Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.2002
Eingangsformel
Zulässigkeit der Datenverarbeitung,
Datensicherheit
(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten in Dateien oder Akten zu verarbeiten, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen.
(2) Die nach § 19 Abs. 4 SchVG nicht für die automatisierte Datenverarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen 1 und 2 besonders gekennzeichnet. (Anlagen 1 und 2)
(3) Für die Schule stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter, für die Schulaufsichtsbehörde die Leiterin oder der Leiter der Behörde durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, daß der Schutz der verarbeiteten Daten gemäß § 10 DSG NW gewährleistet ist.
Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung
(1) Bei automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Schule grundsätzlich eine ausschließlich für die Verwaltung der Schule vorgesehene ADV-Anlage zu verwenden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf einer ADV-Anlage des Schulträgers ist nur im Rahmen der Weisungen der Schule und nur für deren Zwecke nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 DSG NW zulässig.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern in privaten ADV- Anlagen von Lehrerinnen und Lehrern für dienstliche Zwecke bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die Erfüllung der schulischen Aufgaben erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die schriftliche Genehmigung muß eine Dateibeschreibung gemäß § 8 Abs. 1 DSG NW enthalten. Die für die Verarbeitung zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 3. Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung personenbezogener Daten in privaten ADV-Anlagen ist die Schule öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Satz 3 DSG NW. Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, der Schulleiterin oder dem Schulleiter alle Auskünfte zu erteilen, die für die datenschutzrechtliche Verantwortung erforderlich sind. (Anlage 3)
Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft,
Einsicht in Akten
(1) Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte sind bei der Erhebung personenbezogener Daten zur Auskunft verpflichtet, soweit es sich um Daten handelt, die in den Anlagen aufgeführt sind.
(2) Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber der Schulleitung zu erklären. Auch mit Einwilligung dürfen unzumutbare, nicht zweckdienliche oder sachfremde Angaben nicht erhoben werden.
(3) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(4) Schülerinnen, Schüler sowie Erziehungsberechtigte sind mit den Einschränkungen des § 19 Abs. 6 Satz 2 und 3 SchVG berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind.
Datenbestand in der Schule
(1) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers legt die Schule gemäß § 5 Abs. 4 ASchO ein Schülerstammblatt an, das die wesentlichen Daten für die Schullaufbahn und die schulinterne Verwaltung entsprechend den schulformspezifischen Notwendigkeiten enthält.
(2) In das Schülerstammblatt sind nach Maßgabe der Anlage 1 aufzunehmen:
1. die Personaldaten der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten ( Individualdaten) gemäß Abschnitt A Nr. I der Anlage 1,
2. die Informationen zur schulischen Laufbahn der Schülerin oder des Schülers (Organisations- bzw. Schullaufbahndaten) gemäß Abschnitt A Nr. II der Anlage 1,
3. die Angaben über den individuellen Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers ( Leistungsdaten) gemäß Abschnitt B der Anlage 1,
4. die für die einzelnen Schulformen oder Schulstufen benötigten zusätzlichen Informationen ( schulform- oder schulstufenspezifische Zusatzdaten) gemäß Abschnitt C der Anlage 1.
(3) Für die Anlage des Schülerstammblattes ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Das Schülerstammblatt wird in einfacher Ausfertigung geführt, bei automatisierter Verarbeitung zusätzlich in einer Papierausfertigung.
(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe die Jahrgangsstufenleitung (die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer), sorgt für die Aktualität des Schülerstammblattes und erledigt die damit zusammenhängenden Aufgaben. Eintragungsberechtigt sind daneben die Mitglieder der Schulleitung und in besonderen Fällen weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Personen.
(5) Neben dem Schülerstammblatt führt die Schule in Papierausfertigung die in der Anlage 2 aufgeführten Dateien und Akten (sonstiger Datenbestand); eine zusätzliche Verarbeitung in ADV- Anlagen ist mit den Einschränkungen des § 1 Abs. 2 zulässig.
(6) Das Schülerstammblatt und der sonstige Datenbestand können von allen Lehrerinnen und Lehrern der Schülerin oder des Schülers, der Beratungslehrerin oder dem Beratungslehrer, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendaren eingesehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich ist. Die Genehmigung erteilt im Einzelfall oder generell die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Recht auf Einsichtnahme durch Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte im Rahmen ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
Allgemeine Bestimmungen für die Übermittlung von Daten
(1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs richtet sich nach § 19 Abs. 5 SchVG.
(2) Die Datenübermittlung kann schriftlich, mündlich, automatisiert oder auf Datenträgern erfolgen. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit diese für die Empfängerin oder den Empfänger bestimmt sind. Automatisierte Verfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglichen, sind unzulässig.
Datenübermittlungen bei einem Schulwechsel
(1) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule auf Anforderung der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten aus dem Schülerstammblatt und dem sonstigen Datenbestand, soweit die Daten für die weitere Schulausbildung der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind. Entsprechendes gilt bei der Kooperation von Schulen. Die Unterlagen selbst verbleiben bei der abgebenden Schule.
(2) In der Regel werden bei einem Schulwechsel folgende Daten übermittelt:
1. die Individualdaten der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten (Anlage 1 Abschnitt A Nr. I),
2. Angaben über Schulbesuchszeiträume, über die bisher besuchten Schulen und Klassenwiederholungen (mit Gründen),
3. Informationen über erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlüsse sowie Einzelinformationen, die für die neu begonnene Schullaufbahn unerläßlich sind (z.B. Grundschulgutachten, bisheriger Fremdsprachenund naturwissenschaftlicher Unterricht, die Kurswahl und alle Leistungsergebnisse ab Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe),
4. eine Zweitschrift des letzten Zeugnisses oder bei der Anmeldung für die weiterführende Schule auch des Halbjahreszeugnisses.
(3) Wird ein schulpflichtiges Kind vom Schulbesuch zurückgestellt und zum Besuch des Schulkindergartens an einer anderen Grundschule verpflichtet, sind der Bericht über die Zurückstellung und die schulärztliche Stellungnahme an die Grundschule, der der Schulkindergarten angeschlossen ist, zu übermitteln.
Datenübermittlungen zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung
(1) Zur Überwachung der Vollzeitschulpflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchpflG) und der Berufsschulpflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchpflG) übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule sowie dem Schulträger personenbezogene Daten schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigter nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. Die aufnehmende Schule unterrichtet die abgebende Schule über die Aufnahmeentscheidung.
(2) Zur Überwachung der Vollzeitschulpflicht werden der aufnehmenden Schule folgende Daten der Betroffenen übermittelt:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Anschrift,
6. Name und (falls von Nr. 5 abweichend) Anschrift der/des Erziehungsberechtigten nach § 17 SchpflG,
7. Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses,
8. Datum der ersten Einschulung,
9. Klasse/Jahrgang,
10. Angaben zu Schulbesuch/Schulversäumnis.
(3) Zur Überwachung der Berufsschulpflicht werden der aufnehmenden Schule über den Schulträger neben den Daten des Absatzes 2 folgende Daten der Betroffenen übermittelt:
1. Angaben zur bisherigen Schulbildung und zur zuletzt besuchten Schule,
2. Angaben zur angestrebten Ausbildung, insbesondere Angaben zur Berufsausbildung, zum Praktikantenoder Arbeitsverhältnis.
(4) Zur Überwachung der Berufsschulpflicht teilen Schulen den Ausbildungsstellen oder Arbeitgebern unentschuldigte Schulversäumnisse mit.
(5) Zur Sicherstellung der Erfassung aller schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen dürfen dem Schulträger von der Schule folgende personenbezogene Daten der angemeldeten sowie der nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler übermittelt werden:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Anschrift,
6. Name und (falls von Nr. 5 abweichend) Anschrift der/des Erziehungsberechtigten nach § 17 SchpflG,
7. Anmeldung/Nichtanmeldung.
Datenübermittlungen zum Zwecke der Gesundheitspflege
(1) Für die Durchführung von Reihenuntersuchungen, insbesondere bei der Einschulung und der Entlassung sowie für Untersuchungen zur Schulzahnpflege, übermitteln Schulen dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten.
(2) Folgende Daten der Betroffenen werden übermittelt:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Anschrift,
4. Name und (falls von Nr. 3 abweichend) Anschrift der/des Erziehungsberechtigten nach § 17 SchpflG.
Aufbewahrung, Aussonderung,
Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten
(1) Für die Aufbewahrung schulischer Dateien und Akten gelten folgende Fristen:
1. Zweitschriften von Abgangs- und Abschlußzeugnissen 50 Jahre,
2. Schülerstammblätter 20 Jahre
3. Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften (soweit es sich nicht um Abgangs- und 10 Jahre, Abschlußzeugnisse handelt), Unterlagen über die Klassenführung (Klassenbuch, Kursbuch), Akten über Schülerprüfungen (Prüfungsarbeiten sind gemäß § 24 ASchO zu behandeln)
4. alle übrigen Akten 5 Jahre.
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten geschlossen worden sind.
(2) Sind die Daten nach Absatz 1 in öffentlichen ADV-Anlagen oder auf Datenträgern gespeichert, gelten die Aufbewahrungsfristen entsprechend. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Für in privaten ADV-Anlagen gespeicherte personenbezogene Daten (§ 2 Abs. 2) ist dies spätestens ein Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler von der Lehrerin oder dem Lehrer nicht mehr unterrichtet wird, der Fall.
(3) Akten und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Erfolgt keine Übernahme der Akten und Dateien durch das Archiv, sind sie zu vernichten oder zu löschen.
(4) Zur Führung einer Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zeitlich unbefristet verwenden:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. letzte Anschrift,
5. Daten über die Schulbesuchsdauer.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ( Fn3)
Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen
(vgl. § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1)
Abschnitt A Individual- und Organisationsdaten
I. Grunddaten (Fn 1)
1. Individualdaten der Schülerin oder des Schülers
1.1 Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses
1.2 Name einschließlich Geburtsname
1.3 Vorname
1.4 Anschrift einschließlich Telefonverbindung
1.5 Geschlecht
1.6 Geburtsdatum und -ort
1.7 Konfession, sofern keine Befreiung vom Religionsunterricht vorliegt
1.8 Staatsangehörigkeit (einschließlich Spätaussiedlereigenschaft, ggf. Muttersprache)
2. Individualdaten der Erziehungsberechtigten
2.1 Namen
2.2 Erziehungsberechtigte nach § 17 SchpflG
2.3 Anschrift(en) und Telefonnummer(n), auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch die ihres Arbeitsplatzes
II. Organisations-(Schullaufbahn-)daten
1. Datum der ersten Einschulung
2. Eintrittsdatum
3. Vorbildung bei Aufnahme (bisher erreichte Schul-/Ausbildungsabschlüsse)
4. bisher besuchte Schulen (Zeiträume, Schulname, Schulnummer, Anschriften mit Schulform-, Schultypenangabe, anderes Bundesland)
5. z.Zt. besuchte Klasse und ggf. erfolgter Klassenwechsel/wiederholte Klassen/Begrenzung der Verweildauer
6. Klassenlehrerin, Klassenlehrer/Beratungslehrerin, Beratungslehrer
7. Entlassungsdatum (Aushändigungsvermerk des Zeugnisses) und Art des erstellten Zeugnisses ( erreichter Abschluß/Abschlußprüfung)
8. Überweisungsdatum, Name, Anschrift der aufnehmenden Schule (soweit die Schülerin oder der Schüler der Schulpflicht unterliegt), Schulnummer
9. Befreiung vom Unterricht (§ 11 ASchO), insbesondere Befreiung vom Sportunterricht (Umfang/ Zeitraum); Datum der Abmeldung vom Religionsunterricht, Wiederanmeldung sowie Teilnahme am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses
10. gewählte Schwerpunkte bei Ausbildungsgängen mit alternativen Schwerpunktmöglichkeiten, Fremdsprachenbelegung, Kurswahl in den Wahlpflichtbereichen ab Jahrgang 7 und 9, Kurszuweisung in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung
11. Teilnahme an zusätzlichen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften ( Beginn und Ende), insbesondere Daten zur Teilnahme an Fördermaßnahmen (z.B. Silentien, Förderung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz, Legasthenikerförderung, Sportförderunterricht), Teilnahme am Muttersprachlichen Ergänzungsunterricht
12. Praktika (Zeitraum, Ausbildungsstätte und Anschrift)
13. besondere gesundheitliche Beeinträchtigung/körperliche Behinderung, soweit zu Unterrichtszwecken notwendig anzugeben (z.B. Sehschwäche) (Fn 2)
14. Fahrschülerin oder Fahrschüler und Art der Beförderung (Verkehrsverbindung; Beförderung mit dem Schulbus, mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei bzw. ohne Erstattung der Fahrkosten; Bewilligungszeitraum)
15. BAföG-Schulbescheinigung (Datum und Kennzeichen)
16. Vermerke über:
16.1 Mandat in Mitwirkungsorganen nach dem SchMG (Zeitraum, bekleidetes Amt)
16.2 sonstige schulbezogene Funktionen der Schülerin oder des Schülers (z.B. Schülerlotse)
17. Beurlaubung vom Schulbesuch über zwei Monate (§ 10 Abs. 2 ASchO)
18. Schulversäumnisse über zwei Monate (§ 9 Abs. 2 ASchO) wegen Krankheit/aus sonstigen Gründen/ ohne Angabe von Gründen
19. Vorsorgeuntersuchungen für Schülerinnen und Schüler mit zeitlich vermehrtem Sportunterricht ( in der Realschule, im WP II Gesamtschule und im Leistungsfach in der gymnasialen Oberstufe) (Tag der Untersuchung/ohne/mit Einwand)
Abschnitt B Leistungsdaten
1. Zeugnisnoten (§ 26 ASchO)
1.1 Zeugnisnoten nach Fächern/Lernbereichen/Kursen mit Noten- bzw. Punktbewertung
1.2 wesentliche Zeugnisbemerkungen zur jeweiligen Klasse/Jahrgangsstufe: insbesondere Versetzung, Entlassung, Wiederholung, Rücktritt, Vorversetzung, Kurszuweisung in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung, Hinweise auf versetzungswirksamen Halbjahresunterricht mit Angabe des Zeitraums, Berechtigungsvermerk auf Überweisungszeugnissen
1.3 Feststellungsprüfung in einer Fremdsprache (Sprache des Herkunftslandes)
2. Angaben über Benachrichtigungen bei gefährdeter Versetzung (§ 27 Abs. 8 ASchO) einschließlich des Hinweises auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung (§ 29 ASchO)
3. Ergebnis einer Versetzungskonferenz (mit Datum); Versetzung, Wiederholung, ggf. Laufbahnempfehlung für den Übergang in eine andere Schulform, Zulassung zur Nachprüfung/erreichter bzw. zuerkannter Abschluß; Ergebnisse anderer Zeugnis- und Laufbahnkonferenzen (z.B. Erprobungsstufenkonferenz, Empfehlung für die Wahlpflichtbereiche)
4. Tag und Ergebnis einer Abschlußprüfung/Wiederholungsprüfung/Nachprüfung
Abschnitt C Schulform- oder schulstufenspezifische Zusatzdaten
I. Grundschule
1. Zurückstellung vom Schulbesuch (Dauer); Besuch des Schulkindergartens einschließlich Anrechnung der Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht
2. vorzeitige Aufnahme einschließlich Untersuchungsergebnis
3. Ergebnis des Gutachtens und der Gesamtbeurteilung nach § 14 Abs. 2 AO-GS (Grundschulgutachten)
II. Gymnasiale Oberstufe
1. Kurswahl Sekundarstufe II (Grund-, Leistungskurse), 3. und 4. Abiturfach (Erfüllung der Pflichtbedingungen) und Leistungsergebnisse ab Jahrgangsstufe 11/I
2. Fremdsprachen (Art und Zeitraum in Sekundarstufen I und II)
3. Zulassung zum Abitur (erforderliche Ergebnisse und Datum)
4. Fächer mit schriftlichen Arbeiten
5. Einzelergebnisse im Abitur
6. besondere Berechtigungen (Latinum, Graecum, Hebraicum)
7. Feststellungsprüfungen in Fremdsprachen
III. Berufsbildende Schulen/Besondere Einrichtungen des Schulwesens - § 4 a SchVG - (Daten der Berufsausbildung/Berufstätigkeit)
1. Ausbildungsberuf
2. Ausbildungs-/Arbeitszeitraum (Eintrittsdatum bei Betrieb/Folgebetrieb, Ausbildungsmonate, voraussichtliches Ende der Ausbildung)
3. Art des Ausbildungsverhältnisses/Berufstätigkeit (Berufsfeld bzw. Fachrichtung)
4. Bezeichnung der Ausbildungsstätte/Arbeitsstätte mit Anschrift und Telefonverbindung, Ausbildende
5. frühere Berufsausbildung
6. Berufsschultage
7. Voll- oder Teilzeitschülerin, Teilzeitschüler/Blockunterricht
8. nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle
9. die unter C II. genannten Daten dieses Katalogs
IV. Kollegschule
die unter C II. und C III. genannten Daten dieses Katalogs
V. Sonderschule sowie allgemeine Schule mit sonderpädagogischer Förderung
Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort
Fn 1 insbesondere aufgrund §§ 16, 17 Schulpflichtgesetz, §§ 3 bis 7 Allgemeine Schulordnung, § 1 Schulmitwirkungsgesetz
Fn 2 Daten, die von der automatisierten Datenverarbeitung ausgeschlossen sind
(vgl. § 4 Abs. 5)
Sonstiger Datenbestand
I. Obligatorische Dokumentationen
1. das Klassenbuch, die ergänzenden Kurshefte für die Wahlpflichtbereiche und die Kurse mit Fachleistungsdifferenzierung der Sekundarstufe I sowie die Kurshefte der gymnasialen Oberstufe mit folgenden Angaben:
Bezeichnung der Klasse oder des Kurses, Namen der Lehrkräfte unter Nennung der Fächer, Namen der Schülerinnen und der Schüler einschließlich evtl. schulischer Funktionen, Namen der oder des Vorsitzenden der Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft und der Stellvertretung, Telefonnummer(n) oder Anschrift(en), unter der oder denen die Erziehungsberechtigten erreichbar sind, soweit diese nicht widersprochen haben, die von volljährigen Schülerinnen und Schülern angegebene Kontaktadresse, Nachweise zum Unterricht, Vermerk über Schulversäumnisse, Verspätungen und besondere Vorkommnisse im Unterricht
2. Liste der schriftlichen Arbeiten und deren Ergebnisse
3. Prüfungsakten (Zulassungs- und Prüfungslisten, Prüfungsniederschriften usw.)
4. Vermerke über erteilte Schulbescheinigungen für Anträge auf Schülerfahrkostenübernahme, Ausbildungsförderung; Lehr- und Lernmittelausgabe usw. einschließlich der zur Bearbeitung erforderlichen Einzeldaten
5. Mitteilungen über Schülerunfälle an den Gemeindeunfallversicherungsverband
II. Weitere Informationssammlungen
1. die Schülerakte (Schülerbegleitmappe), die ergänzend alle die die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler betreffenden Vorgänge enthält (z.B. Zeugniszweitschriften, Schriftverkehr zu Schulpflichtverletzungen, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Vermerke über erteilte Schulbescheinigungen, Schülerausweise usw., Ausnahmegenehmigungen, Grundschul- und Sonderschulgutachten, Aktenvermerke über Schullaufbahnen)
2. die nicht im Schülerstammblatt enthaltenen, getrennt und verschlossen aufzubewahrenden Beratungsunterlagen sonderpädagogischer, medizinischer, psychologischer und sozialer Art ( Fn1)
3. Auflistungen als Auszüge aus bestehenden Sammlungen, um einen Überblick zu erleichtern oder eine Übersicht zu vereinfachen (z.B. zentrale Suchkartei mit den Individualdaten, Anmeldelisten, Anwesenheitslisten, Klassenlisten)
4. Notenliste (Notenbuch der Lehrkraft) mit Einzelnoten oder ggf. Teilleistungsnoten je Fach/Kurs (§ 22 ASchO): Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren; Ergebnisse der sonstigen Mitarbeit mit Noten- bzw. Punktbewertung sowie Aufzeichnungen zum Arbeits- und Sozialverhalten
5. Notenspiegel der Klasse/Jahrgangsstufe, Schulstufe; Zensurenliste
6. zusätzliche Daten:
6.1 Mandat der Erziehungsberechtigten in Mitwirkungsorganen nach dem SchMG (bekleidetes Amt)
6.2 Teilnahme an herausgehobenen künstlerischen, wissenschaftlichen und schulsportlichen Wettbewerben (z.B. Wettbewerbe ,,Jugend forscht" und ,,Schüler experimentieren", Landessportfest der Schulen, Bundeswettbewerb der Schulen ,,Jugend trainiert für Olympia" sowie Erwerb von sportlichen Leistungsabzeichen)
Fn 1 Daten, die von der automatisierten Datenverarbeitung ausgeschlossen sind
(vg. § 2 Abs. 2)
I.
Datensatz bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schülerinnen- und Schülerdaten auf privaten ADV-Anlagen der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer
1. Name einschließlich Geburtsname
2. Vorname
3. Geschlecht
4. Geburtsdatum
5. Konfession, sofern keine Befreiung vom Religionsunterricht vorliegt
6. Klasse/Jahrgangsstufe, Kurs
7. Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses
8. Ausbildungsrichtung bzw. Ausbildungsberuf
9. Fächer, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
10. Ergebnisse und Teilergebnisse schriftlicher und mündlicher Leistungsüberprüfungen, praktischer Leistungen in Sport, Musik, technischen und gestalterischen Übungen in den von der Lehrkraft erteilten Fächern sowie Art und Datum der Leistungserhebung bzw. -bewertung
11. Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
12. Halbjahresnoten in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
13. Vermerke über Benachrichtigungen gemäß § 27 Abs. 8 ASchO in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
II.
Schulleiterinnen oder Schulleiter, deren Stellvertretung und ggf. weitere mit Leitungsaufgaben betraute Lehrkräfte sowie Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer und Jahrgangsstufenleiterinnen oder Jahrgangsstufenleiter (Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer) in der gymnasialen Oberstufe dürfen darüber hinaus die folgenden Schülerinnen- und Schülerdaten verarbeiten:
1. Halbjahresnoten in allen Fächern der betreffenden Schülerinnen und Schüler
2. alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben
3. zeugnisübliche Bemerkungen; darunter fallen insbesondere Textanteile im Rahmen der Aussagen zum Sozial- und Arbeitsverhalten bei Grundschulzeugnissen für die Klassen 1 bis 3 der Grundschule und im Rahmen von Gutachten beim Übergang von der Grundschule zu weiterführenden Schulen
4. Vermerke über Benachrichtigungen gemäß § 27 Abs. 8 AschO
Fn 1 GV. NW. 1995 S. 356, geändert durch Art. 2 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172). Fn 2 SGV. NW. 223. Fn 3 GV. NW. Ausgegeben am 8. Mai 1995. Fn 4 § 9 Abs. 1 geändert durch VO v. 18.5.2002 (GV. NRW. S. 172), in Kraft treten: 1. August 2002.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.