LR Nordrhein-Westfalen :
20340
Verordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 2. Mai 2005 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 17 Abs. 5 Satz 2, 32 Abs. 2 Satz 2, 76 Abs. 5 und 81 Satz 2
des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) (Fn 2), wird verordnet:
§ 1
(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW werden
bestimmt, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt,
die Leiterin oder der Leiter
1. der Bezirksregierungen
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten und für
die bei den Bezirksregierungen tätigen Beamtinnen und Beamten im
Geschäftsbereich des Ministeriums;
2. des Landesinstitut für Schule
für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des
Ministeriums.
(2) Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 32
Abs. 2 LDG NRW sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32
Abs. 3 LDG NRW wird gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW den vorgenannten
dienstvorgesetzten Stellen für den vorgenannten Personenkreis übertragen,
soweit sie sich nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW ergibt.
(3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von §
41 Abs. 1 LDG NRW und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen,
die ihren Ursprung im LDG NRW haben, richtet sich nach § 4 der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich
zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306).
(4) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus § 76 Abs. 3 Halbsatz 2 und
Abs. 4 Satz 4 LDG NRW werden gemäß § 76 Abs. 5 LDG NRW den dienstvorgesetzten
Stellen gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW sowie den gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG
NRW bestimmten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums übertragen.
(5) Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten wird gemäß § 81 Satz 2 LDG NRW auf die vor Beginn des Ruhestandes
zuletzt zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW
und die gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW bestimmte Stelle im Geschäftsbereich
des Ministeriums übertragen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(2) Für die gemäß § 82 LDG NRW nach bisherigem Recht fortzuführenden
Disziplinarverfahren gelten die Zuständigkeitsregelungen nach bisherigem Recht.
(3) Aufgehoben werden:
1. die Verordnung zur Durchführung des § 15 Abs. 3 und des § 35 Abs. 1
Buchstabe a der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) vom
15. Juni 1992 (GV. NRW. S. 240).
2. die Verordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden gemäß § 35 Abs. 1
Buchstabe g der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für die an
nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der
staatlichen Bestätigung bedürfen vom 20. November 1984 (GV. NRW. S. 788).
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1
GV. NRW. S. 568, in Kraft getreten am 1. Juni 2005 in
Kraft.
Fn 2
SGV. NRW. 20340.