BAföG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2022
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG)

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG HkzZVO-BAföG-AFBG)   Vom 16. August 2022 (Fn 1)     Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung: § 1 Zuständigkeit   (1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) genannten Personenkreis.   (2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erhält.   (3) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis. § 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Schule und Bildung   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft     Fn 1 In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2022 (GV. NRW. S. 891).      

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.