und Prüfungsordnung Berufskolleg · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2020
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

(2) In Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bun- Anlage A desministers für Wirtschaft und Technologie in anerkannten Ausbildungs- Bildungsgänge der Berufsschule berufen nach § 50 Absatz 1 BBiG und nach § 40 Absatz 1 HwO wird der (§ 22 Absatz 4 SchulG) schulische und der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt. Inhaltsübersicht (3) In den gemäß § 2 der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsver- ordnung (BKAZVO) eingerichteten Fachklassen wird der schulische Teil 1. Abschnitt der Berufsausbildung und in Kooperation mit Praktikumsbetrieben der be- Allgemeine Bestimmungen triebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt. § 1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule (4) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches können Stützunterricht zur 2. Abschnitt Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und zusätzliche Qualifikationen Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung und Kenntnisse und erweiterte Zusatzqualifikationen erworben werden. (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) §3 1. Unterabschnitt Aufbau Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen Die Berufsschule umfasst für Ausbildungsberufe nach dem BBiG und der § 2 Qualifikationen und Abschlüsse HwO § 3 Aufbau 1. die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in ei- nem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem berechtigten Interesse § 4 Gliederung an der Teilnahme am Unterricht, § 5 Organisation 2. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40 HwO § 6 Aufnahme und der entsprechenden Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie für Schülerinnen und Schüler ohne ein Be- § 7 Unterrichtsangebot und Differenzierung rufsausbildungsverhältnis und 2. Unterabschnitt 3. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 2 BKAZVO für Schülerin- Berufsschulabschluss und Berufsabschluss nen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis. § 8 Zeugnisse §4 § 9 Berufsschulabschluss und Berufsschulabschlussnote Gliederung § 10 Berufsabschlussprüfung (1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungsbe- 3. Unterabschnitt rufe und Ausbildungsjahre gebildet. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, in welchen Ausbildungsberufen über ein oder mehrere Erwerb der Fachhochschulreife Ausbildungsjahre hinweg eine gemeinsame Beschulung in einer Fachklas- § 11 Fachhochschulreife se erfolgen kann. Dies schließt die Bildung von fachbereichspezifischen § 12 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung Lerngruppen und jahrgangsübergreifenden Unterricht ein. § 13 Schriftliche Prüfung (2) Zur Sicherstellung der Möglichkeiten zum Erwerb der Fachhochschul- reife können fachbereichsspezifische Lerngruppen eingerichtet werden. § 14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten (3) Die Fachklassen gemäß § 3 werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Allge- § 15 Mündliche Prüfung meiner Teil in folgende Fachbereiche gegliedert § 16 Gestaltung der mündlichen Prüfung 1. Agrarwirtschaft, § 17 Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife 2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement, 4. Unterabschnitt 3. Gestaltung, Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020 4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, § 17a Organisation 5. Informatik, § 17b Leistungsbewertung, Nachprüfung § 17c Fachhochschulreifeprüfung 6. Technik/Naturwissenschaften und 3. Abschnitt 7. Wirtschaft und Verwaltung. Ausbildungsvorbereitung (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG) §5 Organisation § 18 Qualifikationen und Abschlüsse (1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den § 19 Aufbau Ausbildungsordnungen. § 20 Gliederung (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung vor § 21 Organisation Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse mit § 22 Aufnahme dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. Für Schülerinnen und Schü- ler, die vor Ablegung der Fachhochschulreifeprüfung oder einer gegebe- § 23 Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung nenfalls notwendigen Nachprüfung die Berufsabschlussprüfung bestan- 1. Abschnitt den haben, endet das Schulverhältnis am Tag der Fachhochschulreifeprü- Allgemeine Bestimmungen fung oder der Nachprüfung. §1 (3) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 1 umfasst min- Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule destens 480 Jahresstunden. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit Die Berufsschule umfasst Bildungsgänge, die zu den erforderlichen beru- den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zulässig, eine höhere ist flichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß Berufsbildungs- im Rahmen der Umsetzung des „Ganztags in der gesunden Schule“ mög- gesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) führen für Schülerinnen und lich. Schüler mit und ohne Berufsausbildungsverhältnis, sowie die Ausbildungs- vorbereitung für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver- (4) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 2 umfasst über hältnis. die 480 Jahresstunden hinaus ergänzenden fachpraktischen Unterricht, in dem die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsordnung im Umfang von 2. Abschnitt 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr vermittelt werden. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung (5) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 3 richtet sich nach (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) den Vorgaben der BKAZVO. 1. Unterabschnitt (6) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtsta- gen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit- §2 und Blockunterricht ist zulässig. Qualifikationen und Abschlüsse (7) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann (1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden. Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils der Berufs- ausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ge- (8) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unter- mäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In ei- richtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden nem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss (9) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen erworben. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulrei- Bildungsgang kann der Unterricht in den einzelnen Ausbildungsjahren in fe), der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe unterschiedlichem Umfang erteilt werden. und der Erwerb der Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen (10) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbil- nach § 66 BBiG und § 42m HwO wird mit dem Berufsschulabschluss ein dungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben. berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: © Ritterbach Verlag GmbH 1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges; (3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuord- nung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten: 2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unter- 1. 1,0 bis 1,5: sehr gut; richts; 2. 1,6 bis 2,5: gut; 3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen. 3. 2,6 bis 3,5: befriedigend; (11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem 4. 3,6 bis 4,5: ausreichend. für Arbeit zuständigen Ministerium für einen oder mehrere Ausbildungsbe- (4) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler, die rufe gemeinsam Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die nicht in Berufen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO einen Abschluss er- Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen werben, den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine mit dem Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufs- Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsab- ausbildung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder den für die schlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss Berufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Ent- notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichts- scheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. behörde kann im Einzelfall zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine §6 andere Fremdsprache tritt. Schülerinnen und Schüler, die neben den vor- Aufnahmevoraussetzungen genannten Bedingungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreichen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der (1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, gymnasialen Oberstufe. die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Unterricht einer § 10 Fachklasse besitzen. Berufsabschlussprüfung (2) In die Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 werden Schülerinnen und (1) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 2 Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend den Vorga- wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf ben des § 2 BKAZVO aufgenommen. zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem BBiG oder der HwO §7 zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen. Unterrichtsangebot und Differenzierung (2) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 (1) Das Differenzierungsangebot gemäß § 2 Absatz 4 und der dafür erfor- erfolgt nach der Anmeldung durch das Berufskolleg bei der zuständigen derliche Stundenumfang für die Fachklassen wird je nach der Leistungsfä- Stelle entsprechend den Regelungen für die duale Berufsausbildung nach higkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler und den Anfor- dem BBiG und der HwO. derungen der Ausbildungsbetriebe von der Schule im Rahmen ihrer orga- nisatorischen Möglichkeiten festgelegt. 3. Unterabschnitt (2) Das Differenzierungsangebot umfasst Stützunterricht zur Sicherung Erwerb der Fachhochschulreife des Ausbildungserfolges und den Erwerb von Zusatzqualifikationen. § 11 (3) Das Differenzierungsangebot kann mit Einverständnis des Ausbil- Fachhochschulreife dungsbetriebes um bis zu 80 Stunden erhöht werden, wenn ein erweitertes Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den mittleren Schulabschluss Stützangebot erforderlich ist oder um eine erweiterte Zusatzqualifikation (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen zu ermöglichen. Die nach dem BBiG und der HwO zuständigen Stellen Oberstufe voraus. Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schü- werden zur Vermittlung eingeschaltet, falls dies erforderlich ist. lerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4 (4) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulrei- besucht, den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschluss- fe anstreben, umfasst 560 Unterrichtsstunden. Wenn keine eigenständige prüfung und die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife Fachklasse für einen Ausbildungsberuf zum Erwerb der Fachhochschulrei- bestanden hat. Die §§ 17 bis 28 Allgemeiner Teil gelten entsprechend. fe eingerichtet werden kann, umfasst der Unterricht 320 Stunden in Fach- klassen gemäß § 3 Nummer 1 und 240 Unterrichtsstunden in den fachbe- § 12 reichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3. Schülerinnen und Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, benötigen das Einver- (1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskon- ständnis des Ausbildungsbetriebes. ferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung. (5) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzierung- (2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer sangebot ist verpflichtend. in allen Fächern mindestens die Vornote „ausreichend“ oder in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ erreicht hat. Die Noten in abge- 2. Unterabschnitt schlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Berufsschulabschluss und Berufsabschluss Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen. §8 (3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer Zeugnisse auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter ange- (1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, in messener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schü- dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt ha- lers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder ben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschul- dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des reife anstreben, die Leistungen in den fachbereichsspezifischen Lerngrup- allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen. pen gemäß § 4 Absatz 3 einbezogen. (4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den (2) Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Versetzung in Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt ge- die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufs- geben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prü- ausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen. § 12 Allgemeiner Teil fung zu informieren. bleibt unberührt. (5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der (3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, kön- allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die nen von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der Fach- Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebe- hochschulreife ausgeschlossen werden, wenn sie die Leis- nenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der tungsanforderungen des Bildungsganges nicht erfüllen. Die Entscheidung Gründe schriftlich mitzuteilen. trifft die Klassenkonferenz. § 13 §9 Schriftliche Prüfung Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote (1) Die Rahmenstundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prüfung (1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss nach fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prüfungsauf- dem BBiG und der HwO zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Bil- gaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern ausgearbeitet. dungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbei- letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abge- tung keine neue selbstständige Leistung erfordert. schlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusam- (2) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler mengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht ein- in einem der drei Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 eine schriftliche Fachar- bezogen. beit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines (2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz Kolloquiums vor dem Fachprüfungsausschuss erstellen. Aus der Note für 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die die Facharbeit und der Note für das Kolloquium wird eine Gesamtnote ge- Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen bildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt. 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 (3) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schul- Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor leiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufga- werden mit dem Gewichtungsfaktor eins einbezogen. Die so ermittelten benvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prü- Werte werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewich- fungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der tungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma ge- Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prü- rechnet und nicht gerundet. © Ritterbach Verlag GmbH fungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann 4. Unterabschnitt den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Ent- Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020 sprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbe- hörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein § 17a von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Organisation Kommunikationssystem erfolgen. § 14 Abweichend von § 5 Absatz 7 ist eine Änderung der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten Unterrichtsorganisation im laufenden Schuljahr zulässig. (1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begut- achtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note. § 17b (2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des Leistungsbewertung, Nachprüfung allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abwei- (1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die Leistungen, die während chender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über des gesamten Schuljahres ohne Berücksichtigung von Zeiten des die Note. Ruhens des Unterrichtsbetriebes oder individueller (3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die Quarantänemaßnahmen erbracht wurden. Sie gelten als Leistungen am Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote fest. Ende der besuchten Klasse. (4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Ab- schlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen (2) Für die Nachprüfung zum Erwerb eines Abschlusses oder einer Prüfung bekannt zu geben. Berechtigung gemäß § 9 gilt § 28e Erster Teil der APO-BK. Dies gilt ebenfalls für eine Nachprüfung zum erfolgreichen Abschluss des § 15 Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung (§ 19 Absatz 1 Satz 1) Mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz 1. (1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten (3) Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 12 Absatz 2 bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benennen, in denen sie Erster Teil der APO-BK auch eine Nachprüfung ablegen, wenn sie in bis mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten zu drei Fächern die Note mangelhaft haben, wenn davon bis zu zwei Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die Fächer nicht weitergeführt werden. Die Nachprüfungen sind in den nicht damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fach- weitergeführten Fächern abzulegen. Die Prüfungsaufgaben sind dem prüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist ver- bindlich. Unterricht des ersten Halbjahres sowie dem zweiten Halbjahr bis zum Ruhen des Unterrichts zu entnehmen. (2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prü- fungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt. § 17c (3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündli- Fachhochschulreifeprüfung chen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prü- fung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenen- (1) Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des falls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des § 16 Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, findet im Schuljahr 2019/2020 keine Gestaltung der mündlichen Prüfung schriftliche Prüfung gemäß § 13 statt. Abweichend von § 11 wird die (1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten für Fachhochschulreife zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4 bis zum Ruhen des Aufsicht zu gewähren. Unterrichts besucht, den Berufsschulabschluss erworben, die (2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Berufsabschlussprüfung bestanden hat und die Voraussetzungen Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsaus- gemäß § 12 Absatz 2 erfüllt. Die Noten in abgeschlossenen Fächern schuss setzt die Note fest. werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist die Zuerkennung der Fachhochschulreife nicht möglich. Die Vornoten § 17 Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung gemäß § 12 Absatz 3 gelten als Noten der schriftlichen Prüfung im Sinne von § 14 Absatz 3 und § 17 Absatz 2. (1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prü- fungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Ab- schlussnoten fest. (2) Für das Fach gemäß § 13 Absatz 2 wird unter der Voraussetzung, dass eine Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des (2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus Infektionsschutzgesetzes der Durchführung eines Kolloquiums nicht der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung ermittelt. In entgegensteht, die Gesamtnote aus der Note der Facharbeit und des Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussno- Kolloquiums ermittelt, die an die Stelle der schriftlichen Prüfungsleistung ten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Die tritt. Anderenfalls wird die Gesamtnote, die an die Stelle der schriftlichen Abschlussnoten sind entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert Prüfung tritt, aus der Note der Facharbeit ermittelt. durch Auf- und Abrunden zu bilden. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleis- (3) Die mündliche Prüfung gemäß § 15 wird durchgeführt, sobald tung geboten erscheint. Gründe des Infektionsschutzes nicht mehr entgegenstehen. (3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Abweichend von § 15 Absatz 2 kann eine mündliche Prüfung auch in Abschlussnoten festgesetzt. Fächern stattfinden, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen (4) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern Prüfungsarbeit übereinstimmen. mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leis- tungen nur in einem Fach „mangelhaft“ sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder der Berufsabschluss- prüfung ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. (5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in Religionslehre und Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen Unterrichtsveran- staltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Betracht. Die Durch- schnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. © Ritterbach Verlag GmbH 3. Abschnitt Ausbildungsvorbereitung (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG) § 18 Qualifikationen und Abschlüsse (1) Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt berufliche Kenntnisse, Fähig- keiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung. Sie ermöglicht den Er- werb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses. (2) Die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die beruf- liche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme einer berufli- chen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit. Das Abschlusszeugnis berechtigt, einen Bildungsgang der Berufsfachschule (Anlage B) zu besu- chen. § 19 Aufbau (1) Die Ausbildungsvorbereitung dauert ein Jahr. Sie kann für Schülerin- nen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gemäß § 19 Absatz 4 AO-SF bis zu drei Jahre dauern. (2) Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus den Rahmenstundentafeln ge- mäß Anlagen A 2.1 und A 2.2. In der Teilzeitform umfasst der Unterricht zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. In der Vollzeitform beträgt der Unter- richt je nach Umfang des schulisch begleiteten Praktikums 12 bis 36 Un- terrichtsstunden pro Woche. § 20 Gliederung Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung gliedern sich in die Fach- bereiche 1. Agrarwirtschaft, 2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement, 3. Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder a) Farbtechnik und Raumgestaltung und b) Medien/Medientechnologie. 4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die Berufsfelder a) Gesundheitswesen, b) Körperpflege und c) Sozialwesen. 5. Informatik, 6. Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder a) Bau und Holztechnik, b) Drucktechnik, c) Elektrotechnik, d) Fahrzeugtechnik, e) Medizintechnik, f) Metalltechnik, g) Physik/Chemie/Biologie und h) Textiltechnik und Bekleidung 7. Wirtschaft und Verwaltung. § 21 Organisation (1) Die Bildungsgänge werden in Teilzeitform und Vollzeitform angeboten. (2) In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvorberei- tender Maßnahmen abzustimmen. Die Absprachen sind zu dokumentie- ren. (3) Die Vollzeitform verbindet den schulischen Unterricht mit dem betrieb- lichen Praktikum der Schülerinnen und Schüler. Das Praktikum wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und bewertet. Dazu zählen die Vorberei- tung auf das Praktikum, die Entwicklung individueller Förderpläne, Ent- wicklungsgespräche, Praktikumsbesuche, Absprachen mit den Betrieben, Bewertung von Praktikumsaufgaben sowie die Reflexion des Praktikums. Die Praktikumsbegleitung ist zu dokumentieren. § 22 Aufnahme (1) In die Ausbildungsvorbereitung wird aufgenommen, wer sich auf eine Berufsausbildung vorbereiten will, die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I erfüllt hat, sich in keinem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befindet und keinen anderen Bildungsgang der Sekundarstufe II besucht. Die Bildungsgänge können auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 SchulG besucht wer- den. (2) In die Teilzeitform ist aufzunehmen, wer sich in einem sozialversiche- rungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder an Maßnahmen zur beru- flichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teil- nimmt. (3) In die Vollzeitform wird aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit berufliche Kenntnisse, Fä- higkeiten und Fertigkeiten als Schülerin oder Schüler im Rahmen eines Anlage A 1.2 schulisch begleiteten betrieblichen Praktikums erwerben möchte oder sich beruflich orientieren will. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, + Stützangebote/Zusatzqualifikationen dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Bildungsgang der Ausbildungs- vorbereitung als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden 2 SchulG besucht. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe § 23 Berufsbezogener Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung Lernbereich (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn in Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960 allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Abwei- Differenzierungsbereich chend von § 13 Allgemeiner Teil erhalten sie ein Abschlusszeugnis auch Summe: 0 - 120 0 - 120 0 - 120 40 - 240 dann, wenn eine nicht ausreichende Leistung im Fach Mathematik durch Berufsübergreifender eine mindestens ausreichende Leistung im Fach Naturwissenschaft aus- Lernbereich geglichen werden kann, sofern das Fach Naturwissenschaft in einem dem Fach Mathematik entsprechenden Stundenumfang unterrichtet wurde. Au- Deutsch/Kommunikation 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 ßerdem bleiben nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 und Naturwissenschaft sowie eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Sport/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Fach unberücksichtigt. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwer- Gesundheitsförderung punkt Geistige Entwicklung erhalten abweichend davon ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. Politik/Gesellschaftslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 (2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang gemäß § 19 Absatz 1 Summe: 320 - 360 Satz 1 am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1.440 erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis. Das Abgangs- Tabelle 2: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Stützangebote/Zusatz- zeugnis enthält gemäß § 38 Absatz 4 SchulG den Hinweis, dass die Schul- qualifikationen pflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 begonnen oder der Bildungsgang wiederholt wird. Die Schülerinnen und Unterrichtsstunden/Jahr. Schüler haben die Möglichkeit einer Wiederholung, wenn erwartet werden 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. der Förderungsmöglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolg- reiche Mitarbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt hiervon unberührt. (3) Schülerinnen und Schüler, die eine berufsvorbereitende Maßnahme Anlage A 1.3 besuchen, die über das Schuljahresende hinaus verlängert wird, sind für Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung den Zeitraum der Verlängerung der berufsvorbereitenden Maßnahme zum Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Besuch der Ausbildungsvorbereitung berechtigt. Sie erhalten am Ende des + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen Schuljahres eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Nach Beendi- Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden gung des Schulverhältnisses erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis, das die Leistungen des Gesamtzeit- 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe raums des Schulbesuchs in der Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt. Berufsbezogener Lernbereich Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1.080 Anlage A 1.1 Differenzierungsbe- Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung reich Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Summe: 0 - 200 0 - 200 0 - 200 40 - 480 Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden Berufsübergreifen- 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe der Lernbereich Berufsbezogener Deutsch/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Lernbereich Kommunikation Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960 Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Differenzierungsbereich Sport/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Summe: 0 - 40 0 - 40 0 - 40 0 - 120 Gesundheitsförderung Berufsübergreifender Politik/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Lernbereich Gesellschaftslehre Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120 Summe: 320 - 360 Religionslehre 40 40 40 120 Gesamtstunden- 480 - 560 480 - 560 480 - 560 1.440 - 1.680 zahl:1, 2 Sport/ 40 40 40 120 Gesundheitsförderung Tabelle 3: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + erweiterte Stützangebote/ Zusatzqualifikationen Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Summe: 160 160 160 480 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1.440 chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. Tabelle 1: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. © Ritterbach Verlag GmbH Anlage A 1.4 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + Fachhochschulreife Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Berufsbezogener Lernbereich1 Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1.080 Differenzierungsbe- reich1 Summe: 280 - 520 Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/ 80 - 120 Kommunikation Religionslehre 80 - 120 Sport/ 80 - 120 Gesundheitsförderung Politik/ 80 - 120 Gesellschaftslehre Summe: 320 - 360 Gesamtstunden- 560 560 560 1.680 zahl:2, 3 Tabelle 4: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Fachhochschulreife 1) Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen erfüllt werden: 1. Sprachlicher Bereich: 240 Stunden (davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen) 2. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich: 240 Stunden 3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte) mindestens: 80 Stunden (diese Stunden können jeweils in Fachklassen oder in bereichsspezifischen (richtig: fachbereichsspezifischen) Lerngruppen gemäß § 7 Absatz 4 in den drei Lernbereichen erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichts- angebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind) Ein Angebot an Zusatzqualifikationen oder erweiterten Zusatzqualifikationen kann im Rahmen des Differenzierungsbereiches nur angeboten werden, wenn die zeitlichen Rah- menvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt sind. Fachhochschulreifeprüfung: Schriftliche Prüfungsfächer: 1. Mathematik 2. Deutsch/Kommunikation 3. Englisch 2) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. 3) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. © Ritterbach Verlag GmbH

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.