VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten nach §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG (Konzentrations - VO - Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)

Ausfertigungsdatum:
01.10.2002
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG - vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW.S. 104) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die Rechtsstreitigkeiten nach § 1 und § 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG - werden zugewiesen:

1.

dem Landgericht Düsseldorf

für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

2.

dem Landgericht Dortmund

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,

3.

dem Landgericht Köln

für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Übergangsvorschrift

Für Verfahren nach § 13 Abs. 1 des AGB-Gesetzes, die bis zum 31.Dezember 2001 anhängig geworden sind, und für Verfahren nach §§ 1 und 2 UKlaG, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

Aufhebungsvorschrift

Die Verordnung über die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten nach § 13 Abs. 1 AGB-Gesetz vom 18. März 1977 (GV. NRW. S. 133) wird aufgehoben.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 3)

Der Justizminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 446. Fn 2 SGV. NRW. 301. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 30.9.2002.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.