Feu · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu) (Fn 2)

Ausfertigungsdatum:
01.07.2016
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu) (Fn 2)

Anlage 1 zu § 7 Absatz 1 VAP2.1-Feu: Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrange- hörige Einführungszeit Vorbereitungsdienst (für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs- (für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber oder ver- beamte oder vergleichbare Werkfeuer- gleichbare Werkfeuerwehrangehörige) wehrangehörige) Mo- Ab- Unterab- Leistungsnachweis Befähigungsbericht Ausbildungsinhalt nat schnitt schnitt (gemäß § 8 VAP2.1-Feu) (gemäß § 9 VAP2.1-Feu) 9.3 Abschlussprüfung Leistungsnachweis 15 – Prüfung (gemäß - 24 Anlage 3) 9.2 Lehrgang Menschenführung – Teil II (gemäß Anlage 2) - 9 - Lehrgang B V: Verbandsführerinnen/Verbandsführer Stabsarbeit Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter Rettungs- Leistungsnachweise 12-14 23 9.1 - dienst / ABC-Messstrategie (gemäß Anlage 2) 22 8 - Praktikum für Zugführerinnen und Zugführer - Befähigungsbericht 5 (gemäß Anlage 4) 21 20 - - Urlaub - - 19 Leistungsnachweis 11 – Prüfung (gemäß 7.3 Lehrgang B IV: Zugführerin/Zugführer (gemäß Anlage 2) - Anlage 3) 7 18 7.2 Lehrgang Organisation/Einsatzrecht/Betriebswirtschaftslehre (gemäß Anlage 2) - 17 7.1 Lehrgang Menschenführung - Teil I (gemäß Anlage 2) - - 16 - - Urlaub - - 15 6 - Abteilungsdienst - Befähigungsbericht 4 (gemäß Anlage 4) 14 13 Lehrgang Wissenschaftliche Grundlagen - Praktikum Gruppenführerin/Gruppenführer (gemäß Anlage 2) 5 - Befähigungsbericht 3 (gemäß Anlage 4) 12 - 11 Lehrgang B III: Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöri- 4 - Leistungsnachweis 10 (gemäß Anlage 2) - 10 ger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern (gemäß Anlage 2) Seite 1 von 14 9 - - Urlaub - - 8 3.2 Praktikum in Anlehnung an RettAPO * - 3 Befähigungsbericht 2 (gemäß Anlage 4) 7 Feuerwehrtechnisches Wachpraktikum 3.1 - (in Anlehnung an VAP1.2-Feu) Lehrgang Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter – Theorie Leistungsnachweis 9 – Schriftliche Prüfung 6 2 - - (gemäß RettAPO) (gemäß RettAPO) 5 4 Befähigungsbericht 1 3 1.1-1.3 Feuerwehrtechnischer Grundausbildungslehrgang Leistungsnachweise 1 bis 8 1 (Beurteilung gemäß Anlage 2 (gemäß VAP1.2-Feu) (gemäß VAP1.2-Feu) VAP1.2-Feu) 2 1 Erläuterungen: * Jeweils 2 Wochen Klinik und RTW oder jeweils 4 Wochen nur Klinik oder RTW – Aufteilung steht im Ermessen der Einstellungsbehörde Zentrale Ausbildung am IdF NRW Der Ausbildungsabschnitt 2 kann auch vor oder im Verlauf des Ausbildungsabschnittes 1 liegen. Der Lehrgang Wissenschaftliche Grundlagen, der Ausbildungsabschnitt 6 Abteilungsdienst und der vorgesehene Urlaub können in der zeitlichen Abfolge variieren. Seite 2 von 14 Anlage 2 zu § 7 Absatz 2 VAP2.1-Feu: Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW 1. Lehrgang B III: Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern Dauer 2 Monate Ziel Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer soll befähigt werden, – Aufgaben als Führerin/Führer auf der Ebene der taktischen Einheit Selbständiger Trupp, Staffel oder Gruppe gemäß FwDV 3 wahrzunehmen. – als Einsatzleiterin/Einsatzleiter, als unterstellte Führungskraft oder innerhalb einer größeren taktischen Gliederung von Kräften oder des Raumes die in seinem Einsatzraum tätigen Kräfte des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes sowie des THW zu koordinieren und alle für den Einsatzerfolg notwendigen Absprachen mit der Polizei und weiteren betroffenen Ämtern, Behörden und privaten Dritten zu treffen. – Personal im Rahmen des normalen Dienstbetriebes zu führen und zu unterweisen. Inhalte – Modul Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterführung: – Führungs- und Kommunikationspsychologie sowie Stressprävention und -nachsorge – Vorbildfunktion und Führungsaufgabe – Modul Einheitsführerin/Einheitsführer (Führungsstufe A): – Führen von taktischen Einheiten in der Führungsstufe A – Leiten von Einsätzen einer taktischen Einheit – Leiten einer Brandsicherheitswache – Schriftlicher und praktischer Leistungsnachweis – Modul Ausbilderin/Ausbilder in der Feuerwehr: – Erteilen von theoretischer und praktischer Ausbildung in Lehrgängen und Seminaren oder im Rahmen der regelmäßigen Wachaus- und -fortbildung – Praktischer Leistungsnachweis (Lehrprobe) – Modul Führen im ABC-Einsatz: – Richtiges Einsetzen der ABC-Ausrüstung und Führen entsprechend ausgebildeter taktischer Einheiten im ABC-Einsatz – Schriftlicher Leistungsnachweis – Modul Recht: Vertiefte, anwendungsspezifische Kenntnisse der für Führungskräfte bedeutsamen Regelungen des Gefahrenabwehr-, Feuerwehr- und Katastrophenschutz-, Dienst-, Straf- und Zivilrechts Der Lehrgang B III ist bestanden, wenn die beiden schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise jeweils bestanden werden. 2. Lehrgang Wissenschaftliche Grundlagen (nur für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte) Dauer 1 Monat Ziel Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer soll die wissenschaftlichen Grundlagen, die für das weitere Verständnis der theoretischen Ausbildung nötig sind, erlernen. Inhalte – Mathematische Grundlagen: – Fachrechnen – Gleichungen und Funktionen, – Angewandte Mathematik im Brandschutz – Physikalisch-technische Grundlagen: – Größen/Einheiten – Festkörper-Mechanik – Hydromechanik – Wärmelehre – Elektrotechnik – Chemische Grundlagen zur Verbrennung: – Chemische Grundlagen – Verbrennungsvorgang – Löschverfahren – Werkstoffkunde: – Metalle Seite 3 von 14 – Nichtmetalle – Biologische Grundlagen 3. Lehrgang B IV: Zugführerinnen und Zugführer Dauer 2 Monate Ziel Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer soll befähigt werden, die Aufgaben der Zugführung im Einsatzdienst wahrzunehmen. Inhalte – Einsatztaktik (Brandeinsatz, technische Hilfeleistung, ABC-Einsatz) – Einsatzbezogene Aspekte des vorbeugenden Brandschutzes – Einsatzbezogene Aspekte der Technik – Einsatzvorbereitung und Einsatznachbereitung – Zusammenarbeit im Einsatz – Wissenschaftliche Grundlagen der Sicherheitstechnik und des Arbeitsschutzes – Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer 4. Lehrgang B V: Verbandsführerin/Verbandsführer / Stabsarbeit / Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter Rettungsdienst / ABC-Messstrategie Dauer 1 Monat Ziel Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer soll befähigt werden, – den Einsatzdienst bei Großschadenslagen/Katastrophen und – die Funktion „Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter Rettungsdienst“ bei einem Massenanfall von Verletzten/Erkrankten (MANV ) wahrzunehmen. Inhalte – Verbandsführerinnen und Verbandsführer und Führen mit einer Führungsgruppe – Einführung in die Stabsarbeit – Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter Rettungsdienst – Einsatzvorbereitung und Einsatznachbereitung – Führen eines ABC-Messeinsatzes – Leistungsnachweise – Verbandsführerin/Verbandsführer – Stabsarbeit – Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter Rettungsdienst 5. Lehrgang Menschenführung – Teil I und II Dauer Jeweils ½ Monat Ziel Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer soll die Grundkenntnisse der Personal- und Menschenführung erwerben, die zur Ausübung der Tätigkeit in der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind. Inhalte – Personalführung – Moderation und Verhandlung – Beurteilungswesen – Stressbewältigung und Einsatznachsorge/PSU – Zeit- und Selbstmanagement – Qualitätsmanagement – Suchtbewältigung – Berufsethik – Öffentlichkeitsarbeit – Personalplanung Seite 4 von 14 6. Lehrgang Organisation / Einsatzrecht / Betriebswirtschaftslehre Dauer 1 Monat Ziel Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer soll – die rechtlichen Grundlagen, die für Tätigkeiten im Verantwortungsbereich der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind, erwerben und – in die Betriebswirtschaftslehre eingeführt werden. Inhalte – Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts (einschließlich EU-Recht) – Kommunalrecht – Verwaltungsorganisation – Feuerschutz-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstrecht – Grundlagen des Öffentlichen Dienstrechts – Disziplinarrecht und Personalvertretungsrecht – Kommunale Haushalts- und Finanzwirtschaft – einschl. Kosten- und Leistungsrechnung sowie Controlling – Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre – Einsatzrecht – Ressourcenplanung Seite 5 von 14 Anlage 3 zu § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 VAP2.1-Feu: Übersicht der Stoffgebiete der Laufbahnprüfung 1. Prüfung für Zugführerinnen und -führer: Schriftlicher Dauer 2 Zeitstunden je Aufsichtsarbeit Teil Inhalte – Aufsichtsarbeit 1: Organisation/Einsatzrecht/Betriebswirtschaft – Aufsichtsarbeit 2: Einsatztaktik/Brandschutztechnik Praktischer Dauer Circa 20-30 Minuten je Teilnehmerin/Teilnehmer Teil (Plan- Inhalte Einsatzlage als Zugführerin/Zugführer übung) 2. Abschlussprüfung: Schriftlicher Dauer 3 Zeitstunden je Aufsichtsarbeit Teil Inhalte – Aufsichtsarbeit 1: Stoffgebiete entsprechend mündlicher Teil – Aufsichtsarbeit 2: Stoffgebiete entsprechend mündlicher Teil Aufsichtsarbeit 3: Schriftlicher Führungsvorgang an einem Fallbeispiel Mündlicher Teil Dauer Circa 40 Minuten je Teilnehmerin/Teilnehmer Inhalte – Vorbeugender Brandschutz – Wissenschaftliche Grundlagen des Brandschutzes – Einsatztaktik – Brandschutztechnik – Organisation/Einsatzrecht/BWL – Rettungsdienst – Sozialkompetenz/Menschenführung Seite 6 von 14 Anlage 4 zu § 9 VAP2.1-Feu: Muster des Befähigungsberichts Befähigungsbericht über Name, Vorname: für den Ausbildungsabschnitt ( ) 3 – Feuerwehrtechnisches Wachpraktikum ( ) 5 – Gruppenführerinnen/Gruppenführerpraktikum ( ) 6 – Abteilungsdienst ( ) 8 – Zugführerinnen/Zugführerpraktikum Zeitraum: Daten: Dienststelle/Organisationseinheit Standort: 1. Allgemeine Befähigung: Punktwert gemäß § 5 VAP2.1-Feu 1.1 Auffassungsgabe 1.2 Beurteilungsfähigkeit 1.3 Selbständigkeit 1.4 Fleiß 1.5 Praktische Befähigung 1.6 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit mündlich 1.7 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit schriftlich 1.8 Gesamtergebnis Ein „mangelhaftes“ (weniger als 5 Punkte, aber mindestens 2 Punkte) oder „ungenügendes“ (weniger als 2 Punkte) Einzelergebnis der Beurteilungsmerkmale 1.4 Fleiß und/oder 1.5 Praktische Befähigung führt – unabhängig von seiner arithmetischen Ermittlung – zu einem „mangelhaften“ (höchstens 4 Punkte) oder „ungenügenden“ (höchstens 1 Punkt) Gesamtergebnis bei der Bewertung der allgemeinen Befähigung. 2. Leistungen: Punktwert gemäß § 5 VAP2.1-Feu 2.1 Fachliche Leistungen 2.2. Erledigung übertragener Arbeiten nach dem Arbeitstempo 2.3 Erledigung übertragener Arbeiten nach der Güte der Arbeit 2.4 Gesamtergebnis 2.5 Es bestehen noch folgende Ausbildungslücken Ein „mangelhaftes“ (weniger als 5 Punkte, aber mindestens 2 Punkte) oder „ungenügendes“ (weniger als 2 Punkte) Einzelergebnis der Beurteilungsmerkmale 2.1 Fachliche Leistungen und/oder 2.3 Erledigung übertragener Arbeiten nach der Güte der Arbeit führt – unabhängig von seiner arithmetischen Ermittlung – zu einem „mangelhaften“ (höchstens 4 Punkte) oder „ungenügenden“ (höchstens 1 Punkt) Gesamtergebnis bei der Bewertung der Leistungen. 3. Persönlichkeitsmerkmale: Punktwert gemäß § 5 VAP2.1-Feu 3.1 Führungseigenschaft 3.2 Zuverlässigkeit 3.3 Gründlichkeit 3.4 Bereitschaft zu Zusammenarbeit und Einord- nung Seite 7 von 14 3.5 Gesamtergebnis Ein „mangelhaftes“ (weniger als 5 Punkte, aber mindestens 2 Punkte) oder „ungenügendes“ (weniger als 2 Punkte) Einzelergebnis des Beurteilungsmerkmals Führungseigenschaft führt – unabhängig von seiner arithmetischen Ermittlung – zu einem „mangelhaften“ (höchstens 4 Punkte) oder „ungenügenden“ (höchstens 1 Punkt) Gesamtergebnis bei der Bewertung der Persönlichkeitsmerkmale. 4. Besondere Umstände, die bei der Gesamt- beurteilung berücksichtigt worden sind: 5. Zusammenfassendes Urteil: Punktwert gemäß § 5 VAP2.1-Feu Ein „mangelhaftes“ (weniger als 5, aber mindestens 2 Punkte) oder „ungenügendes“ (weniger als 2 Punkte) Gesamtergebnis 1.7 der allgemeinen Befähigung und/oder 2.4 der Leistungen und/oder 3.5 der Persönlichkeitsmerkmale führt – unabhängig von ihrer arithmetischen Ermittlung – zu einer „mangelhaften“ (höchstens 4 Punkte) oder ungenügenden“ (höchstens 1 Punkt) Gesamtnote. Datum, Unterschrift der Betreuerin/des Betreuers Datum, Unterschrift der/des Beurteilten Datum, Unterschrift der Ausbildungsleitung Seite 8 von 14 Anlage 5 zu § 18 VAP2.1-Feu: Muster der Prüfungsniederschrift für die Prüfung für Zugführerinnen und Zugführer Niederschrift über die Prüfung für Zugführerinnen und Zugführer Name, Vorname wurde entsprechend der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein- Datum Aufsichtsarbeit 1: Westfalen (VAP2.1-Feu) am Datum Aufsichtsarbeit 2: Datum Planübung: geprüft, nachdem sie/er jeweils vor Ablegung der Prüfungsteilleistungen ihre/seine gesundheitliche Eignung zur Prüfungsteilnahme erklärte. Die Planübung wurde vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen abgelegt, als Vorsitzende/Vorsitzender: für den Name, Vorname als Beisitzerin/Beisitzer: Name, Vorname als Beisitzerin/Beisitzer: Name, Vorname als Beisitzerin/Beisitzer, Name, Vorname anwesend waren An der Prüfungsdurchführung waren als mitwirkende Dritte beteiligt Name, Vorname Name, Vorname Bewertung der Prüfungsleistungen Punktwert gemäß § 5 VAP2.1-Feu 1. Aufsichtsarbeit 2. Aufsichtsarbeit Planübung Festlegung des Gesamtergebnisses der Prüfung für Zugführerinnen und -führer Punktwert gemäß § 5 VAP2.1-Feu Punktwert 1. Aufsichtsarbeit Einzelergebnis: Punktwert 2. Aufsichtsarbeit Einzelergebnis: Punktwert Planübung x 4 Multiplikationsergebnis: Summe aus den beiden Einzelergebnissen und dem Multiplikationsergebnis, dividiert durch 6 Divisionsergebnis: Note gemäß § 5 VAP2.1-Feu: Note Bemerkungen Das Ergebnis wurde dem Prüfling durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt am Datum: Münster, den Datum: Der Prüfungsausschuss für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen Unterschrift Vorsitzende/Vorsitzender: Unterschrift Beisitzerin/Beisitzer: Unterschrift Beisitzerin/Beisitzer : Unterschrift Beisitzerin/Beisitzer: Seite 9 von 14 Anlage 6 zu § 18 VAP2.1-Feu: Muster der Prüfungsniederschrift für die Abschlussprüfung Niederschrift über die Abschlussprüfung Name, Vorname wurde entsprechend der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Datum Aufsichtsarbeit 1: Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu) am Datum Aufsichtsarbeit 2: Datum Aufsichtsarbeit 3 Datum mündliche Prüfung: geprüft, nachdem sie/er jeweils vor Ablegung der Prüfungsteilleistungen ihre/seine gesundheitliche Eignung zur Prüfungsteilnahme erklärte. Die mündliche Prüfung wurde vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein- als Vorsitzende/Vorsitzender: Name, Vorname Westfalen abgelegt, für den als Beisitzerin/Beisitzer: Name, Vorname als Beisitzerin/Beisitzer: Name, Vorname als Beisitzerin/Beisitzer: Name, Vorname anwesend waren An der Prüfungsdurchführung waren als mitwirkende Dritte beteiligt Name, Vorname Name, Vorname Bewertung der Prüfungsleistungen Punktwert gemäß § 5 VAP2.1-Feu 1. Aufsichtsarbeit 2. Aufsichtsarbeit 3. Aufsichtsarbeit Mündliche Prüfung Festlegung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung Punktwert gemäß § 5 VAP2.1-Feu Punktwert 1. Aufsichtsarbeit Einzelergebnis: Punktwert 2. Aufsichtsarbeit Einzelergebnis: Punktwert 3. Aufsichtsarbeit Einzelergebnis: zzgl. Punktwert mündliche Prüfung x 3 Summe: Summe / 6 Divisionsergebnis: Note gemäß § 5 VAP2.1-Feu: Note Festlegung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung Punktwert gemäß § 5 VAP2.1-Feu Punktwert Gesamtergebnis Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer Einzelergebnis: Punktwert Gesamtergebnis Abschlussprüfung x 2 Multiplikationsergebnis: Summe / 3 Divisionsergebnis: Note gemäß § 5 VAP2.1-Feu: Note Bemerkungen Das Ergebnis wurde dem Prüfling durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt am Datum Münster, den Datum Der Prüfungsausschuss für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen Unterschrift Vorsitzende/Vorsitzender Unterschrift Beisitzerin/Beisitzer Unterschrift Beisitzerin/Beisitzer Unterschrift Beisitzerin/Beisitzer Seite 10 von 14 Anlage 7 zu § 19 Absatz 1 VAP2.1-Feu: Muster des Prüfungszeugnisses für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen Zeugnis Anrede Vorname Name: hat am Prüfungsdatum: vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen die Laufbahnprüfung mit Note der Gesamtnote (§ 5 VAP2.1-Feu) bestanden. Münster, den Datum: Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Name, Unterschrift: Rückseite: Dieses Prüfungszeugnis umfasst über die Qualifikation als Zugführerin/Zugführer hinaus folgende weitere Qualifikationen: – Lehrgang „Verbandsführerin/Verbandsführer und Führen mit einer Führungsgruppe“ – Entsprechend Nummer 4.3 der FwDV 2 – Inhaltlich gleich dem Lehrgang F/B V I am IdF NRW – Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“ – Entsprechend Nummer 4.4 der FwDV 2 – Inhaltlich gleich dem Lehrgang F/B V II am IdF NRW – Lehrgang „Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter Rettungsdienst“ – Inhaltlich ähnlich dem Lehrgang „Organisatorische Leiterin/ Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ F/B OrgL RD am IdF NRW – Bei Vorliegen einer Qualifikation mindestens zur Rettungssanitäterin/zum Rettungssanitäter kann die Funktion OrgL übertragen werden – Seminar "ABC-Messstrategie" Seite 11 von 14 Anlage 8 zu § 22 Absatz 3 VAP2.1-Feu: Muster des Prüfungszeugnisses für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen Zeugnis Anrede Vorname Name: hat am Prüfungsdatum: vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen die Aufstiegsprüfung Note mit der Gesamtnote (§ 5 VAP2.1-Feu) bestanden. Münster, den Datum: Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Name, Unterschrift: Rückseite: Dieses Prüfungszeugnis umfasst über die Qualifikation zur Zugführerin oder Zugführer hinaus folgende weitere Qualifikationen: – Lehrgang „Verbandsführerin/Verbandsführer und Führen mit einer Führungsgruppe“ – Entsprechend Nummer 4.3 der FwDV 2 – Inhaltlich gleich dem Lehrgang F/B V I am IdF NRW – Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“ – Entsprechend Nummer 4.4 der FwDV 2 – Inhaltlich gleich dem Lehrgang F/B V II am IdF NRW – Lehrgang „Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter Rettungsdienst“ – Inhaltlich ähnlich dem Lehrgang „Organisatorische Leiterin/Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ F/B OrgL RD am IdF NRW – Bei Vorliegen einer Qualifikation mindestens zur Rettungssanitäterin/zum Rettungssanitäter kann die Funktion OrgL übertragen werden – Seminar "ABC-Messstrategie" Seite 12 von 14 Anlage 9 zu § 19 Absatz 2 VAP2.1-Feu: Muster des Prüfungszeugnisses für Werkfeuerwehrangehörige Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen Zeugnis Anrede, Vorname, Name: hat am Prüfungsdatum: vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein- ( ) Laufbahnprüfung Westfalen die ( ) Aufstiegsprüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechende Prüfung für Werkfeuerwehrange- Note hörige mit der Gesamtnote (§ 5 VAP2.1-Feu) bestanden. Münster, den Datum: Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Name, Unterschrift: Rückseite: Dieses Prüfungszeugnis umfasst über die Qualifikation zur Zugführerin/zum Zugführer hinaus folgende weitere Qualifikationen: – Lehrgang „Verbandsführerin/Verbandsführer und Führen mit einer Führungsgruppe“ – Entsprechend Nummer 4.3 der FwDV 2 – Inhaltlich gleich dem Lehrgang F/B V I am IdF NRW – Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“ – Entsprechend Nummer 4.4 der FwDV 2 – Inhaltlich gleich dem Lehrgang F/B V II am IdF NRW – Lehrgang „Abschnittsleiterin/Abschnittsleiter Rettungsdienst“ – Inhaltlich ähnlich dem Lehrgang „Organisatorische Leiterin/Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ F/B OrgL RD am IdF NRW – Bei Vorliegen einer Qualifikation mindestens zur Rettungssanitäterin/zum Rettungssanitäter kann die Funktion OrgL übertragen werden – Seminar "ABC-Messstrategie" Seite 13 von 14 Anlage 10 zu § 19 Absatz 3 VAP2.1-Feu: Muster des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung Bescheid über das Ergebnis der Prüfung – gegen Empfangsbekenntnis Sehr geehrte/r Anrede, Vorname, Name: Im Rahmen der nach der Verordnung über die Ausbildung ( ) Laufbahnprüfung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes ( ) Aufstiegsprüfung der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes ( ) Prüfung für Werkfeuerwehrangehörige im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen ( ) wurden Sie am: Datum wegen Nichterbringung der Leistungsnachweise 12-14 im Ausbildungsunterabschnitt 9.1 nicht zum mündlichen Teil der Abschlussprüfung zugelassen. ( ) bestanden Sie am: Datum den ( ) schriftlichen ( ) praktischen(Planübung) Teil der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer ( ) schriftlichen ( ) mündlichen Teil der Abschlussprüfung nicht. Damit ist die Laufbahnprüfung insgesamt ( ) gemäß § 16 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen erstmalig ( ) gemäß § 16 Absatz 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen endgültig nicht bestanden. Das Ergebnis wurde Ihnen am: Datum bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde Ihnen eröffnet, dass ( ) Sie die Prüfung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehr- technischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen frühestens nach ( ) 3 Monaten ( ) 6 Monate ( ) 9 Monaten ( ) 12 Monaten wiederholen können. ( ) folgende bisher erbrachte Prüfungsteile und Leistungsnachweise für die Wiederholungsprüfung anerkannt werden: ( ) folgende Lehrgangsteile wiederholt werden müssen: ( ) Ihrer Ausbildungsbehörde nach § 16 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen die Wiederholung folgender Ausbildungsteile vorgeschlagen wird: Rechtsmittelbelehrung Münster, den Datum: Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Name, Unterschrift: Seite 14 von 14

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.