Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen

Ausfertigungsdatum:
01.10.2003
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen

LR Nordrhein-Westfalen : 223 Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen Vom 16. September 1999 (Fn 1) Aufgrund des § 19 Abs. 5 Nr. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV.NRW.S. 564) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV.NRW.S. 386) wird verordnet: § 1 (Fn 3) Die Anerkennungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 LABG in Verbindung mit § 50 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) wird auf die Bezirksregierungen übertragen. § 2 (Fn 3) (1) Die auf die einzelne Bezirksregierung übertragene Anerkennungsbefugnis bezieht sich auf innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik erworbene oder abgelegte Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen. (2) Es werden übertragen auf die a) Bezirksregierung Arnsberg die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Polen oder in der Schweiz erworben oder abgelegt worden sind. b) Bezirksregierung Detmold die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von sonstigen Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie nicht in der Bundesrepublik erworben oder abgelegt worden sind. Ausgenommen sind Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen aus der ehemaligen DDR, Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder Polen oder der Schweiz. c) Bezirksregierung Düsseldorf die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen oder von Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder das Lehramt an Berufskollegs gerichtet sind. d) Bezirksregierung Köln die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in der ehemaligen DDR erworben oder abgelegt worden sind. Gleiches gilt für entsprechende Abschlüsse des Landes Berlin, soweit die Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen wurde, und für die Anerkennung von Fachhochschulabschlussprüfungen, die in der Bundesrepublik abgelegt worden sind. e) Bezirksregierung Münster die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik. § 3 Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 28. März 1990 (GV.NRW.S. 246), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1994 (GV.NRW. S. 320), außer Kraft. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 565; geändert durch VO v. 7.8.2003 (GV. NRW. S. 516), in Kraft treten am 1. Oktober 2003. Fn 2 SGV. NRW. 223. Fn 3 §§ 1 u. 2 geändert durch VO v. 7.8.2003 (GV. NRW. S. 516); in Kraft treten am 1. Oktober 2003.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.