GewRV · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV)

Ausfertigungsdatum:
01.07.2016
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV)

Anlage (Stand: 01.07.2016) I. Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis 1 Gewerbeordnung 2 Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes 2.1 Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher 2.2 Verordnung über das Bewachungsgewerbe 2.3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen 2.4 Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer 2.5 Schaustellerhaftpflichtverordnung 3 Gaststättengesetz 4 Geldwäschegesetz II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt: BezReg Bezirksregierung Gem Gemeinde IHK Industrie- und Handelskammer KrOrdB Kreisordnungsbehörde KrPolB Kreispolizeibehörde LOBA Landesoberbergamt LWK Landwirtschaftskammer OrdB Örtliche Ordnungsbehörde OrdB Große Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (gemäß § 4 kreisangehörige Gemeindeordnung) Städte RP Regierungspräsident III. Verzeichnis (Reihenfolge der Darstellung: Laufende Nummer / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige Behörde) 1 Gewerbeordnung 1.1 § 13a Absätze 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen über eine vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, Erteilung einer Eingangsbestätigung und Unterrichtung des Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation zuständig: OrdB 1.2 § 13a Absatz 3 Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung zuständig: OrdB 1.3 § 13c Absatz 5 Prüfung von Anträgen auf Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungs- und Ausbildungsnachweise a) im Bewachungsgewerbe zuständig: OrdB b) im Versicherungsvermittlungsgewerbe zuständig: IHK c) im Finanzvermittlungsgewerbe zuständig: IHK 1.4 § 14 Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständig: OrdB 1.5 § 15 Absatz 1 Ausstellung der Empfangsbescheinigungen zuständig: OrdB 1.6 § 15 Absatz 2 Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird zuständig: OrdB 1.7 Schaustellungen von Personen 1.7.1 § 33a Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen zuständig: OrdB 1.7.2 § 49 Absatz 3 Fristverlängerung zuständig: OrdB 1.8 Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit 1.8.1 § 33c Absatz 1 Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zuständig: OrdB 1.8.2 § 33c Absatz 3 Satz 1 Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes zuständig: OrdB 1.8.3 § 33c Absatz 3 Satz 3 Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten zuständig: OrdB 1.8.4 § 33d Absatz 1 Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit zuständig: OrdB 1.9 Spielhallen und ähnliche Unternehmen 1.9.1 § 33i Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen zuständig: OrdB 1.9.2 § 49 Absatz 3 Fristverlängerung zuständig: OrdB 1.10 § 34 Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.1) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts zuständig: OrdB 1.11 § 34a Absatz 1 (sieht auch Nummer 2.2) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes zuständig: OrdB 1.12 § 34b Absätze 1 und 2 (siehe auch Nummer 2.3) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes zuständig: OrdB 1.13 § 34b Absatz 5 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern zuständig: IHK 1.14 § 34c Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.4) Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw. zuständig: KrOrdB 1.15 Finanzanlagen 1.15.1 § 34f Absatz 1 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Finanzanlagenvermittlung und -beratung zuständig: IHK 1.15.2 § 34h Absatz 1 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Honorarfinanzanlagenberatung zuständig: IHK 1.16 § 34i Erteilung der Erlaubnis zur Immobiliardarlehensvermittlung zuständig: Industrie- und Handelskammer 1.17 § 35 Absatz 1 Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB 1.18 § 35 Absatz 2 Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB 1.19 § 35 Absatz 6 Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB 1.20 § 36 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen a) auf dem Gebiet des Bergwesens zuständig: LOBA b) auf dem Gebiet des Vermessungswesens außerhalb der Landesvermessung zuständig: RP c) auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues zuständig: LWK d) auf den übrigen Gebieten zuständig: IHK 1.21 § 36a Absatz 1 Anerkennung der Sachkunde von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist 1.22 § 36a Absatz 2 Auferlegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist 1.23 § 36a Absatz 3 in Verbindung mit § 13b Prüfung der Vergleichbarkeit von Anforderungen des Herkunftslandes, die außerhalb der Sachkunde liegen zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist 1.24 § 36a Absatz 4 Bestätigung des Empfangs der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde, Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen und Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist 1.25 § 55 Absatz 2 Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten) zuständig: OrdB 1.26 § 55a Absatz 1 Nummer 1 Erteilung von Erlaubnissen zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. zuständig: OrdB 1.27 § 55a Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen zuständig: OrdB 1.28 § 55b Absatz 2 Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten zuständig: OrdB 1.29 § 55c Satz 1 Entgegennahme der Anzeigen über den Beginn reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten zuständig: OrdB 1.30 § 55c Satz 2 Ausstellung der Empfangsbescheinigungen zuständig: OrdB 1.31 § 55e Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn-und Feiertagen zuständig: OrdB 1.32 § 56 Absatz 2 Satz 3 Zulassung von Einzelausnahmen von den Verboten des § 56 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung zuständig: OrdB 1.33 § 56a Absatz 1 Entgegennahme der Anzeigen über die Veranstaltung von Wanderlagern zuständig: OrdB 1.34 § 56a Absatz 2 Untersagung von Wanderlagern zuständig: OrdB 1.35 § 59 Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten zuständig: OrdB 1.36 § 60 Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe zuständig: OrdB 1.37 § 60a Absatz 2 Satz 2 Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung im Reisegewerbe zuständig: OrdB 1.38 § 60a Absatz 3 Satz 1 Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe zuständig: OrdB 1.39 § 60c Absatz 1 Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellen der Tätigkeit sowie auf Vorlage der geführten Waren zuständig: OrdB/KrPolB 1.40 § 60c Absatz 2 Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten zuständig: OrdB 1.41 § 60d Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes zuständig: OrdB 1.42 § 69 Absatz 1: Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von, § 69a Absatz 2: Erteilung von Auflagen bei, § 69b Absatz 1: Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei, § 69b Absatz 3: Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von a) Messen (§ 64 Gewerbeordnung) zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB b) Ausstellungen (§ 65 Gewerbeordnung) zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB c) Volksfesten (§ 60b Gewerbeordnung) zuständig: OrdB d) Großmärkten (§ 66 Gewerbeordnung) zuständig: OrdB e) Wochenmärkten (§ 67 Gewerbeordnung) zuständig: OrdB f) Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 Gewerbeordnung) zuständig: OrdB g) Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 Gewerbeordnung) zuständig: OrdB 1.43 § 69 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von a) Messen (§ 64 Gewerbeordnung) zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB b) Ausstellungen zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB c) Großmärkten zuständig: OrdB 1.44 § 70a Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter wegen Unzuverlässigkeit zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte, im Übrigen KrOrdB 1.45 § 150 Absatz 2 Entgegennahme der Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zuständig: OrdB 2 Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes 2.1 Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung 2.1.1 §2 Entgegennahme der Anzeigen über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume zuständig: OrdB 2.1.2 § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Entgegennahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung zuständig: OrdB 2.1.3 § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 Verlängerung der Pfandverwertungs- und Ablieferungsfrist für die Überschüsse zuständig: OrdB 2.2 Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung 2.2.1 § 5f Satz 1 in Verbindung mit § 13 a Absatz 3 und § 13 c Absatz 3 Gewerbeordnung Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation bei der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung zuständig: OrdB 2.2.2 § 5f Satz 2 in Verbindung mit § 13 a Absatz 3 Gewerbeordnung Unterrichtung der Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung zuständig: OrdB 2.2.3 § 6 Absatz 3 Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung zuständig: OrdB 2.2.4 §9 Überprüfung der Zuverlässigkeit im Gewerbebetrieb beschäftigter Personen einschließlich der Einholung hierfür erforderlicher Auskünfte und Entgegennahme entsprechender Meldungen von Gewerbetreibenden zuständig: OrdB 2.2.5 § 11 Absatz 3 Verlangen auf Vorzeigen eines Ausweises zuständig: OrdB/KrPolB 2.2.6 § 13 Absatz 2 Entgegennahme der Anzeige des Gebrauchs von Waffen zuständig: OrdB/KrPolB 2.2.7 § 15 Überwachung des Geschäftsbetriebs zuständig: OrdB/KrPolB 2.3 Versteigerungsverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung 2.3.1 § 3 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist zuständig: OrdB 2.3.2 § 3 Absatz 2a Entgegennahme der nachträglichen Anzeige über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem zu versteigernden Nachlass oder einer zu versteigernden Insolvenzmasse oder zu einem aufgegebenen Geschäftsbetrieb zuständig: OrdB 2.3.3 §4 Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zuständig: OrdB 2.3.4 § 6 Absätze 1 und 2 Zulassung von Ausnahmen von den verbotenen Versteigerertätigkeiten zuständig: OrdB 2.3.5 §9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung zuständig: OrdB 2.4 Makler- und Bauträgerverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung Alle in der Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben zuständig: KrOrdB 2.5 Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung §2 Verlangen auf Vorzeigen der Versicherungsunterlagen zuständig: OrdB 3 Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen Alle im Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben zuständig: OrdB 4 Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist: Ausübung der Aufsicht gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 9 bezüglich der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, 5, 9, 10 und 13 zuständig: BezReg

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.