RW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbewahrungsVO NRW)

Ausfertigungsdatum:
01.06.2008
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbewahrungsVO NRW)

406 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 Anlage zu der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Aufbewahrungs VO) Abschnitt I Bundeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 Ordentliche Gerichtsbarkeit Amtsgericht A. Allgemeines 1 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, a) soweit sie Vertreterbestellungen nach 10 Jahre – § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen betreffen b) alle übrigen 2 Jahre – 2 – Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Abs. 8 AktO) a) Namen- und Unternehmenverzeichnisse dauernd zum Grundbuch und zu allen öffentlichen aufzube- Register wahren b) soweit in ihnen Akten oder Aktenteile dauernd verzeichnet sind, die dauernd aufzubewah- aufzube- ren sind wahren c) alle übrigen keine 3 – Die lediglich zur Kontrolle des Geschäfts- 2 Jahre gangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Ein- gangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Lis- ten der Überführungsstücke. Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hy- potheken-, Grundschuld- und Renten- schuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nr. 223) 4 – Sammelakten mit den Unterlagen über die 20 Jahre – Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 407 B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 12 B Akten über Mahnsachen 2 Jahre Vollstreckungsbe- Register und scheide, Nachweise Hüllen in über die Zustellung Mahnsachen der Vollstreckungs- (§ 12 Abs. 1 bescheide und 2 AktO) (siehe Nr. 27) sind zu ver- nichten, so- bald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Auf- bewahrung herausgenom- menen Voll- streckungsbe- scheide und Nachweise ausgesondert sind. Die Be- hördenleitung kann anord- nen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 vorgeschriebe- nen Aufbe- wahrungsfrist für Akten über Mahnsachen vernichtet werden. 13 C Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen 70 Jahre – ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 01.07.1970 erlas- senen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in ei- ner öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprü- che verpflichtet hat, Anfechtungen der Va- terschaft nach § 1600 l BGB und Art. 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 – BGBl. I S. 1243 – b) alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprü- 30 Jahre Urteile, Protokolle, che aus einem familienrechtlichen Verhält- die Beurkundungen nis, soweit nicht Familiensache (Unterab- in Kindschaftssa- schnitt E.), Entmündigungssachen chen enthalten (§ 641 c ZPO), Ent- mündigungsbe- schlüsse (siehe Nr. 13 c) und d)) c) Urteile und Entmündigungsbeschlüsse 70 Jahre – aus den Akten zu b) d) Protokolle, die Beurkundungen in Kind- 70 Jahre – schaftssachen enthalten (§ 641 c ZPO), aus den Akten zu b) 408 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre Die in Nr. 27 be- zeichneten Titel f) alle übrigen Akten 5 Jahre Die in Nr. 27 be- zeichneten Titel so- wie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. 18 H a) Akten über Verfahren nach der Regelun- 10 Jahre Die in Nr. 27 be- terhaltsverordnung, Akten über Anträge im zeichneten Titel vereinfachten Verfahren zur Abänderung usw. von Unterhaltstiteln b) Akten über Anträge auf Durchführung 5 Jahre Die in Nr. 27 be- des selbstständigen Beweisverfahrens und zeichneten Titel so- sonstige Anträge außerhalb eines anhängi- wie Urteile und gen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Vergleiche jeder Art Hauptakten geworden sind usw. 19 – Sammelakten über die bei dem Gericht nie- 30 Jahre – dergelegten Schiedssprüche, schiedsrich- terlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044 b Abs. 1 ZPO a. F., Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796 a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz 20 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne (siehe Nr. 20 b)) b) Verteilungspläne 30 Jahre 21 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der 2 Jahre – Zuschlag nicht erteilt ist b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der 5 Jahre Beschlüsse über Zu- Aus den in Zuschlag erteilt ist schlagserteilung, Spalte 5 ge- Verhandlungen und nannten Protokolle über die Schriftstücken Verteilung des Ver- sind Samme- steigerungserlöses lakten zu bil- (siehe Nr. 21 c)) den (siehe Nr. 21 c)) c) Sammelakten mit den Beschlüssen über 30 Jahre – Zuschlagserteilung im Zwangsversteige- rungsverfahren und mit den Verhandlun- gen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses 22 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Aus den in Leistung von Zah- Spalte 5 ge- lungen auf das Ka- nannten pital einer Hypo- Schriftstücken thek oder Grund- sind Sammel- schuld oder auf die akten zu bil- Ablösungssumme den (siehe einer Rentenschuld Nr. 22 c)) vgl. auch Nr. 134 b) Akten über die Zwangsliquidation von 10 Jahre – Bahneinheiten c) Sammelakten mit den Protokollen über 30 Jahre – die Leistung von Zahlungen auf das Kapi- tal einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Renten- schuld 23 M Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre Die in Nr. 27 be- Wegen der zeichneten Titel Vernichtung des Schuld- nerverzeich- nisses/Lö- schung im Schuldnerver- zeichnis siehe § 915 a ZPO Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 409 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 24 IN, Insolvenzakten IK, IE a) die Bände mit den Schriftstücken über 30 Jahre – Wegen der die Verteilung Vernichtung des Schuld- nerverzeich- nisses/Lö- schung im Schuldnerver- zeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO b) die Bände über das Restschuldbefrei- 10 Jahre Entscheidungen ungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbe- über die Gewährung reinigungspläne oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f, 296 – 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestä- tigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungs- beschluss, ange- nommene Schulden- bereinigungspläne samt Annahmebe- schluss (siehe Nr. 24 d)) c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Insol- venzforderungen nebst den gerichtli- chen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Nr. 24 d)) d) Tabellen über die angemeldeten Insol- 30 Jahre venzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechts- kräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Be- stätigungsbeschluss; angenommene Schul- denbereinigungspläne nebst Annahmebe- schluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f, 296 – 298, 300 und 303 InsO) 410 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 25 N Konkursakten a) die Bände mit den Schriftstücken über 30 Jahre – Wegen der die Verteilung Vernichtung des Schuld- nerverzeich- nisses/ Lö- schung im Schuldnerver- zeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Kon- kursforderungen und die Zwangsver- gleiche – Ver- gleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbe- schluss (siehe Nr. 25 c)) c) Die Tabellen über die angemeldeten 30 Jahre Konkursforderungen und die Zwangsver- gleiche – Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss – 26 VN a) Akten über die Verfahren nach der Ver- 5 Jahre Vergleiche aufgrund gleichsordnung der Vergleichsord- nung – Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubi- gerverzeichnis, Ver- handlung und Be- stätigungsbeschluss sowie Verpflich- tungserklärungen – (siehe Nr. 26 b)) b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsord- 30 Jahre nung – Vorschlag nebst dem zugrunde lie- genden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflich- tungserklärungen – 27 – a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre Zur Zwangs- Titel und Entscheidungen, alle Urteile, vollstreckung Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklä- geeignete Titel, rungen und Vollstreckungsbescheide, Be- die durch eine stätigungserklärungen spätere Klage- über die Vollstreckbarkeit nach der EVT- oder Antrags- VO, Nachweisungen über die Zustellung rücknahme der Vollstreckungsbescheide, Schiedssprü- wirkungslos che, schiedsrichterliche Vergleiche sowie geworden sind Entscheidungen über deren Vollstreckbar- (vgl. § 269 erklärung; Beschlüsse nach der 16. DV zum Abs. 3 Satz 1, Umstellungsgesetz; ferner Handzeichnun- § 700 Abs. 1 gen, Karten, Abrechnungen und sonstige ZPO), fallen Schriftstücke, auf die in der Entschei- nicht unter die dungsformel oder in einem gerichtlichen 30jährige Auf- Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Ur- bewahrungs- teilen usw. im Sinne dieser Vorschrift ge- frist und sind hören auch die zu den Akten genommenen deshalb nur so beglaubigten Abschriften von Entscheidun- lange aufzube- gen der höheren Instanzen sofern das volle wahren wie Rubrum in keinem anderen in der Sache die Verfarens- aufzubewahrenden Schriftstück enthalten akten selbst. ist. Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewah- renden Schriftstücke des Register- zeichens MSch. b) Urteile und Vergleiche über den vorzeiti- 100 Jahre gen Erbausgleich (§§ 1934 d, 1934 e BGB) c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag 100 Jahre oder Erklärungen enthalten, nach deren In- halt die Erbfolge geändert wird Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 411 C. Straf- und Bußgeldverfahren Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 41 Bs a) Akten (einschließlich etwaiger Gnaden- 10 Jahre Vergleiche (siehe hefte) über Privatklagen Nr. 41 b)) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstre- ckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48) b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre 42 Cs, Ds Akten (einschließlich etwaiger Gnaden- (früher: hefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 DLs, Ds, StPO) und Strafbefehle Es) a) wenn auf Unterbringung in einem psych- 30 Jahre – iatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer er- kannt ist, b) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 20 Jahre Auf Strafe lautende bis 180 oder § 182 StGB auf Freiheitsstrafe Urteile, Vollstre- oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr er- ckungsnachweise kannt ist, usw.(siehe Nr. 48) c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä- Verfahrensbeenden- higkeit oder auf psychischer Krankheit be- de Entscheidungen, ruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Gutachten über Bestrafung abgeschlossen oder eine ge- Feststellung der richtliche Entscheidung nach § 413 StPO Schuldunfähigkeit aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genann- oder psychischer ten Gründen abgelehnt worden ist, Krankheit (siehe Nr. 48) aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straf- 20 Jahre taten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB d) wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest 15 Jahre Auf Strafe lautende von mehr als 3 Monaten erkannt ist (ohne Urteile, Vollstre- die Fälle nach Buchstabe e)), ckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48) e) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta- 10 Jahre Auf Strafe lautende gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafar- Urteile, Strafbefeh- rest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr le, Vollstreckungs- unter Strafaussetzung oder Aussetzung des nachweise usw. Strafrestes oder auf Jugendstrafe von mehr (siehe Nr. 48) als 1 Jahr erkannt ist, f) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstra- 5 Jahre Auf Strafe lautende fe, Strafarrest oder auf Jugendstrafe er- Urteile, Strafbefeh- kannt ist, le, Vollstreckungs- nachweise usw. (siehe Nr. 48) g) wenn in Verfahren gegen Jugendliche 5 Jahre Nicht freisprechen- und Heranwachsende nach Jugendrecht, je- de Urteile, Vollstre- doch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist ckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48) h) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefeh- le, Vollstreckungs- nachweise usw. (siehe Nr. 48) 412 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 46 OWi Akten über a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestset- zungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädi- gung wegen erlitte- ner Verfolgungs- maßnahmen) (siehe Nr. 48) 48 – a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen 30 Jahre rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Ankla- gen gemäß § 212 a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befind- liche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstat- tungspflicht und über die Entschädigungs- pflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA- Identitätsfeststellungsgesetz und § 81 g St- PO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädi- gung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilun- gen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder der Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen ge- tilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldun- fähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nr. 42 Buchstabe c) genannten Ak- ten. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vor- schrift gehören auch die zu den Akten ge- nommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen, so- fern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schrift- stück enthalten ist. b) Nicht freisprechende Urteile sowie die 10 Jahre dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 42 Buchst. g) genannten Akten 49 – Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr – Auf Anord- der abgehenden Briefe der Untersuchungs- nung der Be- gefangenen hördenleitung können die Begleitum- schläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet auf- bewahrt wer- den. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 413 D. Freiwillige Gerichtsbarkeit Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 71 – a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd aufzube- wahren b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, dauernd Urkunden usw. mit Ausnahme der unter c) aufzube- und d) bezeichneten Sonderhefte und Sam- wahren melakten c) Sonderhefte mit den Schriften von vorü- 2 Jahre – bergehender Bedeutung d) Sammelakten mit den Anträgen auf 6 Monate – Erteilung von Grundbuchabschriften 73 HR a) Handelsregister dauernd Zu Nr. 73 bis aufzube- 80: wahren Beihefte mit Schriftstücken b) Handelsregisterakten 10 Jahre – von vorüber- gehender Be- deutung (z. B. Belegblätter über öffentli- che Bekannt- machungen) können nach 10 Jahren ver- nichtet wer- den. c) die zum Handelsregister einzureichenden 10 Jahre – Die Aufbe- Jahresabschlüsse und andere Unterlagen wahrungsfrist der Rechnungslegung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbear- beitung nach Prüfung der Jahresab- schlüsse usw. beendet wor- den ist (vgl. Abschnitt I Nr. 7 Abs. 2 Buchst. f). 73a PR a) Partnerschaftsregister dauernd aufzube- wahren b) Partnerschaftsregisterakten 10 Jahre 74 GR a) Güterrechtsregister 100 Jahre – b) die zum Güterrechtsregister gehörigen 70 Jahre – Akten vom Zeit- punkt der Eintragung an 75 VR a) Vereinsregister dauernd aufzube- wahren b) die zum Vereinsregister gehörigen Akten 10 Jahre – 414 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 76 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd aufzube- wahren b) Liste der Genossen 10 Jahre Zu Buchst. b) und d): c) die zum Genossenschaftsregister gehöri- 10 Jahre – Ab dem 1. Ja- gen Akten nuar 2004 durch Ablauf d) Beihefte zur Liste der Genossen mit den 5 Jahre – der Aufbe- Beitrittserklärungen und den Aufkündi- wahrungsfrist gungen gegenstands- los (Wegfall e) die zum Genossenschaftsregister einzu- 10 Jahre der gerichtli- reichenden Jahresabschlüsse und andere – chen Führung Unterlagen der Rechnungslegung der Liste der Genossen ab dem 1. Januar 1994) Die Aufbe- wahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbear- beitung nach Prüfung der Jahresab- schlüsse usw. beendet wor- den ist (vgl. Abschnitt I Nr. 7 Abs. 1 Buchst. f). 77 MR a) Musterregister 50 Jahre – b) die zum Musterregister gehörigen Akten 5 Jahre – 78 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre – b) die zum Seeschiffsregister gehörigen 30 Jahre – Akten 79 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre – b) die zum Binnenschiffsregister gehörigen 30 Jahre – Akten 80 SBR a) Schiffsbauregister 50 Jahre – (früher: PRS) b) die zum Schiffsbauregister gehörigen 30 Jahre – Akten (Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.1951 – BGBl. I S. 359 – ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregis- ter für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzei- chen SBR) 80/1 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahr- 50 Jahre – zeugen b) die zum Register für Pfandrechte an 30 Jahre – Luftfahrzeugen gehörigen Akten 81 – Sammelakten in Registersachen a) mit den Anträgen auf Erteilung von Ab- 1 Jahr – schriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 415 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 82 PK a) Pachtkreditregister (früher: Register für 30 Jahre – (früher: landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaf- Kb) fungssachen) b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: 30 Jahre – Akten über landwirtschaftliche Kapital- vom Zeit- kreditbeschaffungssachen) punkt der Rückgabe des Ver- pfändungs- vertrages an c) Sammelakten mit den Anträgen auf Er- 5 Jahre – teilung einer Bescheinigung, dass ein Ver- pfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Ge- setzes vom 09.07.1926 – RGBl. I S. 339 –, § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes vom 05.08.1951 – BGBl. I S. 494) 83 I a) gerichtliche Beurkundungen von Rechts- 100 Jahre – geschäften unter Lebenden und von tat- sächlichen Vorgängen, einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind b) gerichtliche Beurkundungen, die aus- schließlich Änderungen der Zahlungsver- 30 Jahre – pflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen 84 II Akten über sonstige Handlungen und Ent- scheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die außerhalb eines an- hängigen Verfahrens vorgenommen oder beantragt sind, a) soweit sie die Gewährung richterlicher 10 Jahre Entscheidungen und Vertragshilfe betreffen Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genom- men ist (siehe Nr. 84 g)) b) soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des 5 Jahre wie zu Nr. 84 a) Wohnungseigentumsgesetzes betreffen c) soweit sie die Regelung der Rechtsver- 5 Jahre wie zu Nr. 84 a) hältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16.01.1945 – Dt. Justiz S. 29) d) soweit sie Angelegenheiten nach dem 5 Jahre – Beratungshilfegesetz betreffen e) soweit sie Eide und eidesstattliche Versi- 30 Jahre – cherungen betreffen f) alle übrigen 30 Jahre – g) Entscheidungen und Vergleiche in den 30 Jahre – unter a) bis c) aufgeführten Angelegenhei- ten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne die- ser Vorschrift gehören auch die zu den Ak- ten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 85 III Standesamtssachen 30 Jahre – 86 – Sammelakten über den Austritt von Perso- 10 Jahre – nen aus den Religionsgemeinschaften öf- fentlichen Rechts 416 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 87 – Sammelakten mit den Entscheidungen über 30 Jahre – Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind 88 – Sammelakten über Wechsel- und Scheck- 5 Jahre – proteste 89 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen ge- mäß § 13 EHRV) a) soweit sie lediglich zurückgegebene Ver- 5 Jahre – fügungen von Todes wegen betreffen b) sonstige 100 Jahre – Die Aufbe- wahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, ggf. mit der Eröffnung nach dem Letztverstor- benen 90 – a) Verwahrungsbücher über Verfügungen 30 Jahre – Die Aufbe- von Todes wegen wahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin ver- zeichnete Ver- fügung von Todes wegen eröffnet wor- b) die zu den Verwahrungsbüchern über 30 Jahre – den ist. Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege c) Sammelakten mit den Anzeigen über 100 Jahre – auswärts hinterlegte Testamente 91 VI Akten über die Vermittlung von Auseinan- 30 Jahre Auseinanderset- dersetzungen zungsverträge unter Miterben oder Teil- nehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 83 a)) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 417 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 92 VI a) Akten über sonstige Handlungen des 30 Jahre Erbscheine, Zeug- Nachlassgerichts nisse über Ernen- nung eines Testa- mentsvollstreckers und ähnliche Zeug- nisse, ferner Aus- schlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträ- ge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nr. 92 b)); soweit keine gesonderten Akten über Verfü- gungen von Todes wegen geführt wer- den auch die in Nr. 89 b) genannten Unterlagen b) Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung 100 Jahre – eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erb- schaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfü- gungen von Todes wegen 93 VII, VIII, Akten über Vormundschaften, Pflegschaf- 10 Jahre Anhörungsprotokol- Der Beginn IX ten und Beistandschaften le, ärztliche Gut- der Aufbe- achten, vormund- wahrungsfrist schaftsgerichtliche richtet sich Genehmigung der nach Ab- Unterbringung schnitt I Nr. 7 (siehe Nr. 93 a)) Abs. 5 Anerkennung der Vaterschaft, Zu- stimmung des Kin- des zur Anerken- nung der Vater- schaft und sonstige in das Urkundsre- gister unter I einge- tragene Beurkun- dungen (siehe Nr. 93 b)) Aktenteile, die die in Nr. 96 a) und b) bezeichneten Ange- legenheiten betref- fen die zur Zwangsvoll- streckung geeigne- ten Titel (siehe Nr. 104) a) Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutach- 30 Jahre ten, vormundschaftsgerichtliche Genehmi- gung der Unterbringung b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustim- 120 Jahre mung des Kindes zur Anerkennung der Va- terschaft und sonstige in das Urkundsregis- ter unter I eingetragene Beurkundungen 94 XVI Akten über Adoptionen 120 Jahre 418 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 95 XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unter- bringungsmaßnah- men nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG (Anhörungs- protokolle, ärztliche Gutachten, vor- mundschaftsge- richtliche Genehmi- gung der Unterbrin- gung, Vorgänge über die vormund- schaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Nr. 95 b)) die zur Zwangsvoll- streckung geeigne- ten Titel (siehe Nr. 104) b) Vorgänge über die Genehmigung der 30 Jahre Ist die betreute Unterbringung und sonstiger Unterbrin- Person ver- gungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 storben, so FGG), Vorgänge über die vormundschafts- sind die ge- gerichtliche Genehmigung nach § 1905 samten Akten Abs. 2 BGB nach dem Tode – nur noch – 10 Jahre auf- zubewahren. 96 X Akten über andere vormundschaftsgericht- 5 Jahre Volljährigkeits- Der Beginn der liche Angelegenheiten erklärungen Aufbewah- (siehe Nr. 96 a)) rungsfrist richtet sich Ehelicherklärungen, nach Abschnitt Feststellungen der I Nr. 7 Abs. 5 Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Fest- stellungen der Va- terschaft, Anfech- tungen der Vater- schaft, Annahme an Kindes Statt (siehe Nr. 96 b)) Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschn. I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechti- gungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (siehe Nr. 96 c)) Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unter- bringungsmaßnah- men (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) (siehe Nr. 96 d)) in das Urkundsre- gister eingetragene Beurkundungen (s. Nr. 83 a) und b)) die zur Zwangsvoll- streckung geeigne- ten Titel (s. Nr. 104) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 419 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 96 X a) Volljährigkeitserklärungen 30 Jahre b) Ehelicherklärungen, Feststellungen der 120 Jahre Legitimation durch nachfolgende Ehe, An- fechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vater- schaft, Annahme an Kindes Statt c) Erklärungen über Gütertrennung nach 120 Jahre Art. 8 Abschn. I Nr. 3 bis 5 des Gleichbe- rechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flücht- lingen d) Vorgänge über die Genehmigung der 30 Jahre Unterbringung und sonstiger Unterbrin- gungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) 97 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften 30 Jahre – (Schutzaufsichten) 98 XII Akten über Fürsorgeerziehung 30 Jahre – 99 XIV Akten über Abschiebehaftsachen und sons- 30 Jahre – tige Freiheitsentziehung/Unterbringung 100 – Sammelakten gemäß § 29 Abs. 5 AktO 5 Jahre – 101 – Akten über Stiftungen 30 Jahre – 102 – Die an die Amtsgerichte abgelieferten Un- terlagen der Notare, und zwar a) Sammelbände für Wechsel- und Scheck- 5 Jahre – proteste b) Blattsammlungen und Sammelakten mit 7 Jahre – Sofern der den nicht zur Urkundensammlung zu neh- Notar eine menden Schriftstücken längere Auf- bewahrungs- frist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewah- rung beim Amtsgericht maßgeblich. c) Verwahrungs- und Massenbücher, Na- 30 Jahre – menverzeichnis zum Massenbuch, Ander- kontenliste, Generalakten d) Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, 100 Jahre Das vor dem Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Ur- 01.01.1950 kundensammlung einschließlich der geson- entstandene dert aufbewahrten Erbverträge Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 ge- nannten Frist bis auf weite- res zu verwah- ren; eine Ver- pflichtung zur Konservierung besteht nicht. 103 UnschZ Akten über Anträge nach dem Gesetz über 5 Jahre Diese Bestim- (jetzt: II) Unschädlichkeitszeugnisse mung gilt, so- weit nicht in einzelnen Ländern eine andere Akten- behandlung vorgesehen ist. 104 – Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre – Titel (z. B. Festsetzungsbeschlüsse nach § 56 g FGG) 420 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 E. Familiensachen Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 105 F Akten über Familiensachen (§ 23 b Abs. 1 5 Jahre Die in Nr. 115 be- Der Beginn GVG) einschließlich Akten der diesen Ver- zeichneten Titel der Aufbe- fahren vorausgehenden Anträge auf Bewil- wahrungsfrist ligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) richtet sich bei sowie Akten weiterer Einzelangelegenhei- Akten über ten, die zur Zuständigkeit des Familienge- selbstständige richts gehören, soweit nachfolgend keine Verfahren be- besonderen Bestimmungen gelten treffend die elterliche Sor- ge für ein Kind, zur Re- gelung des Umgangs mit einem Kind, zur Herausga- be eines Kin- des, für das die elterliche Sorge besteht nach Ab- schnitt I Nr. 7 Abs. 5 106 F a) Akten über Ehesachen bzw. Lebenspart- 30 Jahre Urteile sowie Ent- nerschaftssachen, die zur Aufhebung der scheidungen und Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen Vergleiche über den einschließlich dazugehöriger Sonderhefte Versorgungsaus- über einstweilige Anordnungen und der für gleich, beglaubigte Folgesachen angelegten Sonderhefte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Be- schwerdeinstanz (siehe Nr. 106 c)), Prozessvergleiche gemäß Nr. 115 b) b) Akten über sonstige Ehesachen und Le- 20 Jahre Urteile, Vergleiche benspartnerschaften, soweit die Verfahren sowie alle anderen nicht durch Antrags- oder Klagerücknah- in Nr. 115 aufge- me beendet wurden und soweit es sich führten Titel usw. nicht um isolierte Prozesskostenhilfever- fahren handelt c) Urteile sowie Entscheidungen und Ver- 70 Jahre gleiche über den Versorgungsausgleich, be- glaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten 107 F Akten über Streitigkeiten, die die durch 15 Jahre Die in Nr. 115 Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartner- bezeichneten Titel schaft begründete gesetzliche Unterhalts- usw. pflicht betreffen 108 F a) Akten über Verfahren, die den Versor- 30 Jahre Entscheidungen und gungsausgleich betreffen Vergleiche, beglau- bigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeins- tanz (siehe Nr. 108 b)) b) Entscheidungen und Vergleiche, beglau- 70 Jahre bigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter a) ge- nannten Akten 109 F Akten betreffend Streitigkeiten über An- 15 Jahre Die in Nr. 115 be- sprüche aus dem ehelichen Güterrecht, zeichneten Titel auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt usw. sind 110 F Akten über Verfahren nach den §§ 1382 10 Jahre Entscheidungen und 1383 BGB (siehe Nr. 115) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 421 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 111 F a) Akten über Kindschaftssachen gemäß 30 Jahre Urteile, Protokolle, § 640 Abs. 2 ZPO die Beurkundungen in Kindschaftssa- chen enthalten (§ 641 c ZPO) (siehe Nr. 111 b)) b) Urteile aus den Akten zu a) sowie Proto- 70 Jahre kolle gemäß § 641 c ZPO 112 F Akten über Anträge auf Befreiung vom Er- 5 Jahre – fordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB) 113 F a) Akten über sonstige familienrechtliche 30 Jahre Der Beginn Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über der Aufbe- die Genehmigung der Unterbringung wahrungsfrist (§ 1631 b BGB) enthalten richtet sich nach Ab- schnitt I Nr. 7 Abs. 5. b) Akten über die Anordnung von Ergän- 10 Jahre Die in Nr. 115 Der Beginn zungspflegschaften, soweit § 1836 e BGB bezeichneten Titel der Aufbe- Anwendung findet, sowie Akten mit Ver- wahrungsfrist mögensverzeichnissen nach §§ 1640 und richtet sich 1683 BGB nach Ab- schnitt I Nr. 7 Abs. 5. 114 FH a) Akten über Verfahren nach § 53 e Abs. 2 30 Jahre und 3 FGG b) Akten über Anträge im vereinfachten 5 Jahre Die in Nr. 115 Verfahren über den Unterhalt Minderjähri- bezeichneten Titel ger c) Akten über Anträge im vereinfachten 5 Jahre Die in Nr. 115 Verfahren zur Abänderung von Unterhalts- bezeichneten Titel titeln d) Akten über sonstige Anträge außerhalb 5 Jahre Die in Nr. 115 Der Beginn eines anhängigen Verfahrens bezeichneten Titel der Aufbe- wahrungsfrist richtet sich nach Ab- schnitt I Nr. 7 Abs. 5 e) Erklärungen nach § 21 LPartG (auch so- 100 Jahre – weit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Regeisterzeichen FH er- fasst sind) 115 – a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre Zur Zwangs- Titel, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, vollstreckung Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise geeignete Ti- über die Zustellung der Vollstreckungsbe- tel, die durch scheide; ferner Handzeichnungen, Abrech- spätere Klage- nungen und sonstige Schriftstücke, auf die oder Antrags- in der Entscheidungsformel oder in einem rücknahme gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wirkungslos wird. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser geworden sind Vorschrift gehören auch die beglaubigten (vgl. § 269 Abschriften von Entscheidungen der höhe- Abs. 3 Satz 1, ren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern § 700 Abs. 1 das volle Rubrum in keinem anderen in der ZPO), fallen Sache aufzubewahrenden Schriftstück ent- nicht unter die halten ist 30jährige Auf- bewahrungs- frist und sind deshalb nur so lange aufzube- wahren wie die Verfah- rensakten selbst. b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag 100 Jahre oder Erklärungen enthalten, nach deren In- halt die Erbfolge geändert wird 422 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 F. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 116 – Sammelakten gemäß § 13 a Abs. 4 AktO 5 Jahre – Bei Erklärun- gen nach § 21 LPartG ist Nr. 114 e) zu beachten. 122 EhR Erbhofakten 100 Jahre Eintragungsbewilli- gungen, auf die bei der Eintragung ei- nes Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grund- akte zu überneh- men) 131 Lw (XV) Akten über Landwirtschaftssachen sowie 30 Jahre – wegen der (früher: Entscheidungen und Vergleiche zur Haupt- Höfeakten sie- LwG, sache sowie Urkunden, auf die darin Bezug he Nr. 140 LwS, genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsa- LwP, chen. Zu den Entscheidungen usw. im Sin- Aus dem Re- LwV, ne dieser Vorschrift gehören auch die zu gisterzeichen PSch) den Akten genommenen beglaubigten Ab- PSch kommen schriften von Entscheidungen der höheren nur abge- Instanzen schlossene Verfahren in Betracht. 132 Lw (XV) Zuweisungsverfahren 50 Jahre – (früher: LwZ) 133 Lw (XV) a) Verfahren betr. die Erteilung von Hoffol- 30 Jahre Hoffolgezeugnisse (früher: gezeugnissen und Erbscheinen und Erbscheine LwH) (siehe Nr. 133 b)) b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine 100 Jahre – c) Verfahren betr. die Genehmigung von 50 Jahre – Hofübergabeverträgen d) sonstige 30 Jahre – 134 Lw (XV) Akten über sonstige Anträge außerhalb ei- 30 Jahre – (früher: ner anhängigen Landwirtschaftssache, die HLw) nicht Bestandteil der Hauptakten gewor- den sind 135 – Sammelakten mit dem Schriftgut über die 30 Jahre – nicht in das Register für Landwirtschafts- sachen oder entsprechende Register einge- tragenen Sachen 140 – Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensord- dauernd nung für Höfesachen (HöfeVfO) vom aufzube- 29.03.1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder ent- wahren sprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 423 G. Justizverwaltungssachen Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 221 – Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verord- 30 Jahre – nungen, Observanzen, Privilegien usw.) b) über sonstige Angelegenheiten mit Aus- 20 Jahre – nahme der unter c) bezeichneten Beiakten c) Beiakten über Vorgänge von untergeord- 5 Jahre – neter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 222 – Sammelakten und Blattsammlungen (Ab- schnitt C der Anweisung zum Generalak- tenplan) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 3 Jahre – Mit Ausnahme Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden der Vorgänge, nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 78 Abs. 1, die wegen ih- Nr. 148 Abs. 3 RiVASt in Verbindung mit rer besonderen den Zuständigkeitsregelungen der Länder Bedeutung (§ 8 Abs. 5 Gen AktVfg) zu den Gene- ralakten (Nr. 221 b)) zu bringen sind. Werden Regis- ter geführt, so sind diese 30 Jahre auf- zubewahren. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre – Angelegenheiten von vorübergehender Be- deutung c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in 2 Jahre – Personalakten einmünden d) die von den Aufsichtsbehörden vorge- 5 Jahre – nommenen Prüfungsverhandlungen e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille 2 Jahre – Die Register und Anträge auf Beglaubigungen zum sind 50 Jahre Zwecke der Legalisation aufzubewah- ren. f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre – g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 20 Jahre – 223 – Nachweisungen über die Verteilung der 50 Jahre – Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffs- briefen und Schiffszertifikaten 224 – Personalakten a) der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre – vgl. Abschnitt I Nr. 2 Abs.3. b) der Rechtsbeistände und sonstigen Per- Teilakten über sonen (Unternehmen), denen die Erlaubnis 10 Jahre – Angelegenhei- zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung er- ten von vorü- teilt ist bergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bear- beitung abge- schlossen wur- de, aufzube- wahren. 424 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke 1 2 3 4 5 6 225 – Bücher über Urkundenverwahrungen mit 2 Jahre – Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 90 a)) sowie die dazugehörigen Belege 226 – Die an die Amtsgerichte abgelieferten 5 Jahre – Dienstregister und Akten der Gerichtsvoll- zieher 228 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre – 230 – Schriftgut über die Zählkartenerhebungen in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften 2 Jahre der Monatsübersichten

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.