Diese Anlage zur Verordnung gilt ab 1. Februar 2009 beginnend mit dem
ersten Jahr der Schuleingangsphase (s. Fußnote 2). Bis dahin gilt die dar-
unter abgedruckte Fassung.
Anlage zur Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)
Stundentafel
Gesamtunterrichtszeit
in Wochenstunden für die
Schuleingangsphase
1. Jahr: 2. Jahr: Klasse 3 Klasse 4
21-22 22-23 25-26 26-27
davon
Deutsch, Sachunterricht,
Mathematik, Förderunterricht 12 14-15 15-16
Kunst, Musik 3-4 4 4
1)
Englisch 2 2 2
Religionslehre 2 2 2
Sport 3 3 3
Der Unterricht ermöglicht während des gesamten Bildungsgangs die Be-
gegnung mit Sprachen.
1) Beginnend im 2. Halbjahr des 1. Jahres
Zusätzlich: Muttersprachlicher Unterricht im Umfang von in der Regel
5 Wochenstunden
Anmerkung: Von der für die einzelnen Fächer oder Fächergruppen ange-
gebenen Anzahl der Schülerwochenstunden kann die Schule
in begründeten Fällen geringfügig abweichen.
Bis 31. Januar 2009 gültige Fassung:
Anlage zur Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)
Stundentafel
Gesamtunterrichtszeit
in Wochenstunden für die
Schuleingangsphase Klasse 3 Klasse 4
1. und 2. Jahr 25-26 26-27
jeweils 20-21
davon
Deutsch, Sachunterricht,
Mathematik, Förderunterricht 12 14-15 15-16
Kunst, Musik 3-4 4 4
Englisch – 2 2
Religionslehre 2 2 2
Sport 3 3 3
Der Unterricht ermöglicht während des gesamten Bildungsgangs die Be-
gegnung mit Sprachen.
Zusätzlich: Muttersprachlicher Unterricht im Umfang von in der Regel
5 Wochenstunden
Anmerkung: Von der für die einzelnen Fächer oder Fächergruppen ange-
gebenen Anzahl der Schülerwochenstunden kann die Schule
in begründeten Fällen geringfügig abweichen.