Zuständigkeits · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln im Land Nordrhein-Westfalen (Mietspiegel-Zuständigkeits-Verordnung - MsZVO)

Ausfertigungsdatum:
01.07.2022
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln im Land Nordrhein-Westfalen (Mietspiegel-Zuständigkeits-Verordnung - MsZVO)

Verordnung
über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung
von Mietspiegeln im Land Nordrhein-Westfalen
(Mietspiegel-Zuständigkeits-Verordnung - MsZVO)

 

Vom 26. April 2022

 

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 17 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238), verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

§ 1

Zuständigkeit

Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung oder Anerkennung sowie die Anpassung, Dokumentation und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

§ 2

Berichtspflicht

Das für Wohnen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zu dieser Verordnung zum 30. Juni 2027.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und GleichstellungDie Ministerin für Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.