Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.2003
Eingangsformel
Durchschnittsbetrag, Eigenanteil
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluß des Eigenanteils der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schüler die durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel.
(2) Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages; der Eigenanteil bemisst sich nach der Sonderregelung des § 5 LFG. Er ist für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig.
Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.
(3) Für berufsbildende Schulen sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden.
(4) Für Sonderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen.
(5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten.
Allgemeinbildende Schulen
Für die allgemeinbildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Primarstufe
Schulkindergarten
bis zu 24 €
Grundschule
bis zu 36 €
2. Sekundarstufe I
Hauptschule, Realschule,
Gymnasium, Gesamtschule
bis zu 78 €
3. Sekundarstufe II
Gymnasiale Oberstufe
bis zu 71 €.
Berufskolleg
(1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Berufsschule
Fachklassen duales System
- grundsätzlich
bis zu 75 €
- Stufenausbildung
bis zu 116 €
- neugeordnete Berufe (1994/95)
bis zu 116 €
- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis
bis zu 54 €
- Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr
bis zu 78 €
- Berufsgrundschuljahr
bis zu 109 €
2. Berufsfachschule
- einjährig
bis zu 95 €
- zweijährig
bis zu 163 €
- dreijährig
bis zu 234 €
3. Fachoberschule
bis zu 150 €
4. Fachschule
bis zu 224 €
- Aufbaubildungsgang
bis zu 60 €
5. Lehrgänge
bis zu 60 €.
(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemeinbildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 109 € festgesetzt.
Sonderschulen
(1) Für die Sonderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Sonderschulkindergarten
bis zu 24 €
2. Schule für Lernbehinderte, Schule für Erziehungshilfe
Klassen 1 bis 4
bis zu 36 €
Klassen 5 bis 10
bis zu 78 €
3. Schule für Geistigbehinderte
bis zu 37 €
4. Schule für Blinde
Klassen E und 1 bis 4
bis zu 116 €
Klassen 5 bis 10
bis zu 272 €
5. Schule für Sehbehinderte
Klassen E und 1 bis 4
bis zu 51 €
Klassen 5 bis 10
bis zu 150 €
6. Schule für Gehörlose, Schule für Schwerhörige, Schule für Körperbehinderte, Schule für Sprachbehinderte
Klassen E und 1 bis 4
bis zu 36 €
Klassen 5 bis 10
bis zu 78 €.
(2) Für Sonderschulklassen, die in den Bildungsbereichen der Realschule, des Gymnasiums und der berufsbildenden Schulen geführt werden, gelten die entsprechenden Beträge dieser Schulformen. Die Beträge werden bei der Schule für Blinde auf den fünffachen, bei der Schule für Sehbehinderte auf den dreifachen Betrag festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.
(3) Für die Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schüler unterrichtet werden.
Weiterbildungskollegs
Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Abendrealschule
bis zu 106 €
- Vorkurs
bis zu 38 €
2. Abendgymnasium
bis zu 75 €
- Vorkurs
bis zu 38 €
3. Kolleg
bis zu 105 €
- Vorkurs
bis zu 46 €.
Sonderfälle
(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.
(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 44 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
(3) Für die Teilnahme am Muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 17 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 12 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254))
Wiederherstellung des Verordnungsrangs
Die auf den Artikeln 4, 6, 8 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Zusatz:
Befristung von Vorschriften
Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
Zusatz:
künftige Regelungen
Zum 1. August 2005 treten in Kraft:
Artikel 13 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413) mit der Maßgabe, dass nach Wahl der Schule die Klassen 1 und 2 bereits vorher als Schuleingangsphase geführt werden können.
In § 2 Nr. 1 wird die Angabe "Schulkindergarten bis zu 24 €," gestrichen.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.