Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2024
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)

Anlage 1 Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Hauptschule Klasse 5 und 6 7 bis 10 Wochen- Lernbereich/Fach stunden Deutsch 10 17 27 Gesellschaftslehre1: 6 12 18 Geschichte Erdkunde Politik Mathematik 8 16 24 Naturwissenschaften1: 6 12 18 Biologie Chemie Physik Informatik2 2 - 2 Englisch 8 14 22 Wirtschaft und Arbeits- 0-2 12-14 14 welt3: Technik Wirtschaft Hauswirtschaft Kunst, Musik, 8 8 16 Textilgestaltung1: Kunst Musik Textilgestaltung Religionslehre4 4 8 12 Sport 6-8 10-12 18 Wahlpflichtunterricht5 - 8 8 Kernstunden 58-62 117-121 179 Ergänzungsstunden6 9 Wochenstunden- Klasse 5: 28-31 Klasse 7: 30-33 rahmen Klasse 6: 29-32 Klasse 8: 30-33 Klasse 9: 31-34 Klasse 10: 31-34 Gesamtwochen- 188 stunden Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht 1) Innerhalb der Lernbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften sowie Kunst, Musik, Textilgestaltung sind die Fächer während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehr- gänge mit fachübergreifenden Projekten. 2) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet. 3) Die Fächer Technik und Hauswirtschaft müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens vier Wochenstunden, das Fach Wirtschaft muss mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. 4) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 5) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 14 Absatz 4.Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von sechs Ergänzungsstunden, vorzusehen. 6) Für die Ergänzungsstunden gilt § 14 Absatz 5. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchs- tens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.