Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten nach §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG (Konzentrations - VO - Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.2002
Eingangsformel
Konzentration bei den Landgerichten
Die Rechtsstreitigkeiten nach § 1 und § 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG - werden zugewiesen:
1.
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2.
dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
3.
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Übergangsvorschrift
Für Verfahren nach § 13 Abs. 1 des AGB-Gesetzes, die bis zum 31.Dezember 2001 anhängig geworden sind, und für Verfahren nach §§ 1 und 2 UKlaG, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Aufhebungsvorschrift
Die Verordnung über die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten nach § 13 Abs. 1 AGB-Gesetz vom 18. März 1977 (GV. NRW. S. 133) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 3)
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.