VAPhbD · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD) (Fn 3)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2009
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD) (Fn 3)

406 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 19 vom 24. Juli 2009 § 29 Stadtbauwesen, Straßenwesen – VAPhbD Stb Stbw Stw) Inkrafttreten, Außerkrafttreten vom 10. Juni 1991 (GV. NRW. S. 308) außer Kraft. Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Düsseldorf, den 3. Juni 2009 Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Der Minister Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungs- für Bauen und Verkehr dienstes im Städtebau, Stadtbauwesen und Straßen- des Landes Nordrhein-Westfalen wesen im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- verordnung höherer bautechnischer Dienst Städtebau, Lutz L i e n e n k ä m p e r Anlage 1 (zu §§ 6 Abs. 2 und 9 Abs. 2) Städtebau Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt schnitt (Wochen) I 50 Stadt, Kreis, Wohnungsbauträger, Planungs- Aufgaben, Organisation und Rechtsgrund- amt bzw. -abteilung, Bauaufsichtsamt, über- lagen von Kommunalverwaltungen greifende Ämter für Hochbau, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Landschaftspflege und Grünordnung, Liegenschaftswesen, Leitung Entwicklungs- und Bauleitplanung: des Planungs- bzw. Baudezernats und andere Bestandsaufnahme, Analyse, Bedarfsprüfung, Dezernate Entwurf, städtebauliche Wettbewerbe, Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren, Abwä- gung. Planverwirklichung: Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungs- wesen, Liegenschaftswesen. Fachplanungen und ihre städtebauliche Inte- gration: Städtebauförderung, Wohnungswe- sen, Hochbau, Verkehr – öffentlicher Nah- und Individualverkehr, Straßenplanung –, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz – Luft- reinhaltung, Lärmschutz, Wasser- und Bodenschutz –, Naturschutz, Landschafts- pflege und Grünordnung. Einsatz und Anwendung der Datenverarbei- tung bei städtebaulichen Planungen. Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundla- gen kommunaler Dezernate, z. B. für Finan- zen, Schulen, Gesundheit. Leitung des Planungs- bzw. Baudezernats, politische Gremien, Personalwesen. Eigene Vorträge und Ausarbeitungen. II 8 Regierungsbezirk, Aufgaben und Organisation der überge- Land, meindlichen Behörden und übergreifenden Bund Ämter, Raumordnung, Landesplanung, Regi- onalplanung, Städtebau, Bauordnungswesen, Genehmigung der Bauleitplanung, Natur- schutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalpflege, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für die Pla- nung; eigene Vorträge und Ausarbeitungen. III 4 Wahlweise in Vertiefungs- bzw. Wahlgebiete; abschlie- Abschnitt I oder II ßende Information. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 8 Prüfungsvorbereitung, Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, Mündliche Prüfung ca. 16 Lehrgänge ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 19 vom 24. Juli 2009 407 Bauingenieurwesen Stadtbauwesen Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt schnitt (Wochen) I 46 Kommune, Kreis, untere Fachbehörden, Praktisches Wahrnehmen von Dienstgeschäf- Träger des Nahverkehrs sowie von Ver- und ten und informatorische Tätigkeiten in den Entsorgungseinrichtungen Fachbereichen Städtebau, Stadtstraßen, Stadtbahnen, Siedlungsabfall- und wasser- wirtschaft. Dabei sind die Verwaltungsbereiche Planen, Ordnen, Bauen und Betreiben abzudecken. Es soll das Umsetzen von Ingenieuraufgaben in der Verwaltungspraxis geübt werden. Dazu zählen wesentliche Aufgaben wie Vor- bereiten von Verträgen, Verhandlungsfüh- rung, Bearbeiten von Verwaltungsakten, Abfassen von Beiträgen zu Rechtsverfahren (Planfeststellung o.ä.) u. a. Außerdem sollen die Grundlagen der Aufga- ben einer Führungskraft (z. B. Beurteilungen, Personaleinsatzplanung, Organisationstech- nik) aus der Praxis heraus kennen gelernt werden. II 13 Bezirks-, Landes-, Bundes- und Ausbildung im Verwaltungsdienst übergeord- EU-Behörden neter Behörden mit informatorischer Tätig- keit und praktischer Mitarbeit. Kennen lernen des Zusammenspiels der öffentlichen Verwaltung mit den Trägern öffentlicher Belange, der unterschiedlichen Organisationsformen und des Beziehungsge- flechts von unterer, oberer und oberster Ver- waltungsebene. (Teile dieses Abschnitts kön- nen auch in einem anderen Bundesland oder – bei Vorliegen der sprachlichen Vorausset- zungen – einer EU-Behörde absolviert wer- den.) 19 teilweise fächerübergreifend und bundesweit Lehrgänge 6 Häusliche Prüfungsarbeit Prüfungsvorbereitung, Schriftliche Arbeiten 8 Ausbildungsbehörde unter Aufsicht, Mündliche Prüfung ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate 408 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 19 vom 24. Juli 2009 Bauingenieurwesen Straßenwesen Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt schnitt 1 (Wochen) I 23 Ortsinstanz Aufgaben und Organisation der Straßenbau- (21) 2 verwaltung, Geschäftsbetrieb eines Amtes: Aufgaben des Amtsvorstandes, Rechtsver- hältnisses der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Straßenverwaltung und Straßen- recht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassen- wesen, Vermögensverwaltung, Straßenunter- haltung, Verkehrssicherheit, Straßenbetrieb; Einsatz und Anwendung der Datenverarbei- tung. II 23 Straßenbauamt, Vorbereitung und Durchführung von Bau- (17) Neubauamt, ten: Straßenplanung und Straßenentwurf; Autobahnamt Linienbestimmung, Landschaftsschutz, Lärmschutz, Ökologie, Flächensicherung, Planfeststellung; Grunderwerb, Enteignung, Flurbereinigung; Ausschreibung, Verdin- gungswesen, Bauvertragsrecht, Baupreis- recht; Verantwortlichkeit, Haftung, Unfall- vergütung; Straßenbautechnik, Straßenausstattung, Konstruktiver Ingeni- eurbau, Bauaufsicht, Überwachung, Gütesi- cherung; Abnahme und Abrechnung. III 8 Stadtverwaltung Aufgaben und Organisation der Kommunal- verwaltung, Bauleitplanung, Erschließung, Bodenordnung, Bauordnungswesen; Ver- kehrs- und Versorgungsplanung, städtischer Tiefbau, Stadthygiene, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe. Bezirksregierung Aufgaben und Organisation, Grundzüge des Wasserrechts, des Wasserwesens und der Wasserwirtschaft inkl. Siedlungswasserwirt- schaft, Gewässerschutz. Verkehrsbetriebe Aufgaben, Organisation, Wirtschaftsfüh- rung, Grundzüge des Eisenbahnrechts, Ein- führung in den Eisenbahnbetrieb, Eisen- bahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). IV 14 mittlere/höhere Instanz Geschäftsbetrieb, Organisation und Rechts- (10) grundlagen der technischen Verwaltungen, Grundzüge des Staats-, Verwaltungs- und Privatrechts sowie der Zivil- und Verwal- tungsgerichtsbarkeit; verwaltungsmäßige Behandlung von Bauvorhaben; Vertiefung im Straßenbaurecht, Grunderwerb, Enteig- nung, Personalrecht, Haushalts-, Rech- nungs- und Kassenwesen; Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Fachplanun- gen anderer Verwaltungen; Planungsmetho- dik und Informatik, Bedarfsermittlung, Aus- bauplanung und Finanzierung, Straßenbauprogramme; Umweltschutz, nati- onale und internationale Organisationen im Straßenwesen, Führungstechnik. V 6 Häusliche Prüfungsarbeit (Wahl- möglich- keit) 8 Prüfungsvorbereitung, Schriftliche Arbeiten und Aufsicht, Mündliche Prüfung 10 3 Lehrgänge ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate 1 Die Reihenfolge der Abschnitte I bis III kann in begründeten Fällen geändert werden. 2 Wahlmöglichkeit: 12 Wochen Auslandsaufenthalt; in diesem Fall gelten die Klammerwerte. 3 Soweit für Lehrgänge über die vorgesehenen 10 Wochen hinaus Zeitbedarf besteht, soll dieser zu Lasten der informatorischen Tätigkeit realisiert werden. – GV. NRW. 2009 S. 400

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.