GS · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2005
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 16 vom 22. April 2005 271 Anlage Anlage zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) Stundentafel Gesamtunterrichtszeit in Wochenstunden für die Schuleingangsphase Klasse 3 Klasse 4 1. und 2. Jahr jeweils 20 – 21 25 – 26 26 – 27 davon Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Förderunterricht 12 14 –15 15 –16 Kunst, Musik 3–4 4 4 Englisch – 2 2 Religionslehre 2 2 2 Sport 3 3 3 Der Unterricht ermöglicht während des gesamten Bildungsgangs die Begegnung mit Sprachen. Zusätzlich: Muttersprachlicher Unterricht im Umfang von in der Regel 5 Wochenstunden Anmerkung: Von der für die einzelnen Fächer oder Fächergruppen angegebenen Anzahl der Schülerwochenstunden kann die Schule in begründeten Fällen geringfügig abweichen. GV. NRW. 2005 S. 269

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.