Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Ausfertigungsdatum:
01.10.2011
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer Vom 25. Juli 2011 (Fn 1)   § 1 Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer (1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 5 vom Hundert. (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden. § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Für den Finanzminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Für den Minister für Inneres und Kommunales Die Ministerin für Wissenschaft, Innovation und Forschung         Fn 1 GV. NRW. S. 389, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011.      

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.