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2170 Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 03.06.2003
Verordnung
über die Regelsätze der Sozialhilfe
Vom 3. Juni 2003 ( Fn1)
Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet:
§1
Für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in
folgender Höhe festgesetzt:
Für den Haushaltsvorstand 296,00 EURO
Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 163,00 EURO 148,00 EURO
- beim Zusammenleben mit einer Person, die allein
für die Pflege und Erziehung sorgt
- in den übrigen Fällen
Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis 192,00 EURO
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis 266,00 EURO
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres 237,00 EURO.
§2
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Fn 1 GV. NRW. 2003 S. 304.
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