Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung

Ausfertigungsdatum:
01.10.2002
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) (Fn 2), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
§ 1

Erweiterung von Verboten

Über die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist es verboten, die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben.

§ 2

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 9 LJG-NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 56 Abs. 2 LJG-NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 3)

Die Ministerin

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 448. Fn 2 SGV. NRW. 792 Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 30.9.2002.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.