und Prüfungsordnung Berufskolleg · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2014
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Anlage A chend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungs- Bildungsgänge der Berufsschule ordnung der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Inhaltsübersicht Abweichungen hiervon zulassen. (3) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches kann Stützunterricht zur Si- 1. Abschnitt cherung des Ausbildungszieles erteilt und können zusätzliche Qualifikatio- Allgemeine Bestimmungen nen und Kenntnisse, erweiterte Zusatzqualifikationen oder die Fachhoch- schulreife erworben werden. § 1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule §3 2. Abschnitt Aufnahmevoraussetzungen Fachklassen des dualen Systems (1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, der Berufsausbildung die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der § 2 Qualifikationen und Abschlüsse HwO befinden. In Einzelfällen können auch Schülerinnen und Schüler oh- § 3 Aufnahmevoraussetzungen ne Berufsausbildungsverhältnis aufgenommen werden, soweit ein berech- tigtes Interesse am Unterricht der Fachklasse besteht. § 4 Dauer der Bildungsgänge (2) Der Erwerb der Fachhochschulreife (§ 2 Abs. 3, § 10) setzt den mittle- § 5 Umfang und Organisation des Unterrichts ren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Be- § 6 Gliederung der Bildungsgänge such der gymnasialen Oberstufe voraus. § 7 Unterrichtsangebot und Differenzierung §4 § 8 Zeugnisse Dauer der Bildungsgänge § 9 Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote (1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den Ausbildungsordnungen und den übergangsweise fortgeltenden Ausbil- § 10 Fachhochschulreife dungsgrundlagen nach dem BBiG oder der HwO und beträgt in der Regel drei Jahre. 3. Abschnitt Berufsorientierungsjahr (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung § 11 Qualifikationen und Abschlüsse vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. § 12 Aufnahmevoraussetzungen § 13 Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang §5 Umfang und Organisation des Unterrichts § 14 Zeugnisse (1) Der Unterricht umfasst 480 Jahresstunden, soweit sich aus den Vor- 4. Abschnitt schriften für die Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO nichts an- Berufsgrundschuljahr deres ergibt. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden zu erteilen. Eine § 15 Qualifikationen und Abschlüsse geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit den für die Be- rufsausbildung zuständigen Stellen zulässig. § 16 Aufnahmevoraussetzungen (2) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unter- § 17 Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang richtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden § 18 Zeugnisse und Berechtigungen Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden. (3) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen 5. Abschnitt Bildungsgang kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden. Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis (4) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als § 19 Qualifikationen und Abschlüsse Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtsta- gen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit- § 20 Aufnahmevoraussetzungen und Blockunterricht ist zulässig. § 21 Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang (5) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann § 22 Zeugnisse nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden. 1. Abschnitt (6) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbil- Allgemeine Bestimmungen dungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu §1 berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule 1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges (1) Die Berufsschule umfasst: gemäß Absatz 1, 1. für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis 2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubilden- nach dem BBiG oder der HwO oder mit einem berechtigten Interesse den eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des an der Teilnahme am Unterricht die Fachklassen des dualen Systems Unterrichts, der Berufsausbildung, 3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen. 2. für Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung (7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für anstreben, das Berufsgrundschuljahr, die Wirtschaft zuständigen Fachministerium für einzelne Berufsfelder oder 3. für Schülerinnen und Schüler, die zum beruflichen Einstieg gefördert Berufe Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die Einführung werden müssen, oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen mit dem – das Berufsorientierungsjahr und Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbil- dung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder der für die Be- – die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungs- rufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Ent- verhältnis. scheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. (2) Die Bildungsgänge der Berufsschule sind in der Regel nach Berufsfel- dern gegliedert. §6 Gliederung der Bildungsgänge (3) Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges gemäß Absatz (1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungs- 1 Nr. 2 und 3 und insgesamt elf nachgewiesenen Schulbesuchsjahren en- berufe als Jahrgangsklassen gebildet. det die Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 4 SchulG; § 38 Abs. 2 SchulG bleibt unberührt. (2) Sofern die Ausbildungsordnungen nach dem BBiG oder der HwO eine berufsfeldbreite Grundbildung vorsehen, können in der Grundbildung be- rufsübergreifende Fachklassen für alle Berufe des jeweiligen Berufsfeldes 2. Abschnitt eingerichtet werden. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung §2 §7 Qualifikationen und Abschlüsse Unterrichtsangebot und Differenzierung (1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln (1) Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungsmöglichkeiten ergeben Schülerinnen und Schülern den schulischen Teil der Berufsausbildung sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A 1 bis A 3.2 und den (Grund- und Fachbildung) gemäß § 1 Abs. 3 BBiG verbunden mit dem Be- Stundentafeln in den einzelnen Lehrplänen der Ausbildungsberufe. Der in rufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht den Anlagen A 1 bis A 3.2 vorgegebene Unterrichtsumfang ist bei Berufen der Berufsschulabschluss dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der mit zwei- und mit dreieinhalbjähriger Dauer entsprechend zu verkürzen Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird ermög- oder zu verlängern. Dabei sind alle Lernbereiche einzubeziehen. licht. (2) Das Differenzierungsangebot und der dafür erforderliche Stundenum- (2) Das Staatliche Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach, fang für die Fachklassen je nach der Leistungsfähigkeit und den Neigun- das Theodor-Reuter-Berufskolleg in Iserlohn und die staatlich anerkannte gen der Schülerinnen und Schüler von der Schule festgelegt. Hiberniaschule in Herne bilden entsprechend der Gleichstellungsverord- (3) Wird für Schülerinnen oder Schüler während der Ausbildung die Not- nung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in anerkannten Ausbil- wendigkeit von Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfolges dungsberufen nach § 50 Abs. 1 BBiG und nach § 40 Abs. 1 HwO aus. Sie festgestellt, wird dieser nach den organisatorischen Möglichkeiten der vermitteln in der ergänzenden Fachpraxis die Inhalte der jeweiligen Be- Schule angeboten. Soweit der Stützunterricht zur Sicherung des Ausbil- rufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden dungserfolges innerhalb der 480 Jahresstunden nicht ausreicht, kann er- pro Schuljahr. Die Berufsabschlussprüfung wird vom Berufskolleg entspre- weiterter Stützunterricht im Umfang von bis zu 80 Jahresstunden angebo- ten werden. Das erweiterte Stützangebot wird mit den nach dem BBiG oder 3. Abschnitt der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen abgestimmt. Im Berufsorientierungsjahr Stützunterricht wird keine Note erteilt. § 11 (4) Soweit der Erwerb erweiterter Zusatzqualifikationen oder der Erwerb Qualifikationen und Abschlüsse der Fachhochschulreife es erfordert, kann der Unterricht von 480 Jahres- Das Berufsorientierungsjahr dient der Vorbereitung auf die Aufnahme ein- stunden bis zu einem Unterrichtsumfang von 560 Jahresstunden über- er Berufsausbildung und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten aus meh- schritten werden. Für eine solche Überschreitung oder für eine Überschrei- reren Berufsfeldern. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses wird ermög- tung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Bildungsgang im licht. Falle des § 5 Abs. 3 soll die Schule das Einvernehmen mit den nach dem § 12 BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen über die Aufnahmevoraussetzungen Einrichtung des Differenzierungsangebotes herstellen. In das Berufsorientierungsjahr werden Schülerinnen und Schüler aufge- (5) Die Schule unterrichtet die betroffenen Ausbildungsbetriebe über den nommen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber nicht über den Inhalt des Differenzierungsangebots. Sie begründet die Auswahl der Schü- Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Das lerin oder des Schülers für die Teilnahme an einem erweiterten Stützunter- Berufsorientierungsjahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr ge- richt nach Absatz 3 bzw. die Eignung der Schülerin oder des Schülers für mäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SchulG und in Ausnahmefällen gemäß § 37 Abs. die Teilnahme an einem Angebot nach Absatz 4; über die Teilnahme der 2 Satz 2 SchulG besucht werden. Schülerin oder des Schülers soll Einvernehmen mit dem jeweiligen Ausbil- § 13 dungsbetrieb hergestellt werden. Falls erforderlich, werden die nach dem Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zur Ver- (1) Das Berufsorientierungsjahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang mittlung eingeschaltet. In Fällen des Absatzes 3 entscheidet die zuständi- beträgt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindes- ge Stelle. tens fünf Wochentage. Die Klassen des Berufsorientierungsjahres werden (6) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzie- in der Regel nach Berufsfeldern gebildet. Die Unterrichtsfächer und die Dif- rungsangebot ist verpflichtend. ferenzierungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel §8 gemäß Anlage A 4 und den Einzelstundentafeln. Zeugnisse (2) Das Berufsorientierungsjahr umfasst Orientierung, Beratung und (1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, Einarbeitung. Für Orientierung und Beratung wird Unterricht nach den in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt schulischen Möglichkeiten in mehreren Berufsfeldern angeboten. Die haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhoch- Einarbeitung erfolgt in einem Berufsfeld. Betriebspraktika sollen durchge- schulreife anstreben, die Leistungen im Differenzierungsbereich einbezo- führt werden (§ 7 der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge). gen. § 14 (2) Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die nächste Zeugnisse Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungs- (1) Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie die verhältnisses die Klasse wiederholen. Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben und die Leis- (3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, tungen in der berufsbezogenen Praxis insgesamt min-destens „ausrei- können von der Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsangeboten ausge- chend“ sind. schlossen werden, wenn sie die Leistungsanforderungen der Klasse nicht (2) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. den Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/Kommunika- tion, Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Na- §9 turwissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen er- Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote zielt und eine Durchschnittsnote von mindes-tens 4,0 in allen Fächern der (1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss (§§ Stundentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote 37 ff. BBiG, §§ 31 ff. HwO) zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des bleibt eine nicht ausreichende Leistung Fach Englisch unberücksichtigt. Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher ab- geschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusam- 4. Abschnitt mengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht ein- Berufsgrundschuljahr bezogen. § 15 Qualifikationen und Abschlüsse (2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz Das Berufsgrundschuljahr vermittelt eine berufliche Grundbildung und den 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Erwerb des mittleren Schulab- Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen schlusses (Fachoberschulreife) wird ermöglicht. 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor § 16 zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer Aufnahmevoraussetzungen werden mit dem Gewichtungsfaktor eins multipliziert. Die so gewichteten In das Berufsgrundschuljahr werden Schülerinnen und Schüler aufgenom- Noten werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewich- men, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und mindes-tens den Haupt- tungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma ge- schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben oder das rechnet. Es wird nicht gerundet. Berufsorientierungsjahr erfolgreich besucht haben. Das Berufsgrundschul- (3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuord- jahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Satz nung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten: 1 SchulG besucht werden. sehr gut (1,0–1,5), § 17 gut (1,6–2,5), Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang (1) Das Berufsgrundschuljahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang be- befriedigend (2,6–3,5), trägt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindes- ausreichend (3,6–4,5). tens fünf Wochentage. Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungsmög- (4) Der Berufsschulabschluss gemäß § 2 Abs. 1 ist dem Hauptschulab- lichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel gemäß Anlage A 5 schluss nach Klasse 10 gleichwertig. und den Einzelstundentafeln. (5) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler (2) Schülerinnen und Schüler können das Berufsgrundschuljahr einmal den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine Berufs- wiederholen, wenn die Ausbildungsziele nach § 15 verfehlt wurden. schulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsabschluss- § 18 prüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss not- Zeugnisse und Berechtigungen wendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichtsbe- (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie hörde kann zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremd- die Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben. Der Ab- sprache tritt. schluss umfasst die berufliche Grundbildung und den Hauptschulab- § 10 schluss nach Klasse 10. Fachhochschulreife (2) Mit dem Abschluss nach Absatz 1 erwerben Schülerinnen und Schüler (1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie im Durch- Schüler im Rahmen des Differenzierungsangebotes die zur Erlangung der schnitt mindestens befriedigende Leistungen (Notendurchschnitt 3,0 und Fachhochschulreife erforderlichen Unterrichtsveranstaltungen besucht, besser) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Englisch und Mathema- den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschlussprüfung und tik erzielen. die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden hat. 5. Abschnitt (2) Für die Abschlussprüfung gelten §§ 6 bis 12 der Anlage C entspre- Klassen für Schülerinnen und Schüler chend. ohne Berufsausbildungsverhältnis § 19 Qualifikationen und Abschlüsse Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhält- nis vermittelt berufliche Kenntnisse und ermöglicht den Erwerb des Haupt- schulabschlusses. § 20 Aufnahmevoraussetzungen In die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver- hältnis wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich in keinem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO be- findet. In die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbil- dungsverhältnis wird auch aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung berufliche Kenntnisse erwerben will, wer sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder wer zur Vor- bereitung auf eine Berufsausbildung an einer berufsvorbereitenden Maß- nahme teilnimmt. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zu- lassen, dass die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbil- dungsverhältnis als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SchulG besucht wird. § 21 Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhält- nis dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus der Rahmen- stundentafel nach Anlage A 6. § 22 Zeugnisse (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach einem Jahr ein Abschluss- zeugnis, wenn die Leistungsanforderungen erfüllt sind. (2) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler, die ohne Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Natur- wissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen erzielt und eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 in allen Fächern der Stun- dentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt ei- ne nicht ausreichende Leistung im Fach Englisch unberücksichtigt. Anlage A 1 Anlage A 3.2 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Unterrichtsstunden + Fachhochschulreife Unterrichtsstunden 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe berufsbezogener Lernbereich berufsbezogener Lernbereich2) Summe: 280–320 280–320 280–320 840–960 Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080 Differenzierungsbereich Differenzierungsbereich2) Summe: 0–40 0–40 0–40 0–120 Summe: 280–720 berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120 berufsübergreifender Lernbereich2) Religionslehre 40 40 40 120 Deutsch/Kommunikation 80–120 Sport/Gesundheitsförderung 40 40 40 120 Religionslehre 80–120 Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120 Sport/Gesundheitsförderung 80–120 Politik/Gesellschaftslehre 80–120 160 Summe: 160 160 480 Summe: 320–360 Gesamtstundenzahl: 480 480 480 1440 Gesamtstundenzahl:1) 560 560 560 1680 1) Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO: Berufsausbildung nach § 43 Abs. 1 BBiG (jetzt: § 50 Abs. 1 BBiG): Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr 2) Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen erfüllt werden: 1 Sprachlicher Bereich 240 Stunden Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Anlage A 2 Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung auf eine Fremdsprache entfallen. Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO 2 Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich 240 Stunden + Stützangebote/Zusatzqualifikationen 3 mindestens Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Unterrichtsstunden (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte) 80 Stunden Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Lernbereich erfüllt wer- 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe den, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehr- plänen ausgewiesen sind. berufsbezogener Lernbereich Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080 Differenzierungsbereich Anlage A 4 Summe: 0–120 0–120 0–120 40–240 Berufsorientierungsjahr Unterrichtsstunden berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 0–40 0–40 0–40 80–120 berufsbezogener Lernbereich Religionslehre 0–40 0–40 0–40 80–120 Praxis1)  Sport/Gesundheitsförderung 0–40 0–40 0–40 80–120  800–960 Politik/Gesellschaftslehre 1)  0–40 0–40 0–40 80–120 Theorie Summe: 320–360 Englisch 120 Mathematik 40–120 Gesamtstundenzahl:1) 480 480 480 1440 Naturwissenschaft 40–80 1) Summe: 1080–1200 Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO: Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. Differenzierungsbereich Summe: 0–120 berufsübergreifender Lernbereich Anlage A 3.1 Deutsch/Kommunikation 40–120 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Religionslehre*) 40–80 + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen Sport/Gesundheitsförderung 40–80 Unterrichtsstunden Politik/Gesellschaftslehre 40–80 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Summe: 160–360 Gesamtstundenzahl: 1360 berufsbezogener Lernbereich Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080 1) Von dem Gesamtstundenvolumen Praxis/Theorie müssen mindestens 50 % auf die Praxis entfallen. Differenzierungsbereich *) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Summe: 0–200 0–200 0–200 40–480 Fach Praktische Philosophie eingerichtet. berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 0–40 0–40 0–40 80–120 Religionslehre 0–40 0–40 0–40 80–120 Sport/Gesundheitsförderung 0–40 0–40 0–40 80–120 Politik/Gesellschaftslehre 0–40 0–40 0–40 80–120 Summe: 320–360 1440 – Gesamtstundenzahl:1) 480–560 480–560 480–560 1680 1)Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO: Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. Anlage A 5 Berufsgrundschuljahr Unterrichtsstunden berufsbezogener Lernbereich berufsfeld- und bereichsspezifische Fächer: – Praxis    840–920 – Theorie Mathematik 80–120 Englisch 80–120 Summe: 1000–1120 Differenzierungsbereich Summe: 0–80 berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 40–120 Religionslehre*) 40–80 Sport/Gesundheitsförderung 40–80 Politik/Gesellschaftslehre 40–80 Summe: 160–280 Gesamtstundenzahl: 1360 *) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet. Anlage A 6 Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis Unterrichtsstunden 1) berufsbezogener Lernbereich Fachpraxis2)   840 – 1080 2)  Theorie Englisch3) 40 – 120 Mathematik3) 40 – 120 Naturwissenschaften4) 0 –120 Summe: 1160 – 1240 Differenzierungsbereich Summe: 0 – 40 berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 40 – 80 Religionslehre *) 40 Sport/Gesundheitsförderung 40 Politik/Gesellschaftslehre 40 Summe: 160 – 200 Gesamtstundenzahl: 1360 –1440 1) An zwei Tagen findet Unterricht im Umfang von 480 Jahresstunden statt. Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses ist der Unterrichtsumfang um 80 Jahresstunden auf 560 zu erhöhen. An drei Tagen nehmen die Schülerinnen und Schüler an einem einjährigen von Lehr- kräften begleiteten Betriebspraktikum beziehungsweise an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teil. Die Teilnahmepflicht entfällt bei Nachweis eines sozialversicherungs- pflichtigen Arbeitsverhältnisses. 2) Der Unterricht im Umfang von 480 bis 560 Jahresstunden enthält 120 Jahresstunden Fachpraxis/Theorie. 3) Um den Hauptschulabschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit 120 Jahresstunden erteilt werden. 4) Sofern die Note im Fach Naturwissenschaft für den Erwerb des Hauptschulabschlus- ses maßgeblich ist, muss der Unterricht in diesem Fach mit 120 Jahresstunden erteilt werden. *) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.