Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 4 und § 4b Absatz 2)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnah-
men der psychosomatischen Grundversorgung
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
1. Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:
a) Familientherapie,
b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
c) Gestalttherapie,
d) Körperbezogene Therapie,
e) Konzentrative Bewegungstherapie,
f) Logotherapie,
g) Musiktherapie,
h) Psychodrama,
i) Respiratorisches Biofeedback und
j) Transaktionsanalyse.
2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 4a bis 4f gehören
a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder
Förderung bestimmt sind,
b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,
c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen und
d) psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Kon-
flikte dienen.
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Be-
handlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
a) Allgemeinmedizin,
b) Augenheilkunde,
c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,
e) Innere Medizin,
f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,
g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
h) Neurologie,
i) Phoniatrie und Pädaudiologie,
j) Psychiatrie und Psychotherapie,
k) Psychotherapeutische Medizin beziehungsweise Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie oder
l) Urologie.
2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training,
progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig,
wenn die Behandlung durchgeführt wird von
a) einer Ärztin oder einem Arzt,
b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psycho-
therapeuten,
c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten oder
d) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.
Die behandelnde Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in
der Anwendung der entsprechenden Interventionen verfügen.
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
1. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte
oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollen-
det haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Be-
handlung von Erwachsenen in diesem Verfahren sowie
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten
mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
2. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte
oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Be-
handlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten
mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für
die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Ab-
satz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt, sowie
c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen
Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für
eines der folgenden Fachgebiete sein:
a) Psychotherapeutische Medizin,
b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychothe-
rapie,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder
„Psychoanalyse“.
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und
Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie
eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tie-
fenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur
Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs-
oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verlie-
henen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychothera-
pie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.
4. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§
4c Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute ein-
gehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die
Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie,
dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht
erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer an-
erkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfol-
gen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 4b Absatz 1 und
2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsy-
chologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende
Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
1. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Be-
handlung von Erwachsenen in diesem Verfahren sowie
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten
mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
2. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Be-
handlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten
mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für
die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Ab-
satz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt, sowie
c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen
Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für
eines der folgenden Fachgebiete sein:
a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
b) Psychiatrie und Psychotherapie,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fach-
ärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den
Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kennt-
nisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
Abschnitt 5
Systemische Therapie
1. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebens-
jahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem
Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten
mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und
c) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten
mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer
Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der
Psychotherapievereinbarung erfüllt.
2. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Be-
handlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten
mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für
die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 9 der
Psychotherapievereinbarung erfüllt, sowie
c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen
Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für
eines der folgenden Fachgebiete sein:
a) Psychiatrie und Psychotherapie,
b) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
c) Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“
mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
Abschnitt 6
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
1. Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem
Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 sowie
b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten
mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.
2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem
Psychologischen Psychotherapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psycho-
therapeuten durchgeführt, muss diese Person Kenntnisse und praktische Erfahrun-
gen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Mo-
vement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psy-
chotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der
Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nicht im Rahmen
der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
a) in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabe-
handlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung er-
worben haben und
b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-
Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Super-
vision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Repro-
cessing-Behandlung durchgeführt haben.
4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen
Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen sowie
b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen
Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Be-
handlung erworben haben.