Verzeichnis
Teil A
Verzeichnis der Vorschriften zum Umweltrecht
Gesetze und Verordnungen im Sinne des § 1 Absatz 1, in der jeweils geltenden Fas-
sung, sind:
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai
2013 (BGBl. I S. 1274),
Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232),
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005
(BGBl. I S. 114),
Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817),
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013
(BGBl. I S. 2977),
Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.
NRW. S. 926),
Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004
(GV. NRW. S. 30),
Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559),
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582),
Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2234),
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1),
Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250),
Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2066),
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), soweit gen-
technisch veränderte Organismen betroffen sind, die keine Lebensmittel oder Futtermit-
tel sind und die nicht zur direkten Verarbeitung zu Lebensmitteln oder Futtermitteln be-
stimmt sind,
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Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610),
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),
Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439),
Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634),
Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666),
Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490),
Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ver-
bringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des
Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1),
Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und verbringungs-
register vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung vom 21. Februar 1995 (GV. NRW. S. 196),
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013
(BGBl. I S. 753),
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809).
Teil B
Übersicht und Erläuterungen zu Anhang II
I. Übersicht der Rechtsvorschriften
1 Immissionsschutzrecht
10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
11 Verordnungen des Bundes
11.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
11.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organi-
schen Verbindungen (2. BImSchV)
11.3 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
11.4 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
11.5 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
11.6 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
11.7 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranla-
gen (13. BImSchV)
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11.8 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17.
BImSchV) 11.9 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindun- gen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen
oder Roh- benzin (20. BImSchV)
11.10 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-
gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31.
BImSchV) 11.11 Abschnitt 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.
BImSchV) 11.12 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
11.13 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BIm-
SchV)
12 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
2 Wasserrecht
20 Gesetze des Bundes
20.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
20.2 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
20.3 Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG)
21 Verordnungen des Bundes
21.1 Grundwasserverordnung (GrwV)
21.2 Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
21.3 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
21.4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
21.5 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
22 Gesetze des Landes
22.1 Landeswassergesetz (LWG)
22.2 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG)
22.3 Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
23 Verordnungen des Landes
23.1 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw)
23.2 Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV)
23.3 Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV-kom)
3 Abfallrecht
30 Gesetze des Bundes
30.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
30.2 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
30.3 Batteriegesetz (BattG)
30.4 Verpackungsgesetz (VerpackG)
31 Verordnungen des Bundes
31.1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
31.2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
31.3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
31.4 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
31.5 Nachweisverordnung (NachwV)
31.6 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
31.7 unbesetzt
31.8 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
31.9 Versatzverordnung (VersatzV)
31.10 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
31.11 Deponieverordnung (DepV)
32 Landesabfallgesetz (LAbfG)
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4 Gentechnikrecht
40 Gentechnikgesetz (GenTG)
41 Verordnungen des Bundes
41.1 Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
41.2 Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
5 Strahlenschutzvorsorgerecht
50 Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)
6 Bodenschutzrecht
60 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
61 Verordnungen des Bundes
61.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
61.2 Grundbuchverfügung (GBV)
62 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
7 Sonstiges Umweltrecht
7.1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
7.2 Umweltschadensgesetz (USchadG)
7.3 Umweltauditgesetz (UAG)
7.4 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
7.5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 166/2006
7.6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
7.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
7.8 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)
II. Erläuterungen zu Abkürzungen und Satzzeichen
1. In Anhang II werden folgende Abkürzungen verwendet:
BezReg Bezirksregierung (Bezirksregierungen). Sofern die BezReg Arnsberg be-
nannt ist, ist diese in ihrer Funktion als Bergbehörde zuständig
BMUBBundesumweltministerium
CVUA-MEL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-
Lippe
CVUA-OWL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe
DLWKDirektor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter
Kr Kreis (Kreise)
KrfStadt Kreisfreie Stadt (Städte)
KrOrdB Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsbehörden)
LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
LBME Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
LIA Landesinstitut für Arbeitsgestaltung
LWK Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW als
Landesbeauftragter im Kreis
OrdB Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsbehörden)
PolB Polizeibehörde (Polizeibehörden)
WSP Duisburg-Wasserschutzpolizei
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2. Soweit in Anhang II mehrere Behörden erwähnt und keine anderweitige ausdrückli-
che Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
- eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit,
- eines Semikolons um eine Mehrfachzuständigkeit
und
- des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.
3. Soweit in Anhang II neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich die Bergbe-
hörde genannt ist, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und
Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Anhang I:
Anlagen im Sinne des § 2 sind:
- Alle Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 1 der Störfall-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230) geändert wor- den ist.
- Folgende Anlagen des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige An-
lagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756): Nummern 1.1, 1.4.1.1, 1.4.2.1, 1.10 bis
1.14, 2.3 bis 2.6, 2.8 bis 2.11, 3.1 bis 3.10, 3.13, 3.16, 4., 6.1 bis 6.3, 8.1 bis 8.3, 8.8,
8.10, 8.11 außer 8.11.2.3 und 8.11.2.4, 8.12 außer 8.12.3, 8.14, 9.1 außer 9.1.1.2, 9.2,
9.3, 9.37, 10.1, 10.3, soweit Abgas aus einer der hier benannten Anlagen behandelt wird,
10.4, 10.10 und 10.23. § 1 Absatz 5 ist insoweit nicht anwendbar.
Ausgenommen sind Abfalllager, die üblicher und integraler Bestandteil einer hier nicht
benannten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage sind und keine
hiervon unabhängige Funktion erfüllen.
- Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität einschließlich Bahnstromfern-
leitungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über elektromagnetische Fel-
der in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) mit
einer Spannung von 110 000 Volt oder mehr.
- Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung bei Entnahme von mehr als 600 000
m³/a nach §§ 41, 42 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung.
- Öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen für Schmutz- und Mischabwasser von
mehr als 2 000 Einwohnern nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, § 57 Absatz 2 des
Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung.
- Anlagen in und an Gewässern erster und zweiter Ordnung und die mit ihnen in Ver-
bindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken nach §
22 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung.
- Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern nach § 76 Absatz 3 des
Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung.
- Deponien der Klassen I, II, III und IV nach § 2 Nummer 7, 8, 9 und 10 der Deponie-
verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900).
Hierbei ist auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder
deren Genehmigung beantragt wurde.
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Anhang II:
1
Immissionsschutzrecht
Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Messstellen
und der Bekanntgabe von sachverständigen Stellen und Zulassung von technischen
Prüfstellen nach dem BImSchG, den Verordnungen nach dem BImSchG und der Tech-
nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002 S. 511) in
der jeweils geltenden Fassung ist das LANUV zuständig.
10
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung (BImSchG)
10.1
§§ 4, 6, 8a, 9, 15, 16
Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung sowie Teil- und Ände-
rungsgenehmigung, der Zulassung des vorzeitigen Beginns, der Erteilung eines Vorbe-
scheides, der Prüfung einer Anzeige und dem Widerruf der Genehmigung einer Anla-
ge, die im Zusammenhang mit einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils gel-
tenden Fassung betrieben werden soll
zuständig: die für die atomrechtliche Genehmigung zuständige Behörde
10.2
§ 24
Anordnung zur Durchführung
1. des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1. BImSchV, soweit Anlagen
a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden
zuständig: OrdB
2. des § 5 Absatz 2 der 20. BImSchV bei beweglichen Behältnissen auf Binnentank-
schiffen
zuständig: BezReg
3. des § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV
zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer An-
lage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anla-
ge zuständige Behörde
10.3
§ 25 Absatz 1, 1a und 2
Untersagung des Betriebes von Anlagen
zuständig: die für die Anordnung nach § 24 zuständige Behörde
10.4
§ 40 Absatz 1 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens zu Ausnahmen von Fahrverboten
zuständig: BezReg
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10.5
§ 42 Absatz 3
Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg
10.6
Fünfter Teil
Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
§§ 44 bis 47
Für Verwaltungsaufgaben des Fünften Teils des BImSchG ist die BezReg zuständig,
soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.
10.6.1
§ 44 Absatz 1
Untersuchung der Luftqualität
zuständig: LANUV
10.6.2
§ 46
Aufstellung von Emissionskatastern
zuständig: LANUV
10.6.3
§ 46a
Unterrichtung der Öffentlichkeit
zuständig: LANUV
10.7
Sechster Teil
Lärmminderungsplanung
§§ 47a bis 47f
Für den Vollzug des Sechsten Teils des BImSchG verbleibt es bei der durch § 47e
BImSchG festgelegten Zuständigkeit. § 1 Absatz 3 dieser Verordnung gilt nicht.
Zuständige Stelle im Sinne des § 47e Absatz 2 BImSchG ist das LANUV.
10.8
§ 51a Absatz 2 Satz 3
Stellungnahme zu sicherheitstechnischen Regeln
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; das für Energie zuständige Ministe-
rium, sofern die sicherheitstechnischen Regeln sich auf Anlagen beziehen, die aus-
schließlich der Bergaufsicht unterstehen
10.9
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Überwachung der Durchführung des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1. BImSchV,
soweit Anlagen
a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden
zuständig: OrdB
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10.10
§ 52 Absatz 1, 2 und 3
Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Be-
fugnisse aus § 52 Absatz 2 und 3) des Abschnitts 3 der 32. BImSchV
zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer An-
lage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anla-
ge zuständige Behörde
10.11
§ 52 Absatz 1 und 6
Überwachung der auf Grund des § 38 Absatz 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsver-
ordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Ab-
satz 6
zuständig: im Rahmen der Verkehrsüberwachung die hierfür jeweils zuständigen Be-
hörden
im Übrigen: OrdB
10.12
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Überwachung der auf Grund des § 40 Absatz 3 und des § 49 Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus
§ 52 Absatz 2 und 6
zuständig: im Rahmen der Verkehrsüberwachung: PolB
im Übrigen: OrdB
10.13
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Überwachung des § 41 und der auf Grund des § 43 erlassenen Rechtsverordnungen
1. für Bundesfernstraßen
zuständig: das für Verkehr zuständige Ministerium
2. für sonstige Straßen
zuständig: die Straßenaufsichtsbehörden nach § 54 Absatz 2 des Straßen- und Wege-
gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355,
ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung
3. für Straßenbahn- und Oberleitungsbus-Unternehmen, für die allgemeine Aufsicht
zuständig: BezReg, für die technische Aufsicht zuständig: BezReg Düsseldorf
4. für die nicht zum Netz des Bundes gehörende Eisenbahnen
zuständig: BezReg
10.14
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Be-
fugnisse aus § 52 Absatz 2 und 6) des § 5 Absatz 2 der 20. BImSchV bei beweglichen
Behältnissen auf Binnentankschiffen
zuständig: WSP
10.15
§ 52 Absatz 1, 2, 3 und 6
Überwachung der zulässigen Schwefelgehalte, Einsichtnahme von Tankbelegbüchern
sowie Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Kraftstoffen oder Brennstoffen bei
Wasserfahrzeugen (§§ 4, 10, 11 und 14 der 10. BImSchV)
zuständig: WSP
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11
Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz
11.1
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010
(BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (1. BImSchV)
Hinweis:
Die Zuständigkeit für Anlagen, die
a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden,
ergibt sich aus Nummer 10.2, Ziffer 1.
11.1.1
§ 4 Absatz 6
Feststellung der Eignung von nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung
zuständig: LANUV
11.1.2
§ 16 und § 17 Absatz 3
Entgegennahme der Jahresberichte
zuständig: LANUV
11.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten orga-
nischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils
geltenden Fassung (2. BImSchV)
§ 17 Absatz 2 Satz 1
Übermittlung des Berichts an das BMUB
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.3
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993
(BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung (5. BImSchV)
§ 7 Nummer 2
Anerkennung von Lehrgängen für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
zuständig: LANUV
11.4
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils
geltenden Fassung (10. BImSchV)
11.4.1
§ 16 Absatz 1
Bewilligung von Ausnahmen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
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11.4.2
§ 18 Absatz 3
Probenahme von Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen
zuständig: WSP
11.4.3
§ 18 Absatz 3
Bestimmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen oder Brennstoffen
zuständig: LANUV
11.4.4
§ 20 Absatz 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: BezReg
11.5
Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung (11. BImSchV)
§ 3 Absatz 2 Satz 1
Festlegung von Vereinfachung der Emissionserklärung
zuständig: LANUV
11.6
Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung (12. BImSchV)
11.6.1
§ 6 Absatz 3 und 4
Erstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans
zuständig: Kr/KrfStadt
11.6.2
§ 10 Absatz 1 Nummer 2
Erstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans
zuständig: Kr/KrfStadt
11.6.3
§ 11 Absatz 1 Satz 4
Für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständige Behörden
zuständig: Kr/KrfStadt; OrdB
11.6.4
§ 12 Absatz 1 Nummer 2
Entgegennahme der Benennung
zuständig: Kr/KrfStadt; die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde
11.6.5
§ 14 Absatz 1
Entgegennahme und Weiterleitung des Verzeichnisses beziehungsweise der Entschei-
dung nach § 9 Absatz 6
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
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11.6.6
§ 14 Absatz 2
Entgegennahme und Übermittlung des Berichts sowie der Informationen zu den Be-
triebsbereichen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.6.7
§ 19 Absatz 4 und 5
Entgegennahme und Weiterleitung der Mitteilung und des Ergebnisses der Analyse
und der Empfehlungen
zuständig: LANUV
11.7
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) in der jeweils geltenden Fassung
(13. BImSchV)
§ 25 Absatz 3 Satz 1
Plausibilitätsprüfung und Übermittlung des Berichts an das Umweltbundesamt
zuständig: LANUV
11.8
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) in der jeweils geltenden Fassung (17. BIm-
SchV)
11.8.1
§ 6 Absatz 6 Satz 3
Weiterleitung von Ausnahmegenehmigungen an die Europäische Kommission
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.8.2
§ 7 Absatz 6 Satz 2
Weiterleitung von Ausnahmegenehmigungen an die Europäische Kommission
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.8.3
§ 22 Absatz 3 Satz 1
Plausibilitätsprüfung und Übermittlung des Berichts an das Umweltbundesamt
zuständig: LANUV
11.9
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-
gen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder
Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung
(20. BImSchV)
§ 11 Absatz 1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bei beweglichen Behältnissen auf
Binnentankschiffen
zuständig: BezReg Düsseldorf
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11.10
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-
gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21.
August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung (31. BImSchV)
§8
Stellungnahme an das BMUB
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.11
Abschnitt 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August
2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung (32. BImschV)
Hinweis: Die Zuständigkeiten für Verwaltungsaufgaben nach Abschnitt 2 sind in der
Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November
2012 (GV. NRW. S. 622) geregelt.
11.11.1
§7
Überwachung der Einhaltung und Zulassung von Ausnahmen
zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer An-
lage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anla-
ge zuständige Behörde
Im Übrigen: OrdB; § 3 dieser Verordnung findet keine Anwendung.
11.11.2
§ 8 Nummer 2
Weitergehende Ausnahmen von den Einschränkungen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
11.12
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils gel-
tenden Fassung (35. BImSchV)
§ 1 Absatz 2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen
zuständig: die zuständige Straßenverkehrsbehörde
11.13
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39.
BImSchV – vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fas-
sung
11.13.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung ist das LANUV zuständig, soweit
nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.
11.13.2
§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
zuständig: die nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht zuständige Behörde
Seite 12 von 59
11.13.3
§ 27 und 28
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristige Maßnahmen
zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde
11.13.4
§ 29
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde
12
Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der je-
weils geltenden Fassung (LImschG)
12.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dem LImschG ist in Bezug auf Anforderungen an die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen die für die Anlage zuständige Behörde zu-
ständig
im Übrigen: OrdB
12.2
Für den Vollzug des § 9 LImschG findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung.
2
Wasserrecht
Die Bezirksregierung Arnsberg ist über die Regelungen des § 2 Absatz 1 Satz 2
dieser Verordnung und des § 19 Absatz 2 WHG hinaus zuständig für den
Gewässerausbau, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan dies vorsieht, sowie für die
Gewässeraufsicht, soweit es sich um Regelungsgegenstände der von ihr erteilten
Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung handelt.
Für den Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung keine
Anwendung.
20
Gesetze des Bundes
20.1
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils gelten-
den Fassung (WHG)
20.1.1
§ 7 Absatz 2, 3 und 5
Koordinierung, Zuordnung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
20.1.2
§ 8 Absatz 2
Entgegennahme der Unterrichtung über die Gewässerbenutzung
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schif-
fahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
Seite 13 von 59
20.1.3
§ 8 Absatz 3
Entgegennahme der Anzeige der Gewässerbenutzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.4
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2
Entscheidungen betreffend Aufstauen und Absenken sowie das damit verbundene
Entnehmen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser bei Gewässern erster und zwei-
ter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließ-
lich ihrer Verbindungsstrecken und betreffend Stauanlagen gemäß § 75 LWG unab-
hängig von der Gewässerordnung
zuständig: BezReg
20.1.5
§ 9 Absatz 1 Nummer 3
Entscheidungen betreffend Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,
soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.6
§ 9 Absatz 1 Nummer 4
Entscheidungen betreffend Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Ge-
wässer bei Schmutz- und Mischwassereinleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen
von mehr als 2 000 Einwohnerwerten
zuständig: BezReg
20.1.7
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5
Entscheidungen betreffend Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern und
Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser für die öffentliche Was-
serversorgung von mehr als 600 000 m³/a
zuständig: BezReg
20.1.8
§ 12, § 18
Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Versagung, Widerruf
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.9
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 6
Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, nachträgliche Auferlegung von In-
halts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.10
§ 17
Zulassung des vorzeitigen Beginns, Widerruf
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
Seite 14 von 59
20.1.11
§ 19 Absatz 3 und 4
Herstellung des Einvernehmens oder Benehmens, Antrag auf Widerruf oder nachträgli-
chen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie die ansonsten zuständige Wasserbehörde ist sowie im
Falle des § 19 Absatz 2, wenn für die Benutzungen ansonsten mehrere untere Was-
serbehörden zuständig wären
20.1.12
§ 20 Absatz 2
Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse, nachträgliche Anforderungen und Maß-
nahmen
zuständig: BezReg, sofern sie zuständige Wasserbehörde für das Recht oder die Be-
fugnis ist
20.1.13
§ 21 Absatz 1
Entgegennahme der Anmeldung zur Eintragung
zuständig: BezReg
20.1.14
§ 22
Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
zuständig: BezReg
20.1.15
§ 29 Absatz 2 und 3
Verlängerung der Frist
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
20.1.16
§ 30
Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
20.1.17
§ 34 Absatz 2
Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.18
§ 35 Absatz 3
Prüfung der Möglichkeit einer Wasserkraftnutzung, Zugänglichmachen des Ergebnis-
ses
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
Seite 15 von 59
20.1.18a
§ 36 Absatz 2
Anordnung der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist
20.1.19
§ 38 Absatz 3
Festlegung von Abweichungen zum Gewässerrandstreifen
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.20
§ 38 Absatz 5
Befreiung vom Verbot von Maßnahmen im Gewässerrandstreifen
bei Gewässern erster Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.21
§ 40 Absatz 2, 3 und 4
Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast, Anordnung zur Beseitigung von
Hindernissen oder Beeinträchtigungen, Anordnung der Ersatzvornahme
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.22
§ 42
Festlegung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie der Pflichten, Anord-
nungen, Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen, Festsetzung des Umfangs der
Kostenbeteiligung oder -erstattung
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.23
§ 49 Absatz 1, 2 und 3
Entgegennahme von Anzeigen, Bestimmung der Tiefe, Anordnung von Maßnahmen
zuständig: BezReg Arnsberg, sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Arbeit vorsieht
20.1.24
§ 50 Absatz 5
Anordnung der Untersuchung
bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a
zuständig: BezReg
20.1.25
§ 51 Absatz 1 in Verbindung mit § 35 LWG
Festsetzen von Wasserschutzgebieten bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einver-
nehmen mit der BezReg Arnsberg
20.1.26
§ 52 Absatz 2 Vorläufige
Anordnungen
bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a
zuständig: BezReg
Seite 16 von 59
20.1.27
§ 53 Absatz 2 und 3
Anerkennung einer Heilquelle und Widerruf der Anerkennung, Entscheidung über be-
sondere Betriebs- und Überwachungspflichten
zuständig: BezReg
20.1.28
§ 53 Absatz 4
Festsetzen von Heilquellenschutzgebieten durch Verordnung
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einver-
nehmen mit der BezReg Arnsberg
20.1.29
§ 57 Absatz 4
Festlegung eines längeren Zeitraums
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
20.1.30
§ 61 Absatz 2
Entgegennahme von Aufzeichnungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
20.1.31
§ 68 Absatz 1 und 2
Planfeststellung, Plangenehmigung
20.1.31.1
des Gewässerausbaus bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen
in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken,
mit Ausnahme von Gewässerausbauten an Gewässern zweiter Ordnung, für die nach
Anlage 1 des UVPG weder eine unbedingte UVP-Pflicht noch eine allgemeine
Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist
zuständig: BezReg
20.1.31.2
für Deich- und Dammbauten (§ 67 Absatz 2) bei Gewässern erster und zweiter Ord-
nung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer
Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von
einmündenden Gewässern
zuständig: BezReg
20.1.31.3
des Gewässerausbaus bei Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG) und Rückhaltebecken (§
75 Absatz 2 LWG)
zuständig: BezReg
20.1.32
§ 73 Absatz 1, 5 und 6
Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung der Risikogebiete, Entscheidun-
gen und Maßnahmen zum Verzicht auf die Bewertung, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg
Seite 17 von 59
20.1.33
§ 73 Absatz 4
Austausch bedeutsamer Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg
20.1.34
§ 74 Absatz 1 und 6
Erstellen von Gefahrenkarten und Risikokarten, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg
20.1.35
§ 74 Absatz 5
Austausch von Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg
20.1.36
§ 75 Absatz 1 und 6
Erstellen von Risikomanagementplänen, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig:
BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietsein-
heit Ems
BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebiets-
einheit Rhein
BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit
Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietsein-
heit Weser
20.1.37
§ 78, 78a
Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete (§ 78 Absatz 2), Genehmigung der
Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Absatz 5), Zulassung von
Maßnahmen (§ 78a Absatz 2)
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.38
§ 79 Absatz 1
Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung
zuständig: BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW
an der Flussgebietseinheit Ems
BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der
Flussgebiets-einheit Rhein
BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der
Flussgebietseinheit Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der
Flussgebietsein-heit Weser
20.1.39
§ 80 Absatz 2
Koordinierung
zuständig: BezReg
Seite 18 von 59
20.1.40
§ 82 Absatz 5
Untersuchung der Ursachen, Überprüfung und Anpassung der Zulassungen für Ge-
wässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme, Aufnahme nachträglich erfor-
derlicher Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist
20.1.41
§ 82 Absatz 6
Zulassung von Einleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.42
§ 83 Absatz 3
Erstellung detaillierter Programme und Bewirtschaftungspläne
zuständig: BezReg
20.1.43
§ 83 Absatz 4
Entgegennahme von Stellungnahmen zum Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
Entgegennahme von Stellungnahmen zu den detaillierten Programmen und
Bewirtschaftungsplänen für Teileinzugsgebiete
zuständig: BezReg
20.1.44
§ 85
Förderung der aktiven Beteiligung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; Kr/KrfStadt
20.1.45
§ 88 Absatz 1, 2 und 3
Erhebung und Verwendung von Informationen, Entgegennahme von Informationen und
Auskünften, Weitergabe von Informationen und Auskünften
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist
20.1.46
§ 96 Absatz 2 und 3
Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg
20.1.47
§ 98 Absatz 2
Hinwirkung auf eine gütliche Einigung und Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg
20.1.48
§ 99
Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg
Seite 19 von 59
20.1.49
§ 100 Absatz 1 und 2
Anordnung von Maßnahmen, Überprüfung und Anpassung von Zulassungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist
20.1.50
§ 101 Absatz 1 und 2
Maßnahmen der Gewässeraufsicht
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist
20.2
Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung (AbwAG)
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: LANUV
20.3
Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der
jeweils geltenden Fassung (WasSiG)
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: BezReg
21
Verordnungen des Bundes
21.1
Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils
geltenden Fassung (GrwV)
21.1.1
§ 2 Absatz 1 Nummer 1
Überprüfung und Aktualisierung der Festlegung von Lage und Grenzen der Grundwas-
serkörper
zuständig: LANUV
21.1.2
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Beschreibung
der Grundwasserkörper
zuständig: BezReg
21.1.3
§3
Einstufung und weitergehende Beschreibung gefährdeter Grundwasserkörper, Über-
prüfung und Aktualisierung der weitergehenden Beschreibung
zuständig: BezReg
21.1.4
§ 4 Absatz 1
Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands
zuständig: BezReg
Seite 20 von 59
21.1.5
§ 5 Absatz 1 und 2
Festlegung von Schwellenwerten
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.1.6
§ 5 Absatz 3 und 4
Abstimmung der Schwellenwerte mit Nachbarstaaten, Aufnahme von Informationen in
den Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.1.7
§ 6 Absatz 1 und 2
Ermittlung und Beurteilung des chemischen Gewässerzustandes, Ermittlung der flä-
chenhaften Ausdehnung der Belastung
zuständig: BezReg und LANUV
21.1.8
§ 7 Absatz 1
Einstufung des chemischen Gewässerzustandes
zuständig: BezReg und LANUV
21.1.9
§ 7 Absatz 4
Veranlassung erforderlicher Maßnahmen bei Überschreitungen der Schwellenwerte
zuständig: BezReg, sofern sie für die Maßnahme zuständig ist
21.1.10
§ 7 Absatz 5
Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.1.11
§ 8 Absatz 1 und 2
Überprüfung und Aktualisierung der Bestimmung der Grundwasserkörper mit weniger
strengen Zielen
zuständig: BezReg
21.1.12
§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
Errichtung und Betrieb von Messstellen, Durchführung einer Überwachung
zuständig: LANUV
21.1.13
§ 9 Absatz 2 Satz 1
Aufstellung eines Programms für die Überwachung
zuständig: BezReg
21.1.14
§ 10 Absatz 1 und 4
Ermittlung steigender Trends, Wiederholung der Trendermittlung
zuständig: LANUV
Seite 21 von 59
21.1.15
§ 10 Absatz 2
Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr, Festlegung früherer
Ausgangskonzentrationen, Bestimmung einer höheren Ausgangskonzentration
zuständig: BezReg
21.1.16
§ 12 Absatz 1
Kartenmäßige Darstellung des Grundwasserzustandes und der Trends
zuständig: LANUV
21.1.17
§ 13 Absatz 1
Führen eines Bestandsverzeichnisses über zugelassene Einträge
zuständig: die Behörde, die für die Zulassung der Einträge zuständig ist
21.1.18
§ 14 Absatz 1
Überprüfung und Aktualisierung der wirtschaftlichen Analyse
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.2
Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der je-
weils geltenden Fassung (OGewV)
21.2.1
§3
Überprüfung und Aktualisierung von Bestimmungen
zuständig: LANUV
21.2.2
§ 4 Absatz 1, 2 und 4
Überprüfung und Aktualisierung von Zusammenstellungen, Beurteilungen sowie Ermitt-
lungen und Beschreibungen, Erstellen einer Bestandsaufnahme, Aktualisierung der
Bestandsaufnahme
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg und LANUV
bei sonstigen Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder
größer
zuständig: LANUV
21.2.3
§ 5 Absatz 1 und 2
Einstufung des ökologischen Zustands, Einstufung des ökologischen Potenzials
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
21.2.4
§6
Einstufung des chemischen Zustands
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
Seite 22 von 59
21.2.5
§ 7 Absatz 2
Kennzeichnung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen
zuständig: LANUV
21.2.6
§ 8 Absatz 1
Überprüfung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
21.2.7
§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 3.3
Festlegung einer abweichenden Umweltqualitätsnorm
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.2.8
§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 1, 2 und 4
Überblicksweise und operative Überwachung, Überprüfung und Aktualisierung der
Überwachungsprogramme, Festlegung anderer Überwachungsfrequenzen und inter-
valle
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
21.2.9
§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 3
Überwachung zu Ermittlungszwecken
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
21.2.10
§ 9 Absatz 1 in Verbindung mitAnlage 9 Nummer 5
Überwachung von Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Erteilung des Entnahmerechts zuständig ist
21.2.11
§ 9 Absatz 2
Überwachung der Erfüllung der Anforderungen sowie der Einhaltung der Umweltquali-
tätsnormen
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
21.2.12
§ 10 Absatz 1 und 2
Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemi-
schen Zustands sowie Kennzeichnung
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
Seite 23 von 59
21.2.13
§ 11 Absatz 1
Ermittlung langfristiger Trends, Überwachung, Festlegung eines anderen Intervalls
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV
21.2.14
§ 12 Absatz 1
Überprüfung und Aktualisierung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.3
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756) in der jeweils geltenden Fassung (IZÜV)
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung ist die Behörde, die für die Industriean-
lage zuständig ist.
21.4
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August
2013 (BGBl. I S. 2977) in der jeweils geltenden Fassung (TrinkwV 2001)
21.4.1
Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung
zuständig: Gesundheitsämter, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zustän-
dig bestimmt ist
21.4.2
§ 9 Absatz 9
Erteilung der Zustimmung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.4.3
§ 10 Absatz 5
Erteilung der Zustimmung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.4.4
§ 15 Absatz 3, 4 und 5
Bestimmung, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder
einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind, Erteilen der Zulassung, Bekanntma-
chung einer Liste der Untersuchungsstellen, regelmäßigeÜberprüfung
zuständig: LANUV
21.4.5
§ 16 Absatz 5
Bestimmung, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder
einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
Seite 24 von 59
21.4.6
§ 19 Absatz 2, 3 und 4
Bestimmung, dass für die Probennahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden
oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind, Festlegung weiterer Anforderun-
gen, Bestimmung, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden
oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.4.7
§ 21 Absatz 2 Satz 1
Entgegennahme der Angaben
zuständig: LANUV
21.4.8
§ 21 Absatz 2 Satz 2
Bestimmung, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen
Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten
Schnittstelle kompatibel sind
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.4.9
§ 21 Absatz 2 Satz 3
Zuleitung des Berichts
zuständig: LANUV
21.4.10
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4
Entgegennahme und Weiterleitung der Unterrichtung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.4.11
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 21 in Verbindung mit Anmerkung 4
Entgegennahme und Weiterleitung des Beschlusses und der Ergebnisse
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
21.5
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom
18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung (AwSV)
21.5.1
§ 52
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (Absatz 1), Entgegennahme der
Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie Verlangen einer Beglaubigung der Kopie und deren
Entgegennahme (Absatz 2 Satz 2), Verlangen der Vorlage der gleichwertigen
Anerkennung in beglaubigter deutscher Übersetzung und deren Entgegennahme
(Absatz 2 Satz 3), Entgegennahme der Benennung einer vertretungsberechtigten
natürlichen Person und des Nachweises der Vertretungsbefugnis (Absatz 3 Satz 1
Nummer 1)
zuständig: LANUV
Seite 25 von 59
21.5.2
§ 53 Absatz 6
Entscheidung über das Abweichen von den Anforderungen an die Fachkunde und
Erfahrung
zuständig: LANUV
21.5.3
§ 54
Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (Absatz 1 Satz 1),
Aufforderung an die Sachverständigenorganisation, die Bestellung eines
Sachverständigen aufzuheben (Absatz 1 Nummer 2), Aufforderung an die
Sachverständigenorganisation, einem Fachbetrieb die Zertifizierung zu entziehen
(Absatz 1 Nummer 4), befristete Anerkennung einer Sachverständigenorganisation
(Absatz 2 Satz 2)
zuständig: LANUV
21.5.4
§ 55
Anordnung der Aufhebung einer Bestellung (Nummer 1 Buchstabe c),
Entgegennahme der Anzeigen nach Nummer 2 (Nummer 2), Entgegennahme der
Angaben nach Nummer 6 Buchstaben a bis c (Nummer 6), Entgegennahme der
Mitteilung über den Wechsel der vertretungsberechtigten Person (Nummer 7),
Entgegennahme der Mitteilung über die Auflösung der
Sachverständigenorganisation (Nummer 10)
zuständig: LANUV
21.5.5
§ 56 Absatz 1
Verlangen der Vorlage des Prüftagebuchs und dessen Entgegennahme
zuständig: LANUV
21.5.6
§ 57
Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (Absatz 1),
Entgegennahme der Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sowie Verlangen einer Beglaubigung der Kopie und
deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 2), Verlangen der Vorlage der gleichwertigen
Anerkennung in beglaubigter deutscher Übersetzung und deren Entgegennahme
(Absatz 2 Satz 3), Entgegennahme der Benennung einer vertretungsberechtigten
natürlichen Person und des Nachweises der Vertretungsbefugnis (Absatz 3 Satz 1
Nummer 1)
zuständig: LANUV
21.5.7
§ 58 Absatz 2
Entscheidung über das Abweichen von den Anforderungen an die Fachkunde und
Erfahrung
zuständig: LANUV
Seite 26 von 59
21.5.8
§ 59 Absatz 1
Widerruf der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (Absatz 1),
Aufforderung an die Güte- und Überwachungsgemeinschaft, einem Fachbetrieb die
Zertifizierung zu entziehen (Absatz 1 Nummer 2), befristete Anerkennung einer
Güte- und Überwachungsgemeinschaft (Absatz 2 Satz 2)
zuständig: LANUV
21.5.9
§ 60
Anordnung der Aufhebung einer Bestellung (Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c),
Entgegennahme der Anzeigen (Absatz 1 Nummer 2), Entgegennahme der
Mitteilung über eine Änderung der Organisationsstruktur (Absatz 1 Nummer 3),
Entgegennahme der Mitteilung über den Wechsel der vertretungsberechtigten
Person (Absatz 1 Nummer 4), Entgegennahme der Mitteilung über die Auflösung
der Sachverständigenorganisation (Absatz 1 Nummer 9)
zuständig: LANUV
21.5.10
§ 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Entgegennahme der Übermittlung der bei Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen
Erkenntnisse
zuständig: LANUV
22
Gesetze des Landes
22.1
Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)
22.1.1
§ 6 Absatz 2 Satz 1
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
Seite 27 von 59
22.1.2
§9
Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes (Absatz 1 Satz 2) und
Fristverlängerung bei Vorliegen besonderer Gründe (Absatz 4 Satz 2) an Gewässern
zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
22.1.3
§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung
stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.4
Rechtsnachfolge
22.1.4.1
§ 16 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige der Rechtsnachfolge
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.4.2
§ 16 Satz 2
Eintragung der Änderung in das Wasserbuch
zuständig: BezReg
22.1.5
§ 19
Zulassung des Befahrens mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und
Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als
Gemeingebrauch (Absatz 6 Satz 1)
zuständig: BezReg
22.1.6
§ 20 Satz 1 und 2
Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich auch durch
ordnungsbehördliche Verordnung
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung
stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei
künstlichen Gewässern und Talsperren BezReg
22.1.7
§ 21
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung oder eines Verwaltungsakts zur
Regelung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung
stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
Seite 28 von 59
22.1.8
§ 25
Anordnung der Beseitigung einer Benutzungsanlage, Anordnung, den früheren Zustand
wiederherzustellen (Absatz 2 Satz 1 und 2), Entgegennahme der Anzeige bei Änderung
einer Anlage zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers (Absatz 3 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.9
§ 26
Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Satz 1),
Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu
erstattenden Betrags (Satz 5), Fristbestimmung (Satz 6) und Befreiung von der
Sicherheitsleistung (Satz 9)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.10
§ 28 Absatz 4 Satz 2
Entgegennahme der Anzeige, den Nutzungszweck der Wasserkraftanlage zu ändern
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung
stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.11
§ 29
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 3, Absatz 5 Satz
2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und
Festpunkte (Absatz 4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der
Festpunkte beeinflussenden Handlung (Absatz 5 Satz 1)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und
Rückhaltebecken (§ 75 Absatz 1 und 2) BezReg
22.1.12
§ 31
Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von Gewässerrandstreifen
sowie zur abweichenden oder weitergehenden Regelung von Gewässerrandstreifen
(Absatz 5 Satz 1), Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von
Gewässerrandstreifen (Absatz 5 Satz 2), Erteilung einer widerruflichen Befreiung
(Absatz 6 Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung BezReg
22.1.13
§ 33
Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Absatz 1 in
Verbindung mit § 26 Satz 1), Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (Absatz 1 in
Verbindung mit § 26 Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu erstattenden Betrags
(Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5), Fristbestimmung (Absatz 1 in Verbindung mit
§ 26 Satz 6), Befreiung von der Sicherheitsleistung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26
Satz 9), Befreiung von der Pflicht zu beseitigen und den früheren Zustand
wiederherzustellen (Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 2), Entgegennahme
der Anzeige bei Änderung einer Anlage zur Benutzung von Grundwasser (Absatz 2 in
Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
Seite 29 von 59
22.1.14
§ 35
Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung
(Absatz 1 Satz 1)
zuständig bei Wasserschutzgebieten zum Schutz von Entnahmen von mehr als 600 000
m³/a: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im
Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg
22.1.15
§ 36
Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung
(Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 1), Untersagung von Handlungen
(Absatz 2 Satz 1)
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im
Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg
22.1.16
§ 37
Entgegennahme der Untersuchung (Absatz 3), Sicherstellung der Einstellung von
Wasserentnahmen (Absatz 4 Satz 2)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a BezReg
22.1.17
§ 38
Entgegennahme (Absatz 3 Satz 2), Prüfung und Beanstandung des
Wasserversorgungskonzepts (Absatz 3 Satz 3)
zuständig: BezReg
22.1.18
§ 41
Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 3)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a BezReg
22.1.19
§ 42
Zulassung der Untersuchung durch das betroffene Unternehmen (Absatz 1 Satz 2),
Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse (Absatz 1 Satz 3 und 4)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a BezReg
22.1.20
§ 47
Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 1 Satz 1), Beanstandung
des Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2
Satz 1), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 2 Satz 3), Beanstandung des
Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2
Satz 4)
zuständig: BezReg
Seite 30 von 59
22.1.21
§ 49 Absatz 6
Freistellung der Gemeinde von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus
gewerblichen Betrieben einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus
anderen Anlagen und deren Übertragung auf den gewerblichen Betrieb oder den
Betreiber der Anlage (Satz 1), Übertragung der Abwasserbehandlung auf einen
gewerblichen Betrieb (Satz 4)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.22
§ 50 Absatz 1
Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der
Abwasserbeseitigung (Satz 1), Anordnung der gemeinsamen Durchführung der
Abwasserbeseitigung (Satz 2)
zuständig: BezReg mit folgenden Ausnahmen:
Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 49 Absatz 5),
Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen
Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser
22.1.23
§ 52 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts
(Satz 2), Genehmigung der Übertragung auf ein gemeinsames Kommunalunternehmen
(Satz 5)
zuständig: BezReg
22.1.24
§ 52 Absatz 2
Entgegennahme, Prüfung und Beanstandung des Nachweises über den
Investitionsbedarf
zuständig: BezReg
22.1.25
§ 53
Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflicht in Einzelfällen (Absatz 1 Satz 3),
Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 3 Satz 1), Anordnung der
Aktualisierung des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 3 Satz 4), Entgegennahme
der Anzeige der Übernahme weiterer Maßnahmen der Abwasserbeseitigung (Absatz 4
Satz 3)
zuständig: BezReg
22.1.26
§ 55
Festsetzen der Ausgleichszahlung
zuständig: BezReg
Seite 31 von 59
22.1.27
§ 57 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 2), Verlangen des
Bestandsplans und des Plans über den Betrieb bei öffentlichen Kanalisationsnetzen und
deren Entgegennahme (Satz 6)
zuständig: bei Anlagen zur Behandlung von Schmutz- und Mischabwasser von mehr als
2 000 Einwohnerwerten BezReg
22.1.28
§ 57 Absatz 2 Satz 2
Bauartzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
zuständig: LANUV
22.1.29
§ 58 Absatz 1
Genehmigung der Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Ab-
wasseranlagen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder
privaten Abwasseranlage zuständig ist
22.1.30
§ 58 Absatz 2
Feststellung einer Genehmigungspflicht, Aufforderung zur Beantragung einer
Genehmigung und Erteilung der Genehmigung
zuständig: BezReg
22.1.31
§ 58 Absatz 3
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten
Abwasseranlage zuständig ist
22.1.32
§ 58 Absatz 4 Satz 1
Vorlage eines Verzeichnisses der genehmigungsbedürftigen Indirekteinleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder
privaten Abwasseranlage zuständig ist
22.1.33
§ 59 Absatz 2
Verpflichtung des Indirekteinleiters zur Selbstüberwachung (Satz 1), Zulassung der
Eigenuntersuchung durch den Indirekteinleiter (Satz 2), Entgegennahme der
Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse, Bestimmung der
Zeitabstände für die Vorlage (Satz 3)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.34
§ 59 Absatz 3
Verpflichtung des Betreibers zur Überprüfung durch einen Sachverständigen (Satz 2),
Festlegung von Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfung (Satz 3), Entgegennahme
des Prüfergebnisses des Sachverständigen (Satz 4), Entgegennahme der Mitteilung
des Betreibers über die Mängelabstellung (Satz 5)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwasseranlage zuständig ist
Seite 32 von 59
22.1.35
§ 62 Absatz 5 Satz 2 und 4
Genehmigung der Übertragung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung
zuständig: BezReg
22.1.36
§ 63
Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung (Absatz 1 Satz 1), Widerruf der
Zustimmung (Absatz 1 Satz 3), Anordnung der Ersatzvornahme (Absatz 2 Satz 2)
zuständig bei Gewässern erster und zweiter Ordnung: BezReg
22.1.37
§ 65
Feststellung der Gewässerunterhaltungspflicht im Streitfall (Satz 1), Festsetzung des
Schadensersatzes (Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung BezReg
22.1.38
§ 68 Satz 2
Anhaltung zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht und Fristsetzung
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung: BezReg
22.1.39
§ 70
Festsetzung des Vorteilsausgleichs im Streitfall (Absatz 1 Satz 2),
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung
stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.40
§ 70 Absatz 3 Satz 1
Umlage der Aufwendungen des Landes oder Bundes auf die Gemeinden für
Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen von Gewässern erster Ordnung, die auch den
besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen
zuständig: BezReg
22.1.41
§ 73
Ausübung des Vorkaufsrechts (Absatz 2 Satz 1), Entgegennahme der Mitteilung über
den Vertragsinhalt (Absatz 2 Satz 4)
zuständig: BezReg
22.1.42
§ 73 Absatz 4 Satz 1
Führung und Veröffentlichung eines Verzeichnisses über Grundstücke, für die ein
Vorkaufsrecht besteht
zuständig: LANUV
Seite 33 von 59
22.1.43
§ 74
Unterstützung und Sicherstellung der Abstimmung (Absatz 1 Satz 2), Aufteilung der
Einteilung in kleinere wasserwirtschaftliche Einheiten (Absatz 1 Satz 3),
Entgegennahme der Maßnahmenübersicht zum Ausbau und Ausgleich der
Wasserführung sowie zur Gewässerunterhaltung (Absatz 2 Satz 1), Beanstandung der
Maßnahmenübersicht, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 3 Satz 1 und
4), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 3 Satz 3), Vorgabe von Maßnahmen und
Fristsetzung (Absatz 4 Satz 1)
zuständig: BezReg
22.1.44
§ 76 in Verbindung mit § 29
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 4 in Verbindung
mit § 29 Absatz 3, Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung
und Änderung der Staumarke und Festpunkte (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz
4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte
beeinflussenden Handlung (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 5 Satz 1),
Entgegennahme des Sicherheitsberichtes (Absatz 5 Satz 2), Verpflichten des Betreibers
zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung (Absatz 5 Satz 3), Feststellung der
Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen (Absatz 6)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist
22.1.45
§ 78
Einschränkung des Unterhaltungsumfangs (Absatz 2 Satz 4), Befreiung von der
Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deichs (Absatz 3 Satz 2), Festsetzung des
Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung (Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 42
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), Heranziehung der Gemeinden zur
Unterhaltung (Absatz 4 Satz 1), Zustimmung zur Vereinbarung (Absatz 5 Satz 1),
Widerruf der Zustimmung (Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der
Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Absatz 6 Satz 2)
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster
und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen
einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche
von einmündenden Gewässern BezReg
22.1.46
§ 79 Satz 3
Festlegung des Beitrags im Streitfall
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster
und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen
einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche
von einmündenden Gewässern BezReg
22.1.47
§ 80
Entscheidung über die Unterhaltungspflicht und Festlegung der nach § 81 Absatz 2 und
3 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster
und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen
einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche
von einmündenden Gewässern BezReg
Seite 34 von 59
22.1.48
§ 82
Genehmigung von Maßnahmen bei Hochwasserschutzanlagen (Absatz 1 Satz 3),
Befreiung vom Verbot nach Absatz 1 (Absatz 2 Satz 1), Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung mit weitergehenden Regelungen zum Schutz von
Deichen (Absatz 3 Satz 1)
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster
und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen
einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche
von einmündenden Gewässern BezReg
22.1.49
§ 83 in Verbindung mit § 76 WHG
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 76
Absatz 1 und 3), Auslegung des Verordnungsentwurfs und der Karten des
Überschwemmungsgebiets, Hinweisung durch ortsübliche Bekanntmachung (Absatz 2
Satz 3), Veranlassung der Auslegung von Unterlagen (Absatz 2 Satz 4), Auslegung der
Karten des Überschwemmungsgebiets (Absatz 3 Satz 3), Auslegung der Karten
vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete (Absatz 4 Satz 1)
zuständig: BezReg
22.1.50
§ 84
Führung des Hochwasserschutzregisters (Absatz 2 Satz 2), Erteilung der Befreiung von
Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (Absatz 3 Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.51
§ 87
Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit sowie öffentliche Bekanntmachung
zuständig:
BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietsein-
heit Ems
BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebiets-
einheit Rhein
BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit
Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietsein-
heit Weser
22.1.52
§ 88
Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms (Absatz 1 Satz
2), Auslegung der Risikomanagementpläne (Absatz 1 Satz 3)
zuständig: BezReg
22.1.53
§ 89 Absatz 1
Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft (Satz 1), Erteilung einer Auskunft (Satz
6)
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV
Seite 35 von 59
22.1.54
§ 89 Absatz 1 Satz 4
Ermittlung des Standes der Technik, Beteiligung an dessen Entwicklung
zuständig: LANUV
22.1.55
§ 89 Absatz 3 Satz 1
Entgegennahme von wasserwirtschaftlichen Daten
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV
22.1.56
§ 90
Führung von Verzeichnissen und Karten über festgesetzte und vorläufig gesicherte
Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (Satz 1),
Aufbewahrung der Karten (Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Festsetzung oder vorläufige Sicherung zuständig
ist
22.1.57
§ 91
Anlegung und Führung des Wasserbuchs
zuständig: BezReg
22.1.58
§ 93 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Gewässeraufsicht
22.1.58.1
Gewässer und Gewässerschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 95)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung
stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.58.2
Benutzung der Gewässer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Benutzung zuständig ist
22.1.58.3
Indirekteinleitungen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Indirekteinleitung zuständig ist
22.1.58.4
Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung (Absatz 1
Satz 1 Nummer 4)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Entnahme zuständig ist
22.1.58.5
Überschwemmungsgebiete (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
Seite 36 von 59
22.1.58.6
Talsperren und Rückhaltebecken (Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
zuständig: BezReg, sofern sie für das Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG zuständig ist
22.1.58.7
Deiche und Deichschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und § 95)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung
stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein
auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern BezReg
22.1.58.8
Anlagen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 9)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung oder Genehmigung der Anlage
zuständig ist
22.1.59
§ 93 Absatz 1 Satz 2
Aufforderung zur Antragstellung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung zuständig ist
22.1.60
§ 94 Satz 3
Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV
22.1.61
§ 96 Absatz 1 Satz 1
Kostenauferlegung
zuständig: BezReg, sofern sie nach § 93 für die Gewässeraufsicht zuständig ist
22.1.62
§ 97
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte
22.1.62.1
Anordnung der Duldung (Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für den Gewässerausbau zuständig ist
22.1.62.2
Anordnung der Duldung (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Maßnahme nach § 77 oder die Unterhaltung der
Hochwasserschutzanlage zuständig ist
22.1.62.3
Anordnung der Duldung (Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Durchführung der Gewässer- oder Deichschau
zuständig ist
22.1.62.4
Anordnung der Duldung (Absatz 4 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerunterhaltung zuständig ist
Seite 37 von 59
22.1.62.5
Festsetzen der Höhe des Schadensersatzes (Absatz 6 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Anordnung der Duldung nach Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 zuständig ist
22.1.63
§ 100
Wasser- und Hochwassergefahr
22.1.63.1
Anforderung von Hilfeleistung (Absatz 1), Anforderung von Hilfeleistung und
Bereitstellung von Arbeitsgeräten, Beförderungsmitteln und Baustoffen (Absatz 2 Satz
1), Festsetzung der Höhe der Entschädigung (Absatz 2 Satz 6)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.63.2
Anordnung des Einsatzes von Stauanlagen (Absatz 3)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und
Rückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 und 3) BezReg
22.1.64
§ 108
Durchführung des Planfeststellungsverfahren
zuständig: BezReg
22.1.65
§ 109 Absatz 1 Satz 1
Heranziehung von Sachverständigen, Anordnung Unterlagen vorzulegen
zuständig: BezReg, sofern sie für das jeweilige Verfahren, die Gewässeraufsicht oder
Abnahme zuständig ist
22.1.66
§ 110 Absatz 1
Prüfung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
zuständig: BezReg, sofern sie für die für die Zulassung der Anlage, bei
Benutzungsanlagen für die Zulassung der Benutzung zuständige zuständig ist
22.1.67
§ 111 Satz 1
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist
22.1.68
§ 118
Schifffahrt
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt und zum
Verhalten in Häfen und an Umschlagstellen (Absatz 2 Satz 1)
zuständig: BezReg
22.1.69
§ 120 Absatz 1
Errichtung und Ausübung eines Fährbetriebs
zuständig: BezReg
Seite 38 von 59
22.1.70
§ 121 Absatz 1 Satz 1
Ausschluss einzelner Strecken
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen
Gewässern und Talsperren BezReg
22.1.71
§ 122 Absatz 3 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist
22.2
Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar
2004 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung (WasEG)
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: LANUV
22.3
Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559)
in der jeweils geltenden Fassung (AbwAG NRW)
22.3.1
§ 3 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme (Satz 1 und 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist; LANUV
22.3.2
§ 3 Absatz 2
Entgegennahme der Nachweise (Satz 1), Verlangen von Sachverständigengutachten
und Bestätigungen (Satz 2)
zuständig: LANUV
22.3.3
§ 3 Absatz 3
Entgegennahme der Angaben und Unterlagen (Satz 3), Verlangen eines
Messprogramms und dessen Abstimmung (Satz 4)
zuständig: LANUV
22.3.4
§ 3 Absatz 5
Entgegennahme der Anzeige nach § 57 Absatz 1 des Landeswassergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils
geltenden Fassung (Satz 1), Entgegennahme des Nachweises über die Anpassung der
Anlage (Satz 3)
zuständig: LANUV
22.3.5
§ 4 Satz 2
Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
Seite 39 von 59
22.3.6
§ 5 Absatz 1
Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte (Satz 1),
nachträgliche Ergänzung bereits erteilter Bescheide (Satz 3), Überprüfung und
Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge (Satz 4), Entgegenahme der
Ermittlungsergebnisse zur Jahresschmutzwassermenge (Satz 5)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.3.7
§ 5 Absatz 5 Satz 1
Erlass einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei
Flusskläranlagen
zuständig: BezReg
22.3.8
§ 5 Absatz 6
Entgegennahme der in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmenden Angaben
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.3.9
§ 5 Absatz 7 Satz 1
Entgegennahme der Erklärung
zuständig: LANUV
22.3.10
§ 5 Absatz 8 Satz 8
Entgegennahme der Messergebnisse
zuständig: LANUV
22.3.11
§ 6 Satz 1
Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 Absatz 1 und 2 des
Abwasserabgabengesetzes
zuständig: BezReg, sofern sie für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständig
ist
22.3.12
§ 7 Absatz 2
Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge
zuständig: LANUV
22.3.13
§ 8 Absatz 2
Entgegennahme des Antrags (Satz 1 und 4), Entgegennahme der Nachweisunterla-
gen, Verlängerung der Frist (Satz 5)
zuständig: LANUV
22.3.14
§ 9 Satz 1
Schätzung der Vorbelastung
zuständig: LANUV
Seite 40 von 59
22.3.15
§ 10
Entgegennahme der Daten und Unterlagen (Satz 1), Verlängerung der Frist (Satz 3)
zuständig: LANUV
22.3.16
§ 11 Absatz 1 Satz 1
Festsetzung der Abgabe
zuständig: LANUV
22.3.17
§ 13
Einziehung der Abgabe (Absatz 1), Stundung der Abgabe (Absatz 2), Erlass der
Abgabe (Absatz 3), Niederschlagung der Abgabe (Absatz 4)
zuständig: LANUV
22.3.18
§ 16 Absatz 2
Förderung von Maßnahmen
zuständig: BezReg
23
Verordnungen des Landes
23.1
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S.
602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)
23.1.1
Vollzug der Aufgaben nach Teil 1 dieser Verordnung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Abwassereinleitung oder für die
Entgegennahme der Anzeige des Kanalisationsnetzes zuständig ist
23.1.2
Vollzug der Aufgaben nach § 7 bis 11 dieser Verordnung
zuständig: BezReg Arnsberg, sofern die Abwasseranlagen im Zusammenhang mit ei-
nem bergrechtlichen Betriebsplan stehen
23.1.3
§ 12 Absatz 1
Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde im Übrigen
zuständig: LANUV
23.1.4
§ 12 Absatz 4
Zusammenführung der Listen, Zurverfügungstellung der landesweiten Liste
zuständig: LANUV
23.1.5
§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4
Zurverfügungstellung des Fragenkatalogs an die in der landesweiten Liste aufgeführten
Schulungsinstitute
zuständig: LANUV
Seite 41 von 59
23.1.6
§ 13 Absatz 3
Führen einer Liste der Schulungsinstitutionen, Überprüfung des Schulungskonzeptes,
Streichung einer Schulungsinstitution aus der Liste, Information über die landesweite
Liste
zuständig: LANUV
23.1.7
§ 14 Nummer 2
Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
zuständig: LANUV
23.2
Kommunalabwasserverordnung vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372) in
der jeweils geltenden Fassung (KomAbwV)
§ 5 Absatz 1
Fristverlängerung betreffend Anforderungen an Stickstoffeinleitung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
23.3
Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322)
in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)
§ 5 Absatz 3
Feststellung der Sach- und Fachkunde der Prüfstelle, Anerkennung
zuständig: LANUV
3
Abfallrecht
Soweit die BezReg Arnsberg als Bergbehörde zuständig ist, ist bei Zulassungs- und
Änderungsverfahren das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen BezReg herzustel-
len.
Für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung für Depo-
nien der Klassen 0 im Sinne von § 2 Nummer 6 DepV keine Anwendung.
Für Deponien der Klasse I ist die BezReg nicht zuständig, soweit deren Stilllegung
nach § 40 Absatz 1 Satz 1 KrWG bis zum (Datum des Inkrafttretens dieser Verord-
nung) angezeigt worden ist.
Für den Vollzug von § 18 KrWG findet § 2 dieser Verordnung keine Anwendung.
Seite 42 von 59
30
Gesetze des Bundes
30.1
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils
geltenden Fassung (KrWG)
30.1.1
§ 12 Absatz 5
Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung
zuständig: LANUV
30.1.2
§ 28 Absatz 2
Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen
Anlagen im Fall von pflanzlichen Abfällen
beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald
zuständig: Landesbetrieb Wald und Holz
im Übrigen: OrdB (soweit es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaft-
lich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind: im Benehmen
mit dem LWK)
30.1.3
§ 46 Absatz 2
Auskunft über vorhandene Abfallbeseitigungsanlagen
zuständig: BezReg; KrOrdB; BezReg Arnsberg
30.1.4
§ 47
Überwachung
30.1.4.1
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlas-
senen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung
30.1.4.1.1
soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: OrdB
30.1.4.1.2
soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers
30.1.4.2
Überwachung im Zusammenhang mit der Tätigkeit von technischen Überwachungsor-
ganisationen und Entsorgergemeinschaften auf der Grundlage der §§ 56 und 57
zuständig: BezReg Düsseldorf
Seite 43 von 59
30.1.4.3
Abfalltransportkontrollen auf öffentlichen Verkehrswegen, auch in Verbindung mit der
NachwV und der AbfVerbrV
zuständig: BezReg
30.1.5
§§ 53 und 54
Anzeigen der und Erlaubnisse für Sammler und Beförderer, Händler und Makler
zuständig: BezReg, soweit es sich um Sammler und Beförderer, Makler und Händler
handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben
30.1.6
§ 56 Absatz 5 Satz 3
Zustimmung zu Überwachungsverträgen in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zuständig: BezReg Düsseldorf
30.1.7
§ 56 Absatz 6 Satz 2
Anerkennung von Entsorgergemeinschaften in Verbindung mit § 16 der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zuständig: BezReg Düsseldorf
30.1.8
§ 56 Absatz 8 Satz 2
Entzug des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des
Überwachungszeichens
zuständig: BezReg Düsseldorf
30.1.9
§ 62
Treffen der notwendigen Anordnungen im Einzelfall zur Durchführung des KrWG und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zuständig: die für den Vollzug der Aufgabe zuständige Behörde
30.2
Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils gel-
tenden Fassung (AbfVerbrG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung
30.2.1
zuständig: BezReg, für Maßnahmen am Bestimmungsort im Zusammenhang mit der
Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich des Gesetzes zur Aufbringung auf
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden: im Benehmen mit DLWK
30.2.2
§ 15 Absatz 2
Zentrale Stelle für den Informationsaustausch über illegale Verbringungen und Verbrin-
gungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können, sowie über laufende
Ermittlungs- und Strafverfahren; Anlaufstelle für das Umweltbundesamt
zuständig: BezReg Düsseldorf
Seite 44 von 59
30.3
Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fas-
sung (BattG)
§ 7 Absatz 1
Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien
zuständig: LANUV
30.4
Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden
Fassung (VerpackG)
30.4.1
§ 18 Absatz 1
Feststellung der Einrichtung eines Systems nach § 18 Absatz 1
zuständig: LANUV
30.4.2
§ 18 Absatz 3
Widerruf der Entscheidung nach § 18 Absatz 1
zuständig: LANUV
30.4.3
§ 18 Absatz 4
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: LANUV
31
Verordnungen des Bundes
31.1
Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der
jeweils geltenden Fassung (AbfKlärV)
Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Verordnung ist der DLWK,
gegenüber den KrOrdB der LWK; zuständige Naturschutzbehörde nach § 5 ist die
untere Naturschutzbehörde (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der
jeweils geltenden Fassung)
31.1.1
§ 5 Absatz 5 Satz 1
Erteilung des Einvernehmens zur Anordnung von Untersuchungen
zuständig: LANUV
31.1.2
§ 6 Absatz 2 Satz 3
Einvernehmen zum Entfallen der Untersuchung
zuständig: LANUV
Seite 45 von 59
31.1.3
§ 21 Absatz 5
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen
zuständig: LANUV
31.1.4
§ 22 Absatz 2 Satz 3
Verlangen, Entgegennahme und Überprüfung des Prüftagebuchs
zuständig: LANUV
31.1.5
§ 24 Absatz 2
Entgegennahme des Berichtes, Verkürzung der Berichtspflichten
zuständig: LANUV
31.1.6
§ 31 Absatz 1 Nummer 4
Einvernehmen zur Verlängerung der Frist oder Befreiung von der Pflicht zur Vorlage
von Untersuchungsergebnissen
zuständig: LANUV
31.1.7
§ 33 Absatz 2 Satz 2
Notifizierung von Untersuchungsstellen, soweit der Antragsteller seinen Hauptsitz im
Inland hat
zuständig: LANUV
31.1.8
§ 33 Absatz 3 Satz 2
Verlangen der Vorlage einer gültigen Akkreditierung
zuständig: LANUV
31.1.9
§ 33 Absatz 4
Vorlage von Nachweisen über Notifizierungen
zuständig: LANUV
31.1.10
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme von Angaben aus dem Register nach § 34
Absatz 1 Nummer 2 bis 7
zuständig: LANUV
31.1.11
§ 34 Absatz 3 Satz 2
Übermittlung von Angaben aus dem Register
zuständig: LANUV
Entgegennahme von Angaben aus dem Register
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
Seite 46 von 58
59
31.1.12
§ 34 Absatz 3 Satz 3
Übermittlung von Angaben aus dem Register an das Statistische Bundesamt
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
31.1.13
Anlage 2 Nummer 1.3 und 2.3
Zustimmung zu und Festlegung von Analysemethoden
zuständig: LANUV
31.2
Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S.
4043) in der jeweils geltenden Fassung (AbfAEV)
31.2.1
zuständig: BezReg, soweit es sich um Sammler, Beförderer, Händler und
Makler han- delt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben
31.2.2
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der
Fachkunde zuständig: BezReg Düsseldorf
31.3
Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in
der jeweils geltenden Fassung (EfbV)
31.3.1
§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der
Fachkunde zuständig: BezReg Düsseldorf
31.3.2
§ 26 Absatz 2 Satz 4
Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des
Überwachungszeichens zuständig: BezReg Düsseldorf
31.4
Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789)
in der jeweils geltenden Fassung (AbfBeauftrV)
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: BezReg Düsseldorf
Seite 47 von 58
59
31.5
Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils gel-
tenden Fassung (NachwV)
31.5.1
§ 6 Absatz 1 Satz 2
Entgegennahme einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises vom Erzeu-
ger/Einsammler
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.2
§ 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen mit dem Vermerk des Ab-
laufs der 30 Kalendertage-Frist sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Absatz
5, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und Weiterleitung der Ablichtung
der Nachweiserklärungen an die für den Erzeuger zuständige Behörde
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.3
§ 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen nach Zusendung durch den
Entsorger, Bereitstellung der Ablichtung der Nachweiserklärung und der Daten für die
Behörden des Entsorgers und Erzeugers
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.4
§ 9 Absatz 4
Entgegennahme von Ablichtungen der Sammel-Entsorgungsnachweise von Einsamm-
lern aus anderen Bundesländern mit Sammelgebiet in NRW
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.5
§ 11 Absatz 2 Satz 2
Überwachung und Kontrolle der Begleitscheindaten durch Befugte
zuständig: BezReg
31.5.6
§ 11 Absatz 3
§ 13 Absatz 2 Satz 3
Entgegennahme der Begleitscheinausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) vom Entsorger
zuständig: BezReg Düsseldorf
Seite 48 von 59
31.5.7
§ 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 LAbfG
Überprüfung der Daten auf Plausibilität; Abgleich, Erhebung, Aufbereitung und Weiter-
gabe der Daten an die für Erzeuger/Einsammler und Entsorger zuständigen Behörden
und im Fall der Sammelentsorgung an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Be-
hörde
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.8
§ 14
Entgegennahme und Zulassung des Antrages zur Nachweisführung nach Übertragung
der Erzeuger- und Besitzerpflichten durch Dritte, Verbände, Selbstverwaltungskörper-
schaften der Wirtschaft oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 16 Ab-
satz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,in Anwendung der §§ 9, 12
und 13 NachwV (Sammelentsorgung)
zuständig: BezReg
31.5.9
§ 19 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3
Zusendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Erzeuger-Behörde
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.10
§ 22 Absatz 2 Nummer 2
Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung von Nachweisvorgängen und des
betrieblichen Kommunikationssystems bei Störung bei einem Nachweispflichtigen
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.5.11
§ 30 Absatz 2
Entgegennahme von gültigen Nachweiserklärungen zur Kenntnis vom Entsorger zur
Fortgeltung ihrer Gültigkeit
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.6
Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung (AltfahrzeugV)
Überwachung der Pflicht eines Sachverständigen nach § 6 in Verbindung mit § 5, Be-
scheinigungen nur im Fall seiner öffentlichen Bestellung bzw. der Feststellung seiner
Befähigung zu erteilen
zuständig: LANUV
31.7
(weggefallen)
Seite 49 von 59
31.8
Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013
(BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung (BioAbfV)
Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Verordnung ist das LANUV;
in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 und 4 sowie des §
11 Absatz 2a der LWK; in den Fällen des § 9 Absatz 1 der DLWK.
Zuständige Forstbehörde im Sinne der Verordnung ist der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW
Bei der Verbringung von Bioabfällen nach § 9a aus dem Ausland nach Nordrhein-
Westfalen ist die Behörde am Ort der ersten Abgabe der Bioabfälle oder die Behörde
am Ort der Aufbringung auf selbstbewirtschaftete Betriebsflächen zuständig.
31.9
Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) in der jeweils geltenden
Fassung (VersatzV)
Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung
zuständig: BezReg Arnsberg
31.10
Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils
geltenden Fassung (GewAbfV)
§ 11 Absatz 4 Satz 1
Bekanntgabe der Stellen zur Durchführung der Fremdkontrolle
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.11
Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden
Fassung (DepV)
§ 4 Nummer 2
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9
zuständig: BezReg Düsseldorf
32
Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden
Fassung (LAbfG)
32.1
§ 4 Absatz 1
Ermittlung der Grundlagen der Kreislaufwirtschaft und des für die Kreislaufwirtschaft
relevanten Standes der Technik
zuständig: Ermittlung im Einzelfall: BezReg
im Übrigen: LANUV
Seite 50 von 59
32.2
§ 4 Absatz 3
Ermittlung der Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen auf Böden und
Pflanzen
zuständig: LANUV
32.3
§ 5 Absatz 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 3
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abwasserverbänden
zuständig: BezReg
32.4
§ 5a Absatz 2 Satz 8
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Kreisen und kreis-
freien Städten
zuständig: BezReg
32.5
§ 5c Absatz 2
Verlangen, Entgegennahme und Prüfung der Abfallbilanz von öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
zuständig: BezReg
32.6
§ 6 Absatz 1 Satz 3
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abfallentsorgungs-
verbänden
zuständig: BezReg
32.7
§ 18 Absatz 2 Satz 1
Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Plangebiet
zuständig: BezReg
32.8
§ 20 Absatz 1
Entscheidung über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34
KrWG
zuständig: BezReg
32.9
§ 22 Absatz 5
Festlegung zu sichernder Standortbereiche
zuständig: BezReg
32.10
§ 25 Absatz 1 Satz 3
Zulassung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV
Seite 51 von 59
32.11
§ 35 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Überwachung der Einhaltung der Konformität von Produkten mit abfallrechtlichen
Vorschriften und Verpflichtungen (§§ 12, 13, 14 VerpackV, §§ 8, 9 AltfahrzeugV, §§ 6,
9, 28 Absatz 2 ElektroG, §§ 3, 5, 7, 11, 12 ElektrostoffV und §§ 3, 4, 17 BattG jeweils in
Verbindung mit § 35 Absatz 2, Absatz 1 LAbfG)
bei der Meldung über eine Aussetzung der Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr
auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die für die Kontrolle der Außengrenzen
zuständigen Behörde nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218
vom 13.8.2008, S. 30)
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
32.12
§ 42a Absatz 1
Festlegung von Einzelheiten über Art und Umfang der von den Sachverständigen
wahrzunehmenden Aufgaben und der Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sach-
verständigen
zuständig: LANUV
32.13
§ 42a Absatz 3
Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 25 Absatz 1 Satz 1
zuständig: LANUV
Seite 52 von 59
4
Gentechnikrecht
4.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dem GenTG, hierzu ergangener Rechtsverordnungen
sowie europarechtlicher Vorschriften zum Gentechnikrecht ist die BezReg Düsseldorf
zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 1 Absatz 3 findet keine
Anwendung.
4.2
Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit § 4 des EG-Gentechnik-
Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden
Fassung und für die Überwachung der Anwendung der unter 4.1 genannter Rechtsvor-
schriften ist die BezReg zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle be-
stimmt ist.
40
Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung (GenTG)
40.1
§ 9 Absatz 6, 1. Halbsatz
Veranlassung der Entwicklung der für die Probenuntersuchung erforderlichen Nach-
weismethoden
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium
40.2
§ 16 Absatz 4
Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium
40.3
§ 25 Absatz 1 bis 3
Überwachung von inverkehrgebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial
und Düngemitteln (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus §
25 Absatz 2 und 3)
zuständig: BezReg unter Beteiligung des LANUV
40.4
§ 25 Absatz 1 bis 3
Überwachung der guten fachlichen Praxis beim Anbau gentechnisch veränderter Pflan-
zen (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Absatz 2
und 3)
zuständig: BezReg unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer
40.5
§ 28a Absatz 2 Nummer 2
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Überwachung des Inverkehr-
bringens in allgemeiner Weise
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium, BezReg
Seite 53 von 59
41
Verordnungen des Bundes
41.1
Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882) in der
jeweils geltenden Fassung (GenTNotfV)
§ 3 Absatz 4
Unterrichtung der benannten Behörden
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium
41.2
Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 655) in
der jeweils geltenden Fassung (GenTPflEV)
§5
Auskunft auf Anfrage des Erzeugers bzw. des Bewirtschafters, ob und inwieweit Bedin-
gungen aus dem Genehmigungsbescheid laut § 16 Absatz 5a GenTG zum Schutz be-
sonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete in seinem
Fall einschlägig sind, und Information des Erzeugers bzw. Bewirtschafters der Fläche
über nachträgliche Änderungen laut § 5 Satz 3 GenTPflEV
zuständig: Kreise und kreisfreie Städte als untere Landschaftsbehörden
5
Strahlenschutzvorsorgerecht
50
Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der
jeweils geltenden Fassung (StrVG)
50.1
Für den Vollzug des StrVG ist das für Umwelt zuständige Ministerium zuständig, soweit
im Folgenden nichts anderes geregelt ist. § 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.
50.2
§ 3 Absatz 1
1. Ermittlung der Radioaktivität
zuständig: LBME (Betriebsstelle Eichamt Dortmund) für den Regierungsbezirk Arns-
berg, CVUA-OWL für den Regierungsbezirk Detmold, LIA für den Regierungsbezirk
Düsseldorf, LANUV für den Regierungsbezirk Köln, CVUA-MEL für den Regierungsbe-
zirk Münster
2. Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität
auf Veranlassung von den unter 1. genannten Messstellen
zuständig: KrOrdB
Seite 54 von 59
50.3
§ 3 Absatz 2
Übermittlung von Daten
zuständig: die unter 50.2 unter 1. genannten Messstellen
50.4
§ 8 Absatz 1 Nummer 2
Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Dekontamination
zuständig: OrdB
50.5
§ 8 Absatz 2 Nummer 2
Empfänger von Unterrichtungen durch die Zollbehörden über das Aufkommen von Wa-
rensendungen
zuständig: die unter 50.8 und 50.9 genannten für die jeweiligen Warengruppen zustän-
digen Behörden
50.6
§ 8 Absatz 2 Nummer 3
Durchführung der Überwachung von Warensendungen, die auf Grund einer Anordnung
durch die Zollbehörden vorgeführt werden
zuständig: die unter 50.8 und 50.9 genannten für die jeweiligen Warengruppen zustän-
digen Behörden
50.7
§ 9 Absatz1 Satz 2
Herstellen des Benehmens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und den zuständigen obersten Landesbehörden
zuständig: hinsichtlich der Empfehlung zu Jodtabletten das für Inneres zuständige Mi-
nisterium
50.8
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbrin-
gen
1. von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen
zuständig: KrOrdB
2. von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen
zuständig bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhänd-
lern: BezReg
zuständig bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhan-
del:KrOrdB
50.9
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen
und Verbringen von Futtermitteln
zuständig bei landwirtschaftlichen Betrieben: KrOrdB
zuständig bei Herstellern, Großhandel und fahrbaren Mahl- und Mischanlagen: LANUV
Seite 55 von 59
50.10
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung von Abfall oder
Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
zuständig in gewerblichen Betrieben: BezReg
zuständig in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg
zuständig in landwirtschaftlichen Betrieben: LWK
im Übrigen: KrOrdB
50.11
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall
zuständig in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg
im Übrigen: die jeweils für den Vollzug des Abfallrechts zuständige Umweltschutzbe-
hörde
6
Bodenschutzrecht
Bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen, die sich auf Flächen beziehen, die der
Bergaufsicht unterstehen, ist die BezReg Arnsberg zuständig.
Die Zuständigkeit der oberen Bodenschutzbehörde nach § 2 dieser Verordnung um-
fasst, bezogen auf das Anlagengrundstück, alle sonstigen bodenschutzrechtlichen
Pflichten und Befugnisse, auch gegenüber anderen Pflichtigen, sofern die Verdachts-
fläche die schädliche Bodenveränderung, die altlastenverdächtige Fläche oder die Alt-
last bis zum 31. Dezember 2009 nicht in einem Kataster im Sinne von § 8 LBodSchG
oder vergleichbaren Katastern im Sinne von § 30 LAbfG (in den vom 21. Juni 1988 bis
29. Mai 2000 jeweils geltenden Fassungen) erfasst worden sind.
Für den Vollzug bodenschutzrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung keine
Anwendung.
Bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen im Zusammenhang mit Deponien in der
Nachsorgephase, die sich an andere Pflichtige als den Deponiebetreiber richten sollen,
ist diejenige Behörde zuständig, die für Anordnungen gegenüber dem Deponiebetrei-
ber zuständig wäre.
60
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils gel-
tenden Fassung (BBodSchG)
60.1
§ 13 Absatz 6
Verbindlichkeitserklärung von Sanierungsplänen der Kreise oder kreisfreien Städte
zuständig: BezReg
60.2
§ 17 Absatz 1 Satz 2
Vermitteln der Grundsätze der guten fachlichen Praxis
zuständig: DLWK
Seite 56 von 59
60.3
§ 25
Festsetzung des Wertausgleichs
zuständig: BezReg
61
Verordnungen des Bundes
61.1
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in
der jeweils geltenden Fassung (BBodSchV)
61.1.1
§ 5 Absatz 5 Satz 3 und § 8 Absatz 6 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens
zuständig: DLWK
61.1.2
Ermittlung von fachlichen Grundlagen für die Abgrenzung und Festlegung von Gebie-
ten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden nach § 12 Absatz 10 sowie für gebiets-
bezogene Festsetzungen nach Anhang 2 Nummer 4
zuständig: LANUV
61.2
Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung (GBV)
§ 93b Absatz 2
Ersuchen um Eintragung oder Löschung des Bodenschutzlastvermerks
zuständig: BezReg
62
Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils gel-
tenden Fassung (LBodSchG)
Bei der Festlegung von Bodenschutzgebieten nach § 12 LBodSchG erstreckt sich die
Zuständigkeit nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung auf alle Flächen im örtlichen Zu-
ständigkeitsbereich und auch auf die Veröffentlichung entsprechender Verordnungen
im amtlichen Mitteilungsblatt.
62.1
§§ 7, 8
Erhebungen und Katasterführung bei Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, die
durch Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen
entstanden sind, für den Zeitraum, in dem dafür Bergaufsicht besteht oder bestanden
hat, einschließlich Weitergabe der Daten i. S. v. § 4 Absatz 3, soweit Bergaufsicht be-
endet ist
zuständig: BezReg Arnsberg
62.2
§ 9 Absatz 1 Satz 2
Führen der übermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse in Dateien und deren
Veröffentlichung
zuständig: LANUV
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62.3
§ 17 Absatz 3
Zulassung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersu-
chungsstellen nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Ver-
ordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlas-
ten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: LANUV
7
Sonstiges Umweltrecht
7.1
Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils
geltenden Fassung (UmweltHG)
§ 19 Absatz 4
Festsetzung einer Frist zum Nachweis erforderlicher Deckungsvorsorge; Untersagung
des Betriebs einer Anlage
zuständig: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde
7.2
Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden
Fassung (USchadG)
Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: die für Vermeidung, Schadensbegrenzung oder Sanierung nach jeweiligem
Fachrecht zuständige Behörde
7.3
Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung (UAG)
§ 33 Absatz 2
Stellungnahme zu der beabsichtigten Eintragung eines Standortes in das Register
zuständig: BezReg; Kr/KrfStadt; BezReg Arnsberg, sofern am Standort Umweltbelange
betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen
7.4
Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 21b
Entgegennahme der Anzeigen von Anlagen, Einrichtungen oder Maßnahmen nach Ar-
tikel 21b Absatz 1, Nachforderung von Angaben oder Unterlagen
zuständig: BezReg
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7.5
Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und ver-
bringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
§ 5 Absatz1
Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt
zuständig: LANUV
7.6
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April
2013 (BGBl. I S. 753) in der jeweils geltenden Fassung (UmwRG)
§ 3 Absatz 3
Anerkennung einer inländischen Vereinigung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
7.7
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden
Fassung (UVPG)
7.7.1
§ 20 Absatz 1 Satz 1
Einrichtung und Betrieb des zentralen Internetportals
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
7.7.2
§ 65 Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 2 Satz 2
Planfeststellung und Plangenehmigung von Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis
19.9 der Anlage 1 des UVPG, Erlass nachträglicher Auflagen
zuständig: BezReg
sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb eines
Vorhabens nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG vorsieht
zuständig: BezReg Arnsberg
7.8
Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809)
in der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)
Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung
zuständig: BezReg, soweit es nicht um die Anerkennung von Prüfstellen geht
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