LR Nordrhein-Westfalen :
212
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der
allgemeinen Beratungsstellen gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz
(SchKG)
sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG
(Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz - VO AG
SchKG -)
Vom 23. Mai 2006 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der
Finanzierungsbeteiligung
zum Schwangerschaftkonfliktgesetz (Neufin SchKG))
Aufgrund des § 9
des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW - AG SchKG) vom 23. Mai 2006
(GV. NRW. S. 268) wird verordnet:
§
1
Sachlicher Geltungsbereich
Die Verordnung
gilt für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den
Kosten der Beratungsstellen nach § 3 SchKG sowie der
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG gemäß dem
Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (AG SchKG).
§
2
Zuständige Behörde
Zuständige
Behörden sind die Landschaftsverbände.
§
3
Verfahren
(1) Die Anträge
sind jährlich zu einem von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Termin zu
stellen. Durch einen Festsetzungsbescheid wird die Höhe der
Finanzierungsbeteiligung für ein Kalenderjahr bestimmt. Die Auszahlung erfolgt
nach den Regelungen im Festsetzungsbescheid. Über bewilligte, aber nicht in
Anspruch genommene Stellen wird im Folgejahr entschieden.
(2) Die
Leistungsempfänger haben eine Verwendungserklärung zu erbringen. Bestandteil
dieser Erklärung ist die Vorlage der für das Berichtswesen erforderlichen
Jahreserhebung.
(3) Die
Leistungsempfänger haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene
Pauschalmittel auf Aufforderung der zuständigen Behörde an die Landeskasse zurückzuzahlen.
Zurückzuzahlende Beträge sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verzinsen.
(4) Der
Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen, ob
die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
§
4
Angemessenheit der Sachkosten
Die angemessenen
Sachkosten gemäß § 5 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz werden auf
Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs in Abstimmung mit den in § 6 AG
SchKG genannten Trägergruppen bzw. einzelner Träger als Pauschale bestimmt. Sie
wird für die Beschäftigten einer Beratungsstelle pro Vollzeitäquivalent
(Addition der Stellenanteile mit dem jeweiligen Stundenumfang im Jahr – VZÄ)
bestimmt.
§
5
Angemessenheit der Personalkosten
(1) Zur
Bestimmung der Angemessenheit der Personalkosten werden die zu
berücksichtigenden Beschäftigten, soweit sie vor dem In-Kraft-Treten des
Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz angestellt wurden, entsprechend ihrer
Ausbildungsvoraussetzungen und Tätigkeitsmerkmale fiktiv den Vergütungsgruppen
I b, II a, IV a, IV b, V b, VI b des Bundesangestelltentarifs des Landes
(BAT/Land) zugeordnet. Die ab dem In-Kraft-Treten des
Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz neu eingestellten Beratungsfachkräfte
werden fiktiv der Vergütungsgruppe IV b BAT/Land, die Verwaltungskräfte fiktiv
der Vergütungsgruppe VI b BAT/Land zugeordnet. Eine Vergütung nach IV a
BAT/Land wird berücksichtigt, wenn die Fachkraft eine Einrichtung mit insgesamt
mindestens drei vollen Stellen für Beratungsfachkräfte leitet.
(2) Zu den Honorarkosten
für die nach § 6 Abs. 3 SchKG erforderliche Hinzuziehung weiterer Fachkräfte
erfolgt eine pauschalierte Finanzierungsbeteiligung in Höhe von 80 v.H. der
Kosten.
(3) Die Anzahl
der Verwaltungskräfte, für die das Land die Kosten zu tragen hat, steht - auf
Grundlage von Vollzeitäquivalenten - in Relation zu den Beratungsfachkräften.
Und zwar:
- bei
Beratungsstellen mit 2 oder weniger VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5
Stellen je VZÄ-Beratungsfachkraft,
- bei
Beratungsstellen mit mehr als 2 VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5
Stellen je VZÄ-Beratungsfachkraft für bis zu 2 VZÄ-Beratungsfachkräfte und für
die weiteren VZÄ-Beratungsfachkräfte im Umfang von 0,3 Stellen. Für
Außenstellen von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung der angemessenen
Personalkosten getrennt. Beratungsfachkräfte von Nebenstellen werden bei der
Hauptstelle berücksichtigt.
§
6
Grundlagen für die Berechnung des Versorgungsschlüssels
(1) Der
Versorgungsschlüssel gemäß § 3 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz
wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesamtes
für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Anzahl
der Beratungsfachkraftstellen, die nach dem Versorgungsschlüssel zu fördern
sind, wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gerundet.
(2) Für die
Feststellung, ob der Versorgungsschlüssel in den einzelnen Versorgungsgebieten
erfüllt ist, wird die Anzahl der in den Förderanträgen beantragten
Vollzeitstellen zusammen mit den Anteilen der beantragten Teilzeitstellen mit
dem Kontingent (§ 5 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz) verglichen.
§
7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung
tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration berichtet dem
Landtag bis zum 1. Juli 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Hinweis:
(Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung
zum Schwangerschaftkonfliktgesetz (Neufin SchKG))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die
in diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung kann aufgrund der einschlägigen
Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn1
GV. NRW. S. 267, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006.