Hochschulen · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe gemäß § 21 LBG bei den Hochschulen (VO Ämter auf Probe bei Hochschulen)

Ausfertigungsdatum:
01.07.2016
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe gemäß § 21 LBG bei den Hochschulen (VO Ämter auf Probe bei Hochschulen)

Vom 19. Januar 2007

Aufgrund des § 25 a Abs. 8 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:

§ 1

Ämter mit leitender Funktion

Als Ämter mit leitender Funktion auf Probe im Sinne des § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 Nr. 3 LBG werden die im Dienst der Hochschulen gem. § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz (HG) mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter als 1. Leiterin oder Leiter eines Dezernats der Hochschulverwaltungen 2. Leiterin oder Leiter von Hochschulbibliotheken 3. Leiterin oder Leiter von Hochschulrechenzentren bestimmt.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Der Ministerfür Innovation, Wissenschaft,Forschung und Technologiedes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.