und Prüfungsordnung Berufskolleg · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2024
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Anlage A 1 HwO wird der schulische und der betriebliche Teil der Berufsaus- bildung vermittelt. Bildungsgänge der Berufsschule (3) In den gemäß § 2 der Berufskolleganrechnungs- und -zulas- (§ 22 Absatz 4 SchulG) sungsverordnung (BKAZVO) eingerichteten Fachklassen wird der Inhaltsübersicht schulische Teil der Berufsausbildung und in Kooperation mit Prakti- kumsbetrieben der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt. 1. Abschnitt (4) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches können Stützunter- Allgemeine Bestimmungen richt zur Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und zusätzliche § 1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule Qualifikationen und Kenntnisse und erweiterte Zusatzqualifikatio- nen erworben werden. 2. Abschnitt Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung §3 (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) Aufbau 1. Unterabschnitt Die Berufsschule umfasst für Ausbildungsberufe nach dem BBiG Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen und der HwO § 2 Qualifikationen und Abschlüsse 1. die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem berechtigten § 3 Aufbau Interesse an der Teilnahme am Unterricht, § 4 Gliederung 2. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40 § 5 Organisation HwO und der entsprechenden Gleichstellungsverordnung des für § 6 Aufnahme Wirtschaft zuständigen Bundesministeriums für Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis und § 7 Unterrichtsangebot und Differenzierung 3. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 2 BKAZVO für 2. Unterabschnitt Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis. Berufsschulabschluss und Berufsabschluss §4 § 8 Zeugnisse Gliederung § 9 Berufsschulabschluss und Berufsschulabschlussnote (1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbil- § 10 Berufsabschlussprüfung dungsberufe und Ausbildungsjahre gebildet. Die oberste Schulauf- sichtsbehörde kann festlegen, in welchen Ausbildungsberufen über 3. Unterabschnitt ein oder mehrere Ausbildungsjahre hinweg eine gemeinsame Be- Erwerb der Fachhochschulreife schulung in einer Fachklasse erfolgen kann. Dies schließt die Bil- § 11 Fachhochschulreife dung von fachbereichsspezifischen Lerngruppen und jahrgangs- übergreifenden Unterricht ein. § 12 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung (2) Zur Sicherstellung der Möglichkeiten zum Erwerb der Fachhoch- § 13 Schriftliche Prüfung schulreife können fachbereichsspezifische Lerngruppen eingerich- § 14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten tet werden. § 15 Mündliche Prüfung (3) Die Fachklassen gemäß § 3 werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 § 16 Gestaltung der mündlichen Prüfung Allgemeiner Teil in folgende Fachbereiche gegliedert § 17 Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife 1. Agrarwirtschaft, 3. Abschnitt 2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement, Ausbildungsvorbereitung 3. Gestaltung, (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG) 4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, § 18 Qualifikationen und Abschlüsse 5. Informatik, § 19 Aufbau 6. Technik/Naturwissenschaften und § 20 Gliederung 7. Wirtschaft und Verwaltung. § 21 Organisation §5 § 22 Aufnahme Organisation § 23 Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung (1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den Ausbildungsordnungen. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprü- fung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der §1 Fachklasse mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. Für Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule Schülerinnen und Schüler, die vor Ablegung der Fachhochschulrei- Die Berufsschule umfasst Bildungsgänge, die zu den erforderlichen feprüfung oder einer gegebenenfalls notwendigen Nachprüfung die beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß Be- Berufsabschlussprüfung bestanden haben, endet das Schulverhält- rufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) führen nis am Tag der Fachhochschulreifeprüfung oder der Nachprüfung. für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Berufsausbildungsver- (3) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 1 umfasst hältnis, sowie die Ausbildungsvorbereitung für Schülerinnen und mindestens 480 Jahresstunden. An einem Tag sind acht Unter- Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis. richtsstunden zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer 2. Abschnitt ist im Benehmen mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stel- Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung len zulässig, eine höhere ist im Rahmen der Umsetzung des „Ganz- tags in der gesunden Schule“ möglich. (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) (4) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 2 umfasst 1. Unterabschnitt über die 480 Jahresstunden hinaus ergänzenden fachpraktischen Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen Unterricht, in dem die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsord- §2 nung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schul- Qualifikationen und Abschlüsse jahr vermittelt werden. (1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ver- (5) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 3 richtet mitteln Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen sich nach den Vorgaben der BKAZVO. Teils der Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkei- (6) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen ten und Fertigkeiten gemäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem oder als Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an Berufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf fünf Unterrichtstagen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine wird mit dem Berufsschulabschluss der Erweiterte Erste Schulab- Verknüpfung von Teilzeit- und Blockunterricht ist zulässig. In den schluss erworben. Der Erwerb des Mittleren Schulabschlusses Bildungsgängen kann nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner (Fachoberschulreife), der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der Teil eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. gymnasialen Oberstufe und der Erwerb der Fachhochschulreife Mindestens 60 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich und werden ermöglicht. In Berufen nach § 66 BBiG und § 42r HwO wird Fach ausgewiesenen Stunden finden als Präsenzunterricht statt. mit dem Berufsschulabschluss der Erste Schulabschluss erworben. (7) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) (2) In Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung kann nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden. des für Wirtschaft zuständigen Bundesministeriums in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 50 Absatz 1 BBiG und nach § 40 Absatz (8) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den ler, die die Fachhochschulreife anstreben, die Leistungen in den unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule fachbereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3 einbezo- auf die beiden Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden. gen. (9) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jewei- (2) Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Verset- ligen Bildungsgang kann der Unterricht in den einzelnen Ausbil- zung in die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlänge- dungsjahren in unterschiedlichem Umfang erteilt werden. rung des Berufsausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen. § (10) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der 12 Allgemeiner Teil bleibt unberührt. Ausbildungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen (3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstre- und Schüler zu berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedin- ben, können von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Er- gungen zu beachten: werb der Fachhochschulreife ausgeschlossen werden, wenn sie die 1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges; Leistungsanforderungen des Bildungsganges nicht erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. 2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubil- denden eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung §9 des Unterrichts; Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote 3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzun- (1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsab- gen. schluss nach dem BBiG und der HwO zuerkannt, wenn die Leistun- gen am Ende des Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Es ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Präsenzunterricht als Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die auch der Distanzunterricht gleichwertige Bestandteile des Berufs- letzte Zeugnisnote vorher abgeschlossener Fächer werden zu einer schulunterrichts sind. Berufsschulabschlussnote zusammengefasst. Die Leistungen im (11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit Differenzierungsbereich werden nicht einbezogen. dem für Arbeit zuständigen Ministerium für einen oder mehrere Aus- (2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach bildungsberufe gemeinsam Blockzeiten festlegen. Im Übrigen ent- Absatz 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, scheidet über die Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht in denen die Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei die Schule im Benehmen mit dem Schulträger und den nach dem zweijährigen Berufen 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei drei- BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen. einhalbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Werden vom Schulträger oder den für die Berufsausbildung zustän- Note mit dem Gewichtungsfaktor zwei multipliziert. Die Noten der digen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Entscheidung der Ge- übrigen zu berücksichtigenden Fächer werden mit dem Gewich- nehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. tungsfaktor eins einbezogen. Die so ermittelten Werte werden ad- (12) Zur Sicherstellung der umfassenden Handlungskompetenz der diert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewichtungsfaktoren Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines dualen Studiums zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet zum Besuch der Fachklassen berechtigt sind, ist berufsbezogene und nicht gerundet. und berufsübergreifende Kompetenzentwicklung und Kompetenz- (3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zu- förderung notwendig. Der Unterricht in der Berufsschule kann von ordnung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten: den Berufskollegs in Abstimmung mit der Hochschule für die Stu- dierenden auf einen zeitlich leistbaren Umfang reduziert werden. 1. 1,0 bis 1,5: sehr gut; Der Unterricht kann anteilig als betreute und durch Lehrkräfte vor- 2. 1,6 bis 2,5: gut; und nachbereitete andere Lernformen (Selbstlernphasen) organi- siert werden. Bei der Organisation ist sicherzustellen, dass mindes- 3. 2,6 bis 3,5: befriedigend; tens 60 Prozent des Unterrichts gemäß Satz 2 als Präsenzunterricht 4. 3,6 bis 4,5: ausreichend. stattfinden. (4) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und §6 Schüler, die nicht in Berufen gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO einen Aufnahmevoraussetzungen Abschluss erwerben, den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschul- reife), wenn sie eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 (1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenom- erreichen, die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und die men, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG für den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse oder der HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Un- nachweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zu- terricht einer Fachklasse besitzen. lassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache (2) In die Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 werden Schülerinnen tritt. Schülerinnen und Schüler, die neben den vorgenannten Bedin- und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend gungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 errei- den Vorgaben des § 2 BKAZVO aufgenommen. chen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. §7 Unterrichtsangebot und Differenzierung § 10 (1) Das Differenzierungsangebot gemäß § 2 Absatz 4 und der dafür Berufsabschlussprüfung erforderliche Stundenumfang für die Fachklassen wird je nach der (1) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Leistungsfähigkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schü- Nummer 2 wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen ler und den Anforderungen der Ausbildungsbetriebe von der Schule Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten festgelegt. dem BBiG oder der HwO zuständigen Stelle durchgeführt. Die (2) Das Differenzierungsangebot umfasst Stützunterricht zur Siche- oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen hiervon zulas- rung des Ausbildungserfolges und den Erwerb von Zusatzqualifika- sen. tionen. (2) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 (3) Das Differenzierungsangebot kann mit Einverständnis des Aus- Nummer 3 erfolgt nach der Anmeldung durch das Berufskolleg bei bildungsbetriebes um bis zu 80 Stunden erhöht werden, wenn ein der zuständigen Stelle entsprechend den Regelungen für die duale erweitertes Stützangebot erforderlich ist oder um eine erweiterte Zu- Berufsausbildung nach dem BBiG und der HwO. satzqualifikation zu ermöglichen. Die nach dem BBiG und der HwO 3. Unterabschnitt zuständigen Stellen werden zur Vermittlung eingeschaltet, falls dies Erwerb der Fachhochschulreife erforderlich ist. § 11 (4) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhoch- schulreife anstreben, umfasst 560 Unterrichtsstunden. Wenn keine Fachhochschulreife eigenständige Fachklasse für einen Ausbildungsberuf zum Erwerb Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den Mittleren Schulab- der Fachhochschulreife eingerichtet werden kann, umfasst der Un- schluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch terricht 320 Stunden in Fachklassen gemäß § 3 Nummer 1 und 240 der gymnasialen Oberstufe voraus. Die Fachhochschulreife wird zu- Unterrichtsstunden in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen erkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unterrichtsveran- gemäß § 4 Absatz 3. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhoch- staltungen gemäß § 7 Absatz 4 besucht, den Berufsschulabschluss schulreife anstreben, benötigen das Einverständnis des Ausbil- erworben und die Berufsabschlussprüfung und die Abschlussprü- dungsbetriebes. fung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden hat. Die §§ 17 bis 28 Allgemeiner Teil gelten entsprechend. (5) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differen- zierungsangebot ist verpflichtend. § 12 2. Unterabschnitt Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung Berufsschulabschluss und Berufsabschluss (1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulas- sungskonferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprü- §8 fung. Zeugnisse (2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelas- (1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein sen, wer in allen Fächern mindestens die Vornote „ausreichend“ Zeugnis, in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen oder in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ er- der Klasse erfüllt haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schü- reicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezo- gen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung aus- § 16 geschlossen. Gestaltung der mündlichen Prüfung (3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle (1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minu - Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljah- ten für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorberei- res unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der tungszeit unter Aufsicht zu gewähren. Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote (2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fach- ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsaus- prüfungsausschuss setzt die Note fest. schusses zu begründen. (4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden § 17 den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die (1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine mündliche Prüfung zu informieren. Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling (5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, die Abschlussnoten fest. setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle (2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern wer- Fächer fest. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist den aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebe- dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, un- nenfalls der Note der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Ge- verzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. wichtung ermittelt. In Fächern, die lediglich mündlich geprüft wer- § 13 den, werden die Abschlussnoten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Die Abschlussnoten sind entspre- Schriftliche Prüfung chend dem ermittelten rechnerischen Wert durch Auf- und Abrun- (1) Die Rahmenstundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prü- den zu bilden. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten fung fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung Prüfungsaufgaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachleh- geboten erscheint. rern ausgearbeitet. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet (3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vorno- sein, dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung er- ten als Abschlussnoten festgesetzt. fordert. (4) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn in allen Fä- (2) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der chern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder Schüler in einem der drei Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 eine wenn die Leistungen nur in einem Fach „mangelhaft“ sind und schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergeb- durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen nisse im Rahmen eines Kolloquiums vor dem Fachprüfungsaus- Fach oder der Berufsabschlussprüfung ausgeglichen werden. Eine schuss erstellen. Aus der Note für die Facharbeit und der Note für ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. das Kolloquium wird eine Gesamtnote gebildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt. (5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmeti- (3) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die schen Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten Schulleiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde in Religionslehre und Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätz- spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen lichen Unterrichtsveranstaltungen und in Arbeitsgemeinschaften Prüfung die Aufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufga- dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. benvorschlag ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf sei- ne Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. 3. Abschnitt Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag Ausbildungsvorbereitung nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG) oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die § 18 Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die Mittei- Qualifikationen und Abschlüsse lung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von (1) Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt Berufliche Kenntnisse, der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Fähigkeiten und Fertigkeiten und Berufliche Orientierung. Sie er- Kommunikationssystem erfolgen. möglicht den Erwerb des Ersten Schulabschlusses. § 14 (2) Die Beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten Berufliche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme (1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und einer beruflichen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit. Das begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit ei- Abschlusszeugnis berechtigt, einen Bildungsgang der Berufsfach- ner Note. schule (Anlage B) zu besuchen. (2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzen- § 19 de des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin Aufbau oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit (1) Die Ausbildungsvorbereitung dauert ein Jahr. Sie kann für Schü- hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prü- lerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwick- fungsausschuss über die Note. lung gemäß § 19 Absatz 4 AO-SF bis zu drei Jahre dauern. (3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt (2) Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus den Rahmenstundenta- die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote feln gemäß Anlagen A 2.1 und A 2.2. In der Teilzeitform umfasst der fest. Unterricht zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. In der Vollzeitform (4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen beträgt der Unterricht je nach Umfang des schulisch begleiteten Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der Praktikums 12 bis 36 Unterrichtsstunden pro Woche. mündlichen Prüfung bekannt zu geben. § 20 § 15 Gliederung Mündliche Prüfung Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung gliedern sich in (1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spä- die Fachbereiche testens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Ab- 1. Agrarwirtschaft, schlussnoten bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benen- nen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach 2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement, gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird 3. Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der da- a) Farbtechnik und Raumgestaltung und malige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Mel- dung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich. b) Medien/Medientechnologie. (2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen 4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung Berufsfelder statt. a) Gesundheitswesen, (3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf b) Körperpflege und Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestno- c) Sozialwesen. te in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist 5. Informatik, den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter 6. Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. a) Bau und Holztechnik, b) Drucktechnik, c) Elektrotechnik, Sie erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über die d) Fahrzeugtechnik, Schullaufbahn. Nach Beendigung des Schulverhältnisses erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis, e) Medizintechnik, das die Leistungen des Gesamtzeitraums des Schulbesuchs in der f) Metalltechnik, Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt. g) Physik/Chemie/Biologie und h) Textiltechnik und Bekleidung Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur APO-BK Anlage A: 7. Wirtschaft und Verwaltung. § 21 Anlage A 1.1 Organisation (1) Die Bildungsgänge werden in Teilzeitform und Vollzeitform ange- Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung boten. In den Bildungsgängen kann nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Allgemeiner Teil eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunter- richt erfolgen. Mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden Lernbereich oder Fach ausgewiesenen Unterrichtsstunden eines Bildungsgangs finden als Präsenzunterricht statt. Für Schülerinnen 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe und Schüler mit förmlich festgestelltem Bedarf an sonderpädagogi- scher Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Berufsbezogener gemäß § 19 Absatz 4 AO-SF ist der Unterricht grundsätzlich in Prä- Lernbereich senzform zu organisieren. Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960 (2) In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvor - bereitender Maßnahmen abzustimmen. Die Absprachen sind zu do- Differenzierungsbe- kumentieren. reich (3) Die Vollzeitform verbindet den schulischen Unterricht mit dem Summe: 0 - 40 0 - 40 0 - 40 0 - 120 betrieblichen Praktikum der Schülerinnen und Schüler. Das Prakti- kum wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und bewertet. Dazu Berufsübergreifender zählen die Vorbereitung auf das Praktikum, die Entwicklung indivi- Lernbereich dueller Förderpläne, Entwicklungsgespräche, Praktikumsbesuche, 40 40 40 120 Deutsch/Kommunikation Absprachen mit den Betrieben, Bewertung von Praktikumsaufgaben sowie die Reflexion des Praktikums. Die Praktikumsbegleitung ist Religionslehre 40 40 40 120 zu dokumentieren. Sport/ 40 40 40 120 § 22 Gesundheitsförderung Aufnahme Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120 (1) In die Ausbildungsvorbereitung wird aufgenommen, wer sich auf eine Berufsausbildung vorbereiten will, die Schulpflicht in der Pri- Summe: 160 160 160 480 marstufe und der Sekundarstufe I erfüllt hat, sich in keinem Berufs- 1, 2 480 480 480 1.440 ausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befindet und Gesamtstundenzahl: keinen anderen Bildungsgang der Sekundarstufe II besucht. Die Bil- 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 dungsgänge können auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr ge- Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- mäß § 37 Absatz 2 Satz 1 SchulG besucht werden. chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. (2) In die Teilzeitform ist aufzunehmen, wer sich in einem sozialver- Tabelle 1: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems sicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder an Maßnah- men zur Beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Be- Anlage A 1.2 rufsausbildung teilnimmt. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung (3) In die Vollzeitform wird aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit berufliche + Stützangebote/Zusatzqualifikationen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Schülerin oder Schüler im Rahmen eines schulisch begleiteten betrieblichen Praktikums er- Unterrichtsstunden Lernbereich/Fächer werben möchte oder sich beruflich orientieren will. (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulas- 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe sen, dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr ge- Berufsbezogener mäß § 37 Absatz 2 Satz 2 SchulG besucht. Lernbereich § 23 Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960 Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung Differenzierungsbe- (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, reich wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Abweichend von § 13 Allgemeiner Teil erhalten sie ein Ab- Summe: 0 - 120 0 - 120 0 - 120 40 - 240 schlusszeugnis auch dann, wenn eine nicht ausreichende Leistung im Fach Mathematik durch eine mindestens ausreichende Leistung Berufsübergreifender im Fach Naturwissenschaft ausgeglichen werden kann, sofern das Lernbereich Fach Naturwissenschaft in einem dem Fach Mathematik entspre- Deutsch/Kommunikation 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 chenden Stundenumfang unterrichtet wurde. Außerdem bleiben nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch und Natur- Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 wissenschaft sowie eine mangelhafte Leistung in einem weiteren 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Fach unberücksichtigt. Schülerinnen und Schüler mit dem Förder- Sport/ schwerpunkt Geistige Entwicklung erhalten abweichend davon ein Gesundheitsförderung Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkei- Politik/Gesellschaftslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 ten bescheinigt. Summe: 320 - 360 (2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang gemäß § 19 Ab- satz 1 Satz 1 am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abge- Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1.440 schlossen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangs- 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 zeugnis. Das Abgangszeugnis enthält gemäß § 38 Absatz 4 SchulG Unterrichtsstunden/Jahr. den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen oder der Bildungs- chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. gang wiederholt wird. Die Schülerinnen und Schüler haben die Mög - Tabelle 2: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Stützangebote/Zusatz- lichkeit einer Wiederholung, wenn erwartet werden kann, dass auf- qualifikationen grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der För- Anlage A 1.3 derungsmöglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolg- reiche Mitarbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt hiervon un- Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung berührt. Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO (3) Schülerinnen und Schüler, die eine berufsvorbereitende Maßnah- + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen me besuchen, die über das Schuljahresende hinaus verlängert wird, sind für den Zeitraum der Verlängerung der berufsvorbereitenden Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden Maßnahme zum Besuch der Ausbildungsvorbereitung berechtigt. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Berufsbezogener Lernbereich Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1.080 Differenzierungsbe- reich Summe: 0 - 200 0 - 200 0 - 200 40 - 480 Berufsübergreifen- der Lernbereich Deutsch/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Kommunikation Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Sport/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Gesundheitsförderung Politik/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Gesellschaftslehre Summe: 320 - 360 Gesamtstundenzahl: 480 - 560 480 - 560 480 - 560 1.440 - 1.680 1,2 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. Tabelle 3: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + erweiterte Stützange- bote/Zusatzqualifikationen Anlage A 1.4 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + Fachhochschulreife Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Berufsbezogener Lernbereich1 Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1.080 Differenzierungsbe- reich1 Summe: 280 - 520 Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/ 80 - 120 Kommunikation Religionslehre 80 - 120 Sport/ 80 - 120 Gesundheitsförderung Politik/ 80 - 120 Gesellschaftslehre Summe: 320 - 360 Gesamtstundenzahl:2, 560 560 560 1.680 3 1) Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen er- füllt werden: 1. Sprachlicher Bereich: 240 Stunden (davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf herkunftssprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine Fremdsprache entfal- len) 2. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich: 240 Stunden 3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte) mindestens: 80 Stunden (diese Stunden können jeweils in Fachklassen oder in bereichsspezifischen (richtig: fachbereichsspezifischen) Lerngruppen gemäß § 7 Ab- satz 4 in den drei Lernbereichen erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unter- richtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind) Ein Angebot an Zusatzqualifikationen oder erweiterten Zusatzqualifikationen kann im Rahmen des Differenzierungsbereiches nur angeboten werden, wenn die zeitlichen Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt sind. Fachhochschulreifeprüfung: Schriftliche Prüfungsfächer: 1.Mathematik 2.Deutsch/Kommunikation 3. Englisch 2) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. 3) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. Tabelle 4: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Fachhochschulreife

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.