Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2004
Eingangsformel
(1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind Schulformen im Sinne des § 90 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes
1. die Grundschule und die Hauptschule,
2. die Sonderschulen,
3. die Realschule,
4. das Gymnasium und das Weiterbildungskolleg,
5. das Berufskolleg,
6. die Gesamtschule.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte in der Ausbildung
1. für das Lehramt für die Primarstufe als Lehrer der Schulform Grundschule,
2. für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Lehrer der Schulform, in der der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 des Lehrerausbildungsgesetzes liegt,
3. für das Lehramt für Sonderpädagogik als Lehrer der Schulform Sonderschulen.
Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind Dienststellen im Sinne des § 91 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes
1. für Lehrer an der Grundschule und der Hauptschule sowie an denjenigen Sonderschulen, die der Schulaufsicht durch die Schulämter unterliegen,
die Schulämter,
2. für Lehrer an den Sonderschulen, die nicht der Schulaufsicht durch die Schulämter unterliegen, an der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Berufskolleg sowie an der Gesamtschule,
die Bezirksregierungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.