und Prüfungsordnung Berufskolleg · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2015
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Anlage A §3 Bildungsgänge der Berufsschule Aufbau Die Berufsschule umfasst für Ausbildungsberufe nach dem BBiG (§ 22 Absatz 4 SchulG) und der HwO Inhaltsübersicht 1. die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schü- 1. Abschnitt ler in einem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem Allgemeine Bestimmungen berechtigten Interesse an der Teilnahme am Unterricht, § 1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule 2. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40 2. Abschnitt HwO und der entsprechenden Gleichstellungsverordnung des Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Bundesministers für Wirtschaft und Technologie für Schülerin- (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) nen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis und 1. Unterabschnitt 3. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 2 BKAZVO für Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhält- § 2 Qualifikationen und Abschlüsse nis. § 3 Aufbau §4 § 4 Gliederung Gliederung § 5 Organisation (1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbil- dungsberufe und Ausbildungsjahre gebildet. Die oberste Schulauf- § 6 Aufnahme sichtsbehörde kann festlegen, in welchen Ausbildungsberufen über § 7 Unterrichtsangebot und Differenzierung ein oder mehrere Ausbildungsjahre hinweg eine gemeinsame Be- 2. Unterabschnitt schulung in einer Fachklasse erfolgen kann. Dies schließt die Bil- Berufsschulabschluss und Berufsabschluss dung von fachbereichspezifischen Lerngruppen und jahrgangsüber- § 8 Zeugnisse greifenden Unterricht ein. § 9 Berufsschulabschluss und Berufsschulabschlussnote (2) Zur Sicherstellung der Möglichkeiten zum Erwerb der Fachhoch- § 10 Berufsabschlussprüfung schulreife können fachbereichsspezifische Lerngruppen eingerichtet werden. 3. Unterabschnitt Erwerb der Fachhochschulreife (3) Die Fachklassen gemäß § 3 werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 All- § 11 Fachhochschulreife gemeiner Teil in folgende Fachbereiche gegliedert § 12 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung 1. Agrarwirtschaft, § 13 Schriftliche Prüfung 2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement, § 14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten 3. Gestaltung, § 15 Mündliche Prüfung 4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, § 16 Gestaltung der mündlichen Prüfung 5. Informatik, § 17 Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife 6. Technik/Naturwissenschaften und 3. Abschnitt 7. Wirtschaft und Verwaltung. Ausbildungsvorbereitung §5 (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG) Organisation § 18 Qualifikationen und Abschlüsse (1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach § 19 Aufbau den Ausbildungsordnungen. § 20 Gliederung (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprü- fung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der § 21 Organisation Fachklasse mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. Für § 22 Aufnahme Schülerinnen und Schüler, die vor Ablegung der Fachhochschulrei- § 23 Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung feprüfung oder einer gegebenenfalls notwendigen Nachprüfung die 1. Abschnitt Berufsabschlussprüfung bestanden haben, endet das Schulverhält- Allgemeine Bestimmungen nis am Tag der Fachhochschulreifeprüfung oder der Nachprüfung. §1 (3) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 1 umfasst Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule mindestens 480 Jahresstunden. An einem Tag sind acht Unterrichts- Die Berufsschule umfasst Bildungsgänge, die zu den erforderlichen stunden zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß Be- Benehmen mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zu- rufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) führen für lässig, eine höhere ist im Rahmen der Umsetzung des „Ganztags in Schülerinnen und Schüler mit und ohne Berufsausbildungsverhält- der gesunden Schule“ möglich. nis, sowie die Ausbildungsvorbereitung für Schülerinnen und Schü- (4) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 2 umfasst ler ohne Berufsausbildungsverhältnis. über die 480 Jahresstunden hinaus ergänzenden fachpraktischen 2. Abschnitt Unterricht, in dem die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsord- Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung nung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) vermittelt werden. 1. Unterabschnitt (5) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 3 richtet sich Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen nach den Vorgaben der BKAZVO. §2 (6) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen Qualifikationen und Abschlüsse oder als Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an (1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ver- fünf Unterrichtstagen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Ver- mitteln Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils knüpfung von Teilzeit- und Blockunterricht ist zulässig. der Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufs- (7) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) schulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit kann nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden. dem Berufsschulabschluss ein dem Hauptschulabschluss nach (8) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den Klasse 10 gleichwertiger Abschluss erworben. Der Erwerb des mitt- unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf leren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der Erwerb der Be- die beiden Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden. rechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und der Erwerb (9) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweili- der Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen nach § 66 gen Bildungsgang kann der Unterricht in den einzelnen Ausbildungs- BBiG und § 42m HwO wird mit dem Berufsschulabschluss ein dem jahren in unterschiedlichem Umfang erteilt werden. Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben. (10) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der (2) In Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Ausbildungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen Bundesministers für Wirtschaft und Technologie in anerkannten und Schüler zu berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedin- Ausbildungsberufen nach § 50 Absatz 1 BBiG und nach § 40 Absatz gungen zu beachten: 1 HwO wird der schulische und der betriebliche Teil der Berufsausbil- 1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges; dung vermittelt. 2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubil- (3) In den gemäß § 2 der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungs- denden eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachberei- verordnung (BKAZVO) eingerichteten Fachklassen wird der schuli- tung des Unterrichts; sche Teil der Berufsausbildung und in Kooperation mit Praktikums- betrieben der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt. 3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Vorausset- zungen. (4) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches können Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und zusätzliche Qualifi- (11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit kationen und Kenntnisse und erweiterte Zusatzqualifikationen erwor- dem für Arbeit zuständigen Ministerium für einen oder mehrere Aus- ben werden. bildungsberufe gemeinsam Blockzeiten festlegen. Im Übrigen ent- scheidet über die Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen mit dem Schulträger und den nach dem reife), wenn sie eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen. erreichen, die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und die für Werden vom Schulträger oder den für die Berufsausbildung zustän- den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse digen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Entscheidung der Ge- nachweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zu- nehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. lassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache §6 tritt. Schülerinnen und Schüler, die neben den vorgenannten Bedin- Aufnahmevoraussetzungen gungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 errei- (1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenom- chen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der men, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG gymnasialen Oberstufe. oder der HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Unter- § 10 richt einer Fachklasse besitzen. Berufsabschlussprüfung (2) In die Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 werden Schülerinnen und (1) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Num- Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend den mer 2 wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Aus- Vorgaben des § 2 BKAZVO aufgenommen. bildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem BBiG oder der HwO zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste §7 Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen. Unterrichtsangebot und Differenzierung (1) Das Differenzierungsangebot gemäß § 2 Absatz 4 und der dafür er- (2) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Num- forderliche Stundenumfang für die Fachklassen wird je nach der mer 3 erfolgt nach der Anmeldung durch das Berufskolleg bei der zu- Leistungsfähigkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler ständigen Stelle entsprechend den Regelungen für die duale Berufs- und den Anforderungen der Ausbildungsbetriebe von der Schule im ausbildung nach dem BBiG und der HwO. Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten festgelegt. 3. Unterabschnitt (2) Das Differenzierungsangebot umfasst Stützunterricht zur Siche- Erwerb der Fachhochschulreife rung des Ausbildungserfolges und den Erwerb von Zusatzqualifika- § 11 tionen. Fachhochschulreife Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den mittleren Schulab- (3) Das Differenzierungsangebot kann mit Einverständnis des Ausbil- schluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der dungsbetriebes um bis zu 80 Stunden erhöht werden, wenn ein erwei- gymnasialen Oberstufe voraus. Die Fachhochschulreife wird zuer- tertes Stützangebot erforderlich ist oder um eine erweiterte Zusatz- kannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstal- qualifikation zu ermöglichen. Die nach dem BBiG und der HwO zu- tungen gemäß § 7 Absatz 4 besucht, den Berufsschulabschluss er- ständigen Stellen werden zur Vermittlung eingeschaltet, falls dies er- worben und die Berufsabschlussprüfung und die Abschlussprüfung forderlich ist. zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden hat. Die §§ 17 bis (4) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhoch- 28 Allgemeiner Teil gelten entsprechend. schulreife anstreben, umfasst 560 Unterrichtsstunden. Wenn keine § 12 eigenständige Fachklasse für einen Ausbildungsberuf zum Erwerb Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung der Fachhochschulreife eingerichtet werden kann, umfasst der Un- (1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulas- terricht 320 Stunden in Fachklassen gemäß § 3 Nummer 1 und 240 sungskonferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung. Unterrichtsstunden in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhoch- (2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, schulreife anstreben, benötigen das Einverständnis des Ausbil- wer in allen Fächern mindestens die Vornote „ausreichend“ oder in dungsbetriebes. nicht mehr als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall (5) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzie- einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen. rungsangebot ist verpflichtend. (3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle 2. Unterabschnitt Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljah- Berufsschulabschluss und Berufsabschluss res unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der §8 Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote Zeugnisse wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und (1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeug- ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsaus- nis, in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klas- schusses zu begründen. se erfüllt haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, die Leistungen in den fachbereichs- (4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden spezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3 einbezogen. den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die (2) Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Verset- mündliche Prüfung zu informieren. zung in die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen. § 12 (5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt Allgemeiner Teil bleibt unberührt. der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem (3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüg- können von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der lich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Fachhochschulreife ausgeschlossen werden, wenn sie die Lei- stungsanforderungen des Bildungsganges nicht erfüllen. Die Ent- § 13 scheidung trifft die Klassenkonferenz. Schriftliche Prüfung (1) Die Rahmenstundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prü- §9 fung fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prü- Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote fungsaufgaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern (1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsab- ausgearbeitet. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, schluss nach dem BBiG und der HwO zuerkannt, wenn die Leistun- dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert. gen am Ende des Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die (2) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der letzte Zeugnisnote vorher abgeschlossener Fächer werden zu einer Schüler in einem der drei Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 eine Berufsschulabschlussnote zusammengefasst. Die Leistungen im Dif- schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergeb- ferenzierungsbereich werden nicht einbezogen. nisse im Rahmen eines Kolloquiums vor dem Fachprüfungsaus- schuss erstellen. Aus der Note für die Facharbeit und der Note für das (2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Kolloquium wird eine Gesamtnote gebildet, die an die Stelle der Absatz 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in schriftlichen Prüfung tritt. denen die Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zwei- jährigen Berufen 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreiein- (3) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die halbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note Schulleiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde mit dem Gewichtungsfaktor zwei multipliziert. Die Noten der übrigen spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen zu berücksichtigenden Fächer werden mit dem Gewichtungsfaktor Prüfung die Aufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für eins einbezogen. Die so ermittelten Werte werden addiert. Das Ergeb- die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvor- nis ist durch die Summe der Gewichtungsfaktoren zu dividieren. Es schlag ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Über- wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet. einstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag nach Beratung (3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zu- mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern oder auch durch ordnung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten: einen neuen ersetzen lassen; Entsprechendes gilt für die Terminvor- 1. 1,0 bis 1,5: sehr gut; schläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der 2. 1,6 bis 2,5: gut; Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mit. 3. 2,6 bis 3,5: befriedigend; § 14 4. 3,6 bis 4,5: ausreichend. Beurteilung der schriftlichen Arbeiten (1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und be- (4) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schü- gutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer ler, die nicht in Berufen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO einen Ab- Note. schluss erwerben, den mittleren Schulabschluss (Fachoberschul- (2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende terricht zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. In der Vollzeitform be- des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin trägt der Unterricht je nach Umfang des schulisch begleiteten Prakti- oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit kums 12 bis 36 Unterrichtsstunden pro Woche. hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prü- § 20 fungsausschuss über die Note. Gliederung (3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung gliedern sich in die die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote Fachbereiche fest. 1. Agrarwirtschaft, (4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen 2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement, Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der 3. Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder mündlichen Prüfung bekannt zu geben. a) Farbtechnik und Raumgestaltung und § 15 Mündliche Prüfung b) Medien/Medientechnologie. (1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spä- 4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die Berufsfel- testens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Ab- der schlussnoten bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benen- a) Gesundheitswesen, nen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach b) Körperpflege und gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der dama- c) Sozialwesen. lige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung 5. Informatik, für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich. 6. Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder (2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen a) Bau und Holztechnik, Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung b) Drucktechnik, statt. c) Elektrotechnik, (3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der d) Fahrzeugtechnik, mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich e) Medizintechnik, ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflin- f) Metalltechnik, gen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der g) Physik/Chemie/Biologie und Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzu- teilen. h) Textiltechnik und Bekleidung § 16 7. Wirtschaft und Verwaltung. Gestaltung der mündlichen Prüfung § 21 (1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten Organisation für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungs- (1) Die Bildungsgänge werden in Teilzeitform und Vollzeitform ange- zeit unter Aufsicht zu gewähren. boten. (2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für (2) In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvor- die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprü- bereitender Maßnahmen abzustimmen. Die Absprachen sind zu do- fungsausschuss setzt die Note fest. kumentieren. § 17 (3) Die Vollzeitform verbindet den schulischen Unterricht mit dem be- Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung trieblichen Praktikum der Schülerinnen und Schüler. Das Praktikum (1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und bewertet. Dazu zäh- Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die len die Vorbereitung auf das Praktikum, die Entwicklung individueller Abschlussnoten fest. Förderpläne, Entwicklungsgespräche, Praktikumsbesuche, Abspra- (2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden chen mit den Betrieben, Bewertung von Praktikumsaufgaben sowie aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls die Reflexion des Praktikums. Die Praktikumsbegleitung ist zu doku- der Note der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung er- mentieren. mittelt. In Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die § 22 Abschlussnoten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prü- Aufnahme fung ermittelt. Die Abschlussnoten sind entsprechend dem ermittel- (1) In die Ausbildungsvorbereitung wird aufgenommen, wer sich auf ten rechnerischen Wert durch Auf- und Abrunden zu bilden. Eine Ab- eine Berufsausbildung vorbereiten will, die Schulpflicht in der Pri- weichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn marstufe und der Sekundarstufe I erfüllt hat, sich in keinem Berufs- dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. ausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befindet und (3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vorno- keinen anderen Bildungsgang der Sekundarstufe II besucht. Die Bil- ten als Abschlussnoten festgesetzt. dungsgänge können auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 SchulG besucht werden. (4) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder (2) In die Teilzeitform ist aufzunehmen, wer sich in einem sozialversi- wenn die Leistungen nur in einem Fach „mangelhaft“ sind und durch cherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder an Maßnahmen eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufs- der Berufsabschlussprüfung ausgeglichen werden. Eine ungenügen- ausbildung teilnimmt. de Leistung kann nicht ausgeglichen werden. (3) In die Vollzeitform wird aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf (5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird ei- eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit berufliche ne Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Schülerin oder Schüler Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in Reli- im Rahmen eines schulisch begleiteten betrieblichen Praktikums er- gionslehre und Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen werben möchte oder sich beruflich orientieren will. Unterrichtsveranstaltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Be- (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulas- tracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma sen, dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Bildungsgang der errechnet; es wird nicht gerundet. Ausbildungsvorbereitung als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß 3. Abschnitt § 37 Absatz 2 Satz 2 SchulG besucht. Ausbildungsvorbereitung § 23 (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG) Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung § 18 (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, Qualifikationen und Abschlüsse wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt (1) Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt berufliche Kenntnisse, wurden. Abweichend von § 13 Allgemeiner Teil erhalten sie ein Ab- Fähigkeiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung. Sie ermög- schlusszeugnis auch dann, wenn eine nicht ausreichende Leistung licht den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Ab- im Fach Mathematik durch eine mindestens ausreichende Leistung schlusses. im Fach Naturwissenschaft ausgeglichen werden kann, sofern das (2) Die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Fach Naturwissenschaft in einem dem Fach Mathematik entspre- berufliche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme chenden Stundenumfang unterrichtet wurde. Außerdem bleiben einer beruflichen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit. Das nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch und Natur- Abschlusszeugnis berechtigt, einen Bildungsgang der Berufsfach- wissenschaft sowie eine mangelhafte Leistung in einem weiteren schule (Anlage B) zu besuchen. Fach unberücksichtigt. § 19 (2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang am Ende des Aufbau Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten am En- (1) Die Ausbildungsvorbereitung dauert ein Jahr. de des Schuljahres ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis ent- hält gemäß § 38 Absatz 4 SchulG den Hinweis, dass die Schulpflicht (2) Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus den Rahmenstundentafeln in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis gemäß Anlagen A 2.1 und A 2.2. In der Teilzeitform umfasst der Un- begonnen wird. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit einer Wiederholung, wenn erwartet werden kann, dass aufgrund der Anlage A 1.3 Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungs- Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung möglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolgreiche Mit- Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO arbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt hiervon unberührt. + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen (3) Schülerinnen und Schüler, die eine berufsvorbereitende Maßnah- Unterrichtsstunden me besuchen, die über das Schuljahresende hinaus verlängert wird, sind für den Zeitraum der Verlängerung der berufsvorbereitenden 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Maßnahme zum Besuch der Ausbildungsvorbereitung berechtigt. Sie erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über die berufsbezogener Lernbereich Schullaufbahn. Nach Beendigung des Schulverhältnisses erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis, Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1080 das die Leistungen des Gesamtzeitraums des Schulbesuchs in der Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt. Differenzierungsbereich Summe: 0 - 200 0 - 200 0 - 200 40 - 480 berufsübergreifender Lernbereich Anlage A 1.1 Deutsch/Kommunikation 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Sport/Gesundheitsförderung 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Unterrichtsstunden Politik/Gesellschaftslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Summe: 320 - 360 berufsbezogener Lernbereich 1440 - Gesamtstundenzahl:1, 2 480 - 560 480 - 560 480 - 560 1680 Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960 Differenzierungsbereich 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Summe: 0 - 40 0 - 40 0 - 40 0 - 120 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120 Religionslehre 40 40 40 120 Anlage A 1.4 Sport/Gesundheitsförderung 40 40 40 120 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120 Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Summe: 160 160 160 480 + Fachhochschulreife Unterrichtsstunden Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1440 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe berufsbezogener Lernbereich3 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Unterrichtsstunden/Jahr. Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1080 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. Differenzierungsbereich3 Summe: 280 - 520 Anlage A 1.2 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung berufsübergreifender Lernbereich3 Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Deutsch/Kommunikation 80 - 120 + Stützangebote/Zusatzqualifikationen Religionslehre 80 - 120 Unterrichtsstunden Sport/Gesundheitsförderung 80 - 120 Politik/Gesellschaftslehre 80 - 120 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Summe: 320 - 360 berufsbezogener Lernbereich Gesamtstundenzahl:1, 2 560 560 560 1680 Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1080 Differenzierungsbereich 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Summe: 0 - 120 0 - 120 0 - 120 40 - 240 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. berufsübergreifender Lernbereich 3) Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen Deutsch/Kommunikation 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 erfüllt werden: Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 1. Sprachlicher Bereich 240 Stunden Sport/Gesundheitsförderung 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Mutter- Politik/Gesellschaftslehre sprachliche Kommunikation/ Deutsch und auf eine Fremd- 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 sprache entfallen. Summe: 320 - 360 2. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich 240 Stunden 3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließlich mindestens wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte) 80 Stunden Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1440 Diese Stunden können jeweils in Fachklassen oder in bereichsspezifischen (richtig: fachbereichsspezifischen) Lerngruppen gemäß § 7 Absatz 4 in den drei Lernbereichen erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Lehrplänen ausgewiesen sind. Unterrichtsstunden/Jahr. Ein Angebot an Zusatzqualifikationen oder erweiterten Zusatzqualifikationen kann im 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- Rahmen des Differenzierungsbereiches nur angeboten werden, wenn die zeitlichen chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt sind. Fachhochschulreifeprüfung: Schriftliche Prüfungsfächer: 1. Mathematik 2. Deutsch/Kommunikation 3. Englisch Anlage A 2.1 Ausbildungsvorbereitung (Teilzeitform (§ 22 Absatz 2) Lernbereiche und Fächer Unterrichtsstunden1 Berufsbezogener Lernbereich [240 - 320] bereichsspezifische Fächer Fächer des Fachbereichs 120 - 200 Mathematik2 40 - 120 Englisch2 40 - 120 Wirtschafts- und Betriebslehre3 40 Naturwissenschaft 0 - 120 Berufsübergreifender Lernbereich [160 - 240] Deutsch/Kommunikation 40 - 120 Religionslehre4 40 Sport/Gesundheitsförderung 40 Politik/Gesellschaftslehre 40 Differenzierungsbereich 0 - 40 Gesamtstundenzahl: 480 - 560 1) An zwei Tagen findet Unterricht im Umfang von 480 Unterrichtsstunden statt. Für den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses ist der Unter- richtsumfang um 80 Unterrichtsstunden auf 560 zu erhöhen. An drei Tagen nehmen die Schülerinnen und Schüler an der berufsvorbereitenden Maßnahme teil oder sie weisen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach. 2) Um einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit mindestens 80 Unterrichtsstunden erteilt werden. 3) Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind die Stunden für das Fach Wirtschafts- und Betriebslehre den bereichsspezifischen Fächern zuzurechnen. 4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet. Anlage A 2.2 Ausbildungsvorbereitung (Vollzeitform (§ 22 Absatz 3) Lernbereiche und Fächer Unterrichtsstunden1 Berufsbezogener Lernbereich [1120 - 1200] bereichsspezifische Fächer Fächer des Fachbereichs 840 - 1040 Mathematik2 40 - 120 Englisch2 40 - 120 Wirtschafts- und Betriebslehre3 40 Naturwissenschaft 0 - 120 Berufsübergreifender Lernbereich [160 - 240] Deutsch/Kommunikation 40 - 120 Religionslehre4 40 Sport/Gesundheitsförderung 40 Politik/Gesellschaftslehre 40 Differenzierungsbereich 0 - 40 Gesamtstundenzahl: 1360 - 1440 1) Der im Berufskolleg vermittelte Unterrichtsanteil muss mindestens 480 Unterrichtsstun- den (für den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses 560 Stunden) umfassen. Der schulisch vermittelte Anteil wird durch ein betriebliches Prakti- kum bis zu drei Tagen oder durch den Besuch einer berufsvorbereitenden oder ähnli- chen Bildungsmaßnahme ergänzt. Das Praktikum kann auch in Blockphasen bis maximal zwei Wochen absolviert werden. Die Jugendlichen sind während des Prakti- kums Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs. Das Praktikum wird von den Lehr- kräften intensiv begleitet und ist durch Klassenbucheintrag zu dokumentieren. Soweit der fachpraktische Anteil am Lernort Betrieb durch das Praktikum nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist, ist der entsprechende Anteil durch fachpraktischen Unter- richt im Berufskolleg sicherzustellen. 2) Um einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit mindestens 80 Unterrichtsstunden erteilt werden. 3) Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind die Stunden für das Fach Wirtschafts- und Betriebslehre den bereichsspezifischen Fächern zuzurechnen. 4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.