Er kann weitere
Stellvertreter wählen. Sie vertreten den Landrat bei der Leitung der
Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation.
(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Landrats wird nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei ist die
Reihenfolge der Stellvertreter nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu
verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und
Gruppen entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster
Stellvertreter ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die
erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht
in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite
Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in
Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte
Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen
findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Landrat
zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist
gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein
Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der
nächsten Höchstzahl. Scheidet ein Stellvertreter während der Wahlperiode aus, ist
der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer
Abstimmung nach § 35 Abs. 2 zu wählen.
(3) Der Landrat wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter oder
Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Kreistages vereidigt und in sein Amt
eingeführt. Die Stellvertreter sowie die übrigen Kreistagsmitglieder werden von
dem Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und
gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4) Der Kreistag kann die Stellvertreter des Landrats abberufen. Der Antrag
kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden.
Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Kreistags muß eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den
Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß
über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 35 Abs. 2 zu wählen.
(5) Wenn der Landrat verhindert ist, leitet der Altersvorsitzende die
Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter des Landrats sowie bei Entscheidungen,
die vorher getroffen werden müssen. Dies gilt auch für die Abberufung der
Stellvertreter des Landrates.
§ 47 (Fn
6)
Bestellung des allgemeinen Vertreters
(1) Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen
Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter des Landrats. Die Hauptsatzung
kann bestimmen, daß der allgemeine Vertreter des
Landrats durch den Kreistag für die Dauer von acht Jahren gewählt wird. Der
gewählte allgemeine Vertreter des Landrats führt die Amtsbezeichnung
Kreisdirektor und muss über die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des
allgemeinen Verwaltungsdienstes im LandNordrhein-Westfalen
in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, sowie über eine mehrjährige
praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen
Verwaltungstätigkeit verfügen. Die Bestellung oder die Wahl bedürfen der
Bestätigung der Bezirksregierung.
(2) Die Bestimmungen des § 71 der Gemeindeordnung über die
Stellenausschreibung und die Wiederwahl finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Kreistag kann den nach Absatz 1 Satz 2 gewählten Kreisdirektor
abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung
des Kreistags muß eine Frist von mindestens sechs
Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb
einer Frist von sechs Monaten zu wählen.
(4) Die Kreise sollen einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen.
§ 48
Teilnahme an den Sitzungen
(1) Der Landrat und sein allgemeiner Vertreter nehmen an den Sitzungen des
Kreistags teil. Der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der
Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung
vor dem Kreistag Stellung zu nehmen.
(2) Der Landrat und sein allgemeiner Vertreter sind berechtigt und auf
Verlangen eines Ausschusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 49 (Fn
16)
Bedienstete des Kreises
(1) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. Er
trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die
Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das
Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zum Kreis verändern, durch den Kreistag
oder den Kreisausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat zu treffen sind, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein
Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Kreistag die Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder
treffen. Bei Entscheidungen des Kreistages nach Satz 3 oder 4 stimmt der
Landrat nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 3 oder 4, gilt Satz 2.
Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die
dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der
Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit
Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder
Pressereferenten.
(2) Die Bediensteten der Kreise müssen die für ihren Arbeitsbereich
erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung
der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.
(3) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit
sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
(4) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie
Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der
Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch den
Landrat oder seinen allgemeinen Vertreter. Der Landrat kann die
Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.
6. Teil
Kreisausschuß
§ 50 (Fn
32)
Zuständigkeiten des Kreisausschusses
(1) Der Kreisausschuß beschließt über alle
Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Kreistag vorbehalten sind oder soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere
die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und die Geschäftsführung des
Landrats zu überwachen.
(2) Der Kreisausschuß entscheidet im Rahmen der
vom Kreistag festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der
Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Landrat
den Kreisausschuß jeweils über solche
Planungsvorhaben zu unterrichten.
(3) Der Kreisausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung des Kreistags unterliegen, falls eine Einberufung des
Kreistags nicht rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidung). Ist die Einberufung
des Kreisausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht
aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen
können, kann die Landrätin oder der Landrat und im Falle ihrer oder seiner
Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit einem
Kreisausschussmitglied entscheiden (Dringlichkeitsentscheidung). Die nach Satz
1 oder nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen sind dem Kreistag in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Entscheidungen aufheben, soweit
nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden
sind.
(4) Der Kreisausschuss entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung des Kreistags unterliegen, wenn und solange nach § 11 des
Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April
2020 (GV. NRW. S. 218b) eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite
festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags einer
Delegierung an den Kreisausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben können in
Textform erfolgen.
(5) Der Kreisausschuß kann die Erledigung
einzelner Verwaltungsaufgaben dem Landrat übertragen.
§ 51 (Fn
24)
Zusammensetzung des Kreisausschusses
(1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat und mindestens 8 und
höchstens 16 Kreistagsmitgliedern.
(2) Die Kreistagsmitglieder und für jedes Kreistagsmitglied ein
Stellvertreter sind vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode
des Kreistags zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander
vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat. Scheidet ein
Kreistagsmitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kreisausschuss aus, so wählt
der Kreistag auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen
vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger. Ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht
in der Lage oder gehörte das Kreistagsmitglied oder der Stellvertreter keiner
Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.
(3) Der Landrat wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses. Er
hat Stimmrecht im Kreisausschuss. Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte
einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode des Kreistags üben die bisherigen
Kreistagsmitglieder im Kreisausschuss und ihre Stellvertreter ihre Tätigkeit
bis zur ersten Sitzung des neuen Kreisausschusses weiter aus.
§ 52
Verfahren des Kreisausschusses
(1) Der Landrat beruft den Kreisausschuß ein und
setzt die Tagesordnung fest.
(2) Der Kreisausschuß ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Im übrigen finden §
28 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35, §
36, § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 4 bis 10 und Abs. 4 entsprechende
Anwendung. Soweit der Kreisausschuß Aufgaben nach §
59 Abs. 1 wahrnimmt, tagt er in nichtöffentlicher Sitzung.
7. Teil
Haushaltswirtschaft,
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung
§ 53 (Fn
11)
Haushaltswirtschaft und Prüfung
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nicht
nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des 8. bis 12.
Teils der Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend.
(2) Die überörtliche Prüfung des Kreises und seiner Sondervermögen ist
Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.
(3) Jeder Kreis muss eine örtliche Rechnungsprüfung einrichten.
§ 54 (Fn
13)
Haushaltssatzung
Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den
Kreistag ist diese unverzüglich bekannt und während der Dauer des
Beratungsverfahrens im Kreistag zur Einsichtnahme verfügbar zu machen. In der
öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen
festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige der kreisangehörigen
Gemeinden gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle
anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung
von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Kreistag vor der
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher
Sitzung darüber beschließen kann.
§ 55 (Fn
19)
Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden
(1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den
kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des
Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
(2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung
des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den
Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen
in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen
der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt
ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.
§ 56 (Fn
6)
Kreisumlage
(1) Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen
nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den
kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage). Ist die Haushaltssatzung
des Kreises bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf
die Kreisumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres auf Grundlage
der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden.
(2) Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die
Festsetzung der Umlagesätze bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die
Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden.
Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage ist nur zulässig, wenn unter
Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9
Satz 2 alle anderen Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen,
ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung des für das Haushaltsjahr bereits
festgesetzten Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des
Haushaltsjahres gefasst sein.
(4) Handelt es sich um Einrichtungen des Kreises, die ausschließlich, in
besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Kreises zustatten kommen, so muß der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine
nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr oder Minderbelastung dieser
Kreisteile beschließen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Soweit es sich um
Einrichtungen des Kreises handelt, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder
dem öffentlichen Schienenverkehr dienen, kann der Kreistag von einem Beschluß nach Satz 1 absehen; Absatz 1 bleibt unberührt.
Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen
werden.
(5) Nimmt der Kreis die Aufgaben der Jugendhilfe wahr, so hat
er bei der Kreisumlage für kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt
eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der ihm durch die Aufgabe
des Jugendamtes verursachten Aufwendungen festzusetzen; dies gilt auch für die
Aufwendungen, die dem Kreis durch Einrichtungen der Jugendhilfe für diese
Gemeinden entstehen. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im
übernächsten Jahr ausgeglichen werden.
(6) Der Kreis kann den infolge der Mitgliedschaft in einem Zweckverband auf
Grund Regionalisierungsgesetzes NW, in einem
Verkehrsverbund oder in einer Verkehrsgemeinschaft von ihm aufzubringenden Umlagebetrag
in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 auf die kreisangehörigen Gemeinden
umlegen.
§ 56a (Fn
14)
Ausgleichsrücklage
In der Bilanz ist eine
Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten
des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse
durch Beschluss des Kreistages zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage
einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des
Jahresabschlusses des Kreises aufweist.
§ 56b (Fn
23)
Haushaltssicherungskonzept
(1) Der Kreis hat zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt
zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder
hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Ist der Kreis überschuldet oder steht die Überschuldung innerhalb der
mittelfristigen Finanzplanung bevor, so kann das Haushaltssicherungskonzept nur
genehmigt werden, wenn sowohl der Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung
der Überschuldung innerhalb der Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der
Gemeindeordnung dargestellt wird.
§ 56c (Fn
23)
Sonderumlage
Der Kreis kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine
Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu
erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung
eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der
Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots nach § 9 Satz 2 zu bestimmen. Sie kann
in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 Absatz 1 und 2 sowie § 56
Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
8. Teil
Aufsicht und staatliche Verwaltung
im Kreis
§ 57 (Fn
31)
Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde des Kreises ist die Bezirksregierung, obere
Aufsichtsbehörde das für Kommunales zuständige Ministerium (allgemeine
Aufsicht). Das für Kommunales zuständige Ministerium kann seine Befugnisse als
obere Aufsichtsbehörde allgemein auf die Bezirksregierung übertragen. Die der
obersten Aufsichtsbehörde gesetzlich übertragenen Befugnisse nimmt das für
Kommunales zuständige Ministerium wahr.
(2) Soweit die Kreise ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz
3) richtet sich die Aufsicht nach den hierzu erlassenen Gesetzen
(Sonderaufsicht).
(3) Im übrigen gelten für
die Aufsicht über die Kreise die Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung
entsprechend.
§ 58
Träger der staatlichen Verwaltung
(1) Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde werden vom
Landrat und vom Kreisausschuß wahrgenommen.
(2) Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde können durch
Rechtsverordnung der Landesregierung den Bürgermeistern von kreisangehörigen
Gemeinden zugewiesen werden.
§ 59 (Fn
2)
Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(1) Der Landrat führt die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über
die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Aufsicht über Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen, soweit Gesetze nichts anderes
bestimmen. Der Landrat bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses bei
Entscheidungen über
a) die Genehmigung von Gebietsänderungsverträgen
oder die Bestimmungen der Einzelheiten der Gebietsänderung, sofern ein
Gebietsänderungsvertrag nicht zustande kommt (§ 18 GO),
b) die Genehmigung zur Umwandlung eines
Stiftungszwecks und zur Zusammenlegung und Aufhebung von unselbständigen
örtlichen Stiftungen (§ 100 Abs. 2 GO),
c) die Erteilung einer Zulassungsverfügung zur
Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden wegen einer Geldforderung (§
128 GO)
und nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 24 Abs. 2 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit. Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet die
Aufsichtsbehörde, falls die Angelegenheit nicht auf sich beruhen kann. Die
Mitwirkung des Kreisausschusses bei der Aufsicht über sonstige Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen ist besonders zu regeln.
(2) Ist an einer nach Absatz 1 zu treffenden Entscheidung der Kreis
beteiligt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Diese entscheidet auch darüber,
ob ein solcher Fall vorliegt.
(3) Der Landrat nimmt die durch gesetzliche Vorschriften der unteren
staatlichen Verwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht
anderen Stellen zugewiesen sind oder nach Gesetz oder Rechtsverordnung einer
kollegialen Entscheidung bedürfen.
(4) Der Landrat hat darauf hinzuwirken, daß die im
Kreis tätigen Landesbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise
zusammenarbeiten.
§ 60
Verantwortung des Landrats
(1) Der Landrat hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben der unteren staatlichen
Verwaltungsbehörde die Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über
alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu
diesem Zweck kann er sich bei den staatlichen Verwaltungsbehörden in geeigneter
Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.
(2) Der Landrat untersteht der Dienstaufsicht der Bezirksregierung. Er ist
in allen Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde
ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich.
§ 61
Dienstkräfte, Bereitstellung von Einrichtungen
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen
Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den
Kreisen zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung bei der Durchführung dieser
Aufgaben können dem Landrat Landesbeamte zugeteilt werden. Diese können mit
Zustimmung des Kreisausschusses auch in der Selbstverwaltung des Kreises
beschäftigt werden.
(2) Die vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde festgesetzten
Gebühren (einschließlich Auslagenersätze) fließen in
die Kasse des Kreises.
§ 62
Ehrenbeamte
Die nach § 51 Abs. 2 gewählten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder
des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnehmen, zu
Ehrenbeamten zu ernennen.
9. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften,
Sondervorschriften
§ 63 (Fn
2)
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung
(Experimentierklausel)
Für die Kreise findet § 129 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.
§ 64
Auftragsangelegenheiten
Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den
Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten
(Auftragsangelegenheiten), unbeschadet des § 42 Buchstaben d und f, nach den
bisherigen Vorschriften durchzuführen.
§ 65 (Fn
31)
Durchführung des Gesetzes
Das für Kommunales zuständige Ministerium erläßt
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Es erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 66 (Fn
15)
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft.
Zusatz:
(Artikel XI - § 3 - des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -
GO-Reformgesetz
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380))
§ 3
Übergangsregelung zu Artikel I, II und VII
(1) Die Änderungen der Gemeindeordnung in Artikel I Nr. 25 gelten nicht für
Bürgermeister, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die
Dauer der laufenden Amtszeit.
(2) Die Änderungen der Kreisordnung in Artikel II Nr. 15 gelten nicht für
Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer
der laufenden Amtszeit.
(3) Die Änderungen des Landesbeamtengesetzes in Artikel VII Nr. 2 a), b),
c), d) und g) gelten nicht für Bürgermeister und Landräte, die bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden
Amtszeit.
(4) Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die vom Geltungsbereich des
Gesetzes zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen
Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 351) erfasst werden, endet am 20.
Oktober 2009.
(5) Der Wahltag für die Neuwahlen der Nachfolger der in Absatz 4
bezeichneten Bürgermeister und Landräte ist der Tag der allgemeinen
Kommunalwahlen im Jahr 2009. Scheidet ein in Absatz 4 bezeichneter
Bürgermeister oder Landrat vor dem 20. Oktober 2009 aus dem Amt aus oder tritt
ein nach Satz 1 gewählter Nachfolger sein Amt nicht an, wird der Wahltermin für
den Nachfolger von der Aufsichtsbehörde festgelegt.
Zusatz:
(Artikel 4 und 5 des Gesetzes über die Genehmigung der
Kreisumlage und anderer Umlagen vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427))
Artikel 4
Übergangsregelung
Die
gesonderte Abrechnung nach § 56 Absatz 5 der Kreisordnung darf bereits für die
Haushaltsjahre 2011 und 2012 erfolgen, sofern die Beteiligten der Abrechnung
zustimmen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das
Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.
Zusatz:
(Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände
im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 432))
Artikel 8
Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7
§ 1
Überführung der Ausgleichsrücklage
Die in der Bilanz des Jahresabschlusses
des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab
dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend,
wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist.
§ 2
Behandlung des Jahresergebnisses 2012
Nach der Überführung kann der in
der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95
Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist
zu verrechnen.
§ 3
Jahresüberschüsse der Vorjahre
Jahresüberschüsse der Vorjahre des
Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt
werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des
Eigenkapitals erreicht hat.
§ 4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige des Jahresabschlusses
des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und
der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der
Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres
2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der
Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der
Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf dem Artikel 7 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der
Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 10
Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes
§ 1
Überprüfung
Die Vorschriften über die
Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier
Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter
Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.
§ 2
Bericht an den Landtag
Die Landesregierung unterrichtet
den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den
Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen
gesetzlichen Regelungen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das
Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch
die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die
Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.
Zusatz:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194))
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur
Gemeindeordnung,
zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz
Abweichend von den nach den
Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen
gelten folgende Übergangsregelungen:
§ 1
Festlegung von Wahltagen
Die allgemeinen Kommunalwahlen
finden im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt;
sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dieser Wahltag wird vom für
Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht
(Wahlausschreibung).
(2) Die Nachfolger der bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte,
deren Amtszeit am 20. Oktober 2014 endet, werden am 28. September 2014 gewählt.
(3) Die Wahl der Nachfolger der am
30. August 2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit mit Ablauf
des 20. Oktober 2015 endet, findet am 13. September 2015 statt; ihre Amtszeit
beginnt am 21. Oktober 2015. Der Wahltag wird vom für Inneres zuständigen
Ministerium bekannt gemacht (Wahlausschreibung).
(4) In der Zeit vom 13. Dezember
2014 bis zum Tag der Wahlen der Bürgermeister und Landräte am 13. September
2015 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
(5) In der Zeit vom 1. September
2019 bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 findet eine Wahl
des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
§ 2 (Fn 26)
Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen
Die Wahlperiode der im Jahr 2014
gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen. Die Wahlperiode der
im Jahr 2020 gewählten Vertretungen beginnt am 1. November 2020.
§ 3
Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten
Die Amtszeit der Bürgermeister und
Landräte, die in der Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich
21. Oktober 2015 ihr Amt antreten, endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 4
Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem
22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020
gewählten Vertretungen endet
Die Nachfolger der Bürgermeister
und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet, werden bis zum
Ablauf der nächsten Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in
denen die Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode
des Rates beginnt, endet diese mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 5 (Fn 26)
Einmaliges Niederlegungsrecht der
Bürgermeister und Landräte
Bürgermeister
und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr
2014 gewählten kommunalen Vertretungen und dem 20. Oktober 2015
(einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf
Zeit anlässlich des Endes der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen im Jahr
2014 verlangen, treten nach Ablauf des 22. Tages des auf das Ende der
Wahlperiode folgenden Monats in den Ruhestand, sofern sie die Voraussetzungen
des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW erfüllen und die Entlassung bis zum 30.
November 2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit wird
dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW angerechnet und
erhöht die ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
Zusatz:
(Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194))
Inkrafttreten
Dieses Gesetz
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 65
Absatz 6 der Gemeindeordnung und § 44 Absatz 6 der Kreisordnung am Tage nach
dem Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2014 in Kraft.
Zusatz:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher
Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564))
Übergangsregelungen
§ 1
Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020
Für
die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 teilen die Wahlausschüsse der
Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020, die Wahlausschüsse der Kreise
spätestens bis zum 31. März 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein,
wie Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu
wählen sind.
§ 2
Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der
Bewerber für die Kommunalwahlen 2020
Für
die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 sind die Vertreter für die
Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019, die Bewerber für
die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des
Wahlgebietes in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020 zu wählen.
Hinweis:
(Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S.
738))
Artikel 3 Nummer 8 (Hinweis: Änderung § 56 Absatz 2 und 3)
sind
erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.
Fn 1
GV. NW. S. 646, geändert durch Art. III d. Gesetzes zur
Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger/-innen v. 12. 12. 1995
(GV. NW. S. 1198), Art. IV d. Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des
Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im
Haushaltsjahr 1996 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der
finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen
Einheit im Haushaltsjahr 1996 und zur Änderung anderer Vorschriften v. 20. 3.
1996 (GV. NW. S. 124), Art. II d. Gesetzes zur Stärkung der wirtschaftlichen
Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der
Telekommunikationsleistungen v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 422), Art. IV des
Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes NRW an die Gemeinden und
Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998 und zur Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur
Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1998 und zur Änderung anderer Vorschriften
v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), Artikel 8 d. Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Artikel II des
Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen v.
28.3.2000 (GV. NRW. S. 245); geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 30.4.2002
(GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003 (GV. NRW. S.96); Art.
III des Gesetzes vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 21.
Februar 2004; Art. 4 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft
getreten am 1. Januar 2005; Artikel 19 des Dritten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel II
des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007
und 20. Oktober 2009; Artikel 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung der
allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW.
S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 24.
Mai 2011 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 4. Juni 2011; Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), in Kraft getreten am 22.
November 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.
685), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012;
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft
getreten am 29. September 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012
(GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 5 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31.
Oktober 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in
Kraft getreten am 27. April 2013 und 26. Mai 2014 (§ 44 Absatz 6); Artikel 4
des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19.
Oktober 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878),
in Kraft getreten am 31. Dezember 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016;
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft
getreten am 2. Februar 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten am 1.
Januar 2019; Artikel 5 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in
Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020
(GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.
Fn 2
§§ 59 Abs. 1 und 63 geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV.
NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 3
§ 44 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013
(GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.
Fn 4
§ 26: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.
September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020,
Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012
(GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Fn 5
§ 35 zuletzt geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 9. Oktober 2007 (GV.
NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007 und 20. Oktober 2009.
Fn 6
§ 22, § 23, § 30, § 45, § 47 und § 56 zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29.
Dezember 2018.
Fn 7
§ 39 Absatz 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020
(GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.
Fn 8
§ 25 neu gefasst durch Art. II d. Gesetzes v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S.
380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 9
unbesetzt
Fn 10
§ 3 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in
Kraft getreten am 20. November 1999.
Fn 11
§ 53 Überschrift neu gefasst und zuletzt geändert durch Art. 4 des
Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar
2005.
Fn 12
§ 2 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6 angefügt durch Art. III des Gesetzes vom
3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004; § 2 Abs.
3 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.
NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.
Fn 13
§ 54 neu gefasst durch Art. 4 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S.
644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 14
§ 56a eingefügt durch Art. 4 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644);
in Kraft getreten am 1. Januar 2005; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September
2012; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW.
S. 759), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.
Fn 15
§ 66 Satz 2 angefügt durch Artikel 19 des Dritten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft
getreten am 31. Oktober 2012.
Fn 16
§ 49 zuletzt geändert durch Artikel II d. Gesetzes v. 9. Oktober 2007 (GV.
NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 17
Abkürzung im Normkopf sowie § 38 geändert durch
Artikel II d. Gesetzes v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft
getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 18
§ 32 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
(GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.
Fn 19
§ 28 und § 55 zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten am 1.
Januar 2019.
Fn 20
§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018
(GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.
Fn 21
§ 33 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW.
S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.
Fn 22
unbesetzt
Fn 23
§§ 56b und 56c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September
2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Fn 24
§ 40, § 41, § 43, § 46 und § 51 zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29.
September 2012.
Fn 25
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV.
NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Fn 26
§§ 2 und 5 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung
der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)) geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft
getreten am 19. Oktober 2013.
Fn 27
§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018
(GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.
Fn 28
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW.
S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.
Fn 29
§ 44 Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV.
NRW. S. 194), in Kraft getreten am 26. Mai 2014 (s. Artikel 6 des Gesetzes
vom 9. April 2013).
Fn 30
Inhaltsverzeichnis und § 29 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November
2016.
Fn 31
§ 31, § 57 und § 65 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23.
Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.
Fn 32
§ 50 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020
(GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.