Verordnung über Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren (Fn 2)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.2008
Eingangsformel
Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind, wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 2.
Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren
Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren sind unbar zu leisten.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Mit ihrer Verkündung wird die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 ZahlVGJG vom 20. März 2007 (GV. NRW. S. 137) aufgehoben.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Justizministerin
Fn 1
GV. NRW. S. 527, in Kraft getreten am 1. August 2008.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.