Verordnung
über die Regelsätze der Sozialhilfe
Vom 9. Juni 2009 (Fn 1)
Aufgrund des § 28 Absatz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird
verordnet:
§ 1
Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2009 in
folgender Höhe festgesetzt:
Für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende
359 EURO,
für sonstige Haushaltsangehörige bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres
215 EURO,
für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn
des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
251 EURO,
für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn
des 15. Lebensjahres
287 EURO.
Für Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben,
beträgt der monatliche Regelsatz jeweils
323 EURO.
§ 2
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung vom 10. Juni 2008 (GV. NRW. S. 473) außer Kraft.
Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31.
Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Fn 1
GV. NRW. S. 335, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.