Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.2020
Eingangsformel
Leitung
Das Landesamt für Finanzen wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.
Aufbau
Das Landesamt für Finanzen regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
(Fn 2)
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.