Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Fachbereiche und Abteilungen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen

Ausfertigungsdatum:
01.07.2011
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Fachbereiche und Abteilungen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen

Vom 6. September 1984

Aufgrund des § 12 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst (FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NW. S. 303) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

§ 1

Fachbereiche

Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gliedert sich in die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung/Rentenversicherung und Polizei.

§ 2

Abteilungen

Es bestehen Abteilungen in Duisburg, Köln, Gelsenkirchen und Münster. Die bisherige Abteilung Bielefeld wird mit der Abteilung Münster und die bisherige Abteilung Hagen wird mit der Abteilung Gelsenkirchen zusammengelegt. Die Ausbildungsstandorte Bielefeld und Hagen bleiben bei der Zusammenlegung erhalten.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juni 1984 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.