Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.2002
Eingangsformel
Erweiterung von Verboten
Über die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist es verboten, die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben.
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 9 LJG-NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 56 Abs. 2 LJG-NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 3)
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.