Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

Ausfertigungsdatum:
01.07.2003
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

- SGV.NRW. - Seite 1 2170 Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 03.06.2003 Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe Vom 3. Juni 2003 ( Fn1) Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet: §1 Für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt: Für den Haushaltsvorstand 296,00 EURO Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 163,00 EURO 148,00 EURO - beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung sorgt - in den übrigen Fällen Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis 192,00 EURO zur Vollendung des 14. Lebensjahres Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis 266,00 EURO zur Vollendung des 18. Lebensjahres Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres 237,00 EURO. §2 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Fn 1 GV. NRW. 2003 S. 304. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.